Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. I ZR 6/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3747

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017U[X.]6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
6/16
Verkündet am:

18. Oktober 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

media control
[X.] §§ 181, 166 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2
Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzuneh-mende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß §
181 [X.], das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im [X.] bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2017 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG
Mannheim

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Oktober
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Löffler,
die Richterinnen Dr.
Schwonke und Dr.
Marx

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH,
betrieb unter der Firma "[X.]"
ein Marktforschungsunternehmen. Sie war auf dem Gebiet der [X.] und Vermarktung sowie der Marktforschung in den Bereichen
Musik, Kino, Buch, Video
und PC tätig. Die Klägerin war Inhaberin der 1994 für die Dienstleistungen
Überwachung elektronischer Medien, nämlich von Radio-
und Fernsehsendungen durch Aufzeichnung ausgewählter Sendungen für andere sowie durch Ermitteln der Häufigkeit der Ausstrahlung bestimmter Sendungen in [X.], insbe-sondere von Musiktiteln und Werbesendungen; Ermitteln der Verkaufszahlen von Schallträgern, insbesondere Schallplatten, [X.] oder Tonbandkassetten; Ermit-teln der Verkaufs-
und Verleihzahlen von Filmen, insbesondere von Videokassetten; Ermitteln der Anzahl von Kinobesuchern bestimmter Filme; Ermitteln der Einschalt-quoten von Radio-
und Fernsehsendungen für Fernseh-
und Rundfunksender, aktuel-le [X.]schriften und Programmzeitschriften
eingetragenen Wortmarke Nr. 2087287 "Media Control"
sowie einer weiteren Wortmarke "Media Control"
Nr. 39612483, die 1996 für verschiedene
Dienstleis-1

