Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2011, Az. 5 StR 158/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6364

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5 StR 158/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2011
beschlossen:

Die Revision der
Nebenklägerin
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der
Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.
ist ge-genstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 [X.] durch das [X.] auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).

Basdorf

Brause Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 158/11

23.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2011, Az. 5 StR 158/11 (REWIS RS 2011, 6364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6364

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