Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. XII ZR 14/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4275

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 14/09 Verkündet am: 4. August 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Schilling sowie [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 22. [X.] aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Nutzungsentschädigung aufgrund des dem Kläger eingeräumten dinglichen Mitbenutzungsrechts an einem im [X.] der [X.] befindlichen Grundstück. 1 Die im Juni 2002 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts am 29. September 2006 rechtskräftig geschieden. Mit [X.] - 3 - [X.] vom 17. März 2003 übertrug die Mutter des [X.] ihr seinerzeit von den Parteien bewohntes Grundeigentum auf die [X.]. Das Grundstück ist 1.209 qm groß und mit einem Mehrfamilienhaus sowie Nebengebäuden be-baut; das Wohngebäude verfügt über drei Wohnungen. In Abschnitt [X.] des [X.] räumte die [X.] dem Kläger als "Gegenleistung" die Mitbenutzung aller im Souterrain und im Erdgeschoss liegenden Räume des auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes gemäß §§ 1090 bis 1092 [X.] ein; von dem Mitbenutzungsrecht sind zudem die auf dem Grundstück [X.] zwei Nebengebäude und der Carport umfasst. Die Parteien wohnten zunächst in der - später zeitweise vermieteten - Erdgeschosswohnung. Sie zogen in die Souterrainwohnung um, nachdem [X.] ausgebaut worden war. Im Juni 2004 trennten sich die Parteien. Nachdem der Kläger durch Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2004 wegen se-xueller Nötigung unter anderem zum Nachteil der [X.] zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wies das Familiengericht die Souterrainwohnung der [X.] für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu. Die [X.] bewohnt diese Woh-nung mittlerweile mit ihrem Lebensgefährten. 3 Das [X.] hat der auf Zahlung eines monatlichen "Nutzungsaus-falls" gerichteten Klage in Höhe von 550 • monatlich ab Oktober 2006 stattge-geben. Auf die Berufung der [X.], mit der sie eine Herabsetzung der [X.] begehrt hat, hat das Berufungsgericht die [X.] verur-teilt, für die [X.] von Oktober 2006 bis April 2008 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.711,53 • und ab 1. Mai 2008 eine Nutzungsentschädigung von monatlich 349,25 • an den Kläger zu zahlen. 4 - 4 - Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision. 5 Entscheidungsgründe: 6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.]. I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dem Kläger stünde ein [X.] auf eine Nutzungsentschädigung aus einer entsprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2 [X.] zu. Ein solcher Anspruch bestehe, wenn ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Famili-enwohnhaus verlasse und zum Ausgleich für die entgangene [X.] eine Nutzungsentschädigung verlange. Eine nach [X.] und Interessenkollision vergleichbare Lage sei dem Grunde nach gegeben, wenn der eine Ehegatte zwar nicht Miteigentümer des [X.] sei, aber ein dem Miteigentum in seinen Funktionen weithin vergleichbares [X.], auf Lebenszeit bestehendes Wohnrecht mit umfassendem Mitbenut-zungsrecht am gesamten Anwesen habe. 7 [X.] man die - von der [X.] eingewandten - Vorschriften des [X.] [X.] zu Art. 96 EG[X.] an, sei auch nach § 10 Abs. 1 [X.] grundsätzlich ein Anspruch auf [X.] gegeben (BU 13 f.). 8 Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung sei entgegen der Auf-fassung des [X.]s auf den hälftigen Wert der Nutzung beider [X.] - 5 - gen abzustellen. Hinsichtlich der Erdgeschosswohnung, die nunmehr wieder vermietet sei, sei von einem zumindest erzielbaren Mietzins von 550 • und be-züglich der Souterrainwohnung von einer Kaltmiete von 500 • auszugehen. 10 In entsprechender Anwendung der §§ 748, 755 [X.] seien die [X.], die die [X.] zu leisten habe, auf die Nutzungsentschädigung anzurechnen. Ebenfalls seien die von der [X.] zu entrichtenden Steuern und der monatlich an die Mutter des [X.] zu entrichtende Betrag von 130 • teilweise anrechenbar; auch insoweit handele es sich um eine Grundstückslast (BU 16 f.). Schließlich sei der Anspruch weder verwirkt noch führe eine analoge Anwendung des § 162 [X.] zu einem Fortfall des Anspruchs. 