Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. VI ZR 82/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15983

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118UVIZR82.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/17
Verkündet am:

9. Januar 2018

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511; BGB § 249 (Hd)
a)
Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraus-setzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig ([X.] [X.], Beschluss vom 2.
Juli 2009 -
V
ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn.
10).
b)
Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwalts-kosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich ob-jektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der
Grundlage eines von ihm ein-geholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen [X.] sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung Se-natsurteil vom 5.
Dezember 2017 -
VI
ZR 24/17 Rn.
5 ff.).
c)
Unerheblich ist insoweit, ob der Verweis vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Geltendmachung des Anspruchs erfolgt und ob der Ge-schädigte im [X.]punkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon [X.] ist und ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (Fortführung Senatsurteil vom 5.
Dezember 2017 -
VI
ZR 24/17 Rn.
5 ff.).
[X.], Urteil vom 9. Januar 2018 -
VI [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Januar
2018
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], die
Richterin Dr. Roloff
und
den Richter
Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung restlicher [X.] Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall.
Der Pkw des [X.] wurde bei einem Verkehrsunfall im April 2015 be-schädigt. Für den dem Kläger dabei entstandenen Schaden hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einzustehen.
Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. In diesem wurden
die
für eine sach-
und [X.] Reparatur der unfallbedingten Schäden notwendigen
Kosten mit
einem Nettobetrag von
1.209 r-

1
2
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3

-

Im
Mai 2015 wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte und forderte diese auf, ihm als "Reparaturkostenaufwand/netto"
1.209

sowie eine Unfallnebenkostenpauschale von 20.-

Rechnung des Sachverständigen direkt diesem gegenüber zum Ausgleich zu bringen. Ihre eigenen Kosten berechneten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte
auf der Grundlage eines Gegenstandswerts
von 1.
ihnen gegenüber auszugleichen.
Die Beklagte verwies den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglich-rkosten; gegen die damit vorgenommene Kürzung der von ihm zunächst verlangten
Reparaturkosten wandte sich der Kläger nicht. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sah die
Beklagte

atzfähig an. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattete
sie
dem Kläger schließlich nach einem Gegen-

Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich den Ersatz weiterer Sach-s-koverlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, [X.], und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die [X.] zur Freistellung des [X.] von den weiteren Sachverständigenkosten [X.]. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger alleine gegen die Zurückweisung seiner Berufung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen [X.]en nicht verlangen. Die Beklagte habe atz-fähigen Rechtsanwaltskosten vollständig ausgeglichen. Der Geschädigte könne Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsan-spruchs nur insoweit verlangen, als seine ([X.] dem Schädiger gegenüber bestehe. Denn Kosten, die dadurch entstünden, dass der [X.] seinen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten [X.] beauftrage, könnten dem Schädiger nicht mehr als Folge seines [X.] zugerechnet werden. Im Streitfall sei danach für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von bis zu mit dem vom Kläger akzeptier-ten

undlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens im [X.]punkt der Anmeldung sei-ner Forderungen gegenüber der Beklagten von Reparaturkosten in Höhe von netto t-tungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert richte sich nicht nach dem Be-trag, der aus Sicht des Geschädigten zur [X.] der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. Soweit der Kläger einwende, dadurch, dass ihn die
[X.] nach der Beauftragung seiner
Rechtsanwälte
und nach der Anmeldung seines Anspruchs auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleich-wertige Reparaturmöglichkeit verwiesen habe, würden die bereits
entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht herabgesetzt, betreffe dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen [X.]
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tigten.
Die durch die Beauftragung und die Anmeldung der [X.] im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinen Prozessbevoll-mächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprä-chen nicht zwingend dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten ge-genüber dem Schädiger.

II.
Die
Revision hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Revision der Erfolg allerdings nicht bereits deshalb versagt, weil das Amtsgericht
die [X.] nur beschränkt auf die vom Kläger in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Sachverständigenkosten zugelassen hätte.
Zwar wird -
entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung -
eine nur beschränkte Berufungs-zulassung unter denselben Voraussetzungen für zulässig erachtet wie die be-schränkte Revisionszulassung ([X.], Beschluss
vom
2. Juli 2009
-
V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn.
10, mwN).
Dem Urteil des Amtsgerichts lässt sich
aber bereits
der Wille, die im Revisionsverfahren streitgegenständlichen vorge-richtlichen Rechtsanwaltskosten
von der [X.] auszunehmen, nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergibt sich die [X.] nicht daraus, dass das Amtsgericht zur
Begründung der -
im Tenor nicht beschränkten -
Zulassung der Berufung ausgeführt
hat, die Vorausset-zungen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. 1 ZPO seien bezüglich der Frage, in welcher Höhe [X.] nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind, erfüllt. Denn
die ersatzfähigen Sachverständigenkosten
sind -
auch nach Auffassung des Amtsgerichts
-
bei der Berechnung des für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgebli-7
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chen Gegenstandswerts zu berücksichtigen; sie sind also
auch insoweit von Bedeutung.
Aus dem Umstand, dass der
in Bezug auf die [X.] zwischen den Parteien erstinstanzlich

auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts, die Reparaturkosten seien für den die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffenden Gegenstandswert relevant, keinen Gebühren-sprung auszulösen vermochte, folgt nichts anderes; der Senat vermag auch unter Berücksichtigung
dieses Gesichtspunktes einen Willen des Amtsgerichts, die Berufung zu beschränken, nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtli-chen Überprüfung in der Sache stand.
a) Der erkennende Senat hat mit -
nach Eingang der Revisionsbegrün-dung im vorliegenden Verfahren ergangenem -
Urteil vom 5. Dezember 2017 ([X.], noch nicht veröffentlicht) die sich auch im Streitfall stellenden Fragen beantwortet. Danach ist der Bemessung
des Gegenstandswertes für die erstattungsfähigen
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch dann
nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängli-che, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist
(Senat aaO, Rn. 5 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im [X.]punkt der Be-auftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist
und davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestell-ten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet
(vgl. Senat aaO,
Rn. 9), sowie unabhängig davon, ob der Verweis des Schädigers bzw. seines Haftpflichtver-sicherers
auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit vor oder nach der Beauftra-9
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gung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erfolgt
(Senat aaO,
Rn. 10).
Hat der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwerkstatt gestützte Kürzung seiner Hauptforde-rung hingenommen, so kommt es für
die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtli-chen Rechtsverfolgungskosten auch nicht mehr
darauf an, ob der Verweis
ma-teriell-rechtlich
gerechtfertigt war
(Senat aaO,
Rn. 11).
Neue Gesichtspunkte, die diese Annahmen des erkennenden Senats in Frage stellen würden, zeigt die Revision nicht auf.
b)
Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht zum Er-gebnis gelangt, dass der Berechnung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von bis zu

e-gen ist. Dieser
setzt sich zusammen aus den
von der Beklagten
tatsächlich er-statteten

esamt
1.von den Prozessbevollmächtigten des [X.] für die vorprozessuale Tätigkeit

11
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angesetzten Geschäftsgebühr von 1,3, der Post-
und Telekommunikationskos-tenpauschale

hat das Berufungsgericht zutref-fend angenommen, die erstattungsfähigen vorgerichtlichen [X.].
Galke
Offenloch
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
16 C
154/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2017 -
302 [X.]/16 -

Meta

VI ZR 82/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. VI ZR 82/17 (REWIS RS 2018, 15983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15983

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VI ZR 82/17

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