-
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-
tungen einer Werbeagentur eingetragen wurde. Außerdem war die Klägerin Inha-berin der
im September 1996 für unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen registrierten
IR-Marke Nr. 669096 "media control".
Alleiniger Gesellschafter der
Klägerin
war
zunächst
der Beklagte zu 2. Be-ginnend im [X.] verkaufte der Beklagte zu 2 schrittweise seine Geschäfts-anteile an Unternehmen der G.
-Gruppe. Da er
trotz der Übertragung der Ge-
schäftsanteile die Kontrolle über das
Zeichen "media control"
behalten
wollte, ka-men der Beklagte zu 2 und die G.
-Gruppe im Rahmen der Verhandlungen über
die [X.] überein, die Marken vor Vollzug des [X.] aus der Klägerin herauszulösen
und auf den [X.] zu 2
oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen; die Klägerin
sollte
die Marken aber weiterhin nutzen dürfen.
Vor diesem Hintergrund schlossen
der Beklagte zu 2 und
die Klägerin,
letz-tere vertreten durch ihre
alleinvertretungsberechtigte, jedoch nicht von den Be-schränkungen des § 181 [X.] befreite Geschäftsführerin A.
am 26. August 2003 einen [X.], in dem der Beklagte zu 2 der Klägerin an den Klage-marken ein "ausschließliches, zeitlich nicht begrenztes und kostenloses Recht"
für den Chart-Bereich einräumte. Für den Fall
der Übertragung der
Marken nicht auf den [X.] zu 2, sondern auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft, verpflich-tete sich der Beklagte zu 2, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit [X.] einen den Bedingungen des Vertrags entsprechenden [X.] mit der Klägerin abschloss.
In der Folgezeit (2004 und 2005) sind die Marken
der Klägerin
auf die [X.] zu 1, eine vom [X.] zu 2 beherrschte GmbH
und Co. KG, die im Ver-laufe des Rechtsstreits im Jahr 2014 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde, übertragen worden. Neben dem [X.] zu 2 war zu dieser [X.] [X.]
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4
-
einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 [X.] befrei-te Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der [X.] zu 1. Ein schriftli-cher [X.] zwischen der [X.] zu 1 und der Klägerin wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen. Die
Klägerin benutzte das streitige Zeichen "media control"
allerdings über einen [X.]raum von rund zehn Jahren mit Wissen und Duldung der [X.].
Sie hat geltend gemacht, diese Nutzung
sei
auf der Grundlage eines
im Jahr 2005 konkludent
zwischen der [X.] zu 1 und der Klägerin
abgeschlossenen [X.]s erfolgt ([X.] 2005),
der inhaltlich dem zwischen dem [X.] zu 2 und der Klägerin abge-schlossenen [X.] aus dem [X.] ([X.] 2003) entspreche.
Die
im Jahr
2003
begonnene schrittweise Veräußerung der Geschäftsanteile vom [X.] zu 2 an die G.
-Gruppe endete mit der
Übertragung der
letzten
Anteile
im Februar 2013. Im [X.] daran
begann die Beklagte zu 1, in [X.] zur Klägerin zu treten. Beginnend
mit dem 18. Juli 2013 hat die Beklagte zu 1 mehrere außerordentliche,
hilfsweise fristgemäße Kündigungen des [X.] ausgesprochen und diese damit begründet,
die lizenzierte Marke sei von der
Klägerin vertragswidrig ohne das Symbol "R im Kreis"
benutzt worden. Zum 15. November 2013 ist der Beklagte zu 2 als Mitgeschäftsführer
und Kom-manditist aus der [X.] zu 1 ausgeschieden.
Einzige Kommanditistin und alleinige Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der [X.] zu 1 ist seither [X.]
Die Klägerin
hat zuletzt beantragt,
[X.]
festzustellen, dass der
[X.] zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 2 vom 26.
August 2003 sowie der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] zu
1 aus dem Jahre
2005 von den [X.] nicht wirksam gekündigt wurden.
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-
I[X.]
der [X.] zu
1 unter Androhung von
Ordnungsmitteln
zu verbieten, das Zeichen "media control"
als Unternehmenskennzeichen zu benutzen, soweit dabei folgende Tätigkeiten erbracht werden:
1.
Erhebung von [X.] von [X.] für (physi-sche) Bücher, eBooks, Audio-Dateien auf Tonträgern (z.B. CD-ROM, DVD, einschließlich Hörbüchern), online übermittelte Audio-Dateien, [X.] und PC-Spiele;
2.
Erhebung von Daten über den Download und das Streaming von aufge-zeichneten Audio-Daten;
3.
Lieferung von [X.] für den Musikmarkt;
II[X.]
hilfsweise zu [X.] und I[X.] für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Marken ist und ein [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] zu
1 nicht zustande gekommen ist,
festzustellen, dass der Beklagte zu
2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte zu
2 seine Pflicht verletzt hat, alle notwendigen Maßnahmen zu [X.], damit die Beklagte zu
1 einen den Bedingungen des [X.] vom 26.
August 2003 entsprechenden [X.] mit der Klä-gerin abschließt.
[X.] zu 1 hat
-
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
widerklagend beantragt, der Klägerin die Benutzung des Zeichens "media control"
für die Dienstleistungen "Ermittlung und Vermarktung von Charts im Handel (Ran-king von Produkten nach [X.]) sowie Marktforschung im Handel in den Bereichen Musik, Kino, Buch, Video, DVD, [X.], CD-ROM, PC-
und Konso-lengames (Software)"
zu untersagen
([X.] zu 1 a). Hilfsweise hierzu hat die Beklagte zu 1 beantragt
festzustellen, dass ein zwischen der [X.] zu 1 und der Klägerin zustande gekommener Lizenzvertrag
mit Ablauf des 17. Janu-ar 2014
beendet ist
([X.] zu 2). Ferner hat die Beklagte zu 1 wider-klagend beantragt, der Klägerin die Firmierung "media control G.

International
GmbH"
([X.] zu 1 b)
und die Benutzung des Domainnamens "[X.]"
zu untersagen
([X.] zu 1
c)
sowie die Scha-densersatzpflicht der Klägerin wegen der Benutzung des Zeichens "media con-7

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trol"
festzustellen
([X.] zu 3). Der Beklagte zu 2 hat widerklagend beantragt festzustellen, dass ein Lizenzvertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht besteht, hilfsweise seit dem 5. März 2014 beendet ist.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit [X.] des auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Widerklage-antrags der [X.] zu 1 und des Widerklagehauptantrags des [X.] zu 2
stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klageanträge und ihren
An-trag auf Abweisung der Widerklage -
mit Ausnahme der von ihr infolge einer [X.] hingenommenen
Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Firma "media control G.

