Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. III ZA 28/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 913

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

[X.]/13
vom

21. November 2013

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. November 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter
Wöstmann, [X.], Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Verfahren [X.]/13 bis [X.] und [X.]/13 bis [X.] 273/13 werden zum Zwecke gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das Verfahren [X.]/13 führt.

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abge-lehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt in 265 Verfahren die Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Das [X.] hat dem Antragsteller in einem Fall ([X.].: 6 [X.] 1/13) Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen unangemes-sener Dauer eines Rechtsstreits (§
198 GVG) bewilligt. In 265 weiteren beim [X.] anhängigen Verfahren hat der Antragsteller ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklagen nach §
198 GVG beantragt
([X.].: 6 [X.] 2/13 bis
6 [X.] 266/13).
Er beabsichtigt, Prozesskos-1
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tenhilfeanträge für insgesamt 2.441 Entschädigungsklagen sukzessive [X.].

Die den beabsichtigten Entschädigungsklagen zugrunde liegenden Aus-gangsverfahren betreffen jeweils Schadensersatzansprüche, die von [X.] gegen den Antragsteller geltend gemacht werden. Dieser wird als Ver-antwortlicher ("[X.]") des [X.] der sogenannten "G.

G.

"
persönlich in Anspruch genommen. In den Jahren 2007 und 2008 sind beim [X.] insgesamt 2.441 Klagen gegen den Antragsteller eingereicht worden, die von zwei Zivilkammern bearbeitet werden.

Die seit
2007 beziehungsweise
2008 anhängigen Ausgangsverfahren zu den Entschädigungsklagen 6 [X.] 1/13 bis 6 [X.] 266/13 sind dadurch [X.], dass erstmals im Jahr 2012 eine mündliche Verhandlung [X.] hat und anschließend ein Auflagen-
und Beweisbeschluss ergangen ist.

In den Verfahren 6 [X.] 2/13 bis 6 [X.] 266/13 hat das Oberlandesge-richt
die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die gesonderte klageweise Geltendmachung der Entschädigungsansprüche sei mutwillig im Sinne von §
114 Satz 1 ZPO, da die Verfolgung der Ansprüche in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§
260 ZPO) bedeutend kos-tengünstiger sei und sachliche Gründe für eine getrennte
Geltendmachung nicht vorlägen.
Die Verfahrensweise des Antragstellers sei auch deshalb mut-willig, weil eine wirtschaftlich leistungsfähige [X.] die
Verfahren nicht gleich-zeitig betreiben würde. Sie würde vielmehr ein "unechtes Musterverfahren"
auswählen und die [X.] erst nach Ergehen der Musterentscheidung weiterführen.

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Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzli-cher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
2 Nr.
1 ZPO zugelassen. Es ist der Auffassung, dass bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen Mutwilligkeit bei der gesonderten Geltendmachung einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen im Sinne von §
198 GVG bei Massenverfahren anzunehmen sei.

Der erkennende Senat hat die streitgegenständlichen Prozesskostenhil-feverfahren (Entschädigungsverfahren 6 [X.] 2/13 bis 6 [X.] 266/13) zum Zwecke gleichzeitiger Entscheidung
verbunden.

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§
114 Satz 1 ZPO). Das [X.] hat die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] für 265 Entschädigungsklagen im Ergebnis zu
Recht als mutwillig zurückgewiesen.

1.
Von der Frage der
Mutwilligkeit im Sinne von §
114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. [X.], [X.], 1161 Rn.
8).
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige [X.] bei sachgerech-ter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kosten-günstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist 6
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(st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 10. März 2005 -
XII
ZB 20/04, NJW 2005, 1497 f und vom 6. Dezember 2010 -
II
ZB 13/09, [X.], 104 Rn.
8; siehe auch [X.] aaO Rn.
9; [X.], 5.
Aufl., §
114 Rn.
19; [X.]/[X.], ZPO, 10.
Aufl., §
114 Rn.
30;
[X.]/[X.], ZPO,
30.
Aufl., §
114 Rn.
30, 34 f). Mutwilligkeit im Sinne von §
114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regel-mäßig vor, wenn eine [X.] keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür [X.], warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen [X.] anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können ([X.] aaO Rn.
9; [X.],
BeckRS 2010, 30507 jeweils mwN).
Ein sein Kostenrisi-ko vernünftig abwägender Kläger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren
muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselben (Rechts-)Fragen bereits in anderen Verfahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren). Er kann auf diesem Wege im Falle einer in seinem Sinne [X.] Entscheidung -
die gegebenenfalls erst durch das Revisionsgericht ge-troffen wird
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vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne
selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen.
Bei einem aus seiner Sicht negativen Ausgang des [X.] ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen (vgl. [X.], NJW 2010, 988 Rn.
10
f; [X.]/[X.] aaO Rn.
12a).
Dieses Verständnis des Begriffs der Mutwilligkeit entspricht auch der ratio legis des §
114 Satz 1 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nur für zweckentsprechende Rechtsverfolgung beziehungsweise [X.] verlangt werden. Einer [X.], die auf Kosten der Allgemeinheit prozes-siert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn dies wirklich notwendig ist ([X.]/[X.] aaO §
114 Rn.
30).

