Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. 6 C 39/13

6. Senat | REWIS RS 2015, 11884

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Gegenstand

Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen Wegerechts


Leitsatz

Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Re[X.]ht, Verkehrswege für öffentli[X.]hen Zwe[X.]ken dienende Telekommunikationslinien unentgeltli[X.]h zu benutzen (Nutzungsbere[X.]htigung bzw. im Folgenden: telekommunikationsre[X.]htli[X.]hes Wegere[X.]ht), das die Beklagte einer Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin na[X.]h den Bestimmungen des [X.] vom 25. Juli 1996 ([X.]), für die hier maßgebli[X.]he Zeit zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 ([X.] I S. 4186) - TKG 1996 - übertragen hatte, unter der Geltung des [X.] vom 22. Juni 2004 ([X.] I S. 1190), für die hier maßgebli[X.]he Zeit zuletzt geändert dur[X.]h Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 ([X.] I S. 2821) - TKG 2004 - auf die Klägerin übergegangen ist.

2

Mit einer unter dem 19. Dezember 2002 ausgefertigten Urkunde erteilte die für die Beklagte handelnde Bundesnetzagentur unter ihrer früheren Bezei[X.]hnung Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der [X.] ([X.], [X.]) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 8 TKG 1996 eine Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...). Die Lizenz bere[X.]htigte dazu, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deuts[X.]hland Übertragungswege für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentli[X.]hkeit zu betreiben (Nr. 1 der [X.]). Im Hinbli[X.]k auf die Ausübung der Lizenzre[X.]hte wurde der Lizenznehmerin na[X.]h § 50 Abs. 2 Satz 1, § 8 TKG 1996 das Re[X.]ht übertragen, öffentli[X.]he Verkehrswege für Telekommunikationslinien na[X.]h Maßgabe der §§ 50 bis 58 TKG 1996 unentgeltli[X.]h zu benutzen (Nr. 2 der [X.]). Eine in die Urkunde aufgenommene Nebenbestimmung forderte, dass Änderungen im Handelsregister unverzügli[X.]h anzuzeigen seien, um die Regulierungsbehörde in die Lage zu versetzen, den Fortbestand der Lizenzerteilungsvoraussetzungen na[X.]h § 8 Abs. 3 Satz 2 TKG 1996 prüfen und die Einhaltung der Verpfli[X.]htungen bei einem Lizenznehmerwe[X.]hsel bzw. bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse na[X.]h § 9 TKG 1996 si[X.]herstellen zu können (Nr. 3.1 der [X.]).

3

Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der [X.] ([X.], [X.]) war na[X.]h Dur[X.]hführung von zwei Umwandlungen im Oktober 2003 und im April 2004 in Gestalt einer Vers[X.]hmelzung und einer Ausgliederung die [X.] ([X.], [X.]). Diese wurde im Zuge einer weiteren Umwandlung mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 im Wege der Aufnahme dur[X.]h Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die [X.] ([X.], [X.]) vers[X.]hmolzen und im Handelsregister gelös[X.]ht. Die letztgenannte, zunä[X.]hst in [X.] und sodann in C. Servi[X.]es GmbH umfirmierte Gesells[X.]haft ist die Klägerin dieses Verfahrens.

4

Na[X.]hdem die Klägerin der Bundesnetzagentur die Veränderung der gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse vom Oktober 2008 mitgeteilt hatte, forderte die Regulierungsbehörde sie unter dem 11. November 2008 unter Berufung auf § 52 VwVfG auf, ihr die Lizenzurkunde mit der Nr. ... sowie zwei weitere, hier ni[X.]ht streitgegenständli[X.]he Lizenzurkunden bis zum 25. November 2008 auszuhändigen. Na[X.]h dem [X.] sei der hauptsä[X.]hli[X.]he Regelungsgegenstand der Lizenz, der in der Erlaubnis des Marktzugangs bestanden habe, entfallen. Na[X.]h dem Außerkrafttreten der Regelung des § 9 Abs. 2 TKG 1996 habe au[X.]h das mit der Lizenz übertragene personenbezogene telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht im Zuge der umwandlungsre[X.]htli[X.]hen Vers[X.]hmelzung vom Oktober 2008 ni[X.]ht mehr auf die Klägerin übergehen können und sei deshalb gegenstandslos geworden. Den hiergegen eingelegten Widerspru[X.]h der Klägerin wies die Bundesnetzagentur mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 9. Dezember 2009 zurü[X.]k.

5

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat der von der Klägerin erhobenen Anfe[X.]htungsklage stattgegeben: Die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 sei aus gesetzessystematis[X.]hen Gründen dahingehend zu verstehen, dass für bestandskräftig erteilte telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]hte die Vors[X.]hriften fortgälten, die dieses Wegere[X.]ht inhaltli[X.]h näher bestimmten. Au[X.]h im Rahmen der hier im Oktober 2008 vorgenommenen Umwandlung sei deshalb no[X.]h die Vors[X.]hrift des § 9 TKG 1996 anwendbar gewesen, die das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht wie die seinerzeitige Lizenz bes[X.]hränkt verkehrsfähig ausgestaltet und na[X.]h ihrem zweiten Absatz bewirkt habe, dass die Klägerin Inhaberin des hier in Rede stehenden Wegere[X.]hts geworden sei.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht das verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Urteil geändert und die Klage abgewiesen: Das in der [X.] Urkunde verbriefte Wegere[X.]ht, das ursprüngli[X.]h der [X.] ([X.], [X.]) zugestanden habe und im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und April 2004 zusammen mit der erteilten Lizenz dur[X.]h Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge und na[X.]h § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG 1996 auf deren Re[X.]htsna[X.]hfolgerinnen übergegangen sei, habe si[X.]h dadur[X.]h im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. VwVfG auf andere Weise erledigt, dass die letzte Re[X.]htsinhaberin, die [X.] ([X.], [X.]), im Oktober 2008 infolge ihrer Vers[X.]hmelzung auf die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] erlos[X.]hen sei. Das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht sei in seiner Ausformung dur[X.]h § 68 Abs. 1, § 69 TKG 2004, insbesondere wegen der in § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 geregelten subjektiven Erteilungsvoraussetzungen der Fa[X.]hkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, hö[X.]hstpersönli[X.]her Natur und damit einer Re[X.]htsna[X.]hfolge - hier auf Grund des Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolgetatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - ni[X.]ht mehr zugängli[X.]h. Um eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 habe es si[X.]h bei der hier in Rede stehenden Vers[X.]hmelzung, die zum Erlös[X.]hen der früheren Re[X.]htsinhaberin geführt habe, ni[X.]ht gehandelt. Im [X.] fehle eine Vors[X.]hrift wie § 9 TKG 1996, die das an die seinerzeitige Lizenz gekoppelte telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht als übergangsfähig gestaltet habe. Für den vorliegenden Fall lasse si[X.]h eine Fortgeltung von § 9 TKG 1996 weder aus der Bestandskraft der konkreten Wegere[X.]htseinräumung no[X.]h aus den Übergangsvors[X.]hriften des [X.] 2004 ableiten. In Bestandskraft erwa[X.]hsen sei - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Nebenbestimmung na[X.]h Nr. 3.1 der [X.] - nur das in der Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 eingeräumte Wegere[X.]ht als sol[X.]hes, ni[X.]ht aber dessen allein na[X.]h dem eins[X.]hlägigen materiellen Re[X.]ht zu beurteilende Übertragbarkeit. Die Übergangsvors[X.]hriften des [X.] 2004 erwähnten § 9 TKG 1996 ni[X.]ht. Dur[X.]h § 150 Abs. 3 TKG 2004 würden ledigli[X.]h bestehende Wegere[X.]hte in das gesetzli[X.]he Regelungssystem der §§ 68 Abs. 1, 69 TKG 2004 überführt. Die Vors[X.]hrift enthalte anders als § 150 Abs. 1 TKG 2004 keinen Ansatzpunkt für die Annahme einer Fortgeltung von Bestimmungen der abgelösten Gesetzesfassung.

