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5 StR 158/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2011
beschlossen:
Die Revision der
Nebenklägerin
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der
Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.
ist ge-genstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 [X.] durch das [X.] auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).
Basdorf
Brause Schneider
König Bellay
Meta
23.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2011, Az. 5 StR 158/11 (REWIS RS 2011, 6364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6364
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