Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:29. Januar 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 133 [X.], 157 [X.] Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer einesKraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.[X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Mönchengladbach- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 21. März 2002 aufgeho-ben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] vom 7. September 2000 [X.].Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts [X.]:Am 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma [X.] (imfolgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen [X.]hrysler Grand [X.]he-rokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. [X.] Fahrzeug bestand aufgrund des [X.] keine Herstellergarantie.Deshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine "[X.] Gebrauchtwagen Ga-rantie". In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten [X.] 3 -rung, die sich auf einem von der [X.] verfaßten Formular befindet, heißtes eingangs bzw. über den [X.] erhält vom Fahrzeughändler [X.] Lei-stungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedin-gungen zu [X.] Leistungen. Die [X.] Leistungen sindbeim Fahrzeughändler durch [X.] [X.]. (...), (alsführender Versicherer) versichert.""... Für die Annahme von Anzeigen aus dem [X.]-Vertrag unddie Abwicklung von Leistungen hat der Fahrzeughändler die[X.] Garantie [X.]" [= Beklagte] be-vollmächtigt. Ansprüche aus diesem [X.]-Vertrag sind [X.], ausschließlich und unmittelbar, gegenüber[X.] geltend zu [X.] Abschluß der Garantievereinbarung erhielt der Kläger ein von [X.] erstelltes Heft mit dem Titel "[X.] Gebrauchtwagen [X.] steht auf der ersten Seite unter anderem:"... Um Ihnen im Falle eines Schadens mit einer reibungslosenAbwicklung zu helfen, hat Ihr Fahrzeughändler die Schadenab-wicklung der [X.]Garantie [X.] der nächsten Seite heißt es unter der Überschrift "[X.] - [X.] dieses [X.] Vertrages ist Ihr Fahrzeughändler.Er hat die Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma[X.] übertragen. Sie wenden sich daher in allen Fragen immerdirekt an[X.] Garantie [X.] ...[X.] wurde von Ihrem Fahrzeughändler versichert beiL. Versicherer [X.]. ...- 4 -(als führender Versicherer)"Auf den folgenden Seiten sind "[X.] - Zusätzliche Leistungen","Hinweise zur Schadensabwicklung", "Allgemeine Bedingungen zur [X.]Gebrauchtwagen Garantie", "[X.]" sowie - vonder ausführenden Werkstatt auszufüllende - "[X.](e)" abgedruckt. Unter dem 3. Februar 1999 stellte die Fahrzeughändlerindem Kläger unter anderem für die "[X.] Garantie" 2.068,96 DM zuzüglichMehrwertsteuer in Rechnung.Im November 1999 trat an dem Fahrzeug infolge des [X.] ein Motorschaden auf, den der Kläger von der [X.] ließ. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Reparaturkosten in [X.] 15.193,32 DM unter Berufung auf die [X.], wonach unter anderem keine Garantie für Schäden besteht, die durch [X.] ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen.In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte [X.] des vorgenannten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Er beruft sichdarauf, nach der ihm allein überlassenen Betriebsanleitung für den amerikani-schen Markt habe er das Fahrzeug mit Normalbenzin betanken dürfen. Die [X.] wendet in erster Linie ein, aus der Garantievereinbarung sei nicht sie,sondern gegebenenfalls die Fahrzeughändlerin zur Leistung verpflichtet. [X.] ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungdes [X.] hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,ausgeführt:Wegen der Unklarheiten und Widersprüche des [X.] und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ver-tragsbedingungen von ihr vorgegeben seien, müsse sich die Beklagte so [X.] lassen, als habe nicht die Fahrzeughändlerin, sondern sie selbst dievertragliche Garantie übernommen. Allerdings seien sowohl in der Garantiever-einbarung als auch in den Garantiebedingungen Formulierungen enthalten, ausdenen die Beklagte herleite, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber sei, [X.] sie selbst lediglich die Aufgabe eines von diesem eingesetzten [X.]. Dies werde jedoch für den Kunden nicht hinreichend deutlich.Vielmehr würden die Aufgaben der [X.] und die als ihr Produkt beschrie-bene "[X.] -Garantie" in einer Weise dargestellt, die den Eindruck einer eige-nen Garantieübernahme erwecke. Bereits im Ansatz erscheine es für den Fahr-zeugkäufer fernliegend, daß den Verkäufer, der eine eigene Haftung für Fahr-zeugmängel gerade ausschließe und dem Kunden deshalb eine "[X.] -Garantie" anbiete, nunmehr doch eine - vertragliche - Garantieverpflichtungtreffen solle. Hinzu komme, daß auch der Inhalt der Garantiebedingungen ne-ben der Anpreisung als "E. -Garantie" Anhaltspunkte für eine [X.] der [X.] gebe. Bestimmte zusätzliche Leistungen wie Bahnfahrt-kosten bis zu 100 DM würden nach dem Wortlaut der Bedingungen von der [X.]n übernommen. Mit ihr sei im übrigen der Reparaturumfang abzustimmenund sie übernehme "die Abrechnung der Reparaturkosten zwischen der Werk-statt und dem Versicherer". Schließlich seien Ansprüche aus dem [X.]