Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 7 PKH 9/11

7. Senat | REWIS RS 2011, 7063

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; fehlende Bescheidung eines Befangenheitsantrags


Leitsatz

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Gründe

1

Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen; denn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen [X.]eistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen [X.]eteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der [X.]eschwerdefrist vorgelegten [X.]egründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. [X.]eschlüsse vom 8. September 2008 - [X.]VerwG 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3, vom 13. September 1989 - [X.]VerwG 1 ER 619.89 - [X.] 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 17. September 1964 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 34). Daran fehlt es hier. Für den allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nichts ersichtlich.

3

Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht über einen von ihm gestellten - weiteren - [X.]efangenheitsantrag nicht vorab durch gesonderten [X.]eschluss entschieden, sondern diesen [X.] übergangen habe. Im Gegensatz zur [X.]ehauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise - im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln - zugänglich ist (vgl. [X.]eschlüsse vom 15. Mai 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 77.07 - NVwZ 2008, 1025 und vom 21. März 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 36.00 - juris Rn. 4), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. hierzu [X.]FH, [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2010 - VII [X.] 254/09 - [X.]FH/NV 2010, 1835 und vom 14. Februar 2002 - I [X.] 109, 111, 113/00 - [X.]FH/NV 2002, 1161 m.w.N.). Die Vorgehensweise des [X.] begegnet aber keinen rechtlichen [X.]edenken.

4

Der Kläger hat gegen die zur Entscheidung berufenen [X.]erufsrichter mit Schriftsatz vom 13. August 2010 einen [X.]efangenheitsantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht auch auf den Schriftsatz des [X.] vom 17. September 2010 eingegangen, mit dem die [X.] aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum [X.]efangenheitsantrag, die den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht entsprächen, erneut wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt worden waren. Es hat ausgeführt, dass für die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen kein Anlass bestehe; mit den abgegebenen dienstlichen Äußerungen liege eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 hat der Kläger "weiter die Zusammensetzung des Senats (gerügt), da über der [X.] vom 17. September 2010 nicht beachtet wurde und hierzu auch keine richterlichen Stellungnahmen vorliegen". Hierauf hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ungeachtet dieses Vorbringens an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert gesehen, da die vorgebrachten Einwände bereits Gegenstand des [X.]eschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen seien und demnach für eine erneute Entscheidung über den Ablehnungsantrag kein Raum sei. Das ist nicht zu beanstanden. Denn über unzulässige [X.]efangenheitsanträge muss nicht gesondert entschieden werden. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch insbesondere auch dann, wenn es - wie hier - lediglich wiederholt wird (vgl. bereits [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 2. November 1960 - 2 [X.]vR 473/60 - [X.]VerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 [X.]vR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 ; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juli 1972 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.71/ 2 C 16.71 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 10).

Meta

7 PKH 9/11

04.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2011, Az: OVG 12 B 69.07, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 54 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 7 PKH 9/11 (REWIS RS 2011, 7063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7063

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