Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 228/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 993

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Gegenstand

Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch II


Leitsatz

Reformistischer Aufbruch II

1. Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

2. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

3. Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind deshalb die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen.

4. Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG genügt.

5. Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2015 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 15 des [X.] vom 17. Juni 2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war von 1994 bis 2016 Mitglied des [X.] und gehörte der Fraktion [X.]/[X.] an. Er ist Verfasser eines fünfzehnseitigen Manuskripts mit dem Titel "[X.] und Abschied von einer 'radikalen' Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der [X.]". Darin trat er für eine teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreien sexuellen Handlungen Erwachsener an Kindern ein, wandte sich aber zugleich gegen eine vollständige Abschaffung des Sexualstrafrechts oder auch nur der Vorschrift des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). Der Aufsatz wurde 1988 unter Nennung des vollen Namens des [X.] als Gastbeitrag in dem als Sammelband erschienenen Buch "[X.]" publiziert, das von [X.] unter dem Pseudonym "[X.]" herausgegeben wurde. Statt des ursprünglichen Titels trug der Buchbeitrag den Titel "Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik". Ferner wurde die im Manuskript enthaltene Zwischenüberschrift "Möglichkeiten und Strategien einer neuen [X.] - auch für den Bereich der Pädosexualität" durch die Zwischenüberschrift "Wie kann man das Sexualstrafrecht verändern?" im Buchbeitrag ersetzt sowie ein Satz geringfügig gekürzt. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber, die ohne seine Zustimmung vorgenommenen Eingriffe in den Text und die Überschriften hätten den Tenor seines Artikels verändert, und forderte den Herausgeber vergeblich auf, dies durch einen Vermerk des Verlags bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen.

2

In den Folgejahren wurde der Kläger mehrfach kritisch mit den Aussagen des [X.] konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verfälscht worden, weil dieser die zentrale Aussage - die Abkehr von der seinerzeit insbesondere in der Homosexuellenbewegung verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts bzw. der Straftatbestände der §§ 174, 176 StGB - wegredigiert habe. Spätestens seit dem [X.] distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt seines Aufsatzes.

3

[X.] wurde bei Recherchen im Archiv der [X.] das Manuskript des [X.] aufgefunden und am 17. September 2013 dem für die am 22. September 2013 stattfindende [X.] kandidierenden Kläger vorgelegt. Der Kläger stellte das Dokument am folgenden Tag verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass es für den Buchbeitrag verändert worden war. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er hingegen nicht zu. Stattdessen stellte er am 20. September 2013 das Manuskript und den Buchbeitrag selbst wie nachfolgend abgebildet auf seiner [X.]seite zum Abruf bereit, und zwar mit der auf jeder Seite schräg angebrachten Aufschrift "[X.] [X.] VON DIESEM BEITRAG. [X.]".

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4

Auf den Seiten des [X.] fand sich zusätzlich der Aufdruck "DIESER [X.] NICHT [X.] UND DURCH FREIE REDIGIERUNG IN [X.] UND TEXTTEILEN DURCH HRSG. VERFÄLSCHT."

5

Die Beklagte betreibt das [X.] "[X.] ONLINE". Sie veröffentlichte am 20. September 2013 unter der Überschrift "[X.]: [X.] täuschte Öffentlichkeit über [X.]" einen Beitrag, in dem die Autorin ausführte, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Sein umstrittener Text über Sex zwischen Kindern und Erwachsenen sei nach [X.] doch nicht vom Herausgeber inhaltlich verfälscht worden, wie der Kläger stets behauptet habe. Er habe in seinem Buchbeitrag geschrieben: "Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustands ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich." Gegen Angriffe wegen des Beitrags habe er sich mehrfach mit dem Argument verteidigt, der Text sei vom Herausgeber durch das Ändern der Überschrift im Sinn verfälscht worden. Der Vergleich des nunmehr aufgefundenen Manuskripts und des [X.] zeige allerdings, dass die zentrale Aussage des [X.] im Gastbeitrag noch enthalten und durch die Änderungen des Herausgebers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei. Nach Einsicht in das Manuskript beharre der Kläger immer noch auf seiner Aussage, der Herausgeber habe den Sinn des Texts durch das Ändern der Überschrift entstellt.

6

Neben dem Artikel waren unter der Überschrift "[X.]" die Ursprungsfassungen des Manuskripts und des [X.] als PDF-Dateien hinterlegt und konnten über einen elektronischen Verweis ([X.]) abgerufen werden. Zwei weitere [X.]s zu PDF-Dateien mit den vollständigen Dokumenten fanden sich im [X.] an den Artikel unter der Überschrift "Mehr auf [X.] ONLINE".