International GmbH"
([X.] zu 1 b)
-
weiter-
verfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf
die [X.]berufung der [X.] hat es die Schadensersatzpflicht der Kläge-rin gegenüber
der [X.] zu
1 festgestellt und die [X.]berufung im Übri-gen zurückgewiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
sowie den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu
1 sei Inhaberin der [X.]. Ein
zwischen ihr und der Klägerin konkludent geschlossener [X.] sei wirksam zum 18. Januar 2014 gekündigt worden. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[X.] zu 1 könne sich als
im Register eingetragene Inhaberin der [X.] auf die Vermutung des §
28 Abs.
1 [X.] berufen. Die Vermu-8
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-
tung habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Übertragung der Marken durch [X.] auf die Beklagte zu
1 im Wege des Insichgeschäfts sei wirksam. Die Übertragung sei zur Erfüllung der
sich aus dem [X.]vertrag ergebenden Verpflichtung der Klägerin erfolgt, die [X.] an den [X.] zu 2 oder -
nach dessen Wahl -
an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen.
Die Übertragung sei auch
wirksam. [X.] sei im Außenverhältnis zur Alleinvertretung der Kläge-rin berechtigt gewesen. Für eine Unwirksamkeit
unter dem Gesichtspunkt des kollusiven Zusammenwirkens mit dem [X.] zu 2 lägen keine Anhaltspunkte vor. Ein Missbrauch
der Vertretungsmacht
sei ebenfalls nicht gegeben. Ein sol-cher Missbrauch setzte bei einem im Streitfall vorliegenden Insichgeschäft
ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraus. Daran fehle es, weil die [X.] in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin erfolgt sei.
Über die Nutzung der [X.] sei allerdings zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1 jedenfalls konkludent im Jahr 2005 ein Lizenzvertrag zustande gekommen, der inhaltlich
dem
zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 2 am 26. August 2003 geschlossenen
[X.]
entspreche. Den [X.] habe die Beklagte indes ordentlich zum 18. Januar 2014 wirksam gekündigt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen hätten.
B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne [X.].
[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht die auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "media control"
als Marke und Domainnamen und auf die Feststel-lung der
sich daraus ergebenden
Schadensersatzpflicht gerichteten [X.] der [X.] zu 1
für begründet gehalten.

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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Be-zeichnung "media control"
für die in den [X.] zu 1
a und c ge-nannten
Dienstleistungen markenmäßig und als Domainname in einer Weise verwendet hat, die die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.
2 [X.] begründet hat. Das Berufungsgericht ist außerdem davon [X.], dass die Klägerin schuldhaft im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 1 [X.] gehandelt hat. Dies nimmt die Revision der Klägerin hin.
2. Das Berufungsgericht ist ferner
zu Recht
davon ausgegangen, dass die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete und auf Verletzung ihrer Marken gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 1
und
2, Abs. 6 [X.] gestütz-te Widerklage der [X.] zu 1 weiter voraussetzt, dass die Beklagte zu 1 In-haberin der Marken ist und die Klägerin
das
Zeichen "media control"
als Marke
und Domainnamen nicht im Rahmen
eines
wirksamen [X.]s und damit mit Zustimmung der [X.] zu 1 benutzt hat.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Beklagte zu 1
sei gemäß § 28 Abs. 1 [X.]
als Inhaberin der [X.] anzusehen.
a)
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 [X.] gilt die Beklagte zu
1 aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum [X.] auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin ([X.], Urteil vom 28. Februar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 82, 88
-
Hotel [X.], mwN).
b) Diese Vermutung hat
die Klägerin nicht widerlegt.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirksamen Übertragung der [X.] von der Klägerin an die Beklagte zu 1 stehe
nicht entgegen, 14
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dass
diese Übertragung nach dem Vortrag der Klägerin durch die auf beiden [X.] handelnde [X.] im Wege des Insichgeschäfts vorgenommen worden sei. [X.] sei von 2003 bis Mitte 2013 einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführe-rin der Klägerin und außerdem
seit 2003 einzelvertretungsberechtigte Geschäfts-führerin der Komplementärin
der [X.] zu 1 gewesen. Der Umstand, dass sie -
anders als bei der Komplementärin der [X.] zu 1 -
bei der Klägerin nicht von der Beschränkung des § 181 [X.] befreit gewesen sei, habe nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Markenübertragung geführt. Die Übertragung
sei
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
erfolgt. Aufgrund des [X.] vom 24. Juni 2003 sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die [X.] an den [X.] zu 2 oder -
nach dessen Wahl -
an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Diese Verpflichtung habe [X.] erfüllt. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit der Übertra-gungsvereinbarung nicht entgegen, dass [X.] als Geschäftsführerin der Kläge-rin zwar im Außenverhältnis zur Alleinvertretung berechtigt war, die
für die vorlie-gende Markenübertragung im Innenverhältnis erforderliche
Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers der Klägerin vom Berufungsgericht aber nicht [X.] worden ist.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine eventuelle
Beschränkung der Vertretungsmacht
im Innenverhältnis
die Wirk-samkeit der Markenübertragung unberührt gelassen hat.
(1) [X.] war im hier maßgeblichen [X.]raum
einzelvertretungsberechtigte
Geschäftsführerin der Klägerin und damit gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zur rechts-geschäftlichen Vertretung der Klägerin befugt. Der Umstand, dass sie aufgrund einer Regelung im Geschäftsführerdienstvertrag der Zustimmung
eines weiteren Geschäftsführers benötigte, wenn es -
wie im Streitfall -
um den Abschluss eines 20
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-
Vertrags mit einer Gesellschaft ging, an der der Beklagte zu 2 mehrheitlich [X.] war, hatte
gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG keine rechtliche Wirkung im Außenver-hältnis zur
[X.] zu 1. Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 GmbHG ist Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Wer ei-nen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich deshalb grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhält-nis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Nachforschungen hierüber sollen dem redlichen Geschäftsverkehr erspart bleiben
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1983 -
II
ZR 56/82, NJW 1984, 1461, 1462; Urteil vom 23. Juni 1997

