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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.][X.] ZR 384/98Verkündet am:18. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2000 durch [X.] h.c. [X.], [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:[X.] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.]ischen Oberlandesgerichts vom29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als im Hinblick auf die [X.] zu 2 bis 9 in Höhe von1.750.000,-- DM nebst 3 % Zinsen über dem Bundesbankdis-kontsatz/Basiszinssatz seit 10. November 1993 zum Nachteil der Klä-gerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teilweiser Abän-derung des Urteils der 7. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 9. Mai 1997 - die [X.] zu 2 bis 9als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vorinstanz-lich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.750.000,-- [X.] 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der [X.]/Basiszinssatz seit dem [X.] an die Klägerin zu zahlen. [X.][X.] [X.]m übrigen wird die Revision der Klägerin hinsichtlich derweitergehend beantragten Zinsen aus 1.750.000,-- DM zu-- 3 -rückgewiesen und hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zin-sen aus 750.000,-- DM als unzulässig verworfen. [X.][X.][X.] Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die [X.] 20 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtli-chen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 10 % der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 bis 9, während die [X.] zu 2 bis 9 80 % der [X.] und der außergerichtlichen Kosten der [X.] 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragenhaben.Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: [X.] Gerichtskosten tragen die Klägerin 31,6 %, die [X.] bis 9 55,6 % und die [X.] zu 5 und zu 8 [X.] %. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 trägtdie Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerintragen sie selbst 24,8 %, die [X.] zu 2 bis 9 58 % und [X.] zu 5 und zu 8 darüber hinaus 17,2 %. Die außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 2 bis 4, 6,7 und 9 trägt dieKlägerin zu 24,8 %, diejenigen der [X.] zu 5 und zu 8 zu17,2 %; im übrigen tragen die [X.] zu 2 bis 9 ihre außer-gerichtlichen Kosten selbst.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die klagende Kreditanstalt nimmt die [X.] zu 2 bis 9 - acht bran-denburgische [X.] - auf Rückzahlung eines im August 1992 dem "[X.]" darlehensweise zur Verfügung gestellten Betragesvon 2.500.000,-- DM in Anspruch.Die beklagten [X.] beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Grün-dung eines Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. [X.] Mai 1991 unterzeichneten die Bürgermeister der [X.] zu 2 bis 4 und 6bis 9 eine Vereinbarung, in der es [X.], die erschienenen Bürgermeister der [X.] ... ([X.] zu 2 bis 9) bilden hiermit den Abwasserverband [X.]. [X.] hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseiti-gung im Gemeindeverband [X.] mit heutigem Tage in [X.]. [X.], daß der Abwasserverband aus folgenden Organenbesteht:1. dem Verwaltungsgemeinschaftsausschuß [X.],2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes [X.].Als vorläufige Geschäftsordnung bestimmen [X.] Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt derVorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Frist von7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein. 2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die Ge-schäfte. - 5 -3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eineStimme. 4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des [X.] den Ausschlag."[X.]n einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des [X.] wurde der Bürgermeister der [X.] zu 2,[X.] , zum Vorsitzenden des [X.] gewählt. [X.]n einer Sit-zung der "Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes [X.]" vom27. Mai 1991 beauftragten die Gemeindevertretungen der [X.] zu 2 bis 9und einer weiteren Gemeinde ihre Bürgermeister, "die Abwasserentgeltsatzungzum Bestandteil des Abwasserverbandes [X.] zu erklären".Wegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Bürgermeisters [X.] setzte eine Verbandsversammlung am 30. März 1992 mit der [X.] [X.] zu 6, [X.] , und dem Bürgermeister der [X.] zu 3, [X.],zwei "Stellvertreter" für den Verbandsvorsteher ein. Außerdem beschloß [X.] am 30. März 1992 eine Verbandssatzung und bestelltedie [X.] zur Geschäftsführerin des Verbandes. Bei dieserGesellschaft handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der [X.]. GmbH, welche vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und Ge-neralübernehmerin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war.Der Landrat des damaligen [X.]verweigerte mit Schreiben vom9. Juni 1992 die Genehmigung der Verbandssatzung, weil diese nicht mit demzwischenzeitlich in [X.] getretenen Gesetz über die kommunale Gemein-schaftsarbeit im [X.] vereinbar sei.- 6 -Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden [X.] und [X.] beantragtenfür den "Abwasserzweckverband [X.]" unter dem 30. März 1992 bei der Klä-gerin einen Kredit in einer Gesamthöhe von mehr als 10 Mio. DM; die hierzugleichzeitig eingeholte aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 1. [X.] erteilt. Die Klägerin bewilligte den zweckgebundenen Kredit im [X.] [X.] mit Schreiben vom 21. Juli 1992. [X.] des Verbandes erteilte mit Beschluß vom 29. Juli 1992 ei-ne Genehmigung für die Kreditaufnahme bei der Klägerin. Mit [X.] vom 29. Juli 1992 riefen die Bürgermeister [X.] und [X.] einen Teil-betrag des Kredits in Höhe von 2.500.000,-- DM bei der Klägerin ab. Die [X.] überwies diesen Betrag am 4. August 1992 auf das vom [X.] der [X.]