7

Die Online-Publikation ist aus den nachfolgend eingeblendeten Screenshots ersichtlich:

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8

Der Kläger beanstandet die Bereitstellung der vollständigen Texte auf der [X.]seite der Beklagten als Verletzung seines Urheberrechts und seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Er ließ die Beklagte mit [X.] vom 20. September 2013 erfolglos abmahnen und verwies sie auf die Möglichkeit, auf seine Homepage und die dort bereitgestellten Texte zu verlinken.

9

Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,

es zu unterlassen, die Texte des [X.]

"[X.] und Abschied von einer `radikalen´ Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der [X.]"

und/oder

"Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik" (in: "[X.]", Herausgeber: [X.])

wie in den Anlagen 2 und 3 [Ursprungsfassungen des Manuskripts und des [X.]] wiedergegeben ohne Einwilligung des [X.] über www.spiegel.de öffentlich zugänglich zu machen.

Ferner hat der Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 1.000 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 2) sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 562,16 € und für ein [X.] in Höhe von 1.100,51 €, mithin insgesamt 1.662,67 € (Klageantrag zu 3), verlangt.

Das [X.] hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil des [X.] - antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 ([X.], 1027 = [X.], 1213 - [X.] I) dem [X.] folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]; nachfolgend: Richtlinie 2001/29/[X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 [X.]) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.]) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im [X.]portal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des [X.] seine Zustimmung einzuholen?

5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im [X.] im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des [X.] veröffentlicht war?

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 ([X.]/17, [X.], 940 = [X.], 1162 - [X.]) wie folgt entschieden:

1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] und Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.

2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der [X.] verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des [X.] zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.

3. [X.] muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des [X.] aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von [X.] aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die [X.] gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Zitate" in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.

6. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des [X.], aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zuerkannten Umfang begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht des [X.] an den streitgegenständlichen Texten verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:

Das Manuskript und die Buchfassung stellten urheberrechtsfähige Schriften dar. Durch die Bereitstellung der Texte auf ihrer [X.]eite habe die Beklagte in das dem Kläger als Urheber zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. Der Eingriff sei widerrechtlich geschehen. Weder habe der Kläger der öffentlichen Zugänglichmachung zugestimmt noch sei diese durch eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die Wiedergabe der Dokumente sei nicht als Berichterstattung über [X.]se gemäß § 50 [X.] gedeckt, weil die Texte nicht im Zuge eines [X.], das Gegenstand der Berichterstattung der [X.] gewesen sei, wahrnehmbar geworden seien. Die Voraussetzungen für ein Zitatrecht nach § 51 [X.] lägen ebenfalls nicht vor. Der [X.] sei überschritten. Die Autorin der [X.] habe die Werke des [X.] nicht als Beleg einer eigenständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich mit den Werken nicht argumentativ auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zitatrecht überschritten worden, weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern vollständig bereitgestellt habe, und zwar in einer selbständigen, unabhängig von der Berichterstattung aufrufbaren Form von PDF-Dateien. Die grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit der [X.] könne bei verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weitergehende Beschränkung des Urheberrechts des [X.] rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten, sich wegen seiner geänderten Überzeugung gegen eine Verwertung des (unveränderten) Textes als Online-Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presse dadurch hinreichend nachkommen können, dass sie sich im Wege der Gegenüberstellung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unveränderten Passagen mit den Äußerungen des [X.] und der Wandlung seiner politischen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die [X.] der vollständigen Werke auf der Webseite des [X.] hinzuweisen und darauf zu verlinken.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung und für das [X.] sind unbegründet. Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des [X.] in ihrem [X.]portal das Urheberrecht des [X.] nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über [X.]se (§ 50 [X.], dazu unter [X.]). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann zudem das Eingreifen des Zitatrechts gemäß § 51 [X.] nicht verneint werden (dazu unter [X.]).

I. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]) und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§ 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 2008, § 257 BGB) und für das [X.] (§§ 677, 683, 670, 257 BGB) setzen voraus, dass die Beklagte durch die Bereitstellung des Manuskripts und des [X.] in ihrem [X.]portal das Urheberrecht des [X.] widerrechtlich und - soweit der Schadensersatzanspruch in Rede steht - auch schuldhaft verletzt hat.