7

Gegen dieses Urteil ri[X.]htet si[X.]h die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Zurü[X.]kweisung der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende erstinstanzli[X.]he Urteil erstrebt: Das streitige Wegere[X.]ht sei mit dem seinen Inhalt wesentli[X.]h mitbestimmenden Element der Übertragbarkeit na[X.]h § 9 TKG 1996 bestandskräftig eingeräumt worden. Au[X.]h dur[X.]h die Nebenbestimmung na[X.]h Nr. 3.1 der [X.] der Lizenz vom 19. Dezember 2002 gelange die bestandskräftig zuerkannte Übertragbarkeit des Re[X.]hts zum Ausdru[X.]k. Zudem werde dur[X.]h die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 garantiert, dass das jeweilige Wegere[X.]ht so fortbestehe, wie es erteilt worden sei, nämli[X.]h als ein na[X.]h § 9 TKG 1996 übertragbares Re[X.]ht. Unabhängig davon sei das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht au[X.]h bei isolierter Betra[X.]htung der §§ 68 Abs. 1, 69 TKG 2004 ni[X.]ht als hö[X.]hstpersönli[X.]hes, sondern unverändert als zwar personenbezogenes, aber übertragbares Re[X.]ht einzuordnen. Insbesondere statuiere § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur eine Mitteilungspfli[X.]ht für identitätswahrende Umwandlungen, enthalte aber keine Erlös[X.]hensregelung für den Fall der Re[X.]htsna[X.]hfolge.

8

Die Beklagte verteidigt das angefo[X.]htene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurü[X.]kzuweisen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat im Einklang mit [X.]esre[X.]ht na[X.]h § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.) und verfahrensfehlerfrei (2.) das klagestattgebende Urteil des [X.] geändert und die Klage gegen den Bes[X.]heid der [X.] vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 9. Dezember 2009 abgewiesen.

1. Re[X.]htsgrundlage für die an die Klägerin geri[X.]htete Aufforderung der [X.], die Lizenzurkunde Nr. ... zurü[X.]kzugeben, ist § 52 Satz 1 [X.]. Dana[X.]h kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Na[X.]hweis der Re[X.]hte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurü[X.]kfordern, wenn der Verwaltungsakt unanfe[X.]htbar widerrufen oder zurü[X.]kgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr gegeben ist.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zutreffend ents[X.]hieden, dass der angefo[X.]htene Bes[X.]heid von dieser bundesre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsgrundlage getragen wird. Die Bestimmung der herausverlangten Lizenzurkunde besteht au[X.]h in dem Na[X.]hweis des Wegere[X.]hts, das der [X.] ([X.], [X.]) als Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin dur[X.]h Verwaltungsakt im Rahmen der erteilten Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen eingeräumt worden ist (a). Dieses Wegere[X.]ht hat seine die Na[X.]hweisfunktion der Lizenzurkunde aufhebende Wirksamkeit ni[X.]ht - jedenfalls - zusammen mit dem dur[X.]h das [X.] abgelösten Lizenzregime der §§ 6 ff. [X.] verloren (b). Die Na[X.]hweisfunktion der Lizenzurkunde für das Wegere[X.]ht ist jedo[X.]h dadur[X.]h entfallen, dass dieses Re[X.]ht, bevor es auf die Klägerin übergehen konnte, wegen seiner Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. [X.] unwirksam geworden ist, weil im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 die letzte Re[X.]htsinhaberin weggefallen ist ([X.]). Die Ents[X.]heidung der Beklagten leidet ni[X.]ht an [X.] (d).

a) Die im Besitz der Klägerin befindli[X.]he, von der [X.] herausverlangte Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 verkörpert ni[X.]ht nur die vormalige Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...), die die Behörde unter ihrer früheren Bezei[X.]hnung als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an diesem Tag der [X.] ([X.], [X.]) auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 8 [X.] 1996 zur Gestattung des [X.] für das Betreiben von Übertragungswegen erteilt hat (vgl. zum Zwe[X.]k des seinerzeitigen Lizenzsystems: [X.]. 13/3609 [X.], 37). Sie dokumentiert na[X.]h [X.]eststellung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts zuglei[X.]h das na[X.]h § 50 Abs. 1 [X.] 1996 ursprüngli[X.]h dem [X.] zustehende unentgeltli[X.]he telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht, das die Regulierungsbehörde unter dem besagten Datum dur[X.]h einen weiteren Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1, § 8 [X.] 1996 im Rahmen der Lizenzerteilung auf die Lizenznehmerin übertragen hat.

