Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. III ZR 279/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11447

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516UIIIZR279.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 279/15

Verkündet am:

12. Mai
2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 7 Abs. 2 Satz 2, 3, § 9, § 16; [X.] § 311 Abs. 1

a)
Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berech-nungsgrundlage nach § 9 [X.] bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner).
Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die Leis-tungen nach dem [X.] oder [X.]I in Anspruch nehmen.

b)
Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 [X.] unwirksam.

c)
Die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers in Wohn-
und Betreuungsverträgen benachteiligt den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.], da sie wesentli-chen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs-
und Vertragspartner zu stär-ken, zuwiderläuft.

[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
III ZR 279/15 -
OLG [X.]

LG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai
2016
durch [X.] [X.], [X.], Seiters
und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des
6. Zivilsenats des
[X.]s [X.] vom 13. August
2015 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 25. Juni 2014 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass in Nummer
I.2 und [X.] des Urteilste-nors der Begriff "Entgelterhöhung"
durch "Entgeltveränderung"
er-setzt wird.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der satzungsgemäß bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf [X.] gemäß § 1 [X.] in Anspruch.

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-

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Haus M.

"
eine Altenpflegeinrichtung und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege-
und Betreuungsleistungen an. Beim Abschluss der Verträge mit den Bewohnern verwendet sie das Formular "Heimvertrag", das unter anderem folgende Be-stimmungen
enthält:

"6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung

6.1
Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs.
2 SGB
XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergü-tungsvereinbarungen gem. §§ 85 -
87 [X.]
festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflege-versicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den [X.] getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im [X.] zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemes-sen, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 [X.] und § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz [X.]. Ungeachtet dessen wird der Heimträger [X.] entspre-chend § 9 [X.] mitteilen und begründen:

Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsich-tigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den

Tritt eine Ermäßigung von [X.] ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflich-tet.

In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1
dieses Vertrags behält sich der Heimträger
vor, diese Veränderung durch einsei-tige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses
Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung.

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-

Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern
wirksam ver-einbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversi-cherte Bewohner nur nach Maßgabe der [X.] 6.1 und 6.2 verbindlich.

6.2
Betriebsnotwendige [X.]
werden ge-genüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2.

Die Höhe der gesondert gegenüber
dem
Bewohner berechenbaren In-vestitionsaufwendungen bedarf gemäß § 82 Abs. 3 [X.] und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständi-gen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwen-

Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren inves-tiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige [X.] verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhö-hung selbst angemessen sein,
wobei insoweit ergänzend gilt, dass [X.] aufgrund von [X.] nur zulässig sind, wenn sie nach Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öf-

Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der [X.], so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen.

In den Fällen einer
zulässigen Entgeltveränderung
nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch ein-seitige Erklärung herbeizuführen."

Eine vom Kläger bezüglich des in den Vertragsklauseln 6.1. und 6.2 be-stimmten Rechts
des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung
geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das der Beklagten
eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn-
und [X.]es ([X.]) vom 29. Juli 2009 ([X.] I S.
2319). Danach sei -
entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen [X.] -
zur Wirksamkeit einer Entgelterhöhung eine [X.] zwischen den Parteien des [X.] erforderlich.

Das Landgericht
hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger be-gehrten Unterlassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
hat das [X.] unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat
Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröf-fentlicht in [X.] 2015, 223) im Wesentlichen ausgeführt:

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-

Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des [X.] seien mit § 9 [X.] vereinbar und hielten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 [X.] i.[X.]. § 2 Abs. 2 Nr. 10
[X.], §§ 9, 16 [X.] stand.

§ 9 Abs. 1 [X.] verbiete es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt-
oder Vergütungsänderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem [X.] und [X.]I ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart sei und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversi-chert oder unversichert seien, nicht verlangt werden könnten. Dies folge für den unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] fallenden Personenkreis (Leistungsbezieher nach dem [X.] bzw. [X.]I) bereits aus dem Wohn-
und [X.]. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gelte dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 [X.], sondern auch
-
wie hier -
gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem
§
7 Abs.
2 Satz 2, 3 [X.] unterfallenden Personenkreis gleichgestellt seien.

Die Regelungen unter 6.1. und 6.2 des [X.] der Beklagten ver-stießen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 [X.] -
auch im Wege der Auslegung -
nicht zu entnehmen sei, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem
Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] fallenden Bewohner zu-stande kommen müsse.

