Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. KZR 43/15

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 2443

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117BKZR43.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
KZR 43/15
vom

14. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 14. November
2017 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
MeierBeck
sowie die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.], ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
September 2015 gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
[X.] Die Klägerin, die [X.] und der Länder ([X.]), schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Beteiligten) Beteili-gungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf die-ser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung ([X.]S) eine zusätzliche [X.] und Hinter-bliebenenversorgung. §
23 Abs.
2 [X.]S verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem [X.] nach dem [X.] des Beteiligten zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.
Die Beklagte, eine
gesetzliche
Krankenkasse, kündigte ihre Beteiligung bei der Klägerin zum 31.
Dezember 2002. Auf die Gegenwertforderung der Klä-gerin leistete die Beklagte zum
22.
Juni
2004 eine Zahlung in Höhe von
346.000 Euro.
Die Klägerin
berechnete
den zu zahlenden Gegenwert aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens auf 587.396,38
Euro. Der über 1
2
-
3
-
die Zahlung der
Beklagten hinausgehende Betrag war Gegenstand der Klage-forderung.
Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen
worden.
Die Beklagte hat im We-ge der Anschlussberufung Rückzahlung der geleisteten Gegenwertzahlung, näher bestimmte Zinsen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin beantragt.
Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Beklagte [X.], die Klägerin zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von acht Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des §
247 BGB aus
346.000 Euro
seit 22. Juni 2004
zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nur teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat dieses Berufungsurteil mit Urteil vom 6.
November 2013 (KZR
61/11, juris) insoweit aufgehoben, als die Widerklage hinsichtlich der Zinsen auch mit dem Teil abgewiesen worden ist, der eine Zins-höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht übersteigt. Im wie-dereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte ihren auf Zahlung weiterer Zinsen gerichteten Antrag mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten
für die [X.] bis zum 6.
April 2010 begehrt werden.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag erneut nur teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
verfolgt die Beklagte ihren auf Zahlung weiterer Zinsen ge-richteten Antrag weiter.
I[X.] Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion der Beklagten durch einstimmigen Beschluss
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu
II
1). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (da-zu
II
2).
3
4
5
6
7
-
4
-
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision
besteht
nicht.
a) Das Berufungsgericht hat der Frage nach der Höhe der [X.] der Beklagten grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weil über die Revisio-nen
gegen die Urteile des Berufungsgerichts vom 27.
August 2014 noch nicht entschieden worden war. Nachdem der Senat über
eine
dieser Revisionen
ent-schieden hat ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2017
KZR
47/14, [X.], 563