11 [X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 12 1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch, soweit es § 745 Abs. 2 [X.] auf das für die ehemalige Ehewohnung im Souterrain bestehende Mitbe-nutzungsrecht entsprechend angewandt hat. Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ausgegangen; vor allem haben die Beteiligten in dem notariellen Vertrag vom 17. März 2003 aus-drücklich auf die "§§ 1090 bis 1092 [X.]" verwiesen. 13 a) Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu (§ 741 [X.]), kann je-der Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, nach § 745 Abs. 2 [X.] eine dem 14 - 6 - Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen [X.] oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung steht gleich, wenn nach einer Regelung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Auch in diesem Falle ist jeder Teilhaber berech-tigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern ([X.] Urteil vom 4. Februar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 355, 356). [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann dem-jenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 [X.] zustehen (Urteil vom 4. Februar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 355, 356; s. auch [X.]surteile vom 13. November 1996 - [X.] ZR 125/95 - FamRZ 1997, 484, 486; vom 8. Mai 1996 - [X.] ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vom 13. April 1994 - [X.] ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822; vom 11. April 1990 - [X.] ZR 32/89 - NJW 1991, 570, 571; [X.]Z 87, 265, 271 f.). Weitere Voraussetzung ist, soweit eine Nutzungsentschädigung für die [X.] nach Rechtskraft der Scheidung im Streit steht, dass die - hier gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch maßgeblichen (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1568 a [X.]. 6) - §§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 [X.] nicht zur Anwendung gelangen, also unter den Parteien Einigkeit darüber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen soll ([X.] Urteil vom 4. Februar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 355; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. [X.]. 102 m.w.N.). 15 [X.]) Diese Grundsätze finden nach Auffassung des [X.]s auch Anwen-dung, wenn dem weichenden Ehegatten lediglich ein dingliches Mitbenutzungs-recht an der Ehewohnung eingeräumt ist (so auch [X.] FamRZ 2001, 16 - 7 - 225; [X.] Urteil vom 13. November 2007 - 3 U 10/07 - n.v.; [X.] [X.]O [X.]. 114). 17 (1) Bei dem dinglich eingeräumten Mitbenutzungsrecht handelt es sich seiner Art nach um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 [X.]. 18 Nach dieser Bestimmung kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Als Benutzung kommt jeder fortgesetzte und wiederholte Gebrauch eines Grundstücks und damit auch die Benutzung eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes in Betracht. Das gilt für den Fall, dass das Mitbenutzungsrecht Wohnraum umfasst (OLG S[X.]rbrücken MittRhNotK 1992, 47, 48). Soll das Recht, ein Gebäude oder ei-nen Teil eines Gebäudes als Wohnung benutzen zu können, begründet werden, so muss dies nicht unter Ausschluss des Eigentümers in der Form eines Woh-nungsrechts gemäß § 1093 [X.] geschehen. Möglich ist es auch, eine Wohn-dienstbarkeit ohne Ausschluss des Eigentümers gemäß § 1090 [X.] zu [X.] (OLG S[X.]rbrücken MittRhNotK 1992, 47, 48). (2) Zwar steht das Eigentumsrecht in Fallkonstellationen der [X.] anders als im Falle der Miteigentümerschaft nicht beiden Ehegatten gemeinschaftlich im Sinne von § 741 [X.] zu. Gleichwohl finden die §§ 741 ff. [X.] auf das Verhältnis des Alleineigentümers zum Mitbenutzungsberechtigten entsprechend Anwendung. Denn bezogen auf das Recht, die Sache zu nutzen, sind sie gleichberechtigt. Die insoweit bestehende [X.] bedarf genau-so einer gemeinschaftlichen Verwaltung wie die Miteigentümergemeinschaft. Zu Recht weist das [X.] Koblenz darauf hin, dass die fragliche Kons-tellation nach [X.] und Interessenkollision mit dem Fall der Mitei-19 - 8 - gentümerschaft vergleichbar sei ([X.] FamRZ 2001, 225). So hat der [X.] bereits entschieden, zwischen dem Nießbraucher und dem Alleineigentümer bestehe eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf die §§ 741 ff. [X.] entsprechend anwendbar seien ([X.] Beschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.]