II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Manuskript und der Buchbeitrag als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt sind und ihre Bereitstellung auf der [X.]eite der [X.] einen Eingriff in das dem Kläger als Urheber ausschließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.]).

III. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die öffentliche Zugänglichmachung des Manuskripts und des [X.] auf dem [X.]portal der [X.] erfülle nicht die Voraussetzungen einer Berichterstattung über [X.]se gemäß § 50 [X.].

1. Nach § 50 [X.] ist zur Berichterstattung über [X.]se durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 [X.] vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.

2. Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/[X.] und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über [X.]se in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des [X.], angegeben wird.

3. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht und der unionsrechtskonformen Auslegung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ([X.], [X.], 940 Rn. 25 - [X.]; [X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 934 Rn. 40 = [X.], 1170 - [X.]). Dieser Spielraum ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des [X.]srechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen ([X.], [X.], 940 Rn. 31 bis 34 - [X.]; [X.], 934 Rn. 46 bis 49 - [X.]).

Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/[X.] gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von [X.] zu sichern ([X.], [X.], 940 Rn. 35 f. - [X.]; [X.], 934 Rn. 50 f. - [X.]).

Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzen ([X.], [X.], 940 Rn. 37 - [X.]; [X.], 934 Rn. 52 - [X.]).

Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der [X.] geschützten Grundrechte sicherzustellen ([X.], [X.], 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; [X.], 934 Rn. 53 - [X.]).

b) Für den angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten, der bei der Auslegung der zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Ausnahmen und Beschränkungen geschaffenen Schrankenregelungen des [X.] sicherzustellen ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] folgende Grundsätze:

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der [X.] vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das [X.]srecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der [X.], wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des [X.]srechts beeinträchtigt werden ([X.], [X.], 940 Rn. 19 bis 23 - [X.]; [X.], 934 Rn. 30 bis 33 - [X.]).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der [X.] der Grundrechte der [X.] maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die [X.]sgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das [X.]srecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der [X.] der Grundrechte der [X.] durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der [X.] sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 71 = [X.], 39 - Recht auf Vergessen I).

Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert - schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der unionsrechtlichen Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen ([X.], [X.], 88 Rn. 81 = [X.], 57 - Recht auf Vergessen II).

c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der [X.] der Grundrechte der [X.] können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 49 - [X.]; [X.], 934 Rn. 64 - [X.]). Eine außerhalb der urheberrechtlichen [X.] und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum [X.] Urheberrecht vgl. [X.], [X.], 389 Rn. 14 [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2017 - [X.], [X.], 895 Rn. 51 = [X.], 1114 - Metall auf Metall III, [X.]).

4. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über ein [X.] gemäß § 50 [X.] bei unionsrechtskonformer Auslegung vor.

a) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 [X.] ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/[X.] bestätigt ([X.], [X.], 940 Rn. 27 bis 29 - [X.]; [X.], 934 Rn. 42 bis 44 - [X.]).

b) Die Beklagte hat in dem angegriffenen Artikel über ein [X.] berichtet.

aa) Unter einem [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird ([X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, [X.], 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als [X.]; Urteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 175, 135 Rn. 48 - [X.]; Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - [X.], [X.], 368 Rn. 14 = [X.], 485 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum [X.] werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des [X.] privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. [X.], [X.], 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als [X.]; [X.], 1027 Rn. 46 - [X.], [X.]). Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des [X.] im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] in Einklang (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 67 - [X.]).

Unter einer Berichterstattung ist eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein [X.] bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines [X.] stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich ([X.], [X.], 940 Rn. 66 - [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat eine Berichterstattung über ein [X.] als nicht gegeben erachtet. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung bereits das zum Gegenstand des Artikels gemachte [X.] unzutreffend bestimmt. Es ist davon ausgegangen, Gegenstand des angegriffenen Artikels sei die im Laufe der Jahre bis zum [X.] 2013 immer wieder aufgeflammte politische Debatte über die früheren Positionen des [X.] zur Pädophilie. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des [X.] mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins [X.]portal der [X.] aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden [X.] von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des [X.] mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über [X.]se nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 1027 Rn. 47 - [X.]).