b) Ihre hier streitgegenständli[X.]he Na[X.]hweisfunktion im Sinne des § 52 [X.] für das eingeräumte Wegere[X.]ht hat die Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 ni[X.]ht wegen einer Unwirksamkeit dieses Re[X.]hts - in jedem [X.]all und unabhängig von der [X.]rage des Re[X.]htsbestands im Übrigen - mit dem Inkrafttreten des [X.] am 26. Juni 2004 und dem damit einhergehenden Außerkrafttreten des [X.] 1996 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] 2004 verloren. Denn zu diesem Zeitpunkt ist zwar das die Genehmigung des [X.] betreffende Lizenzsystem des § 6 [X.] 1996 dur[X.]h die Meldepfli[X.]ht na[X.]h § 6 [X.] 2004 für die auf den Telekommunikationsmärkten tätigen Unternehmen abgelöst worden. Jedo[X.]h bestimmt die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 in ihrem ni[X.]ht in [X.]rage stehenden Regelungsgehalt und unabhängig von der späterhin zu erörternden [X.]rage einer weitergehenden Bedeutung, dass im Rahmen des § 8 [X.] 1996 - also mit den Lizenzen na[X.]h § 6 [X.] 1996 - erteilte Wegere[X.]hte fortgelten.

[X.]) [X.] vom 19. Dezember 2002 kommt eine Na[X.]hweisfunktion na[X.]h § 52 [X.] für das besagte Wegere[X.]ht indes deshalb ni[X.]ht mehr zu, weil dieses Re[X.]ht zwar im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und vom April 2004 dur[X.]h Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge auf die Re[X.]htsna[X.]hfolgerinnen der [X.] ([X.], [X.]) und Re[X.]htsvorgängerinnen der Klägerin übergegangen ist, jedo[X.]h im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 unwirksam geworden ist, weil es zu diesem Zeitpunkt einer Re[X.]htsna[X.]hfolge ni[X.]ht mehr zugängli[X.]h war, deshalb ni[X.]ht auf die Klägerin übergehen konnte und si[X.]h mit dem Erlös[X.]hen der [X.] ([X.], [X.]) als letzter Re[X.]htsinhaberin na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. [X.] auf andere Weise erledigt hat (vgl. zu dieser Erledigungskonstellation allgemein: [X.], Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 [X.] 37.88 - [X.]E 84, 274 <277 f.>).

Prägendes Merkmal des telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Wegere[X.]hts war und ist der eine Re[X.]htsna[X.]hfolge grundsätzli[X.]h auss[X.]hließende und den Bestand des Re[X.]hts an die Person seines Inhabers bindende Personenbezug (aa). Trotz dieses überwiegenden [X.] war ein telekommunikationsre[X.]htli[X.]hes Wegere[X.]ht unter der Geltung des [X.] 1996 zusammen mit der dur[X.]h die spezielle Regelung des § 9 [X.] 1996 verkehrsfähig ausgestalteten Lizenz übertragbar. Auf Grund der dur[X.]h § 9 Abs. 2 Alt. 1 [X.] 1996 ges[X.]haffenen Na[X.]hfolgefähigkeit ist das der [X.] ([X.], [X.]) eingeräumte Wegere[X.]ht zusammen mit der diesem Unternehmen erteilten Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...) im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und vom April 2004 dur[X.]h Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge auf die Re[X.]htsna[X.]hfolgerinnen dieser Gesells[X.]haft übergegangen ([X.]). Dagegen war im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 na[X.]h der Abs[X.]haffung des Lizenzsystems des § 6 [X.] 1996 dur[X.]h das [X.] und dem Außerkrafttreten der darauf bezogenen speziellen Verkehrsfähigkeitsregelung des § 9 [X.] 1996 ein Übergang des Wegere[X.]hts - nun als isoliertes Re[X.]ht - dur[X.]h Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge entspre[X.]hend dem überwiegend personenbezogenen [X.]harakter des Re[X.]hts ni[X.]ht mehr mögli[X.]h ([X.][X.]). Bedenken hiergegen lassen si[X.]h aus den Grundre[X.]hten des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG ni[X.]ht herleiten (dd).

aa) Die in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 1996 angelegte und von § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 [X.] 2004 fortgeführte Konstruktion, dass dem [X.] das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht unentgeltli[X.]h zusteht und von diesem auf Telekommunikationsunternehmen übertragen wird, dient der in Art. 87f Abs. 1 GG statuierten Pfli[X.]ht des [X.]es, zur flä[X.]hende[X.]kenden Gewährleistung angemessener und ausrei[X.]hender Dienstleistungen im Berei[X.]h der Telekommunikation unter den Bedingungen der in Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Privatwirts[X.]haftli[X.]hkeit (vgl. [X.]. 13/3609 S. 35 f., 48 f. und 15/2316 [X.] sowie: [X.], Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 [X.] - [X.]E 108, 169 <179, 182 ff.>; [X.], Urteil vom 9. März 2005 - 6 [X.] 8.04 - Bu[X.]hholz 442.066 § 50 [X.] Nr. 2 S. 8). Das übertragene Wegere[X.]ht hat den re[X.]htli[X.]hen [X.]harakter eines verliehenen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Nutzungsre[X.]hts ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Bu[X.]hholz 442.066 § 75 [X.] Nr. 1 Rn. 7 f.; [X.], in: Bü[X.]hner/[X.]/[X.]/Piepenbro[X.]k/[X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 50 Rn. 11; [X.]/[X.], in: [X.] , Telekommunikations- und Multimediare[X.]ht, Bd. 1, Stand [X.]ebruar 2015, § 68 Rn. 43, § 69 Rn. 5). Dieses Nutzungsre[X.]ht ist in den hier in Rede stehenden Zeiträumen dur[X.]hweg dur[X.]h seinen überwiegenden, einer Re[X.]htsna[X.]hfolge grundsätzli[X.]h entgegenstehenden Personenbezug geprägt gewesen.

Die Übertragbarkeit bzw. Re[X.]htsna[X.]hfolgefähigkeit eines öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]hts ri[X.]htet si[X.]h dana[X.]h, in wel[X.]hem Maß dieses dur[X.]h das eins[X.]hlägige materielle Re[X.]ht sa[X.]hli[X.]h oder persönli[X.]h bestimmt wird. Je stärker die sa[X.]hbestimmten Bezüge sind, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Re[X.]htsna[X.]hfolgefähigkeit auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. [X.], Urteile vom 18. September 1981 - 8 [X.] 72.80 - [X.]E 64, 105 <110> und vom 16. März 2006 - 7 [X.] 3.05 - [X.]E 125, 325 Rn. 19 f., 28).

