Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. IX ZR 169/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2919

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[X.] ZR 169/01vom6. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 6. Juni 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2001 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 117.068,11 DM(= 59.855,97 •) festgesetzt.Gründe:[X.] wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung nicht auf; das in [X.] 2002, 77 ver-öffentlichte Berufungsurteil ist in Ergebnis und Begründung richtig (§ 554 bZPO a.[X.] Der Kläger hatte an der gepfändeten und eingezogenen Forderungkein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO); insoweit ist das beklagte- 3 -Land durch den Forderungseinzug auch nicht auf seine Kosten ungerechtfertigtbereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).a) Die Forderung aus einem [X.] kann bei jedem Gesamtgli-ger gepft und an den Pfsgliger rwiesen werden ([X.]Z [X.], 320 f.; 95, 185, 187). Das berrt dirigen [X.] ebensowenig wiedie Abtretung des Forderungsrechts von seiten eines Gesamtgligers (§ 429Abs. 3 Satz 2 BGB). Die [X.] es der Bank,ungehindert durch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin befreiend Guthaben andirigen [X.] auszuzahlen (vgl. [X.], Urt. v. 11. Juli 1979 - [X.]/78, NJW 1979, 2038, 2039) oder ir Gutschriften auf einenSchuldsaldo des [X.]s zu verrechnen (vgl. [X.]Z 95, 185, 188). [X.] der rigen [X.] gegen die Pfs ihremAußenverltnis zur Bank kommt somit nicht in [X.]) Das [X.] ([X.], 1532, 1534 f = NJW-RR 1990, 1385)hat versucht, eine Widerspruchsbefugnis der rigen [X.] gegen die For-derungspfs dem [X.] der Gesamtgliger heraus zubegr. So wie der Zessionar des einen Gesamtgligers dessen Forde-rung nur belastet mit der Ausgleichspflicht zugunsten der rigen [X.]erwerben könne, [X.] auch nur der (Netto-)Anteil dieses Gesamtgligers(Vollstreckungsschuldners) dem effektiven [X.]zugriff offenstehen.Diese Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Wider-spruchsbefugnis der rigen [X.] [X.] auch dann, [X.] aus dem [X.] herkme, das [X.] umgestal-ten. Die [X.] bleibt jedoch bei einer nur einzelwirkenden- 4 -Pffrechterhalten (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], Urt. v. 30. Ok-tober 1990 - XI ZR 352/89, [X.], 2067, 2068).c) Die behauptete Abrede zwischen dem [X.] und der Vollstreckungs-schuldnerin, nach welcher letztere sich verpflichtet haben soll, r das Gut-haben des [X.]s nicht zu verf, hat [X.] eines [X.] der §§ 135, 136 BGB, welches gemß § 772 ZPO eine Wi-derspruchsbefugnis begrt. Die [X.] hat vielmehr ge-mß §§ 137 BGB, 851 Abs. 1 ZPO im Grundsatz nur schuldrechtliche Wirkung.Selbst als Forderungsvinkulierung (§ 399 BGB 2. Fall) wrde sie einer [X.] gemß § 851 Abs. 2 ZPO nicht entgegenstehen.Eine zum Widerspruch berechtigende, trrische [X.]positi-on der Vollstreckungsschuldnerin ist in den Tatsacheninstanzen nicht hinrei-chend dargetan worden. Die mliche Alleinberechtigung des [X.]s an demeingezogenen Guthaben im [X.] und die behauptete [X.] nicht. Die von der Revision herangezogenen Ent-scheidungen ([X.], Urt. v. 7. April 1959 - [X.], NJW 1959, 1223,1225; v. 16. Dezember 1970 - [X.], [X.], 220, 221; siehe außer-dem noch Urt. v. 1. Juli 1993 - [X.], NJW 1993, 2622; v. 8. [X.] - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543) betreffen andere Flle.2. Dem [X.] steht gegen das beklagte Land auch kein Anspruch aufvorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) zu.Das [X.] (aaO) verdinglicht das [X.] zwischen Ge-samtgligern ohne eine gesetzliche Grundlage. Der sachenrechtliche nume-- 5 -rus clausus lût eine solcsung nicht zu. Die Vorschriften der §§ 756, 755Abs. 2 BGB (vgl. auch §§ 51 KO, 84 Abs. 1 [X.]) sind bei der [X.] nicht anwendbar. Sie beruhen auf einem anderen Auûen- und Innen-verltnis. Auch anderweitig ist ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderunggegen den Schuldner zugunsten der ausgleichsberechtigtrigen Ge-samtgliger nicht vorgesehen.3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner verneint, [X.] das [X.] infolge der Einziehung des gepften Guthabens dem [X.] - wie [X.] - nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet sei. Denn eine solcheAusgleichspflicht besteht entgegen dem [X.] (aaO) weder zu [X.] noch zu Lasten des Pfsgligers.Das Gesetz hat in § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, [X.] die Rechteder rigen [X.] unberrt bleiben, wenn ein Gesamtgliger seineForderung auf einen anderrtrt. Damit sollte klargestellt werden, [X.]der abtretende Gesamtgliger r die [X.] inso-weit nicht verfkann, dirigen Gesamtgliger also nicht zugunstendes [X.] ausgeschlossen werden (Motive [X.]). Der [X.] deckt aber auch die Rechte der rigen [X.] im Innenver-ltnis (§ 430 BGB) und entspricht in dieser Hinsicht ebenfalls Sinn und [X.]. Ein denkbarer gesetzlicher Schuldbeitritt des [X.] oderPfsgligers zum [X.] mit rigen [X.]n wre mit§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB unvereinbar.- 6 -II.Das Berufungsurteil verletzt entgegen der Meinung der Revision [X.]. 6, 17 [X.] noch Art. 101 Abs. 1 GG oder § 17 a Abs. 1, 3 Satz 2 [X.] hat die [X.] Revision geprft aber nicht fr durchgreifend er-achtet. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen insoweit [X.] ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil der[X.] nicht darlegt, [X.] er selbst Verfassungsbeschwerdefrer ist.Auch der noch schwebende finanzgerichtliche Vollstreckungsrechts-schutz ist fr die Widerspruchs- oder Vorzugsklage und die [X.] des betroffenen [X.] (§§ 771, 805 ZPO, 430, 812 BGB) nichtvorgreiflich, sondern diese Rechtsschutzmlichkeiten stehen nebeneinander(vgl. in diesem Zusammenhang [X.]/[X.], 2. Aufl. § 771Rn. 9 zum [X.] von § 771 und § 766 ZPO). Die [X.] bei nichtiger oder unwirksamer Zwangsvollstreckung in das [X.] ([X.], Urt. v. 11. Juli 1962 - [X.], [X.], 1177). [X.] kann, wenn der Vollstreckungsrechtsschutz erfolgreich ist oderhohe Erfolgsaussicht bietet, das Rechtsschutzinteresse der Drittwiderspruchs-klage fehlen (vgl. [X.], 190, 191 f). Solche Umstsind hier nicht er-kennbar.[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser

Meta

IX ZR 169/01

06.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. IX ZR 169/01 (REWIS RS 2002, 2919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2919

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