. GmbH.[X.]m weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die Geschäftsleitung derbeiden K. -Gesellschaften in den Verdacht des Subventionsbetruges. [X.] beendete auf Anordnung des Landrats die mit [X.] bestehenden Vertragsbeziehungen und berief die [X.] als Geschäftsführerin ab. Der nachfolgende Versuch, das der [X.]. GmbH treuhänderisch zur Verfügung gestellte Kontoguthaben sicherzu-stellen, scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermögen der Gesellschaftwurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von der [X.] Geldes ist ungeklärt. Da der Abwasserzweckverband - dessenGründung von den beteiligten [X.] nicht weiterbetrieben wurde - diezwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer Zeit nicht bediente,kündigte die Klägerin das Darlehen und stellte die Rückzahlung des ausge-reichten Betrages zum 15. September 1993 fällig. Mit Schreiben vom9. November 1993 mahnte sie sowohl den Abwasserverband als auch die be-- 7 -klagten [X.] ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt mit der Klage von denbeklagten [X.] als Gesamtschuldnern die Rückzahlung derausgereichten Darlehensvaluta von 2.500.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von3 % über dem [X.] seit 4. August 1992. Das [X.] der Klage in Höhe von 750.000,-- DM stattgegeben und sie im übrigen - wieauch die von der Klägerin zugleich gegen das [X.] als Gesamt-schuldner erhobene Amtshaftungsklage - abgewiesen. Das Oberlandesgerichthat die Berufungen der [X.] zu 2 bis 9 und die Anschlußberufung derKlägerin zurückgewiesen. Der [X.] hat nur die die [X.] zu 2 bis 9 [X.] Revision der Klägerin, mit der sie ihre weitergehende [X.], zur Entscheidung angenommen, nicht aber die gegen die [X.] gerichtete Revision der Klägerin und die Revisionender [X.] zu 5 und zu 8 Die Klägerin hat in der [X.] dieZinsforderung auf den Zeitraum ab 16. September 1993 beschränkt.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Annahme im [X.] und führt - bis auf einen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen [X.] der [X.] zu 2 bis 9.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei wedermit den beklagten [X.] noch mit dem Abwasserzweckverband [X.]zustande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der [X.], nicht aber den einzelnen [X.] als Ge-samtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband sei- 8 -kein Vertrag zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffent-lichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die [X.] hafte-ten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo [X.], weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die fehlendeRechtsfähigkeit des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die [X.] erhebliches Mitverschulden an der [X.], so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. [X.] revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.[X.][X.] Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband [X.] einen ver-traglichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäߧ 607 Abs. 1 [X.], für den die beklagten [X.] [X.] Entgegen der Auffassung des [X.] ist durch die [X.] der Klägerin mit den Vertretern des [X.] [X.]im Juli 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem Verband, bestehend ausden beklagten [X.], zustande gekommen.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],wonach es sich bei dem Abwasserzweckverband [X.] weder bei [X.] noch zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigenkommunalen Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichenRechts, gehandelt hat.Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen,ob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in [X.] als Landesrecht fort-- 9 -geltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der [X.] und Landkreisein der [X.] vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - [X.]-KommVerf,[X.]. [X.] [X.], 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsfä-higer Körperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommunal-verfassung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des [X.] vom 7. Juni 1939 (R[X.]. [X.], 979) herangezogen werden konn-ten, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband [X.]konnte im Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, [X.] sich noch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 [X.]-KommVerf bzw. keine [X.] gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei [X.] vom 16. Mai 1991 erwähnten "Satzung" über die Ab-wasserbeseitigung im Gemeindeverband [X.] handelt es sich nicht um [X.] des [X.], sondern um eine Regelungder Einzelheiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband [X.]. Die [X.] vom 16. Mai 1991 enthaltene Einsetzung des "[X.] [X.]" und des "Vorsitzenden des Abwasser-verbandes [X.]" als Organe des [X.] sowie die im [X.] enthaltene "vorläufige Geschäftsordnung" erfüllen nicht die [X.], die an ein Organisationsstatut eines kommunalen [X.] des § 61 [X.]-KommVerf (dazu [X.]