§ 9 Abs. 1 [X.] verbiete nach seinem Wortlaut nicht Entgelterhöhun-gen wegen einer Veränderung der bisherigen
Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs.
1 Satz 1 [X.]) oder auf Grund von [X.] (§ 9 Abs.
1 Satz 4 [X.]) durch einseitige Erklärung des Unternehmers. Ein dies-8
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bezügliches Verbot enthalte das Wohn-
und [X.] auch an anderer Stelle nicht. Auf welche Weise
die verlangte Entgelterhöhung zum Be-standteil des zwischen den Parteien bestehenden [X.] zu machen sei, regele §
9 [X.] gerade nicht.

§ 9 Abs. 1 [X.] sehe jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den [X.] nach dem [X.] und [X.]I ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem [X.] in Anspruch näh-men oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.]I gewährt werde (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.]), in Betracht kämen, nicht vor, dass eine Entgelterhö-hung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des [X.] zu-stande kommen solle. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts seien nur insofern anzuwenden, als das Wohn-
und [X.] keine spe-ziellen Regelungen getroffen habe. Vorliegend sei dies jedoch der Fall, weil die §§ 82 ff [X.] und die §§
75 ff [X.]I auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die [X.] der Einrichtung einwirkten und das Wohn-
und [X.]ge-setz hierauf verweisende Bestimmungen enthalte (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 15 [X.]). Die Parteien des [X.] könnten das Entgelt nicht frei vereinba-ren. Vielmehr werde es nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften durch die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§
85 Abs. 2 [X.])
für die versorgten Pflegebedürftigen und das Heim verbindlich
festgelegt.

Ein abweichendes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 [X.] -
anders als in
§ 7 [X.] und § 8 Abs. 2 [X.] -
die Mög-lichkeit, die
Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt sei.

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Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien somit wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] fallenden Personenkreis ver-wendet würden.

Für Verbraucher, die keine
Leistungen nach dem [X.] und
keine Hilfe nach dem [X.]I in Anspruch nähmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] fielen, könne wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzli-chen Differenzierungsverbots (§ 7
Abs. 3 Satz 1 [X.], § 84 Abs. 3, Abs. 4 [X.]), das den Heimverträgen der Beklagten
zugrunde liege, nichts anderes gelten.

Die Regelungen in Nr. 6.1 und 6.2 des [X.] der Beklagten seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] i.[X.].
§ 16 [X.] unwirk-sam. Selbst wenn man für privatversicherte oder unversicherte Bewohner von einem Zustimmungserfordernis ausgehe, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 [X.] abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] fehle.
Die Vertragsfreiheit der Par-teien des [X.] existiere in Bezug auf die [X.] in allenfalls mar-ginaler Ausprägung, da die Entgelte nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlägen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung
nicht
stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgel-terhöhung nach § 9 [X.] die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch 14
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bei Bewohnern, die Leistungen nach dem [X.] beziehungsweise [X.]I beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhö-hungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 [X.]). Handelt es sich -
wie vorliegend -
um
vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des §
305 Abs. 1 Satz 1 [X.],
liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2
[X.] vor.

Klausel Nr. 6.1

1.
Bei dem Wohn-
und Betreuungsvertrag (Heimvertrag)
handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selbst und die Bestimmungen des Wohn-
und [X.]-gesetzes
keine abschließende Regelung enthalten ([X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 1 [X.] Rn. 3). Gemäß § 311 Abs. 1 [X.] ist sowohl zur [X.] eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen -
darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 [X.] -
ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt. Da § 9 [X.] insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erhö-hende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des [X.] voraus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Systematik des Ge-setzes, seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen [X.], dass der Unternehmer (Heimträger) bei Vorliegen der sonstigen Vorausset-zungen des § 9 Abs. 1, 2 [X.] lediglich einen Anspruch auf die für die Wirk-samkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Dies ent-spricht im Ergebnis der hierzu bislang
ergangenen
Rechtsprechung der In-stanzgerichte
(vgl. [X.], Urteil vom 22. August 2014 -
I-12 [X.]/13,
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BeckRS 2014, 19281 =
juris Rn. 98 ff; [X.],
BeckRS 2013, 02047; [X.], Urteil vom 31. Mai 2013 -
4 [X.]/12,
BeckRS 2014, 07473 =
juris Rn.
32, das allerdings bei Leistungsempfängern nach dem [X.] bzw. SGB
XII ein Zustimmungserfordernis verneint) und der herrschenden Meinung in der Literatur, wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher (Heimbewohner) Leistungsempfänger nach dem [X.] und/oder [X.]I ist
(vgl. [X.]/[X.], § 9 [X.] Rn. 22 f, 26 f, 32 [Stand: 1. [X.] 2016]; [X.]/[X.], [X.], § 9 Rn. 84 ff; Bregger in jurisPK-[X.],
7. Aufl.,
§ 9 [X.] Rn. 7, 13, 24 ff; [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 2;
[X.]/[X.], [X.] 2014, 24, 25 m[X.] und
Hinweis auf die "fast einhellige Auffassung").

a) Nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]
kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert,
eine Erhöhung des Entgelts "ver-langen", nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der [X.] bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseiti-ges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegen-über dem Heimbewohner geltend machen muss
(vgl. [X.]/[X.] aaO §
9 [X.] Rn. 3). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die [X.] des Anspruchs in § 194 Abs. 1 [X.] an
("Recht, von einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen")
und orientiert sich zum anderen an den Rege-lungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen
(vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 84; [X.]/
[X.] aaO S. 29). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen"
des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 [X.]), d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung "verlangt", kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm 21
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unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung ([X.]/[X.] aaO § 558 Rn. 7).

b) Die Systematik der §§ 7 ff [X.] belegt ebenfalls, dass eine Entgel-terhöhung nach § 9 [X.] stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn-
und [X.] ([X.]) annimmt.

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dessen Höhe kann zwar
nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Be-standteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß [X.] oder Sozi-alhilfe in Einrichtungen gemäß [X.]I erhalten, wird die auf Grund dieser Ge-setze festgelegte [X.] (vgl. § 84 Abs.
3,
4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halb-satz
2, § 87 [X.], § 75 Abs. 3 [X.]I) unwiderleglich als "vereinbart und angemessen"
vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart"
in
§ 7 Abs. 2 Satz 1
und
2 [X.] ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des [X.] auf einer vertraglichen Übereinkunft
beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort.

§ 8 und § 9 [X.] eröffnen die Möglichkeit, in einem bestehenden Wohn-
und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben ver-einbarte [X.] zu verändern. Während von § 8 [X.] die Entgelterhö-hung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 [X.] die Entgelter-höhung bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Erhöhung der Sach-
und Personalkosten) zum Gegenstand.
Nach §
8 Abs. 1 [X.] muss der 22
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-

12

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Unternehmer bei einer Änderung des Pflege-
oder
Betreuungsbedarfs eine ent-sprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Verbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es bei einer Veränderung des Pflege-
oder
Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer [X.] im Sinne von § 311 Abs. 1 [X.] aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelterhöhung nach §
9 [X.] ein anderer, von § 311 Abs. 1 [X.] abweichender Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis -
anders als bei § 9 [X.] -
in §
8 Abs.
1 [X.] ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers -
abweichend von § 150 Abs. 2 [X.] -
auch nur teilweise annehmen kann
(§ 8 Abs. 1
Satz 2 [X.]), was bei §
9 [X.] gerade nicht der Fall ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 87; [X.]/[X.] aaO § 8 [X.] Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund war es ent-behrlich, die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbraucher in § 9 Abs. 1 [X.] (wiederholend) explizit zu regeln.

bb) Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 [X.] spricht zudem der Umkehrschluss
aus der Regelung in § 8 Abs.
2 Satz 1 [X.]
([X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 107; vgl. auch [X.]/[X.] aaO S. 25). Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem [X.] in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.]I gewährt wird, bei
einer Ände-rung des Pflege-
oder
Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. In § 9 [X.] fehlt eine solche Ausnahmere-gelung für Leistungsbezieher nach dem [X.] beziehungsweise
[X.]I. Dort 25
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ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis lediglich die nach § 9 Abs.
1 Satz 2 [X.]
grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitsprü-fung
entfällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3
i.[X.]. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.]). Abweichend von §
7 Abs. 2 Satz 2,
3 [X.] wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des [X.] oder
[X.]I festgelegte [X.] als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbe-zieher nach dem [X.] oder
[X.]I zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung
lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist
([X.], Urteil vom 22. August 2014 -
I-12 [X.]/13, juris Rn. 118):

c) Die Entstehungsgeschichte des § 9 [X.] dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen.