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt auch keine Berichterstattung vor, die das Werk des [X.] in einer von der Schutzschranke des § 50 [X.] nicht mehr abgedeckten Weise über die Aktualität des [X.] hinaus fortdauernd öffentlich zugänglich macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Absicht einer solchen dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung sei von der [X.] gegenüber dem Kläger in einem Schreiben geäußert worden. Diese Begründung kann keinen Bestand haben. Zwar ist ein [X.] nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird ([X.], [X.], 1050, 1051 [juris Rn. 20] - Zeitungsbericht als [X.]; [X.], 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv). In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte jedoch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwartsberichterstattung hinausreichende [X.] angekündigt, sondern lediglich ihr Interesse an einer von der [X.] durch den Kläger selbst unabhängigen eigenen [X.] zum Ausdruck gebracht (vgl. [X.], [X.], 1027 Rn. 49 - [X.]).

c) Die Texte des [X.] sind im Sinne von § 50 [X.] im Verlaufe des von der [X.] berichteten [X.] wahrnehmbar geworden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht die Werke des [X.] selbst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung und wahrnehmbar gemacht.

Das Merkmal, dass das Werk im Verlaufe des berichteten [X.] wahrnehmbar geworden sein muss, setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2002/19/[X.] geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen [X.] in Verbindung mit der Berichterstattung über [X.]se stehen muss. So liegt es im Streitfall.

Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte [X.] sind nicht die Texte des [X.] als solche, sondern die aktuelle Konfrontation des [X.] mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf. In Verbindung mit der Berichterstattung über diese Ereignisse sind die Texte des [X.] von ihm auf seiner [X.]eite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden (vgl. [X.], [X.], 1027 Rn. 48 - [X.]).

d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht einer Berichterstattung über [X.]se im Sinne von § 50 [X.] auch nicht entgegen, dass die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke des [X.] dessen Zustimmung hätte einholen können.

aa) Der [X.] ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 [X.] berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des [X.] eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. [X.]Z 175, 135 Rn. 49 - [X.]; [X.], Urteil vom 27. März 2012 - [X.], [X.], 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; [X.], [X.], 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

bb) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest. Sie hält einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf den [X.] und die Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht stand (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 70 bis 74 - [X.]).

e) Die vom Kläger beanstandete Berichterstattung entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Gemäß § 50 [X.] ist die Berichterstattung über [X.]se nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten [X.]s erforderlich ist ([X.], [X.], 940 Rn. 34 und 68 - [X.]). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - [X.]). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 38 - [X.]).

Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über [X.]se nur dann gemäß § 50 [X.] privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

bb) Die öffentliche Zugänglichmachung der Texte des [X.] durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte [X.] zu erreichen.

Das mit dem angegriffenen Bericht verfolgte Ziel der [X.] bestand im Streitfall darin, ihre Leser über die zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuelle Konfrontation des [X.] mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf zu informieren. Die von der [X.] per [X.] zur Verfügung gestellten Dokumente dienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des [X.], der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang über den Umfang der an seinem Ursprungstext durch den Herausgeber der Buchausgabe vorgenommenen inhaltlichen Änderungen getäuscht. Die über den [X.] erreichbaren Werke ermöglichten es dem Leser, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des [X.] sei - entgegen seinen zuvor öffentlich gemachten Äußerungen - von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben.

cc) Die Verlinkung der Texte des [X.] war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte des [X.] eingreift.

(1) Das Berufungsgericht hat in der Sache die Erforderlichkeit der Verlinkung der vollständigen Texte des [X.] verneint. Es hat angenommen, für die Beklagte habe zum einen die Möglichkeit bestanden, lediglich die im Wortlaut geänderte Überschrift und Zwischenüberschrift sowie diejenigen Textpassagen gegenüberzustellen, deren Aussagen von den Änderungen durch den Herausgeber der [X.] betroffen gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, einen elektronischen Verweis auf die [X.]eite des [X.] und die dort vollständig wiedergegebenen Texte zu setzen. Die dort vorhandenen Distanzierungsvermerke hätten die inhaltliche Wahrnehmung der Texte nicht behindert. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(2) Eine Gegenüberstellung lediglich der geänderten Überschriften und der geänderten Textstelle im Rahmen des Berichts der [X.] war zur Erreichung des Ziels der Berichterstattung nicht gleich geeignet wie die Verlinkung der vollständigen Texte des [X.].