/Büchner-Uhder, [X.] 1991, § 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung [X.] zu stellen sind. [X.]nsbesondere fehlen Angaben überdie Aufgaben des Verbandes und dessen Finanzierung sowie über die Kom-petenzen der Verbandsorgane und über die Bildung und Auflösung des [X.] -Der Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte [X.] zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesemZeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land [X.] (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die [X.] kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentli-chen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der [X.] durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die [X.] vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlernauf der Grundlage der §§ 1 ff. des [X.] [X.] ([X.]) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. [X.], 314) kommt [X.] Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung eben-falls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der [X.] beschlossenen Verbandssatzung verlangt (§ 1 Abs. 1Nr. 2 [X.]). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich eine [X.] gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung [X.] für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ([X.])vom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die [X.] ebenfalls die Genehmigung der Verbandssatzung [X.], wie aus § 3 [X.] folgt. Danach kann lediglich die öffentliche Bekannt-machung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dort aufge-führte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst. [X.] der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier nicht [X.] [X.] wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde als erteilt [X.] der zuständige Landrat des [X.]hat dem Abwasserzweckver-band [X.] unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigen [X.] § 2 Abs. 4 [X.] - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegte Sat-- 11 -zung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem [X.]GKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei.b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des [X.], we-gen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensver-trag zwischen dem Abwasserzweckverband [X.] und der Klägerin nicht zu-stande gekommen sein. Der Abwasserzweckverband [X.] war auch ohne Er-langung der Rechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von [X.] Pflichten Partei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die pri-vatrechtliche Betätigung im Gründungsstadium befindlicher, nicht rechtsfähigerkommunaler Zweckverbände sind in den einschlägigen Zweckverbandsgeset-zen keine Regelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich [X.] öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. [X.], 386, 392; zu-letzt [X.].Urt. v. 14. Februar 2000 - [X.][X.] ZR 215/98, Z[X.]P 2000, 699, 700 m.w.N.) -eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht,soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur [X.] geeignet sind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicherVerbände am [X.] sind demzufolge die Rechtsgrundsätze der-jenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehen-den mit der Struktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes über-einstimmt. Nach diesem Kriterium kann ein im Gründungsstadium befindlicher,nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körper-schaftlichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betäti-gung entweder mit der [X.] oder mit dem [X.] wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide [X.] steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und- 12 -Pflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur [X.]BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).c) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin [X.] nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband [X.]unabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichenRechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteilig-ten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem Abwasser-zweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Einesolche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist [X.] den Grundsätzen des [X.] unbeachtlich. [X.] kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgrün-dungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der [X.] fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. [X.].Urt. v. 9. März1998 - [X.][X.] ZR 366/96, Z[X.]P 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegendenFall den [X.]nteressen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zumZeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein[X.]nteresse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle derfehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig [X.] gehen würde. Auch den [X.]nteressen des [X.] - deroffensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst be-ginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kredit-zusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der [X.] die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt [X.]) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entge-gen der Auffassung der Revisionserwiderung der [X.] zu 5 und 8 nicht- 13 -daran, daß der Zusammenschluß der [X.] zum Abwasserzweckverband[X.] wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindever-tretungen zum Handeln der Bürgermeister bei der [X.] [X.] gewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]-KommVerf vertritt alleinder Bürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschlußvon Gründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. [X.] enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 [X.]