II
ZR 353/95, NJW 1997, 2678).
[X.] Die
im Interesse des [X.] angeordnete rechtliche [X.] von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem [X.] gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist vielmehr nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder
es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Ver-tretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der [X.] kann er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des [X.] gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen [X.] (vgl. [X.], NJW 1984, 1461, 1462; NJW 1997, 2678). Dabei ergibt sich die Begrenzung des in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommenden [X.] allein aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit des bösgläubigen [X.]. Die Versagung des [X.]
unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht
setzt nicht zusätzlich voraus, dass [X.] und Vertragspartner zum Nachteil der Gesellschaft handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2006 -
II ZR 337/05, [X.], 2776 Rn. 2 f.).
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-

(3) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze nicht uneinge-schränkt
auf die im Streitfall vorliegende Konstellation anzuwenden, in der ein Insichgeschäft
gemäß § 181 [X.] in Rede steht.

Da es gemäß § 166 Abs. 1 [X.] für das Kennen und das Kennenmüssen nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Person des Vertreters an-kommt, ist bei einem auf beiden Seiten durch
einen Vertreter abgeschlossenen
Insichgeschäft auf Seiten des Vertragspartners stets positive Kenntnis von einem eventuellen Verstoß gegen interne Begrenzungen der Vertretungsmacht des [X.]s gegeben. In diesen Fällen wäre bei einer uneingeschränkten An-wendung der dargestellten Grundsätze
des für den Geschäftspartner offensichtli-chen Missbrauchs der Vertretungsmacht stets von einer Unwirksamkeit auszuge-hen. Damit käme
allerdings
in diesen Fällen -
entgegen der Wertentscheidung des § 181 [X.] -
ein Insichgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es aus-schließlich in der Erfüllung einer die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeit be-steht und daher die Gesellschaft ohnehin nach Treu und Glauben
gehalten wäre, das schwebend unwirksame Geschäft entsprechend § 177 Abs. 1 [X.] zu ge-nehmigen (Einrede des dolo agit qui petit quod statim redditures est; vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1989 -
V ZR
1/88, [X.]Z 108, 380, 384 f.; [X.]/
[X.], [X.], 76. Aufl., § 242 Rn. 52).
Dementsprechend setzt
eine Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts
gemäß §
181 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht nach ständiger Rechtsprechung
des [X.] voraus,
dass das Insich-geschäft für den Vertretenen nachteilig ist
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2002

