Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. VIII ZB 60/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 690

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[X.] ZB 60/09 vom 10. [X.]ovember 2009 in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 91 Abs. 1, § 522 Abs. 1, RVG § 13 i.V.m. [X.]r. 3200 RVG VV Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den [X.] Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem [X.]n zur Kenntnis, hat der [X.] regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kos-tenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. [X.], Beschluss vom 10. [X.]ovember 2009 - [X.]/09 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. [X.]ovember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 245,14 • Gründe: [X.] Die in erster Instanz unterlegenen Beklagten haben gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2008 Berufung zum Oberlandesge-richt eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der [X.] bis zum 12. Dezember 2008 durch [X.] vom 15. Dezember 2008 begründet. Das Berufungsgericht hat durch Verfügung vom gleichen Tage fol-genden Hinweis erteilt: 1 "[X.] Die Frist zur Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung - am 12. Dezember 2008 abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist hier per Fax am 15.12.2008 eingegangen. Auf § 522 Abs. 1 ZPO wird hingewiesen. I[X.] Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab Zustellung ..." Auf diese Verfügung haben die Beklagten, ohne eine Stellungnahme ab-zugeben, ihre Berufung am 4. Februar 2009 zurückgenommen, woraufhin das 2 - 3 - Berufungsgericht ihnen durch Beschluss vom gleichen Tage die Kosten der [X.] auferlegt hat. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger un-mittelbar nach Eingang der Verfügung unter dem 30. Dezember 2008 eine Stel-lungnahme abgegeben und dabei beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 3 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach [X.]r. 3200 VV RVG zuzüglich einer Gebühren-erhöhung nach [X.]r. 1008 VV RVG zur Erstattung angemeldet. Das [X.] hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe des 1,1-fachen Betrages (zuzüglich der Gebührenerhöhung nach [X.]r. 1008 VV RVG) festgesetzt. Die sofortige Be-schwerde, mit der die Kläger eine Festsetzung der von ihnen angemeldeten 1,6-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt haben, hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: 5 Die Frage, ob im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Berufung ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom [X.]n gestellter Verwerfungsantrag einen Erstattungsanspruch auf die volle Verfahrensgebühr auslöse, sei zwar in der Rechtsprechung der [X.]e umstritten. Richtigerweise sei jedoch die sofortige Stellung eines solchen Antrags überflüs-sig und widerspreche dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung. [X.] bestehe ein Erstattungsanspruch nur für solche Maßnahmen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv [X.] - 4 - wendig seien (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehle es schon deshalb, weil das Berufungsgericht die [X.] gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin von Amts wegen zu prüfen habe. Erst recht müsse dies gelten, wenn dem [X.] ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei, wie er hier erteilt worden sei. Da im Verhältnis zu den Klägern dieser Hinweis an sich noch nicht einmal erforderlich gewesen sei, habe für sie auch keine Veranlassung zur Stel-lungnahme bestanden, zumal nach dem Inhalt der gerichtlichen Verfügung die Fristsetzung ab Zustellung habe gelten sollen, der Hinweis den Prozessbevoll-mächtigten der Kläger jedoch lediglich formlos übersandt worden sei. Für die Kläger wäre erst dann eine Stellungnahme angezeigt gewesen, wenn die [X.] aus Anlass des Hinweises Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen hätten. 2. Das hält der rechtlichen [X.]achprüfung stand. 7 a) Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach [X.]r. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach [X.]r. 3201 VV RVG bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der [X.] oder Sachvortrag enthält, ein-gereicht hat. Danach ist hier für die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf-grund des von ihnen eingereichten Schriftsatzes vom 30. Dezember 2008 die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden. 8 Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Kläger diese Kos-ten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen können. Die Erstat-tungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der den 9 - 5 - Antrag auf Verwerfung der Berufung enthaltende Schriftsatz der [X.] zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung [X.] war. Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine [X.] nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgen-den Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten ([X.], Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - [X.], [X.]JW 2009, 3102, [X.]. 9; vom 3. Juli 2007 - [X.], [X.]JW 2007, 3723, [X.]. 6 m.w.[X.]). b) Ob ein [X.]r diese Obliegenheit verletzt, wenn er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt, wird in der Spruchpraxis der [X.]e sowie im kosten-rechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zum [X.], [X.]JW-RR 2009, 1007, 1008). Die hier gegebene Fallgestaltung ist - anders als [X.], die dem Beschluss des V. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2009 ([X.], z.[X.].) zugrunde gelegen hat - dadurch gekennzeichnet, dass das Berufungsgericht auf den nach Aktenlage eindeutig verspäteten Ein-gang der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO und damit auf die hierin geregelte Amtsprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzuläs-sig hingewiesen und dies auch den Klägern/[X.]n zur Kenntnis gebracht hat. Bei dieser Sachlage wird einhellig angenommen, dass für einen [X.]n keine Veranlassung besteht, kostenauslösende [X.] zu ergreifen. Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des [X.], in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbil-dung in der Beurteilung der [X.] zum Ausdruck kommt, hat ein [X.]r durch ein [X.] jedenfalls bis zum Ablauf der ge-setzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen [X.] - 6 - schluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. [X.] 166, 117, [X.]. 20 zur Ankündi-gung einer Einspruchsverwerfung gemäß § 341 ZPO; [X.], [X.]JW 2008, 1340, 1341; [X.], [X.] 2007, 866; [X.], [X.] 1994, 424, 425; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 14; [X.]/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 96; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Berufung"; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 91 Rdnr. 21). Dem schließt sich der Senat an. Ball [X.] [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 O 1731/07 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 11 W 1346/09 -

Meta

VIII ZB 60/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. VIII ZB 60/09 (REWIS RS 2009, 690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 690

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