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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 18. September 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern. [X.], Urteil vom 18. September 2008 - [X.]/07 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 18. Mai 2005 verursachte die Klägerin mit ihrem PKW einen [X.] mit Personenschaden. Sie wurde deswegen sowohl wegen fahrläs-siger Körperverletzung als auch wegen Vorfahrtsverletzung angezeigt. Am 20. Mai 2005 beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der zivilrechtlichen Scha-densregulierung und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Beklagte erteilte der Klägerin aufgrund des mit ihr bestehenden Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 10. Juni 2005 [X.]. 1 Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 meldete sich der Anwalt der Klägerin gegenüber der ermittelnden Polizeidienststelle unter Vorlage einer Vollmacht, die sich auch auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog, als [X.] - 3 - teidiger. Er führte aus, der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung sei unbegründet, und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Nach Akteneinsicht verfasste der Verteidiger einen weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 2005 gegenüber der Staatsanwaltschaft und wiederholte unter Vertiefung seines Vorbringens den Antrag auf Verfahrenseinstellung. Am 5. Juli 2005 unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Verteidiger, das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, die Sache werde zur [X.] an die Verwaltungsbehörde abgegeben. [X.] setzte der Verteidiger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 in Kenntnis. Am 21. Juli 2005 erhielt der Verteidiger von der Bußgeldbehörde die Nachricht, das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt. Einen gesonder-ten Schriftsatz an die Bußgeldbehörde hat der Verteidiger nicht verfasst. 3 Die Beklagte hat der Klägerin die auf 337,56 • angesetzte Anwaltsvergü-tung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erstattet. Der hierauf bezoge-nen Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag hin-sichtlich der Erledigungsgebühr Nr. 5115 [X.] in Höhe von 156,60 • weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Deckungszusage der [X.] vom 10. Juni 2005 beziehe sich auf die Vertretung im Ordnungswidrigkei-tenverfahren. Der Anwalt der Klägerin sei im Bußgeldverfahren tätig geworden. Seine Schriftsätze vom 1. Juni und 27. Juni 2005 hätten auch im Bußgeldver-fahren "[X.]". Diese Schriftsätze hätten sich auf die polizeilichen Ermitt-lungen, die sowohl zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch zum Bußgeldverfahren gehörten, bezogen. Im Hinblick auf § 17 Nr. 10 [X.] sei es weder gerechtfertigt, für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 5115 [X.] eine Wiederholung der in den vorgenannten Schriftsätzen enthaltenen Ausfüh-rungen zu verlangen, noch das Entstehen der Gebühr auszuschließen, wenn sich eingereichte Schriftsätze auch im Hinblick auf die Einstellung des [X.] auswirkten. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 7 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Anwalt der Klägerin die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 [X.] zustand und hierfür die Beklagte als Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat. 8 - 5 - 1. Gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entsteht die Erledigungsgebühr als zusätzliche Gebühr, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Nr. 5115 Abs. 2 [X.] entsteht sie nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Anwalts nicht ersichtlich ist. 9 a) Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 [X.] übernimmt, wie die für das Strafverfah-ren gleichlautende Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 [X.], den Grund-gedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 [X.] (vgl. Entwurf der Bundesre-gierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Nr. 4141 [X.]). Diese war geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Haupt-verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungs-gebühr führten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drucks. 12/6962, [X.]). Sie galt gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 [X.] auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Neuregelung in Nr. 5115 und Nr. 4141 [X.] hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort ge-nannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen [X.] zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr der Nr. 5115 [X.] soll, wie die Vor-gängerregelung, den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.] f. zu Nr. 4141 [X.]). 10 b) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 [X.], dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben 11 - 6 - muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledi-gung geeignet ist ([X.] 2005, 442; AnwK-[X.]/[X.], 3. Aufl. [X.] 5115 Rn. 28; [X.], [X.], 2. Aufl. Nr. 5115 [X.] Rn. 9 f., 15; [X.] in [X.], [X.], 18. Aufl. Nr. 5115 [X.] Rn. 6; [X.], [X.], 38. Aufl. Nr. 5115 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2. Aufl. Nr. 5115 Rn. 8, 15; [X.], 393, 395; ebenso zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] OLG [X.] RPfleger 2003, 41; [X.] RPfleger 2001, 452; [X.] 1999, 831, 832). Die Abgabe einer Ein-lassung mit Einstellungsantrag, wie vorliegend die beiden Schriftsätze vom 1. Juni und 27. Juni 2005, ist ausreichend (AnwK-[X.]/[X.], aaO Rn. 29; [X.], [X.] aaO Rn. 10; [X.], aaO Rn. 15). c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass hinsichtlich der Erle-digungsgebühr der Nr. 1002 [X.] eine anwaltliche Mitwirkung nur dann für gegeben erachtet wird, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentli-che und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfal-tet hat ([X.] 2007, 1109, 1110; [X.], 584 f. [auch zur gleichlautenden Bestimmung der Nr. 1005 [X.]]; AnwK-[X.]/Wolf, aaO [X.] 1002 Rn. 18). Nr. 1002 [X.] betrifft unter anderem [X.], deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf ange-fochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist. Diese Regelung geht auf § 24 [X.] zurück (BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Nr. 1002 [X.]) und stimmt nicht mit Nr. 5115 [X.] überein, so dass sich die zu Nr. 1002 entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auf Nr. 5115 [X.] übertragen lassen. Nr. 1002 [X.] weist keine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung auf, wie sie in Nr. 5115 Abs. 2 und Nr. 4141 Abs. 2 [X.] ausdrücklich aufgenommen wurde. Nach Nr. 5115 Abs. 2 [X.] genügt für das Anfallen der Zusatzge-bühr ein Beitrag "zur Förderung des Verfahrens". Dies ist ersichtlich weniger als 12 - 7 - eine Mitwirkung "zur Erledigung" des Verfahrens ([X.], aaO). [X.] wurde auch bereits zu § 84 Abs. 2 [X.] der Standpunkt vertre-ten, dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung an die Mitwirkung des Rechtsanwalts geringere Anforderungen stellt als im Falle des § 24 [X.] ([X.] 1999 aaO). Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115, den Verteidiger zu einer frühzeitigen Hinwirkung auf eine Verfahrenseinstellung zu bewegen, sprechen ebenfalls dafür, den zu Nr. 1002 [X.] entwickelten Maßstab einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungs-widrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klä-gerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahr-lässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den [X.] bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese [X.] im Ordnungswidrigkeitenverfahren [X.]. Es wäre reine Förme-lei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbe-hörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits ge-genüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwK-[X.]/[X.], aaO [X.] 4141 Rn. 40; [X.], [X.] aaO Nr. 4141 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.], aaO Nr. 4141 [X.] Rn. 11; ähnlich auch LG
13 - 8 - [X.] [X.] 2007, 83; anders wohl [X.] in [X.]/Sußbauer, [X.] 9. Aufl. [X.] Teil 5 Rn. 61 ["eigenständiger Beitrag"]). Zudem würde hierdurch die Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht. [X.] Gehrlein
[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 C 557/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 S 209/06 E -
Meta
18.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 174/07 (REWIS RS 2008, 1907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1907
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 123/10 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren: Anfall der Erledigungsgebühr bei gezieltem Schweigen
IX ZR 123/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 153/10 (Bundesgerichtshof)
Verteidigergebühr: Anfall einer zusätzlichen Gebühr bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung
IX ZR 153/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 237/08 (Bundesgerichtshof)
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