Das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht stellt si[X.]h deshalb als überwiegend personenbezogen dar, weil seine Übertragung dur[X.]h den [X.] auf ein Telekommunikationsunternehmen stets vor allem von der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und [X.]a[X.]hkunde abgehangen hat. An diese Voraussetzungen war gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a, Satz 2 [X.] die Erteilung einer Lizenz na[X.]h § 6 [X.] 1996 und damit au[X.]h die na[X.]h § 50 Abs. 2 [X.] 1996 zuglei[X.]h vorzunehmende Wegere[X.]htsübertragung geknüpft. Die Erfüllung eben dieser Voraussetzungen verlangt § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 für die na[X.]h Wegfall des Lizenzsystems isolierte Übertragung des Wegere[X.]hts. Die Gesetzesbegründung des [X.] ums[X.]hreibt diese Voraussetzungen in sa[X.]hli[X.]her Übereinstimmung mit den [X.] in § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1996 dahingehend, dass grundsätzli[X.]h als zuverlässig gilt, wer die Gewähr dafür bietet, die Re[X.]htsvors[X.]hriften einzuhalten, als leistungsfähig, wer die Gewähr dafür bietet, für den Aufbau und den Betrieb von Telekommunikationsnetzen die erforderli[X.]hen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, und als fa[X.]hkundig, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei Ausübung der Wegere[X.]hte tätigen Personen über die erforderli[X.]hen Kenntnisse, Erfahrungen und [X.]ertigkeiten verfügen ([X.]. 15/2316 [X.]). Diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen, deren Erfüllung und Si[X.]herung im Grundsatz bei jeder Re[X.]htsna[X.]hfolge erneut in [X.]rage steht, überwiegen die glei[X.]hfalls vorgesehenen sa[X.]hbezogenen Erfordernisse wie den Gefahrenabwehrvorbehalt na[X.]h § 50 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] oder die von § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 geforderte Vereinbarkeit mit den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 [X.] 2004 deutli[X.]h (in diesem Sinne für das [X.] unter Verweis auf die Lizenz als personenbezogene Genehmigung: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] mit [X.], 1. Aufl. 2001, § 9 Rn. 1; [X.], in: S[X.]heurle/[X.], [X.], 1. Aufl. 2002, § 8 Rn. 12, § 9 Rn. 2, 5 ff.; im Ergebnis au[X.]h [X.], in: Bü[X.]hner/[X.]/[X.]/Piepenbro[X.]k/[X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 1, § 50 Rn. 13; für das isolierte Wegere[X.]ht na[X.]h dem [X.]: [X.], in: [X.]. , Handbu[X.]h Telekommunikationsre[X.]ht, 2. Aufl. 2007, [X.] Rn. 70 f.; [X.], [X.]-Wegere[X.]ht, 2010, § 69 Rn. 43; [X.], in: [X.]. , Telekommunikations- und Multimediare[X.]ht, Bd. 1, Stand März 2015, § 69 Rn. 6; [X.], in: Sä[X.]ker , [X.], 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a).

[X.]) Unter der Geltung des [X.] 1996 ist das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht allerdings - obglei[X.]h überwiegend personenbezogen - übertragbar und einer Re[X.]htsna[X.]hfolge zugängli[X.]h gewesen, weil der Gesetzgeber die Lizenz na[X.]h § 6 [X.] 1996, an die das Wegere[X.]ht gemäß § 50 Abs. 2 [X.] 1996 gekoppelt war, trotz ihrer glei[X.]hfalls personenbezogenen Ausri[X.]htung dur[X.]h die spezielle Regelung des § 9 [X.] 1996 mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung verkehrsfähig ausgestaltet hatte (vgl. dazu: [X.], in: S[X.]heurle/[X.], [X.], 1. Aufl. 2002, § 9 Rn. 3; [X.], in: Bü[X.]hner/[X.]/[X.]/Piepenbro[X.]k/[X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 1). Der die Einzelre[X.]htsna[X.]hfolge betreffende § 9 Abs. 1 [X.] 1996 bestimmte, dass die Übertragung einer erteilten Lizenz der S[X.]hriftform und der vorherigen - unter anderem die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] 1996 voraussetzenden - Genehmigung der Regulierungsbehörde bedurfte. Der Behörde ledigli[X.]h unverzügli[X.]h anzuzeigen war na[X.]h § 9 Abs. 2 [X.] 1996 ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber, ein We[X.]hsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz. Unter einem anderweitigen Lizenzübergang im Sinne des § 9 Abs. 2 Alt. 1 [X.] 1996 waren alle [X.]ormen der Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge eins[X.]hließli[X.]h der hier in Rede stehenden, einen Übertragungsakt enthaltenden [X.]ormen der Umwandlung na[X.]h dem [X.] zu verstehen ([X.], in: S[X.]heurle/[X.], [X.], 1. Aufl. 2002, § 9 Rn. 39 f.; [X.], in: Bü[X.]hner/[X.]/[X.]/Piepenbro[X.]k/[X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 15).

Wegen dieser dur[X.]h § 9 Abs. 2 [X.] 1996 speziell geregelten Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolgefähigkeit ist das Wegere[X.]ht, das der [X.] ([X.], [X.]) unter dem 19. Dezember 2002 mit Bindung an die glei[X.]hzeitig erteilte Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...) eingeräumt worden war, dur[X.]h die Umwandlungen vom Oktober 2003 in der [X.]orm der Vers[X.]hmelzung und vom April 2004 in der Gestalt der Ausgliederung auf Grund der Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolgetatbestände aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zusammen mit der Lizenz auf diejenigen Re[X.]htsvorgängerinnen der Klägerin übergegangen, die das übertragene bzw. ausgegliederte Vermögen übernommen haben.