-- 6 -Vertrag von dem Fahrzeugkäufer ausschließlich und unmittelbar gegenüber [X.] geltend zu machen.Da auch die Voraussetzungen des von der [X.] geltend gemachtenGarantieausschlusses nicht vorlägen, schulde die Beklagte dem Kläger die Er-stattung der Reparaturkosten.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte seidem Kläger aus der in Rede stehenden Garantievereinbarung verpflichtet, diegeltend gemachten Reparaturkosten zu ersetzen.1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer Vertragspartner des [X.] in bezug auf die Garantievereinbarung ist. Es hat insoweit lediglich aus-geführt, wegen der sich im Hinblick auf die Person des Garantiegebers aus [X.] ergebenden Unklarheiten und Widersprüche und unter Berücksichti-gung des Umstandes, daß die formularmäßigen Vertragsbedingungen von [X.] vorgegeben seien, müsse sich diese so behandeln lassen, als habenicht der Verkäufer des Kraftfahrzeugs, sondern sie selbst die vertragliche Ga-rantieverpflichtung dem Kläger gegenüber übernommen.a) Das Berufungsgericht stützt diese Ansicht, ohne das allerdings aus-drücklich zu sagen, anscheinend auf die Unklarheitenregel des § 5 [X.] mit Art. 229 § 5 EGBGB (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB). Dem kann [X.] werden. Nach § 5 [X.] gehen Zweifel bei der Auslegung [X.] zu Lasten des Verwenders. Das ist nach § 1 Abs. 1Satz 1 [X.] (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Vertragspartei, die die vor-- 7 -formulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluß [X.] stellt. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 [X.] [X.] der [X.] würde danach voraussetzen, daß diese [X.] mit dem Kläger wäre. Das ist jedoch gerade streitig.Zur Klärung dieser Frage ergibt sich daher aus § 5 [X.] nichts.b) Darüber hinaus trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei in bezug auf die Person des Garantiegebers unklarund widersprüchlich, nicht zu. Vielmehr ist der Vereinbarung zu entnehmen(§§ 133, 157 BGB), daß Vertragspartner des [X.] die Fahrzeughändlerin ist.Der Senat ist insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden,sondern kann sie unbeschränkt nachprüfen, da die formularmäßige Garantie-vereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu ersichtlichüber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Senats-urteil vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.], 2008 unter [X.] am.w.[X.]) Das Vertragsformular ist nicht von der [X.], sondern von [X.] unterzeichnet. Aus der Urkunde ist nichts dafür ersichtlich,daß dies gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der [X.] geschehen ist.Vielmehr heißt es eingangs der Urkunde ausdrücklich, daß der Fahrzeugkäufer"vom Fahrzeughändler" [X.] Leistungen gemäß den als Anlage beigefüg-ten "Allgemeinen Bedingungen zu [X.] Leistungen" erhält. Bereits darausergibt sich unmißverständlich, daß Garantiegeber der unterzeichnende Fahr-zeughändler ist. Das wird auch aus dem folgenden Satz deutlich, wonach die[X.] Leistungen "beim Fahrzeughändler" durch einen näher bezeichnetenVersicherer versichert sind. Die Versicherung der Garantieleistungen durch [X.] wäre unverständlich, wenn dieser nicht Garantiegeber wäre.Die Stellung der [X.] ist demgegenüber in den beiden letzten Sätzen der- 8 -Vertragsurkunde oberhalb der Unterschriften beschrieben. Nach dem erstendieser beiden Sätze hat der Fahrzeughändler die Beklagte "für die Annahmevon Anträgen aus dem [X.]-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen ...bevollmächtigt". Die Rolle der [X.] beschränkt sich demgemäß auf dieeiner Erfüllungsgehilfin des Fahrzeughändlers bei der Erbringung der diesemobliegenden Garantieleistungen. Daran vermag auch der letzte Satz nichts zuändern, wonach "Ansprüche aus diesem [X.]-Vertrag ... vom [X.], ausschließlich und unmittelbar, gegenüber [X.] geltend zu machen"sind. Daraus kann schon wegen der in dem vorangehenden Satz ausgespro-chenen Bevollmächtigung mit der bloßen "Abwicklung von Leistungen" nicht aufeine eigene Leistungsverpflichtung der [X.] anstelle des Fahrzeughänd-lers geschlossen werden.Diese Rollenverteilung zwischen der Fahrzeughändlerin und der [X.]n wird auch in dem Heft bestätigt, das der Kläger bei Unterzeichnung [X.] ausgehändigt erhalten hat. Darin heißt es nicht nur [X.] ersten Seite, daß "der Fahrzeughändler die Schadenabwicklung der [X.] Garantie [X.] übertragen" hat. Darüber hinaus wirdder Fahrzeugkäufer auf der folgenden Seite unter der Überschrift "[X.]- Die Vertragspartner" noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß"Partner dieses [X.]-Vertrages ... Ihr Fahrzeughändler" ist, daß "dieser [X.] und Abwicklung von Schadenfällen der Firma [X.]Garantie [X.] GmbH ... übertragen" hat und daß "[X.] von [X.] versichert wurde bei [X.]Versicherer [X.]