-KommVerf [X.] über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließendie Gemeindevertretungen der beteiligten [X.] über die Mitgliedschaftin kommunalen Verbänden sowie im Falle des [X.], Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständigerRechtsprechung des [X.] wird aber die Vertretungsmacht [X.] nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenvertei-lung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch [X.] zugunsten der Gemeindevertretung in der [X.]-Kommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen [X.] betreffen ([X.], 89, 94; Urt. v. 17. April 1997- [X.][X.][X.] ZR 98/96, [X.], 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997- V[X.][X.] ZR 155/96, [X.], 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - V[X.][X.][X.] ZR 129/97,[X.], 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - [X.], [X.], 2036,2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch füröffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer[X.] zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemein-den zu einem im [X.] agierenden Zweckverband berührt nichtnur die Sphäre der [X.], sondern wirkt sich auch gegenüber [X.] aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungspro-zeß der [X.] unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im- 14 -Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz ([X.], Urt. v. 17. April 1997 aaO, [X.], 2410, 2412), dann greift [X.] im Falle der [X.]. Da auch Belange Außenstehender be-troffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten [X.] von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbil-dungsprozesses gehabt haben. [X.]m übrigen haben die Gemeindevertretungender beklagten [X.] ihr Einverständnis mit der [X.] imvorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom27. Mai 1991 ihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung"zum Bestandteil des Abwasserverbandes [X.] zu [X.]) Der Abschluß des Kreditvertrages und die Abrufung der Valuta durchdie für den Abwasserzweckverband handelnden Personen erfolgte mit der [X.] Vertretungsmacht. Das Berufungsgericht hat die [X.] dem Beschluß der Vollversammlung vom 14. August 1991 abgeleitet, inder Bürgermeister [X.] als Vorsitzender des [X.] [X.]mit der Vornahme der Finanzierungsmaßnahmen hinsichtlich der [X.] wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung der [X.]n zu 5 und 8 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August 1991 kön-ne nicht entnommen werden, welche Personen für welche [X.] an [X.] teilgenommen hätten. Gleiches gelte für den Beschluß der [X.]sversammlung über die Kreditaufnahme bei der Klägerin vom 29. Juli1992. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg, denn auf die [X.] 14. August 1991 und vom 29. Juli 1992 kommt es für die Frage der Ver-tretungsmacht [X.] s für den Verband nach außen nicht an. [X.] wurde [X.] vom 16. Mai 1991 von dem im [X.] als Verbandsorgan eingesetzten [X.] 15 -ausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsit-zender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 [X.]) odereinem Geschäftsführer einer [X.] (§§ 710,714 [X.]) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen [X.]. Ein weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des [X.] konkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur [X.] Vertretungsmacht nicht erforderlich. [X.] kann, ob die Vertre-tungsmacht des Verbandsvorsitzenden durch die Regelung in § 11 Abs. 3 deram 30. März 1992 beschlossenen Verbandssatzung, wonach der [X.] Erklärungen, die den Zweckverband verpflichten, "gemeinsam mit [X.]" unterschreibt, eingeschränkt worden ist. Zwar erfolgte [X.] der 2.500.000,-- DM mittels einer nur von den Bürgermeistern [X.] und[X.] - und nicht auch von einem Vertreter der als Geschäftsführerin einge-setzten [X.] - unterschriebenen Anforderung. Da aber [X.] auf ein Konto der [X.]. GmbH überwiesen wurde und weder vondieser noch von der [X.] jemals Einwendungen gegen [X.] erhoben wurden, ist zumindest von einer stillschweigenden [X.] des Handelns des Verbandsvorstandes seitens der [X.][X.] auszugehen, so daß sich der Verband gegenüber der Klägerin [X.] diesem Grunde nicht auf die unterbliebene Unterzeichnung des [X.] auch durch die Geschäftsführerin berufen kann.f) Das Bestehen eines wirksamen Kreditverhältnisses scheitert [X.] am Fehlen einer etwa entsprechend § 44 [X.]-KommVerf erforderlichenaufsichtsbehördlichen Genehmigung. Denn jedenfalls ist die Entscheidung [X.] des [X.]als Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 1992 über [X.] ihrer Kreditzustimmung vom 1. April 1992 nicht wirksam [X.] -weil sie - nach dem unbestrittenen Vorbringen der [X.] in den Vorinstan-zen - weder dem Abwasserzweckverband noch den [X.] zu 2 bis 9 [X.] zugegangen und damit im Sinne von § 41 VwVfG "bekannt ge-macht" worden ist (vgl. nur [X.], VwVfG 6. Aufl. § 41 Rn 1).2. Die [X.] zu 2 bis 9 haften als Mitgliedsgemeinden gegenüberder Klägerin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des[X.] [X.].a) Für die [X.] besteht eine gesetzlicheHaftung der Gesellschafter für die im Namen der [X.] ([X.], [X.], 315). Dieser Grundsatz käme für die pri-vatrechtliche Betätigung des [X.] im [X.] dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wirt-schaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 [X.] verweist für den [X.] Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den [X.] wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönli-chen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der[X.]. Die gesamtschuldnerische Außenhaftungder Mitglieder gilt auch für solche wirtschaftlichen Vereine, die sich- vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Grün-dungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende [X.] Personen betrachtet werden können ([X.]). Schon wegen dergesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 [X.] auf das Recht der [X.] ist eine Übertragung des für die gescheiterte [X.] entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige [X.]nnen-haftung der Gründer ([X.], [X.], 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG- 17 -DStR 2000, 744 für die [X.]) auf den gescheiterten wirtschaft-lichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen [X.] - kein Raum.b) Die gesamtschuldnerische Haftung für die [X.] auch die [X.] zu 5 und zu 8. [X.],diese gehörten nicht zu den Mitgliedern des [X.] [X.],bleibt ohne Erfolg.Daß die Beklagte zu 8 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus [X.], daß sie durch ihre Bürgermeisterin [X.]auf der Gründungsver-sammlung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den [X.] hat.Aber auch die Beklagte zu 5 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sieauf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürger-meister vertreten; der [X.] wurde in ihrem Namen vom Bür-germeister der [X.] zu 2 mit dem Zusatz fli.[X.] unterschrieben. Da die [X.] zu 5 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die [X.]e solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Vertre-tung der [X.] zu 5 auf der Gründungsversammlung ausgegangen wer-den. Daß die Beklagte zu 5 aber zumindest später Verbandsmitglied [X.] muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der [X.] [X.] vom 27. Mai 1991, in der [X.] beschlossen wurde und in der die Gemeindevertre-tungen - laut Protokoll auch die der [X.] zu 5 - ihre Bürgermeister [X.] haben, die Satzung flzum Bestandteil des Abwasserverbandes [X.] zu- 18 -erklärenfl. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der [X.]zu 5, sie sei nicht Mitglied des Verwaltungsamtes [X.] gewesen, verfängtdemgegenüber nicht, denn es wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die Ge-meindevertretung der [X.] zu 5 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai1991 teilgenommen und an den dort protokollierten Beschlüssen [X.]. [X.]m übrigen wird die Mitgliedschaft der [X.] zu 5 aus dem [X.] späteren Verbandssitzung vom 30. März 1992 ersichtlich, auf der unterMitwirkung des Bürgermeisters der [X.] zu 5 die Verbandssatzung be-schlossen wurde, die in § 1 als Mitglied des [X.] auchdie Beklagte zu 5 aufführt.3. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren:a) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewie-senen, erst durch den [X.] zuerkannten Teil der Hauptforderung von1.750.000,-- DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig;denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der Nebenforderunginsoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderungabgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtetesubstantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 [X.] bezüglich der Zinsen genügt.Der Zinsanspruch ist jedoch - was der [X.] wegen [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - nicht schon entspre-chend dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antragab 16. September 1993, sondern erst seit dem 10. November 1993 aus [X.] des Verzuges begründet (§§ 288 Abs. 2, 284 ff. [X.]). [X.] 19 -der Zweckverband bereits seit geraumer Zeit die vereinbarten [X.] mehrfacher Mahnungen nicht mehr entrichtet hatte, hat die Klägerin [X.] durch Schreiben vom 6. September 1993 den Kredit aus [X.] gekündigt und zum 15. September 1993 fälliggestellt. Eine den Verzugbegründende Mahnung hat sie jedoch unstreitig erst mit [X.] vom 9. November 1993 gegenüber dem Verband und den beklagten[X.] ausgesprochen, so daß ab deren Zugang Verzugszinsen geschul-det werden. Eine zeitlich frühere Berechtigung des Zinsbegehrens hat die Klä-gerin nicht dargetan. Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Parteien nichtstreitig.b) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von den [X.] aus einer Hauptforderung von 750.000,-- DM bereits zuerkanntenZinsen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträumegeltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung [X.] von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Abweisung des [X.] durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa aus- 20 -einem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten war,hätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbstän-digen Streitgegenstand bedurft.[X.] Prof. Dr. [X.] ist wegenGoette Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert[X.]KurzwellyMünke
Meta
13.11.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. II ZR 384/98 (REWIS RS 2000, 539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 539
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