/06 - FamRZ 2007, 135). 20 (3) Auch wenn das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausgestal-tete Mitbenutzungsrecht - ebenso wie das Nießbrauchsrecht, aber anders als das Eigentumsrecht - weder übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch ver-erblich ist ([X.]/Bassenge [X.] 69. Aufl. Überblick vor § 1018 [X.]. 1), be-deutet das - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen - nicht, dass es nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt, wenn ihre Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dau-ernd unmöglich wird ([X.] Urteil vom 19. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.], 708, 709). Das ist u.a. der Fall, wenn das Recht niemandem mehr einen Vorteil bietet ([X.] [X.]O). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der Nutzungsberechtigte sein Recht - aus welchen Gründen auch immer - nicht persönlich ausübt. Denn ihm bleibt nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Mög-lichkeit, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch beispielsweise für sich einen Miet-zinsanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zu [X.] (zum Wohnungsrecht nach § 1093 [X.]: [X.] Urteil vom 19. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.], 708, 709). cc) Der nach Auffassung des [X.]s gebotenen analogen Anwendung der §§ 741 ff. [X.] steht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des [X.]s vom 8. Mai 1996 (- [X.] ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) nicht entgegen, mit der er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung des weichenden gegen-über dem verbleibenden Wohnungsberechtigten abgelehnt hat. Dort hatte der 21 - 9 - [X.] u.a. maßgeblich darauf abgestellt, dass den Parteien das Wohnungs-recht als Altenteilsleistungen gewährt worden sei, die Berechtigung also regel-mäßig mit dem Verbleiben auf dem Grundstück verknüpft sei ([X.]surteil [X.]O S. 932). Die letztgenannten Erwägungen treffen auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil es vorliegend an einer Altenteilsleistung fehlt (nä-her dazu unten 3.) und der Kläger sein Mitbenutzungsrecht nicht mit dem [X.] aus der Ehewohnung verlieren sollte (näher dazu unten b) [X.]). Die Entscheidung des [X.]s Bamberg (FamRZ 1996, 1085) betraf ebenfalls eine andere Fallgestaltung. Dem mit seinem [X.] erfolglos gebliebenen und die Ehewohnung verlassenden Ehegatten war eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung seines Wohnungsrechtes aus § 1093 [X.], insbesondere durch Vermietung an Dritte, nach Maßgabe der [X.] den Ehegatten geschlossenen notariellen Vereinbarung versagt ([X.] FamRZ 1996, 1085). Im Übrigen stehen das Wohnungsrecht nach § 1093 [X.] auf der einen Seite und das Alleineigentum auf der anderen Seite einer entsprechenden Anwendung der §§ 741 ff. [X.] schon deshalb entgegen, weil das Nutzungsrecht gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließlich dem Wohnungsrechtsinhaber zusteht. Ein Teilrecht, das beiden gemeinschaftlich zustehen kann, besteht in diesem Fall nicht. 22 b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht dem Kläger für die zuletzt als Ehewohnung genutzte Souterrainwohnung dem Grunde nach zu Recht eine Nutzungsentschädigung zugesprochen. 23 [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf § 745 [X.] gestützt und nicht auf die hier noch anwendbaren Normen der [X.]