II
ZR
374/00, NJW 2002, 1488; Urteil vom 28. Januar 2014 -
II ZR 371/12, [X.], 628 Rn. 10
mwN;
[X.]/Ellenberger aaO
§ 164 Rn. 14; [X.]/
Schilken, [X.]
[2014], § 164 Rn. 93; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 167 23
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-
Rn. 71; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 37 Rn. 45 Fn.
108; [X.] in MünchKomm.[X.], 7. Aufl., §
164 Rn. 212; vgl. auch [X.], Missbrauch der Vertretungsmacht, 2007, S.
119, der ein Handeln des Vertre-ters entgegen den Interessen des Vertretenen fordert).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht bei einem Insichgeschäft ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraussetzt.
Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Marken auf die Beklagte zu 1 die Klägerin nicht benachteilig-te, weil die Übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin erfolgt sei. Dagegen wendet sich die Revision
auch
nicht.
4. [X.] hat die Bezeichnung "media control"
im Streitfall im Sinne des § 14 Abs. 2 [X.] ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet. [X.] Zustimmung ergibt sich nicht aus einem zwischen der [X.] zu 1 und der Klägerin bestehenden [X.]. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-lerfrei
angenommen, dass die Beklagte zu 1 den konkludent mit der Klägerin ge-schlossenen
[X.]
wirksam ordentlich zum 18. Januar 2014 ge-kündigt hat.
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1
sei
2005
jedenfalls konkludent
ein Lizenzvertrag über die Nutzung der streitigen Markenrechte
zustande gekommen. Dieser habe inhaltlich dem [X.] dem [X.] zu 2 und der Klägerin im [X.] abgeschlossenen
Mar-kenlizenzvertrags
entsprochen, so dass der Sache nach die dort getroffenen Re-gelungen im Verhältnis der Klägerin zur [X.] zu 1 maßgeblich seien. Diese 26
27
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13
-
Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision erinnert insoweit nichts.
b)
Der
mithin inhaltlich maßgebliche
[X.] 2003 enthält kei-nen ausdrücklichen Ausschluss des Rechts des [X.] zu 2 zur ordentlichen Kündigung. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Parteien sich während der Verhandlungen ausdrücklich auf einen solchen Ausschluss geeinigt hätten
oder die Klägerin den Abschluss des Vertrags ausdrücklich von einem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abhängig gemacht habe. In Betracht kommt mithin
allenfalls, dass ein solcher Kündigungsausschluss im Wege der Auslegung dem [X.]
2003 entnommen werden kann.

Davon ist das Berufungsgericht zu Recht nicht
ausgegangen. Es hat ange-nommen, es
könne im Wege
der Auslegung des [X.]s nicht fest-gestellt werden, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung vertrag-lich ausgeschlossen hätten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs-grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle-gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2011 -
I [X.], [X.], 946 Rn.
17
f. = [X.], 1302 -
KD; Urteil vom 17. Juli 2013 -
I [X.], [X.], 258 Rn. 11 = [X.], 178 -
Pippi-Langstrumpf-Kostüm
I; Urteil vom 12.
November 2015
I
ZR 168/14, [X.], 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie 30
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14
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das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv er-klärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die [X.] beabsichtigten Zwecks des Vertrags ([X.], [X.], 946 Rn. 18 -
KD, mwN).
bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Die von ihm vorgenommene Vertragsauslegung hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Ohne Erfolg rügt die Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung überschreite die Grenze einer vertretbaren grammatikalischen Ausle-gung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertragswortlaut spreche für eine ordentliche Kündbarkeit des [X.]. Nach § 9.1 werde der Vertrag "auf unbestimmte [X.]"
geschlossen. Damit sei zunächst nur klargestellt
worden, dass es keine Befristung gebe, aus der unter Umständen ein Ausschluss der or-dentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit gefolgert werden könne. Die Wendung, der Lizenzgeber räume dem Lizenznehmer ein "zeitlich nicht be-schränktes"
(Präambel) bzw. "zeitlich nicht begrenztes"
(§ 2) Nutzungsrecht ein, besage im Regelfall nur, dass die Nutzungsrechtseinräumung keiner Befristung unterworfen sei, also nur durch (stets mögliche) Kündigung aus wichtigem Grund
oder durch ordentliche Kündigung beendet werden könne. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ein auf unbestimmte [X.] abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis kann in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 [X.] grundsätzlich ordentlich ge-kündigt werden, wenn das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch vertragliche 33
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15
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Vereinbarung ausgeschlossen worden ist ([X.], Urteil vom 25.
Mai 1993