[X.][X.]) Im Rahmen der Vers[X.]hmelzung vom Oktober 2008, das heißt na[X.]h dem Außerkrafttreten des [X.] 1996, konnte das Wegere[X.]ht - nun als isoliertes Re[X.]ht - ni[X.]ht, bevor die bisherige Re[X.]htsinhaberin na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] erlos[X.]h, auf Grund des Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolgetatbestands aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf die Klägerin übergehen. Der Vors[X.]hrift des § 69 [X.] 2004 lässt si[X.]h kein Hinweis darauf entnehmen, dass das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht trotz seines vorwiegend personenbezogenen [X.]harakters einer Re[X.]htsna[X.]hfolge fähig sein soll ([X.]). Die Annahme einer übergangsweisen [X.]ortgeltung des § 9 [X.] 1996 kann weder auf die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 3 [X.] 2004 ([X.]b) no[X.]h auf den Gesi[X.]htspunkt einer bestandskräftigen Verleihung des konkreten Wegere[X.]hts als übertragbares Re[X.]ht ([X.][X.][X.]) gestützt werden.

[X.]) Die Vors[X.]hrift des § 69 [X.] 2004 lässt keinen Raum für eine Auslegung dahin, dass das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht na[X.]h dem Wegfall des Lizenzsystems des § 6 [X.] 1996 als - nunmehr isoliertes - überwiegend personenbezogenes Re[X.]ht weiterhin re[X.]htsna[X.]hfolgefähig sein soll.

Das gegenteilige Normverständnis ist bereits na[X.]h dem Wortlaut der Norm und der Gesetzessystematik geboten. So verpfli[X.]htet § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 die Wegere[X.]htsinhaber zu bestimmten Mitteilungen an die [X.], die die entspre[X.]henden Informationen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2004 den [X.] zur Verfügung stellt. Von der Mitteilungspfli[X.]ht erfasst sind neben Beginn und Beendigung der Nutzung nur Namens- und Ans[X.]hriftenänderungen sowie identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens. Entgegen einer im S[X.]hrifttum vertretenen Ansi[X.]ht ([X.], in: [X.]. , Handbu[X.]h Telekommunikationsre[X.]ht, 2. Aufl. 2007, [X.] Rn. 72 ff.) kann der telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Begriff der identitätswahrenden Umwandlung ni[X.]ht in einem rein materiellen, an den subjektiven Erteilungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 orientierten Sinne verstanden werden. Vielmehr führt die Einordnung dieses Begriffs in die Reihung des § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 zu dem S[X.]hluss, dass er si[X.]h ebenso wie Namens- und Ans[X.]hriftenänderungen nur auf Umstände bezieht, die ni[X.]ht mit einem We[X.]hsel der Person des Wegere[X.]htsinhabers verbunden sind, also in einem formalen Sinn nur Umwandlungen erfasst, in denen jedenfalls die re[X.]htli[X.]he Identität, das heißt die Re[X.]htspersönli[X.]hkeit des Wegere[X.]htsinhabers unberührt bleibt ([X.], in: Sä[X.]ker , [X.], 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 34 f.; enger, nur auf den neben der Re[X.]htspersönli[X.]hkeit au[X.]h die [X.] wahrenden [X.]ormwe[X.]hsel na[X.]h § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] abstellend: Rei[X.]hert, in: S[X.]heurle/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2008, § 69 Rn. 9; [X.], [X.]-Wegere[X.]ht, 2010, § 69 Rn. 75). Mit dem strikt an das formale Kriterium der Wahrung der re[X.]htli[X.]hen Identität anknüpfenden Inhalt wird der Begriff der identitätswahrenden Umwandlung au[X.]h in dem anderweitigen re[X.]htli[X.]hen Zusammenhang der [X.]requenzzuteilung in § 55 Abs. 6 [X.] 2004 in Abgrenzung zu den in § 55 Abs. 7 [X.] 2004 geregelten [X.]ällen der Einzel- und Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge verwandt. Beziehen si[X.]h aber die Mitteilungspfli[X.]hten des § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 nur auf [X.]allgestaltungen, in denen si[X.]h die Re[X.]htspersönli[X.]hkeit des Wegere[X.]htsinhabers ni[X.]ht ändert, und werden Konstellationen, in denen es zu sol[X.]hen Änderungen kommt, ni[X.]ht angespro[X.]hen, ist damit zuglei[X.]h gesagt, dass der Gesetzgeber das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht ni[X.]ht mehr als re[X.]htsna[X.]hfolgefähig ausgestalten wollte (zu diesem Umkehrs[X.]hluss: [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a; [X.], [X.]-Wegere[X.]ht, 2010, § 69 Rn. 43). Dem entspri[X.]ht es, dass § 69 [X.] 2004 eine spezielle Widerrufsvors[X.]hrift wie § 15 Nr. 2 [X.] 1996, die der dur[X.]h § 9 Abs. 2 [X.] 1996 ermögli[X.]hten Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge Re[X.]hnung trug, ni[X.]ht enthält.

Eine Verkehrsfähigkeit des telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Wegere[X.]hts na[X.]h den Regelungen des [X.] wird au[X.]h von dem bereits genannten, aus Art. 87f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Sinn und Zwe[X.]k dieses Re[X.]hts als Mittel zur Si[X.]herung der flä[X.]hende[X.]kenden Versorgung im Telekommunikationsberei[X.]h ni[X.]ht gefordert. Diesem Zwe[X.]k diente bereits das Wegere[X.]ht na[X.]h den Regelungen des [X.] 1996. Verkehrsfähig ausgestaltet war das Wegere[X.]ht seinerzeit indes allein wegen seiner dur[X.]h § 50 Abs. 2 [X.] 1996 letztli[X.]h aus Praktikabilitätsgründen bewirkten [X.]lung an die Lizenz na[X.]h § 6 [X.] 1996, der der Gesetzgeber wegen ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung Verkehrsfähigkeit verliehen hatte. Unter der Geltung des [X.] ist mit dem Lizenzsystem au[X.]h das Bedürfnis für eine Verkehrsfähigkeit des überwiegend personenbezogenen telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Wegere[X.]hts entfallen.