. Denn zwischen den Parteien bestand Einigkeit dahin, dass eine persönliche Nutzung des [X.] für die [X.] nach Rechtskraft der Scheidung nicht gewollt 24 - 10 - war. Ihm ging es vielmehr um eine Entschädigung bzw. eine Teilhabe an den Mieteinnahmen. Dass der [X.] die Ehewohnung zuvor für die [X.] des Getrenntlebens zugewiesen war, ändert daran nichts, da die Zuweisung mit der Rechtskraft der Scheidung der Parteien gegenstandslos geworden ist. 25 [X.]) Ebenso wenig ist die weitere Auslegung des Berufungsgerichts zu beanstanden, wonach das Mitbenutzungsrecht nicht mit dem Auszug des [X.] gegenstandslos werden sollte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger das Recht nur zur persönlichen Ausübung übertragen bekommen hätte. Dass das Berufungsgericht in diesem Kontext zu dem Ergebnis gelangt, die Mutter des [X.] habe ihn im Falle des Scheiterns der Ehe nicht rechtlos stellen, sie habe vielmehr das Grundstück nicht dem Zugriff seiner Gläubiger aussetzen wollen, ist nachvollziehbar und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wäre es der Mutter des [X.] tatsächlich nur darum gegangen, die Rechtsgewäh-rung von der persönlichen Nutzung abhängig zu machen, erschließt es sich nicht, warum dem Kläger das Nutzungsrecht sowohl für die [X.] als auch für die Erdgeschosswohnung eingeräumt worden ist (vgl. auch § 1091 [X.]). Da das Mitbenutzungsrecht mit dem Auszug des [X.] mithin nicht ge-genstandslos geworden ist, kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, dass er vor allem wegen der zu Lasten der [X.] begangenen Straftat die Wohnung nicht mehr persönlich benutzen konnte. 26 c) Dass das Berufungsgericht den objektiven Wohnwert für die seinen Feststellungen zufolge 140 qm große, im [X.] völlig neu ausgebaute Sou-terrainwohnung einschließlich der Mitbenutzung des Carports auf 500 • ge-schätzt hat, begegnet ebenso wenig revisionsrechtlichen Bedenken wie der hälftige Ansatz des Nutzungswertes. 27 - 11 - d) Ebenso hält es einer rechtlichen Überprüfung stand, dass das [X.] den Anspruch nicht als verwirkt angesehen hat. 28 29 Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners führt und jenen grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs hindert ([X.] Urteil vom 26. November 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.). Zwar kann dem Gläubiger eine Berufung auf den eigenen Anspruch nach [X.] und Glauben verwehrt sein, wenn der Anspruch auf einem erhebli-chen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zu-sammenhang mit seinem Anspruch stehen ([X.] Urteil vom 26. November 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 743, 746 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang. Hinzu kommt, dass die dem Kläger eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den einkommenslosen Kläger [X.] hat. Versorgungsansprüche aber bleiben auch bei schweren Pflichtverletzungen des Berechtigten bestehen ([X.]/[X.] [X.]O § 242 [X.]. 46 m.w.N.). Im Übrigen hat sich die [X.] in ihrer Revision nicht mehr auf Verwirkung berufen. Vielmehr hat sie sich bereits mit ihrer Beru-fung nur gegen die Höhe des Anspruchs, nicht aber gegen den Anspruch dem Grunde nach gewandt. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch auch nicht unter dem von der [X.] angeführten Gesichtspunkt des § 162 [X.] versagt, wonach niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Auch hier fehlt es bereits an der Kausalität zwischen treuwidrigem Verhal-ten und Vorteilsziehung. Denn schon der freiwillige Auszug des Berechtigten eröffnet - wie oben ausgeführt - den Anspruch aus § 745 Abs. 2 [X.]. 30 - 12 - 2. Demgegenüber richtet sich die Auskehr der Mieteinnahmen für die im Erdgeschoß befindliche Wohnung entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht nach § 745 Abs. 2 [X.], sondern nach § 743 Abs. 1 [X.]. Deshalb ist insoweit nicht auf die erzielbare, sondern auf die tatsächlich erzielte Miete abzustellen. 31 32 a) Die Parteien sind auch hinsichtlich ihres Nutzungsrechts an der [X.] wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln. Allerdings findet § 745 Abs. 2 [X.] keine Anwendung. Denn diese Wohnung diente schon zum [X.]punkt der Trennung der Parteien nicht mehr als Ehewohnung; sie war vielmehr vermietet. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass insoweit eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die eine Regelung nach § 745 Abs. 2 [X.] rechtfertigen könnte, durch den Auszug des [X.] nicht eingetreten ist. Von daher kann der Kläger für die Erdgeschosswohnung nach § 745 Abs. 2 [X.] auch keine Nutzungsentschädigung verlangen. Sein Anspruch geht viel-mehr in entsprechender Anwendung des § 743 Abs. 1 [X.] auf Teilhabe an einem - seinem Anteil entsprechenden - Bruchteil der Früchte; bei einer vermie-teten Wohnung umfasst dieser die Auskehr des entsprechenden Mietanteils (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 115). b) Das bedeutet aber auch, dass die [X.] dem Kläger nur den ihm zustehenden Anteil an der tatsächlich vereinnahmten Miete zukommen lassen muss. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es grundsätzlich nicht auf den erzielbaren Mietzins an. 33 Unbeschadet der Frage, ob die Teilhaber die Wohnung gemeinschaftlich vermietet haben oder ein Teilhaber sie allein vermietet hat, ist der die Miete einziehende Teilhaber zur Herausgabe des [X.] an die Teilhabergesamt-heit gemäß § 667 [X.] verpflichtet ([X.]/Langheim (2008) § 743 34 - 13 - [X.]. 10). Maßgeblich ist dabei das tatsächlich Erlangte, nicht aber das, was der Teilhaber bei ordnungsgemäßer Ausführung hätte erlangen oder an Nutzungen ziehen müssen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 69. Aufl. § 667 [X.]. 4). 35 3. Schließlich steht auch Art. 96 EG[X.] i.V. mit dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.] vom 27. Sep-tember 1974 (GVOBl. 1974, [X.]) einer entsprechenden Anwendung der §§ 741 ff. [X.] nicht entgegen. Es fehlt bereits an einem [X.] im Sinne von Art. 96 EG[X.]. Der Begriff des Altenteils ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen historisch gewachsenen Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmun-gen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird (vgl. u.a. Art. 96 EG[X.]). Nach der vor allem zu Art. 96 EG[X.] ergangenen Rechtsprechung hat ein [X.] in der Regel die Gewährung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebens-grundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängi-gen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirt-schaftlich selbstständige Stellung erlangt ([X.] Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1390, 1391 m.w.N.). 36 Bereits hieran fehlt es. Denn nach dem [X.] sollte der Überlasser, also die Mutter des [X.], keine Versorgungsleistungen namentlich in Form eines Nutzungsrechtes von der [X.] erhalten, sondern ihr [X.]. Wenn aber bereits die Voraussetzungen des Art. 96 EG[X.] nicht vorliegen, kommen die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften erst gar nicht zur Anwendung ([X.] ZEV 2008, 372). 37 - 14 - I[X.] 38 Weil das Berufungsgericht nicht zwischen den Ansprüchen auf [X.] nach § 745 Abs. 2 [X.] und Teilhabe an den [X.] gemäß § 743 Abs. 1 [X.] unterschieden hat und es an hinreichenden tat-richterlichen Feststellungen zu den Mieteinnahmen fehlt, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 39 Bei der Ermittlung des von der [X.] geschuldeten [X.] wird das Berufungsgericht seine Erwägungen zur Abzugsfähigkeit der verschie-denen Kostenpositionen zu überdenken haben. Freilich kann es wegen des Verbots der reformatio in [X.] dem Kläger keinen höheren Zahlbetrag als ihm in seiner Erstentscheidung bereits zuerkannt zusprechen, da nur die [X.] Revision eingelegt hat. 40 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die bei der [X.] infolge der Vermietung anfallende Einkommensteuer als Abzugsposten anerkannt. 41 a) Es hätte diese Position schon nicht auf die Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung im Souterrain erstrecken dürfen. Denn die Steuer fällt nur für die vermieteten Wohnungen an (neben der Erdgeschosswohnung 42 - 15 - also noch für die - vom Mitbenutzungsrecht des [X.] nicht umfasste - Dach-geschosswohnung). 