Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 135/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4707

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[X.][X.]/06 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des [X.] Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 • festgesetzt.

Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Nie-derlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der [X.] teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbe-schwerde im Sinne der Entscheidung des [X.] durch den [X.] entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 8/05, [X.], 876). Ob es 2 - 3 -

sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle. Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 [X.][X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 7 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 135/06

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 135/06 (REWIS RS 2009, 4707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4707

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