X
ZR
79/92, NJW-RR 1993, 1460 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für auf unbestimmte [X.] abgeschlossene [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2005 -
I [X.], [X.], 56 Rn. 42 = [X.], 96 -
BOSS-Club; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 30 Rn.
121; [X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 83; v. Gamm in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., §
30 [X.] Rn. 19).
[X.] Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht ha-be den Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] zu
1 [X.] ausgelegt, da
es den
systematisch bedeutsamen
Umstand nicht berücksich-tigt habe, dass sich die Vertragsparteien mit der Möglichkeit einer Kündigung
ausdrücklich beschäftigt, insoweit aber lediglich in §
9.2 Regelungen zu einer au-ßerordentlichen Kündigung getroffen hätten. Diese Regelungen wären aber weit-gehend sinnlos und widersprüchlich, wenn die Parteien daneben stillschweigend von einer ordentlichen Kündbarkeit ausgegangen wären. Eine ordentliche Kündi-gung sei
einer Kündigung aus wichtigem Grund meist vorzuziehen, weil dadurch jegliche Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermieden werden könnten.
Mit diesem Vorbringen
zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf.
Entgegen der Rüge
der Revision hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die von den [X.] auf der Grundlage der [X.] ausgespro-chenen außerordentlichen Kündigungen behandelt und die Existenz einer solchen Kündigungsregelung damit bei seiner Entscheidungsfindung nicht übergangen. Der Revision kann auch in der Sache nicht zugestimmt werden. Trotz ausdrückli-37
38
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16
-
cher Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist die Möglichkeit [X.] im Wege der ordentlichen Kündigung keineswegs sinnlos oder widersprüchlich. Beide Kündigungsarten unterscheiden sich sowohl in ihren Voraussetzungen als
auch in ihren Rechtsfolgen. Sie
haben mithin auch nebenei-nander jeweils eine Berechtigung für die
Vertragsparteien. Da die außerordentli-che Kündigung in
die
wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien eines Dauer-schuldverhältnisses deutlich gravierender eingreift als eine ordentliche Kündi-gung,
liegt
es nicht fern, durch ausdrückliche Regelungen zum Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung Rechtssicherheit zu schaffen und
es im [X.] auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung bei dem allgemeinen Grund-satz zu belassen, dass ein auf unbestimmte [X.] abgeschlossenes Dauerschuld-verhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723
[X.]
grundsätzlich or-dentlich gekündigt werden
kann.
(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Aus-legung das Gesamtverhalten der Vertragsparteien einschließlich aller bei [X.] vorliegenden Begleitumstände, zu denen der wirtschaftliche Zweck der Erklärungen und deren Entstehungsgeschichte zählten, unberücksichtigt ge-lassen. Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei der von ihm vorgenomme-nen Auslegung berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht sich mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 1 der Klägerin die Nutzung der [X.] im [X.] 2005 unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen hat.
Die unentgeltliche Überlassung ist ein Gesichtspunkt, der für die Annahme eines ungeschriebenen ordentlichen Kündigungsrechts spricht (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 1969 -
I
ZR 131/67, [X.] 1970, 528, 532 -
Migrol; [X.], [X.], 56 Rn. 42 -
BOSS-Club).

40
41
42

-
17
-
Die Revision macht insoweit
geltend, das
Berufungsgericht habe nicht [X.], dass
der von der G.
-Gruppe für die Geschäftsanteile
an der Kläge-
rin
zu zahlende Kaufpreis primär
im Hinblick auf die wirtschaftlich bedeutsame Möglichkeit der Nutzung der [X.] bestimmt worden sei. Deshalb habe die G.
-Gruppe die [X.] bei
der Klägerin behalten wollen. Als der Be-
klagte
zu 2 dazu
nicht
bereit gewesen sei, sei als Kompromiss der Abschluss des Lizenzvertrags vereinbart worden. Die G.
-Gruppe habe daher den Kaufpreis für
die Geschäftsanteile der Klägerin letztlich in Erwartung des Abschlusses des [X.] gezahlt, der an die Stelle des ursprünglichen Erwerbs der Klage-marken im Rahmen des [X.] getreten sei. Die Annahme einer [X.] Lizenz ohne Bezug zum Kaufpreis gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Ein solches Vorgehen wäre
wirtschaftlich und unternehmerisch nicht ver-nünftig gewesen und widerspreche daher allgemeinen [X.]. Das Berufungsgericht habe einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang künstlich auf-gespalten, um ein ansonsten unvertretbares Auslegungsergebnis zu rechtfertigen. Mit diesen Angriffen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts hat die Revision keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist mit Recht zunächst vom Wortlaut des [X.] ausgegangen. Danach haben die Parteien in der Präambel des [X.]s ausdrücklich festgehalten, dass mit der Vereinbarung die Gewäh-rung eines "kostenlosen Nutzungsrechts"
beabsichtigt
ist.

Das Berufungsgericht hat
-
entgegen der
Rüge der Revision -
außerdem die Beziehung zwischen Anteilserwerb und Abschluss des [X.]s so-wie die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung in den Blick genommen. So hat es das ursprüngliche Verhandlungsziel
der G.
-Gruppe, der Klägerin die Marken
zu erhalten, berücksichtigt, insoweit aber zutreffend darauf abgestellt, dass sich die [X.] mit dieser Forderung bei Vertragsschluss gerade nicht durch-43
44
45