[X.]b) Ein Übergang des umstrittenen Wegere[X.]hts im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 kann ni[X.]ht auf eine dur[X.]h die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 3 [X.] 2004 vermittelte [X.]ortgeltung der Verkehrsfähigkeitsregelung des § 9 [X.] 1996 gestützt werden. Der Vors[X.]hrift lässt si[X.]h keine implizite Ausnahme dieses Inhalts von der in § 152 Abs. 1 und 2 [X.] 2004 enthaltenen [X.] entnehmen, dass das [X.] am 26. Juni 2004 in [X.] getreten ist und damit zuglei[X.]h die Regelungen des [X.] 1996 außer [X.] getreten sind. Sie kann dementspre[X.]hend ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass na[X.]h dem [X.] erteilte, na[X.]h § 9 [X.] 1996 übertragbare telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]hte als ebensol[X.]he, das heißt als weiterhin na[X.]h § 9 [X.] 1996 übertragbare Re[X.]hte erhalten bleiben sollen. Der Regelungsgehalt des § 150 Abs. 3 [X.] 2004 geht vielmehr über die bereits erwähnte Maßgabe ni[X.]ht hinaus, dass na[X.]h den Bestimmungen des [X.] 1996 erteilte Wegere[X.]hte bestehen bleiben und in das Regelungssystem der §§ 68 ff. [X.] 2004 überführt werden sollen ([X.], [X.]-Wegere[X.]ht, 2010, § 69 Rn. 13 f.; [X.], in: S[X.]heurle/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2008, § 150 Rn. 20 ff.; Sobon, in: Sä[X.]ker , [X.], 3. Aufl. 2013, § 150 Rn. 8; [X.], in: [X.]. , Handbu[X.]h Telekommunikationsre[X.]ht, 2. Aufl. 2007, [X.] Rn. 68 ff.).

Dieses Verständnis ist s[X.]hon im Wortlaut des § 150 Abs. 3 [X.] 2004 deutli[X.]h angelegt. Geregelt ist, dass die na[X.]h dem [X.] eingeräumten Begünstigungen der [X.]requenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegere[X.]hte wirksam bleiben. Der Begriff der Wirksamkeit deutet auf die Verwaltungsakte, dur[X.]h die die genannten Begünstigungen gewährt wurden, ni[X.]ht aber auf die diesen Verwaltungsakten zu Grunde liegenden oder auf sie bezogenen früheren gesetzli[X.]hen Regelungen hin (vgl. in anderem Zusammenhang: [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Mai 2006 - 6 [X.] 14.05 - [X.]E 126, 74 Rn. 25).

Gesetzessystematis[X.]h kann dem na[X.]h dem Wortlaut naheliegenden Normverständnis ni[X.]ht entgegen gehalten werden, dass Verwaltungsakte bereits na[X.]h allgemeinem Verwaltungsverfahrensre[X.]ht ausweisli[X.]h der Vors[X.]hriften der §§ 43 Abs. 2, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei einer Änderung der Re[X.]htslage grundsätzli[X.]h ohnehin wirksam bleiben. Denn der Klarstellung, dass die Wegere[X.]hte, die mit [X.]lung an die Lizenzen des mit dem [X.] abgelösten Lizenzsystems na[X.]h § 6 [X.] 1996 erteilt worden waren, bestehen bleiben und ni[X.]ht allesamt erneut eingeräumt werden müssen, kommt unter dem Aspekt der Re[X.]htssi[X.]herheit ein eigenständiger Gehalt zu.

Hinzu kommt, dass in den Übergangsvors[X.]hriften des [X.] - etwa in § 150 Abs. 8, 12, 13 und 14 [X.] 2004 sowie § 152 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] 2004 - die [X.]älle, in denen Vors[X.]hriften des neuen Re[X.]hts keine und Vors[X.]hriften des [X.] 1996 weiterhin Anwendung finden, ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt sind. Die Vors[X.]hrift des § 9 [X.] 1996 oder sonstige auf Wegere[X.]hte bezogene Bestimmungen werden davon ni[X.]ht erfasst.

[X.]erner fügt si[X.]h der S[X.]hluss, dass § 150 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 nur die Wirksamkeit von na[X.]h dem [X.] eingeräumten Wegere[X.]hten klarstellend gewährleistet und die Anwendung der Bestimmungen des [X.] ni[X.]ht hindert, ohne Weiteres in das Übergangsregime ein, wie es in weiteren Absätzen des § 150 [X.] 2004 ausgestaltet und dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s konkretisiert worden ist.

Dies gilt vor allem im Hinbli[X.]k auf die Vors[X.]hrift des § 150 Abs. 4 [X.] 2004, die bestimmt, dass, soweit [X.]requenznutzungs- und Lizenzre[X.]hte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Verglei[X.]h beruhende Auswahlverfahren dur[X.]hgeführt wurden, die damit erteilten Re[X.]hte oder eingegangenen Verpfli[X.]htungen fortgelten. Gestützt auf diese Übergangsvors[X.]hrift hat der [X.] dem Begriff der [X.]requenzzuteilung im Sinne der Widerrufsvors[X.]hrift des § 63 [X.] 2004 au[X.]h [X.]requenzzuteilungen na[X.]h dem [X.] zugeordnet. Die den Anspru[X.]h auf [X.]requenznutzung gestaltenden Teile der Lizenz und die ans[X.]hließende [X.]requenzzuteilung alten Re[X.]hts sind dana[X.]h als [X.]requenzzuteilung im Sinne des neuen Re[X.]hts zu behandeln ([X.], Urteil vom 17. August 2011 - 6 [X.] 9.10 - [X.]E 140, 221 Rn. 16). Der [X.] hat zudem ents[X.]hieden, dass das Streitbeilegungsverfahren na[X.]h § 133 [X.] 2004 au[X.]h auf na[X.]h § 150 Abs. 4 [X.] 2004 fortgeltende Verpfli[X.]htungen des alten Re[X.]hts anwendbar ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 [X.] 47.06 - Bu[X.]hholz 442.066 § 42 [X.] Nr. 3 Rn. 21 f., unter Verweis auf die gegenüber § 150 Abs. 4 [X.] 2004 ledigli[X.]h klarstellende Wirkung der später eingefügten Vors[X.]hrift des § 150 Abs. 4a [X.] 2004).