aa) § 9 [X.] ist an
die Stelle von
§ 7 des [X.] ([X.]) in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berech-nungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann
lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 [X.], dass § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei Leistungsemp-fängern der Pflegeversicherung
beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem [X.]I nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfor-dernis bestand (vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 84). Diese Bestim-mungen sind in das Wohn-
und [X.] nicht übernommen 26
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worden.
Vielmehr
regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]
lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 [X.]
die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts
zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirk-samkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers"
haben (
Begründung zum Entwurf des [X.] der zivilrechtlichen Vorschriften des [X.] nach der Föderalismusreform,
BT-Drucks. 16/12409, [X.]). Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die [X.] sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.]I gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.], nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen
(vgl. BT-Drucks. 16/12409 aaO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 [X.], wo-nach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zu-gang des hinreichend begründeten [X.]s schuldet. § 9 Abs. 2 [X.] regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung
(aaO), während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Absatz
1
ergeben.
Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenk-zeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer [X.] Entgelterhöhung einverstanden ist (aaO [X.]). Soweit in den Geset-zesmaterialien ausgeführt
wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbrau-cher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung verbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt (aaO).

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bb) Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 [X.] enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetz-gebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der [X.] privater Anbieter [X.] Dienste e.V. ([X.]) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungs-rechts des Heimträgers -
anders als nach § 7 Abs. 2 [X.] -
nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 [X.] nicht erteilt, [X.] dies, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklä-rung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klagever-fahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der [X.] durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Rege-lung des § 7 Abs. 2 [X.] beizubehalten und die Berechtigung des [X.], das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in das [X.] zu
übertragen (Stellungnahme des [X.] vom 15. April 2009, [X.], abrufbar unter http://www.[X.].de).
Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgese-hen, den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 [X.] zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zuge-standen werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt
([X.], Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; [X.]/[X.] aaO S. 25). Ein bloßes Redaktionsverse-hen kann ausgeschlossen werden.

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d) Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines [X.] stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht ledig-lich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn-
und [X.]ge-setzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege-
und Betreuungsleistungen
vor Benachteiligungen zu schützen und ih-rem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen
sollten
stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs-
und [X.] gestärkt werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen [X.] durch den Unternehmer, ohne dass zugleich eine Erhöhung des Pflege-
oder
Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werden. Es ist auch danach auszuschließen, dass der [X.] den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Inte-ressen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§
82 ff [X.] beziehungsweise §§ 75 ff [X.]I schützen wollte ([X.], Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145).

e) Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabili-tätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Zustimmungserfor-dernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder [X.] der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] möglich ist

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([X.] aaO Rn. 146 ff; [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 97; [X.]/
[X.], aaO S. 26; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 3).
Unabhängig davon
können bloße Praktikabilitätsüberlegungen nicht dazu füh-ren, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren
([X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn. 93).

f) Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 [X.] in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 76 [X.]I
und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] die Auffassung vertreten wird, das
Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher
als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung
entfal-le gegenüber
Leistungsempfängern nach dem [X.] beziehungsweise [X.]I (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2013 -
4 [X.]/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32; [X.]/[X.], § 9 [X.] Rn. 22 [Stand: 1. Februar 2016]; Bregger in jurisPK-[X.], 7.
Aufl., § 9 [X.] Rn. 25; [X.]/[X.] aaO §
9 [X.] Rn.
3), folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu trennen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.]/[X.] aaO § 306 Rn. 6 f m[X.]) auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfor-dernis für Leistungsempfänger nach dem [X.] und dem [X.]I nicht be-stünde.

aa) Nach § 15 [X.] müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistun-gen der Pflegeversicherung nach [X.] oder Leistungen der Sozialhilfe nach [X.]I in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen (insbesondere über die Pflegevergütung nach §§ 82 ff [X.] und über Einrich-tungen nach §§ 75 ff [X.]I). Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis 32
33
-