43 b) Daneben hat die individuelle Steuerlast nichts mit der Höhe der [X.] erzielten Mieteinnahmen zu tun. In welcher Höhe die [X.] Steuern zu entrichten hat, hängt allein von ihrer Einkommenssituation ab. Sie kann ihre Steuerlast nicht auf den Kläger abwälzen. Soweit der Kläger an den Mietein-nahmen aus der Erdgeschosswohnung partizipiert, hat er hierfür [X.] selbst Steuern zu entrichten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das mehreren gehört, sind den [X.] steuerrechtlich grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen, wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern die Vorschriften über die Ge-meinschaft Anwendung finden ([X.] Urteil vom 27. Juni 1978 - [X.]/73 - BeckRS 1978 22004515). Entsprechendes dürfte in Fällen der vorliegenden Art gelten. 2. Ebenso wenig kann die [X.] dem Kläger die Darlehensraten von monatlich 414,17 • anteilig entgegenhalten. 44 a) Das gilt zunächst für die von ihr erbrachten Tilgungsleistungen. Die Tilgung dient allein dem Erhalt oder der Vermehrung des Vermögens der [X.], in deren Alleineigentum das Grundstück steht, auf das sich der Kredit bezieht. Der Kläger profitiert nicht von der mit der Tilgung des Kredits einherge-henden Lastenfreiheit des Grundbuchs. Sein dingliches Mitbenutzungsrecht ist weder belastet noch von einer bestimmten Zahlung abhängig; es ist ihm mithin unentgeltlich eingeräumt. Zwar hat der [X.] in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen eine anteilige Ausgleichspflicht - beim Fehlen eines Gesamtschuldverhältnis-ses - auch aus § 748 [X.] ergeben könne ([X.]surteil vom 13. Januar 1993 45 - 16 - - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; a.A. [X.] [X.]O [X.]. 146; [X.]/[X.] [X.]O § 748 [X.]. 3). Der [X.] hat insoweit ausgeführt, dass es im Zweifel dem Willen der Bruchteilseigentümer entspricht, dass derjenige Teilha-ber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen [X.] Aufwendungen zugunsten der [X.] - wie etwa die Ablösung von Hypotheken oder Grundschulden - macht ([X.]surteil vom 13. Januar 1993 - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677). Diese Vermutung trifft für den vorliegenden Fall indes nicht zu. Der Kläger hat kein eigenes Inte-resse daran, dass die [X.] den Kredit tilgt und damit die entsprechende dingliche Belastung fortfällt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der [X.] stehe nur deshalb noch zur Verfügung, weil die [X.] die Darle-hen allein weiter tilge. Denn sollte die [X.] dies unterlassen und das Grundstück gegebenenfalls zwangsversteigert werden, bliebe das dinglich ge-sicherte Mitbenutzungsrecht des [X.] hiervon unberührt. b) Entsprechendes gilt für die Zinsbelastung. Auch dies sind Kosten, die die Rechtsstellung des [X.] nicht tangieren. Würde der Kläger [X.] die Erdgeschosswohnung selbst vermieten, hätte er auch in diesem Fall [X.] Kosten nicht zu tragen. 46 3. Die [X.] kann dem Zahlungsanspruch des [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht anteilig den Betrag entgegenset-zen, den sie seiner Mutter von April 2008 an infolge des gerichtlichen Ver-gleichs monatlich zu zahlen hat. 47 Der Zahlungsverpflichtung liegt die Darstellung der Mutter des [X.] zugrunde, sie habe der [X.] seinerzeit das Grundstück schenkweise über-lassen; die Mutter hat sich nun auf Verarmung gemäß § 528 [X.] berufen. Die Rückforderung betrifft mithin ausschließlich den Eigentumserwerb durch die 48 - 17 - [X.]. Mit dem Mitbenutzungsrecht des [X.] hat das nichts zu tun. Im Gegenteil, durch die zu seinen Gunsten eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist der Wert des der [X.] zugewandten Eigentums [X.]. Wäre das Grundstück mit diesem Recht nicht belastet gewesen, dürfte auch die Rückforderung höher zu veranschlagen sein. Hahne [X.] [X.] Schilling Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 2 O 280/06 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - 15 U 4/08 -

Meta

XII ZR 14/09

04.08.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. XII ZR 14/09 (REWIS RS 2010, 4275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4275

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