Das die Anwendung der Bestimmungen des [X.] uneinges[X.]hränkt zulassende Verständnis des § 150 Abs. 3 [X.] 2004 steht ni[X.]ht in systematis[X.]hem Widerspru[X.]h zu der Auslegung, die die Übergangsbestimmung des § 150 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] 2004 in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s gefunden hat. Na[X.]h dieser Regelung bleiben die von der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] getroffenen [X.]eststellungen marktbeherrs[X.]hender Stellungen sowie daran anknüpfende Verpfli[X.]htungen wirksam, bis sie dur[X.]h neue Ents[X.]heidungen na[X.]h Teil 2 des [X.] ersetzt werden. Entspre[X.]hendes gilt für Verpfli[X.]htungen na[X.]h den §§ 36, 37 und 39 Alt. 2 [X.]. Zu den dana[X.]h vorläufig [X.] Verpfli[X.]htungen gehören na[X.]h der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht nur sol[X.]he, die den Betroffenen dur[X.]h Verwaltungsakt auferlegt wurden, sondern au[X.]h unmittelbar aus dem [X.] folgende Verpfli[X.]htungen eins[X.]hließli[X.]h der Pfli[X.]ht, si[X.]h den im alten Re[X.]ht vorgesehenen Verwaltungsakten und damit au[X.]h der Befugnis der [X.], einstweilen auf ihre früheren Eingriffsbefugnisse zurü[X.]kzugreifen, zu unterwerfen (so zuletzt [X.], Urteil vom 25. März 2009 - 6 [X.] 3.08 - Bu[X.]hholz 442.066 § 35 [X.] Nr. 2 Rn. 22; zuvor etwa: [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Mai 2006 - 6 [X.] 14.05 - [X.]E 126, 74 Rn. 21, Urteil vom 19. September 2007 - 6 [X.] 34.06 - Bu[X.]hholz 442.066 § 42 [X.] Nr. 2 Rn. 16; zum Unionsre[X.]ht: [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.] 262/06, Deuts[X.]he Telekom AG - Rn. 30 ff.). Dieser vorläufigen [X.]ortgeltung alten Re[X.]hts gibt die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 1 [X.] 2004 Raum, um in der Phase des We[X.]hsels der Konzeption für die telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Regulierung, die na[X.]h dem [X.] im Wesentli[X.]hen dur[X.]h gesetzli[X.]he Gebote geprägt war, na[X.]h dem [X.] dagegen im [X.] dur[X.]h [X.] vorgenommen wird, keine Regulierungslü[X.]ke entstehen zu lassen ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. Mai 2006 - 6 [X.] 14.05 - [X.]E 126, 74 Rn. 37, 47). Ein verglei[X.]hbarer Systemwe[X.]hsel hat in Bezug auf die telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Wegere[X.]hte ni[X.]ht stattgefunden und muss deshalb au[X.]h dur[X.]h die Übergangsvors[X.]hrift des § 150 Abs. 3 [X.] 2004 ni[X.]ht bewältigt werden.

Dass § 150 Abs. 3 [X.] 2004 nur die [X.]unktion hat, den [X.]ortbestand alter telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Wegere[X.]hte zu bekräftigen und diese in das Regelungssystem der §§ 68 ff. [X.] 2004 zu überführen, bestätigt die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte dieser Übergangsvors[X.]hrift. Na[X.]h der Gesetzesbegründung wurde der Bestand der bisher im Rahmen der Lizenzen na[X.]h § 6 [X.] 1996 erteilten Wegere[X.]hte als unproblematis[X.]h für die Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/20/EG des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronis[X.]her Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. [X.]) - Genehmigungsri[X.]htlinie - angesehen. Deshalb sollte - ledigli[X.]h - klargestellt werden, dass eine erneute Beantragung und Zuteilung der Re[X.]hte na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] au[X.]h zur Vermeidung zusätzli[X.]hen bürokratis[X.]hen Aufwands ni[X.]ht erforderli[X.]h sei ([X.]. 15/2316 S. 107).

[X.][X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h kann eine Übergangsfähigkeit des hier in Rede stehenden Wegere[X.]hts im Oktober 2008 ni[X.]ht unter Verweis darauf bejaht werden, dass es der ersten Re[X.]htsinhaberin als na[X.]h § 9 [X.] 1996 übertragbares Re[X.]ht verliehen worden sei und als sol[X.]hes materielle Bestandskraft erlangt habe.

Der Umfang der einem bestandskräftigen Verwaltungsakt zukommenden Bindungswirkung wird dur[X.]h dessen [X.] bestimmt ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 [X.] 2.10 - Bu[X.]hholz 406.25 § 15 BImS[X.]hG Nr. 8 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 15, 31; Sa[X.]hs, in: [X.]/Bonk/Sa[X.]hs , [X.], 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 56). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass die Re[X.]htsna[X.]hfolgefähigkeit ni[X.]ht Teil der gegenüber der [X.] ([X.], [X.]) in der Urkunde vom 19. Dezember 2002 - unter Nr. 2 der [X.] - vorgenommenen Wegere[X.]htseinräumung sei und si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Nebenbestimmung unter Nr. 3.1 der [X.] ableiten lasse.

Der [X.] kann offen lassen, inwieweit ihm na[X.]h den für die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Auslegung eines Verwaltungsakts entwi[X.]kelten Maßstäben eine vom Verständnis des Oberverwaltungsgeri[X.]hts abwei[X.]hende Auslegung der in Rede stehenden Wegere[X.]htseinräumung mögli[X.]h wäre. Denn er teilt, soweit ihm diese Befugnis zusteht, das von der Vorinstanz gefundene Auslegungsergebnis.

Na[X.]h dem [X.], der na[X.]h den im öffentli[X.]hen Re[X.]ht entspre[X.]hend anwendbaren §§ 133, 157 BGB maßgebli[X.]h ist, bes[X.]hränkt si[X.]h die Re[X.]htseinräumung unter Nr. 2 der Bestimmungen der Urkunde vom 19. Dezember 2002 auf die Nutzungsbere[X.]htigung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien. Von einer Na[X.]hfolgefähigkeit dieses Re[X.]hts ist keine Rede. [X.]ür eine entspre[X.]hende Regelung bestand keine Veranlassung, und zwar ni[X.]ht deshalb, weil die Übertragbarkeit ein [X.] inhaltli[X.]hes Element des Wegere[X.]hts gewesen wäre (so wohl im Allgemeinen als Begründung für die Annahme einer Übertragbarkeit kraft Bestandss[X.]hutzes: Gramli[X.]h, in: [X.] , Telekommunikations- und Multimediare[X.]ht, Bd. 1, Stand März 2015, § 150 Rn. 34; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a), sondern allein wegen des Umstands, dass telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]hte infolge ihrer aus Praktikabilitätsgründen vorgesehenen [X.]lung an die Lizenzen na[X.]h § 6 [X.] 1996 unmittelbar auf Grund der speziellen gesetzli[X.]hen Regelung des § 9 [X.] 1996 na[X.]hfolgefähig waren. Na[X.]h dem [X.] enthält au[X.]h die Nebenbestimmung unter Nr. 3.1 der Bestimmungen der Urkunde vom 19. Dezember 2002 keine die Na[X.]hfolgefähigkeit des Wegere[X.]hts betreffende Regelung, sondern nur eine Anzeigepfli[X.]ht mitsamt Erläuterung derselben.