18

-

zwischen dem zivilrechtlichen Wohn-
und Betreuungsvertrag und den öffentlich-rechtlichen Regelungen des [X.] und des [X.]I. Dabei haben die zwin-genden sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1-14 [X.] dazu keine
Bestimmung enthalten ([X.]
aaO Rn. 126; [X.]/
[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 5 und § 15 [X.] Rn. 1). Das [X.] und das [X.]I enthalten jedoch kein Vertragsrecht.
Vielmehr regelt das Wohn-
und [X.] zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglich-keit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Ver-gütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und in-wieweit noch zivilrechtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohn-
und [X.] zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erfor-derlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs.
6 Satz
1 Halbsatz 2 [X.], wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarun-gen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind
([X.] aaO). Da §
9 Abs. 1 Satz 3 i.[X.]. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] -
wie aus-geführt -
bei Leistungsempfängern nach dem [X.] oder [X.]I lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]. § 311 Abs. 1 [X.] ([X.] auf Grund Zustimmung des Verbrauchers).

bb) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differen-zierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 84 Abs. 3 [X.]) für die Entgelt-bemessung
-
unabhängig vom jeweiligen Kostenträger -
einheitliche Grundsät-ze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn-
und [X.] die Heimbewohner (Verbraucher)
durch Stärkung ihrer Selbst-bestimmung
zu gleichberechtigten Verhandlungs-
und Vertragspartnern [X.]
-

19

-

chen wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Damit wäre es kaum vereinbar, hin-sichtlich des Zustimmungserfordernisses bei [X.] zwischen [X.] nach
dem [X.] beziehungsweise [X.]I und Selbstzah-lern (privat oder nicht versicherte Heimbewohner) zu unterscheiden (vgl. [X.] aaO Rn. 128).

cc) Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem [X.] oder [X.]I lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs.
1 Satz 2 [X.] bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe (vgl. [X.]/[X.] aaO § 9 [X.] Rn.
104).
Denn der Gesetzgeber hat sich -
wie dargelegt -
bewusst dafür ent-schieden, die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des [X.] abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das [X.] auch bei [X.] nach dem [X.] oder [X.]I sinnvoll. In-nerhalb der Bedenkzeit von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 [X.]) soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfahrens ankom-men lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] lösen will. Damit der Verbraucher eine "fundierte Entscheidung treffen kann", muss er genügend Zeit haben, um die Angaben
des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 [X.] verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die [X.] (BT-Drucks. 16/12409, [X.]). Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragspartner von Wohn-
und Betreuungsverträgen, nicht nur für Selbstzahler.

35
-

20

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2.
Da die Auslegung des § 9 [X.] zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage ist und der [X.]
die
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestehende
Möglichkeit der vertragli-chen Vereinbarung eines
einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einsei-tiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des [X.] von § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ab und ist gemäß § 16 [X.] insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmers auf Preissenkungen bezieht, weil
insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist
(vgl. [X.]/[X.] aaO § 306 Rn. 7 m. zahlr. [X.]). Da die formularmä-ßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn-
und [X.] nicht nur
wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen (§
311 Abs. 1 [X.]) widerspricht, sondern auch
dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs-
und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, stellt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von
§
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
[X.] dar ([X.] aaO Rn. 154).

Klausel Nr. 6.2

Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeizu-führen, gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass [X.] einen Erhöhungsanspruch nur begrün-

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21

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den können, soweit sie [X.] und nicht
durch öffentliche Förderung gedeckt sind
(§ 9 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Dadurch sollen Missbrauchsfälle ver-hindert und die Verbraucher
vor [X.] auf Grund von Investitions-aufwendungen, die das [X.]e Maß übersteigen (Luxussanierun-gen), geschützt werden.
Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von [X.] nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT-Drucks. 16/12409, [X.]). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange der Heimbewohner besonders schutzwür-dig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Zu-stimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass [X.]e Investitionen, die durch öffentli-che Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]) und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn-
und [X.]es erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann (ausdrücklich oder konklu-dent) zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die
Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten
und zu deren
öffentlicher
Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich [X.] nach § 11 Abs. 1 Satz 2
[X.] lösen möchte.

-

22

-

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.]
[X.]

Seiters

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
12 O 273/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
I-6 [X.] -

39

Meta

III ZR 279/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. III ZR 279/15 (REWIS RS 2016, 11447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 279/15

12 U 127/13

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