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2.
Daran gemessen ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers jedenfalls insoweit mutwillig im Sinne von §
114 Satz 1 ZPO, als er beabsichtigt, sämtliche Entschädigungsprozesse getrennt und gleichzeitig
zu betreiben. Da die
Verfah-ren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen,
denselben Beklagten betreffen und die Ausgangsverfahren vom [X.] nach "demselben Schema"
bearbeitet wurden, kann der Antragsteller durch Betreiben (und [X.]) des Verfahrens 6 [X.] 1/13, in dem ihm [X.] bewilligt wurde, die zwischen den [X.]en streitigen Fragen
abschlie-ßend
klären lassen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob bei der Be-stimmung der angemessenen Verfahrensdauer nach §
198 Abs.
1 Satz 1 GVG und der Bemessung des Entschädigungsbetrags nach §
198 Abs.
2 Satz
3
und 4
GVG eine Einzelfallbetrachtung oder eine Gesamtbetrachtung (über das je-weilige Verfahren hinaus) geboten ist.
Geht das Musterverfahren im Sinne
des Antragstellers aus und wird ihm -
gegebenenfalls nach Entscheidung des Revi-sionsgerichts
-
ein Entschädigungsbetrag zugesprochen, bietet diese Verfah-rensweise den Vorteil, dass nach (höchstrichterlicher) Klärung der für das Zu-sprechen der Entschädigung
maßgeblichen Kriterien es möglicherweise nicht mehr notwendig sein wird, zur Durchsetzung der jeweiligen Entschädigungsan-sprüche den Rechtsweg zu beschreiten. Durch das
kostensparende
Führen eines [X.] in dem dargelegten Sinn erleidet der Antragsteller kei-nen Nachteil. Ihm
steht ein dauerhaft solventer Antragsgegner gegenüber. Es droht keine Verjährung. Im Hinblick darauf, dass die
sechsmonatige Klagefrist des §
198 Abs.
5 Satz 2 GVG erst mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder mit einer anderen Erledigung dieses
Verfahrens be-ginnt, verbleibt in jedem Fall noch ausreichend Zeit, Entschädigungsansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

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Nach allem ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entschädigungsver-fahren 6 [X.] 2/13 bis 6 [X.] 266/13 ruhend zu stellen, bis die relevanten (Rechts-)Fragen in dem Parallelverfahren 6 [X.] 1/13 geklärt sind. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller -
wie das [X.] meint
-
von An-fang an gehalten war, sämtliche Entschädigungsansprüche in einer Klage ge-mäß §
260 ZPO zusammenzufassen, oder ob nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, die getrennte Klageerhebung ausnahmsweise nicht als mutwillig im Sinne von §
114 Satz 1 ZPO anzusehen (dazu [X.] aaO unter II.2.d).

3.
Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.] die [X.] zugelassen hat.
[X.] im Sinne von §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO hat eine Rechtssache nach der herkömmlichen Definition, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. nur [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 -
IX
ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 mwN; Hk-ZPO/[X.]/[X.] §
543 Rn.
6). Daran fehlt es hier. [X.] ist allein die Frage, ob der Antragsteller darauf verwiesen werden kann, diejenigen Entschädigungsverfahren, in denen ihm Prozesskostenhilfe versagt wurde, vorübergehend ruhend zu stellen und den Ausgang des "[X.]"
abzuwarten. Insoweit ergeben sich keine zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer
Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung [X.]. Vielmehr kann diese Frage anhand der gesetzlichen Regelung und der [X.] Rechtsprechung beantwortet werden, so dass auch unter dem Ge-sichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit (Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG)
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geboten ist (vgl. [X.], NJW 1991, 413, 414; NJW 2010, 1657 Rn.
17).
Es kommt daher für die [X.]gewährung allein auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde in 11
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der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt wer-den können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. September 2002 -
VIII
ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130
f
und vom 16. Juli 2003 -
IV
ZR 73/03, [X.] 2003, 416, 417). Solche Erfolgsaussichten bestehen -
wie dargelegt
-
nicht.

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2013 -
6 [X.] 6/13 -

Meta

III ZA 28/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. III ZA 28/13 (REWIS RS 2013, 913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 913

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