-
18
-
setzen konnte. Das
Berufungsgericht hat angenommen, es
sei im [X.] unstreitig, dass der Beklagte
zu 2
die Marken wirtschaftlich betrachtet habe "behalten"
und nicht über eine Übertragung habe verhandeln wollen. Der Klägerin sei stattdessen ein Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrags zugebilligt worden.
Das [X.] hat zudem ausgeführt, gegen die Annahme, der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sei auch im Hinblick auf die [X.] bezahlt worden, spre-che Ziffer 8.6 des [X.]. Danach
sei der [X.] vom Abschluss des Lizenzvertrags unabhängig. Es werde lediglich eine Verpflichtung zum [X.] des in Anlage 8.6 im Wortlaut vorgegebenen Lizenzvertrags begründet. Mit dem Kaufpreis werde
nur

unter anderem

der Anspruch auf Abschluss die-ses Lizenzvertrags bezahlt. Ob dieser gekündigt werden könne, sei gerade die durch Auslegung zu klärende Frage. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat sich zudem auch mit dem Vortrag der Klägerin be-fasst, es
wäre
wirtschaftlich und unternehmerisch nicht vernünftig gewesen, einen
unentgeltlichen
Lizenzvertrag ohne Bezug zum [X.]vertrag abzuschließen. Es hat angenommen, es sei angesichts der geschlossenen Verträge und des in der Folge über acht
Jahre hinweg bis zum Ausscheiden des [X.] zu 2 bei der Klägerin gelebten, insgesamt weitgehend formlos gehandhabten [X.] nicht auszuschließen, dass die [X.] sich jedenfalls so lange, wie der Beklagte zu 2 an der Klägerin beteiligt gewesen sei, mit der von den [X.] vorgetragenen Überlegung begnügt hätten, dass der Beklagte zu 2 mit jegli-chen Schritten, die der Klägerin zum Nachteil gereicht hätten, sich selbst gescha-det hätte. Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung steht mit der Le-benserfahrung im Einklang und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Im Übrigen macht die Revision nicht geltend,
dass die G.
-Gruppe im Ver-
lauf
der Vertragsverhandlungen
den Wunsch geäußert hat, im Markenlizenzver-46
47

-
19
-
trag die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung auszuschließen. Dies hätte
je-doch nahegelegen, wenn der Abschluss von [X.]vertrag und [X.] aus wirtschaftlichen Gründen für die G.
-Gruppe nur bei einem Aus-
schluss des ordentlichen Kündigungsrechts wirtschaftlich vernünftig gewesen wä-re.
Hierfür spricht zudem, dass im
vom Berufungsgericht bei
der Vertragsausle-gung in Bezug genommenen
landgerichtlichen
Urteil unter anderem festgestellt worden war, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei auch das Schicksal der Markenlizenz nach dem Ausscheiden des [X.] zu 2 offen angesprochen worden. Bei diesem Verhandlungsstand habe es umso näher gelegen, [X.] über die Möglichkeit und gegebenenfalls über den frühesten [X.]punkt einer ordentlichen Kündigung zu treffen. Das Schweigen des Lizenzvertrags zu diesem Punkt gehe deshalb zu Lasten der Klägerin.
Das
Berufungsgericht
hat
seine Erwägungen zur Auslegung des [X.]s nach den Begleitumständen schließlich durch die weitere Annahme
ergänzt, für die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts der lizenznehmenden Klägerin nach Maßgabe des §
12
des [X.]s hätte es keinen Bedarf beim Fehlen einer Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung
der Lizenz gegeben.
Eines Vorkaufsrechts hätte die Klägerin tatsächlich nicht bedurft, wenn sie im Besitz einer nicht nur ausschließlichen und kostenfreien, sondern darüber hinaus auch ordentlich nicht kündbaren Lizenz gewesen wäre. In einem solchen Fall
hätte sie dauerhaft nicht nur gegenüber dem derzeitigen Inhaber der lizenzierten Marken, sondern gemäß §
30 Abs.
5 [X.] auch gegenüber jedem Erwerber der Mar-ken eine weitgehend gesicherte, inhaberähnliche Stellung gehabt.
Diese
für das Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts sprechenden
Erwägungen nimmt
die Revision hin.
(4) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einseitig zu Lasten der Klägerin den anerkannten Auslegungsgrundsatz des gerechten In-48
49

