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PDF anzeigen[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2004 beschlos-sen:Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus [X.], wird für die [X.] der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung [X.] [X.] in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert)bewilligt.Gründe:Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurdeRechtsanwalt [X.]als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem [X.] bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren warbesonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereitsdurch Urteil des [X.] in dieser Sache verurteilt worden war,die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das [X.] erneut verurteilt. Der [X.] hatte auf die [X.] des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht- 3 -insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies.Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die [X.]shauptverhandlung erforderlich.[X.] Detter [X.] Roggenbuck
Meta
06.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. 2 StR 486/02 (REWIS RS 2004, 4677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4677
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