[X.]-Gegenwert
II), ist die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Frage beantwortet.
In diesem Urteil hat der Senat die Rechtsauffassung
des Berufungsge-richts gebilligt, §
33 Abs.
3 Satz
4 und 5 [X.] in der am 1. Juli 2005 in [X.] getretenen Fassung der [X.] (nachfolgend [X.] 2005) seien auf vor dem
1.
Juli 2005 erfolgte [X.] an die Klägerin nicht [X.], so dass Verzugszinsen gemäß §
288 BGB nicht bereits ab
Eintritt des Schadens verlangt werden könnten. Dafür sei
maßgeblich, dass
der Kartell-rechtsverstoß, der die Rückzahlungspflicht der Beklagten begründet, jeweils mit der Entgegennahme der einzelnen [X.] durch die Klägerin vollendet und abgeschlossen
war. Die Neufassung des §
33 [X.] durch die 7.
[X.]-Novelle entfalte keine Rückwirkung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene [X.] ([X.], [X.], 563 Rn.
54
f.).
Für diese Beurteilung war damit allein tragend, dass die den Kartell-rechtsverstoß begründenden Zahlungen an die Klägerin vor dem Inkrafttreten der 7.
[X.]-Novelle erfolgten. Keine Bedeutung hat der Senat
demgegenüber
dem
von der Revision der Beklagten betonten
Umstand beigemessen, dass in jenem Verfahren Zinsen auf der Grundlage von §
33 Abs.
3 Satz
4
und
5
[X.]
2005
nur für die [X.] ab Inkrafttreten dieser Vorschriften
am 1. Juli 2005
und nicht
bereits
ab dem [X.]punkt der Zahlung gefordert wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es daher keine Grundlage, bei vor Inkrafttreten der 8
9
10
11
-
5
-
7.
[X.]-Novelle erfolgten Zahlungen unterschiedliche Zinssätze für die [X.] vor und nach dem 1.
Juli 2005 anzuwenden.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht kein Anlass, die
Recht-sprechung
des Senats
zur zeitlichen Anwendung von §
33 Abs.
3 Satz
4 und 5 [X.]
2005
zu überdenken. Zwar hat es der Senat gebilligt, §
81 Abs.
6 [X.], der ebenfalls durch die 7.
[X.]-Novelle eingeführt worden ist, auf die [X.] durch die Kartellbehörde bereits ab Inkrafttreten dieser Vor-schrift auf zuvor erlassene Bußgeldbescheide anzuwenden (vgl. [X.], [X.] vom 31.
Januar 2012
KRB
39/11, [X.]/E 3607 Rn.
1, 5).
Die Vorschrift des §
81 Abs.
6 [X.] verfolgt indes einen anderen Zweck
als die Regelungen des § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 [X.] 2005, die auf den Ausgleich durch [X.] verursachter Schäden gerichtet sind.
Denn bei §
81 Abs.
6 [X.] handelt sich um eine vollstreckungsrechtliche Regelung. Deshalb sind sämtliche nicht vollstreckte
Bußgeldbescheide ab dem [X.]punkt des [X.] des §
81 Abs.
6 [X.] zu verzinsen, unabhängig davon, wann die Tat beendet war oder der Bußgeldbescheid erlassen wurde
(Raum in [X.]/Bunte, [X.] Kartellrecht, 12.
Aufl., §
81 Rn.
193; [X.], wistra
2013, 289, 291). Die Auslegung des §
81 Abs.
6 [X.] ist daher für die dem zivilen Deliktsrecht zugehörige Vorschrift des §
33 Abs.
3 Satz
4 und 5 [X.]
2005
oh-ne Bedeutung.
c) Anders als die Beklagte meint, liegt im Streitfall kein der Anwendung der Grundsätze der Entscheidung KZR
47/14 entgegenstehender
fortgesetzter, andauernder und zum Schadensersatz verpflichtender Kartellrechtsverstoß auch für die [X.] nach dem 1.
Juli 2005 vor. Die Beklagte beruft sich dafür allein auf [X.] Verhalten der Klägerin in den Jahren
2014 bis 2017. Ein je-weils mit der Entgegennahme der [X.] vollendeter Kartell-rechtsverstoß kann indes nicht Jahre später aufgrund eines prozessualen Ver-haltens der Klägerin wieder aufleben.
12
13
-
6
-
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
§
33 Abs.
3 Satz
4 und 5 [X.] 2005 sind auf vor dem 1.
Juli 2005 erfolg-te [X.] an die Klägerin nicht anzuwenden (vgl. oben Rn.
10 bis 13). Die Beklagte
kann höhere als die ihr vom Berufungsgericht zugesproche-nen Zinsen auch nicht deshalb beanspruchen, weil der Senat
insoweit
gemäß §
318 ZPO
an sein Revisionsurteil in dieser Sache vom 6.
November 2013 ge-bunden wäre.
Aus §
318 ZPO ergibt sich keine Selbstbindung des [X.] im zweiten Rechtsgang ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 1973
GmS-OGB
1/72, [X.]Z 60, 392, 396). Zwar
besteht grundsätzlich eine Selbstbindung des [X.], das erneut mit der Sache befasst wird, an seine erste, der [X.] zugrundeliegende Rechtsauffassung ([X.]Z 60, 392, 397). [X.] im Revisionsurteil des Senats war
aber
allein, dass im ersten Berufungsurteil der Antrag der Beklagten auf Zinsen
nach
kartellrechtlichen Vorschriften bereits
mangels Unternehmenseigenschaft der hiesigen Klägerin abgewiesen worden
ist. Dagegen hat sich der Senat
dort
nicht mit der Anwendbarkeit von §
33 Abs.
3 [X.] 2005
auf Altfälle befasst. Abweichendes ergibt sich nicht aus
Rn.
70
des Revisionsurteils,
wo der Senat ausgeführt hat, der auf Kartellrecht gestützte Zinsanspruch der Beklagten sei nach §
33 Abs.
3 Satz
5 [X.]
2005, §
288 Abs.
1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Entstehung des Schadens begrenzt. Mit dieser Aussage wird allein die von der Beklagten im ersten Revisionsverfahren
vertre-tene
Rechtsauffassung
zurückgewiesen, bei ihrem Rückzahlungsanspruch handele es sich um eine Entgeltforderung im Sinne von §
288 Abs.
2 BGB, so dass ihr noch höhere Zinsen zustünden. Auf die Anwendbarkeit von §
33 Abs.
3 Satz
5 [X.] 2005 auf Altfälle
kam es hierfür nicht an.
II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.
14
15
16
17
-
7
-
IV. Streitwert der Revision: 56.470,09
Euro
[X.]
Meier-Beck
Kirchhoff

Bacher
Deichfuß
Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt

worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2009 -
7 [X.] (Kart.) -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2015 -
6 [X.] (13) (Kart.) -

18

Meta

KZR 43/15

14.11.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. KZR 43/15 (REWIS RS 2017, 2443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2443

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