-
20
-
teressensausgleichs zwischen den Vertragsparteien außer [X.] gelassen, hat keinen Erfolg.
Insofern macht die Revision geltend, das Berufungsgericht
habe, da es
von einer Übertragung der [X.] auf die Beklagte zu
1 und ferner von einer ordentlichen Kündbarkeit einer Lizenzierung der [X.] ausgegangen sei, in Kauf genommen, dass entweder die Erwerber der Gesellschaftsanteile an der Klägerin oder aber die Klägerin selbst den Kaufpreis für etwas bezahlt hätten, was sie wirtschaftlich nicht mehr verwerten dürften, so dass einer unhaltbaren Über-kompensation der [X.] ein unangemessener Nachteil der Klägerin oder der Erwerber ihrer Gesellschaftsanteile gegenüberstehe.
Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler in Bezug auf die
tatrichterliche Vertragsauslegung dargelegt. Das Berufungsgericht hat zahlreiche Aspekte der
vorliegenden
Markenlizenzierung erwogen, die der Klägerin wirtschaftlich zum Vorteil gereichen. Es hat -
von der Revision unbeanstandet -
neben der in
der Präambel des Lizenzvertrags ausdrücklich angesprochenen Unentgeltlichkeit des Nutzungsrechts darauf abgestellt, dass der Klägerin die Marken
im "Chart-Bereich"
exklusiv auch gegenüber
dem Lizenzgeber zugestanden hätten, ohne dass für die Klägerin eine Benutzungspflicht bestanden habe. Weiter sei der [X.] zur Aufrechterhaltung der Marken auf eigene Kosten verpflichtet ge-wesen und habe auf Vorschlag der Klägerin weitere Markenanmeldungen vor-nehmen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts eines solchen Pflichtenprogramms
wäre es ungewöhnlich, wenn der Lizenzgeber nicht ordent-lich kündigen könnte,
obwohl ihm kein Anspruch auf
Lizenzgebühren zustehe, ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat da-mit
bei der Auslegung eines Lizenzvertrags berücksichtigt, dass ein Zeicheninha-ber sich kaum auf unbestimmte Dauer und ohne die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ohne Gegenleistung dazu verpflichten wird, nicht nur die Nutzung sei-50
51

-
21
-
nes Zeichens zu gestatten, sondern ergänzend dazu das Zeichen aufrechtzuer-halten und sogar weitere Zeichen anzumelden (vgl. [X.], [X.] 1970, 528, 532

Migrol).
Auch der Umstand, dass die Marke eine potentiell unbegrenzte
Lebens-dauer hat, spricht gegen
die Annahme
eines konkludenten Ausschlusses der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in einem [X.] (vgl. [X.]/
[X.] aaO § 30 Rn. 83).
Ob es -
wie die Revisionserwiderung geltend macht -
ohnehin die Absicht der Klägerin
gewesen war, die Marke "media control"
gegen Marken aus der G.
-Markenwelt auszuwechseln, und ob dies
mittlerweile auch
geschehen ist, kann auf sich beruhen.
(5) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das
Vorbringen
der Klägerin nicht berücksichtigt, dass es der [X.]n
zu
1 nach dem Urteil des [X.]s möglich gewesen
sei, in [X.] mit dem Zeichen "media control"
gerade im Chart-Bereich zu werben und die Klägerin des mit dem Zeichen verbundenen [X.] zu berauben. Das lässt einen Rechtsfehler schon deswegen nicht erkennen, weil es auf das fragli-che Vorbringen
der Klägerin für die Auslegung des [X.]s nicht ankommt.
I[X.] Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit Recht die Klageanträge der Klägerin für unbegründet gehalten hat. Der Antrag, festzu-stellen, dass die [X.] 2003 und 2005 nicht wirksam gekündigt wurden, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1 den konkludent mit der Klägerin geschlossenen [X.] wirksam ordentlich zum 18. Januar 2014 gekündigt hat. Danach scheidet ein gegen die Beklagte zu 1 gerichteter Unterlassungsanspruch der Klä-gerin aus. [X.] zu 1 und nicht die Klägerin ist Inhaberin der Marken "[X.] control".
Sie trifft wegen der wirksamen ordentlichen Kündigung des [X.]s auch keine vertragliche Unterlassungsverpflichtung.
Dem von der 52
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-
22
-
Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
des [X.] zu 2
fehlt nach alledem ebenfalls die Grundlage.
Das Berufungsge-richt hat schließlich die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das [X.] dem hilfsweise gestellten
Widerklagean-trag des [X.] zu 2, gerichtet auf Feststellung der Beendigung des [X.]s 2003 mit Ablauf des 5. März 2014, zugesprochen hat. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rüge erhoben.

-
23
-
C. Die Revision war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Löffler

Schwonke
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
7 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
6 [X.] -

54
55

Meta

I ZR 6/16

18.10.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. I ZR 6/16 (REWIS RS 2017, 3747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 371/12

I ZR 93/09

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