. ... (als füh-render Versicherer)". Auch § 3 Abs. 3 der auf den nachfolgenden Seiten abge-druckten "Allgemeine(n) Bedingungen zur [X.] Gebrauchtwagen Garantie"ist zu entnehmen, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber ist. Diese [X.], daß der Fahrzeughändler von der Erstattungspflicht frei ist, wenn [X.] bestimmte Pflichten verletzt. Dies wäre unverständlich, wenn- 9 -die Beklagte Garantiegeberin wäre. Denn dann würde der Fahrzeughändler ausder Garantie nicht haften, so daß es seiner [X.] hiervon nicht bedürfte.bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Unklarheiten und Wider-sprüchlichkeiten bestehen demgegenüber nicht.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erscheint die Übernahmeeiner Garantie durch die Fahrzeughändlerin nicht deswegen widersprüchlich,weil - nach bisherigem Recht - die Gewährleistung für Gebrauchtwagen übli-cherweise sogar ganz ausgeschlossen wird. Bei dem vom Kläger gekauftenFahrzeug handelte es sich nicht um einen Gebrauchtwagen, sondern um einNeufahrzeug, das nach dem Kauf durch den Kläger erstmals zum [X.] zugelassen wurde. Der Abschluß der Garantievereinbarung beruhte [X.] tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß auf-grund des [X.] für das Fahrzeug keine Herstellergarantie bestand.Angesichts dessen erscheint die Übernahme der Garantie durch die an demVerkauf des Fahrzeugs interessierte Fahrzeughändlerin folgerichtig, zumal [X.] dafür einen erheblichen Geldbetrag an sie gezahlt hat.Es trifft ferner nicht zu, daß bei Abschluß der Garantievereinbarung [X.] "[X.] Garantie" werbend im Vordergrund gestanden hätte. [X.], der auf die Beklagte als Garantiegeber hindeuten könnte, findet [X.] in der Garantievereinbarung selbst noch in dem dem Kläger ausgehän-digten Heft. Die Worte "[X.] Garantie" werden dort vielmehr nur als Teil [X.] der [X.] ([X.] Garantie [X.]) ver-wandt, wobei in dieser Kombination bereits das Wort "Vertrieb" darauf hindeu-tet, daß die Beklagte nicht selbst Garantiegeber ist. Die Garantie wird in [X.] und in dem Heft als "[X.] Gebrauchtwagen Garantie" oder- 10 -- verkürzt - nur als "[X.]" bezeichnet. Dieser Name läßt keinen Schluß aufdie Beklagte als Garantiegeber zu.Von den vom Berufungsgericht angeführten vermeintlichen [X.] Widersprüchlichkeiten bleibt danach nur die Regelung in Nr. 2 der "[X.](n) Leistungen", nach deren Wortlaut die Beklagte ("wir") gegebenenfallsBahnfahrtkosten bis zu 100 DM übernimmt. Diese Regelung mag in bezug aufdie Person des Garantiegebers mißverständlich sein. Sie hat jedoch in [X.] des Vertrages eine so untergeordnete Bedeutung, daß ihr kein wesent-liches Gewicht bei der Auslegung zukommt.2. Ist mithin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müssesich als Garantiegeber behandeln lassen, nicht gerechtfertigt, kann [X.] bleiben, ob die Voraussetzungen des von der [X.] bereits vorge-richtlich geltend gemachten Garantieausschlusses vorliegen.[X.] Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisions-erwiderung darauf, daß die Fahrzeughändlerin dem Kläger während [X.] "sämtliche Ersatzansprüche" gegen die Beklagte aus der [X.] abgetreten hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Fahr-zeughändlerin insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. [X.] davon, daß die Revisionserwiderung keinen Vortrag des [X.] zumInhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fahrzeughändlerin [X.] [X.] aufzeigt, kommt ein Ersatzanspruch der Fahrzeughändlerin ge-gen die Beklagte schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ihre Repa-raturrechnung bereits bezahlt hat und zudem etwaige Garantieleistungen aus-weislich des Garantievertrages anderweitig versichert [X.] 11 -IV.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Aus denoben (unter [X.]) angeführten Gründen ergibt sich, daß der Kläger von der [X.]n aus der streitigen Garantievereinbarung keine Erstattung der geltendgemachten Reparaturkosten verlangen kann, weil nicht die Beklagte, sonderndie Fahrzeughändlerin Garantiegeber ist. Insoweit bedarf es keiner weiterentatsächlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit ist daher zur [X.]. Demgemäß sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des[X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückzuweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]
Meta
29.01.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 300/02 (REWIS RS 2003, 4667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4667
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 206/12 (Bundesgerichtshof)
Formularmäßige Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie: Wirksamkeit einer Klausel über die Abhängigkeit der Garantieansprüche von der …
VIII ZR 206/12 (Bundesgerichtshof)
(Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung - Einheitlichkeit der Leistung bei einem "Garantie-Paket" - …
VIII ZR 175/04 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.