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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/04
vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbeizeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 19. August 2004 folgendes ausgeführt: "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht wi-derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückge-nommen werden ([X.], 258, 259; 526). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könn-ten, oder zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Ange-klagten, der aktiv an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, die - 3 -
genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte (BGHSt 17, 14, 18f.; [X.], 2449, 2451; [X.], 173) sind weder
nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Angeklagte sich in seinem Schreiben vom 18. April 2004 nicht auf einen psychischen Ausnahmezustand in der [X.] berufen hat. Der hiernach wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzuläs-sigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Mög-lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus ([X.], 526). Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht begründet wurde." Dem schließt sich der Senat an. [X.]
[X.] Winkler
Becker
Hubert
Meta
15.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 3 StR 321/04 (REWIS RS 2004, 1629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1629
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