dd) Dur[X.]h den mit der Ablösung des [X.] 1996 dur[X.]h das [X.] verbundenen [X.]ortfall der Na[X.]hfolgefähigkeit bestehender telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Wegere[X.]hte werden die betroffenen Re[X.]htsinhaber ni[X.]ht in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

Selbst wenn man das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Wegere[X.]ht dem Kreis der dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG ges[X.]hützten öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspositionen zure[X.]hnet (so in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG: [X.], Urteile vom 23. März 2006 - [X.]/05 - [X.]Z 167,1 Rn. 13 ff. und vom 19. Juni 2008 - [X.]/07 - NVwZ-RR 2008, 734 Rn. 9 ff.; zweifelnd mit Bli[X.]k auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Anknüpfung: [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08 - NVwZ 2011, 159 <161>), stellt si[X.]h die dur[X.]h § 150 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 bewirkte Überleitung alter Wegere[X.]hte in das neue Regelungssystem und die damit einhergehende Ausgestaltung des Bestandss[X.]hutzes ni[X.]ht als eine Verletzung des Eigentumsgrundre[X.]hts, sondern als eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und deshalb au[X.]h als eine verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Die subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und [X.]a[X.]hkunde, deren Erfüllung Voraussetzung für die Übertragung eines Wegere[X.]hts dur[X.]h den [X.] auf ein Telekommunikationsunternehmen ist, dienen dem S[X.]hutz der Wegebaulastträger sowie aller auf die Nutzung von Verkehrswegen angewiesenen Unternehmen ([X.]. 15/2316 [X.]; [X.], [X.]-Wegere[X.]ht, 2010, § 69 Rn. 27). Die Ausgestaltung des telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Wegere[X.]hts als ni[X.]ht mehr re[X.]htsna[X.]hfolgefähiges, stets nur im Wege der Übertragung na[X.]h § 69 Abs. 2 [X.] 2004 zu erlangendes Re[X.]ht ist geeignet si[X.]herzustellen, dass die genannten Voraussetzungen dur[X.]h jeden neuen Re[X.]htsträger erfüllt werden. Der Gesetzgeber durfte diese Ausgestaltung für erforderli[X.]h halten, weil sie dem dur[X.]h einen überwiegenden Personenbezug geprägten [X.]harakter des Wegere[X.]hts entspri[X.]ht, und er ni[X.]ht darauf verwiesen war, die bisher vorgesehene Na[X.]hfolgefähigkeit des Re[X.]hts, die allein dur[X.]h dessen [X.]lung an die weggefallene Lizenz na[X.]h § 6 [X.] 1996 bedingt war, weiter zu ermögli[X.]hen und dem Risiko fehlender Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und [X.]a[X.]hkunde eines Re[X.]htsna[X.]hfolgers mit - weniger wirksamen - Genehmigungserfordernissen, Anzeigepfli[X.]hten und Aufhebungsbefugnissen zu begegnen. Au[X.]h die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, weil den Telekommunikationsunternehmen, die die Voraussetzungen für eine Übertragung des Wegere[X.]hts erfüllen, ein Anspru[X.]h auf die Re[X.]htseinräumung zusteht ([X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 21) und ihnen das Dur[X.]hlaufen des Verfahrens na[X.]h § 69 Abs. 2 [X.] 2004 mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Na[X.]hteile, die den [X.] und Verkehrswegebenutzern dur[X.]h ni[X.]ht zuverlässige, leistungsfähige und fa[X.]hkundige Re[X.]htsinhaber drohen, zumutbar ist. Dem Bestandss[X.]hutzinteresse derjenigen, die ein Wegere[X.]ht na[X.]h altem Re[X.]ht erlangt haben, trägt § 150 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 dur[X.]h die Gewährleistung der [X.]ortgeltung hinrei[X.]hend Re[X.]hnung.

d) Das ihr dur[X.]h § 52 Satz 1 [X.] eingeräumte Ermessen hat die [X.] jedenfalls in dem Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 9. Dezember 2009 in einer im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstandenden Weise ausgeübt.

2. Soweit si[X.]h die Klägerin ursprüngli[X.]h au[X.]h auf eine Verfahrensfehlerhaftigkeit des oberverwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils berufen hat, weil dieses vor dem Hintergrund des Prozessablaufs als Überras[X.]hungsents[X.]heidung zu werten sei, hat sie hieran im S[X.]hriftsatz vom 26. März 2015 ni[X.]ht mehr festgehalten. Jedenfalls bleibt ihr Revisionsvorbringen insoweit glei[X.]hfalls ohne Erfolg. Denn die hiermit der Sa[X.]he na[X.]h erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs in seiner Ausprägung dur[X.]h die geri[X.]htli[X.]hen Hinweis- und Erörterungspfli[X.]hten na[X.]h § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO wird bereits den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ni[X.]ht gere[X.]ht. Es fehlt an substantiierten Darlegungen darüber, was im [X.]alle der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus no[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h vorgetragen bzw. wie prozessual weiter vorgegangen worden wäre (zu den entspre[X.]henden Anforderungen m.w.N.: Urteil vom 31. Juli 2013 - [X.] 6 [X.] 9.12 - Bu[X.]hholz 421.2 Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht Nr. 180 Rn. 37).

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 39/13

29.04.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2013, Az: 13 A 2661/11, Urteil

Art 12 GG, Art 14 GG, Art 87f Abs 1 GG, § 6 Abs 2 Nr 1 Buchst c TKG, § 8 TKG, § 68 Abs 1 TKG 2004, § 69 Abs 1 TKG 2004, § 69 Abs 2 S 2 TKG 2004, § 150 TKG 2004, § 152 Abs 1 S 1 TKG 2004, § 152 Abs 2 TKG 2004, § 52 S 1 VwVfG, § 43 Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. 6 C 39/13 (REWIS RS 2015, 11884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11884

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Referenzen
Wird zitiert von

M 2 K 13.5604

Zitiert

2 BvF 6/98

1 BvR 2133/08

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