Die Revision macht mit Recht geltend, die öffentliche Zugänglichmachung der vollständigen Texte sei erforderlich gewesen, um dem Leser das Ausmaß der in dem Bericht angeprangerten falschen Darstellung des [X.] über die angebliche Verfälschung seines Aufsatzes durch den Herausgeber des Buchs klarzumachen. Nur durch die Bezugnahme auf die vollständigen Texte wird dem Leser das Ausmaß der inhaltlichen Abänderungen des Herausgebers im Verhältnis zum Originaltext unmittelbar vor Augen geführt und damit eine eigene Überprüfung der im Bericht kritisierten Aussage des [X.] ermöglicht, sein ursprünglicher Text sei vom Herausgeber des Buches inhaltlich verfälscht worden.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Verlinkung auf die [X.]eite des [X.] und die dort öffentlich zugänglich gemachten Texte nicht als ein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des [X.]s der [X.] anzusehen.

Zwar würde eine solche Verlinkung dem Leser die Möglichkeit eröffnen, durch eine Einsichtnahme in den Volltext der Beiträge das Ausmaß der inhaltlichen Änderungen des Herausgebers im Verhältnis zum Originaltext des [X.] durch eigene Wahrnehmung einzuschätzen. Nach der Lebenserfahrung erschweren jedoch die jeweils prominent auf jeder Textseite angebrachten pauschalen Distanzierungsvermerke des [X.] dem durchschnittlichen Leser eine unbefangene Kenntnisnahme und unbeeinflusste Bildung einer eigenen Meinung. Damit wird das [X.] der [X.] beeinträchtigt, dem Leser durch die Verlinkung der vollständigen Originaltexte einen objektiven Vergleich als Grundlage für die Bildung einer unbeeinflussten eigenen Meinung zum Gegenstand des Onlineberichts zu bieten.

Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine bloße Verlinkung auf die [X.]eite des [X.] die Kontrolle über das Ob und Wie der [X.] der Originaltexte aus der Hand gegeben und in das Belieben des [X.] als dem Betroffenen der kritischen Berichterstattung gestellt hätte. Dies kann angesichts des Erfordernisses, die Schutzschranke der Berichterstattung über [X.]se in einer Weise auszulegen, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - [X.]), von einem Presseorgan nicht verlangt werden.

(4) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe das Ziel ihrer Berichterstattung jedenfalls auch dadurch erreichen können, dass die die Dokumente nur in der konkreten Gestalt, nämlich mit den distanzierten Vermerken, zum Herunterladen von ihrem eigenen [X.]portal bereitstellte, in der sie auch vom [X.]portal des [X.] herunterladbar gewesen seien, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Dies änderte nichts daran, dass die pauschalen Distanzierungsvermerke des [X.] dem durchschnittlichen Leser eine unbefangene Kenntnisnahme und unbeeinflusste Bildung einer eigenen Meinung erschweren. Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Kläger der [X.] gestattet hat, die auf seinem [X.]portal öffentlich zugänglich gemachten Texte mit den distanzierenden Vermerken zu vervielfältigen und auf ihrer eigenen [X.]eite vollständig und unabhängig von der Dauer der [X.] durch den Kläger selbst öffentlich zugänglich zu machen. Dass der Kläger entsprechenden Vortrag gehalten hat, legt die Revisionserwiderung nicht dar.

dd) Die Verlinkung der Texte des [X.] entsprach zudem den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher angemessen.

(1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 38 - [X.]). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des [X.]srechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der [X.] - durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG geregelten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. [X.]E 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; [X.], Urteil vom 30. März 2017 - [X.], [X.], 1233 Rn. 22 = [X.], 1482 - Loud).

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des [X.] das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. [X.], [X.], 1027 Rn. 32 und 34 - [X.]). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.

(2) Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung die Konfrontation des [X.], eines aktuell zur Wiederwahl stehenden Abgeordneten des [X.], mit einem jüngst aufgefundenen Manuskript und seiner darin zum Ausdruck kommenden Haltung zu dem die Öffentlichkeit besonders berührenden Thema der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Inhalt hat, und den Vorwurf erhebt, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang über seine im Manuskript vertretene Auffassung zu diesem Thema hinters Licht geführt. Den von der [X.] dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses [X.] Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren ([X.]E 71, 206, 220 [juris Rn. 47] [X.]). Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der [X.] (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 58 - [X.], [X.]).

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass der [X.] im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen des [X.] kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des [X.] zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des [X.] zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der [X.] wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Es hat zu Recht berücksichtigt, dass die Berichterstattung die politische Überzeugung und die Glaubwürdigkeit eines sich erneut zur Wahl stellenden Bundestagsabgeordneten betraf. Der Haltung eines prominenten Parteipolitikers wie des [X.] kommt gerade in Wahlkampfzeiten eine erhebliche Bedeutung für die politische Diskussion und die öffentliche Meinungsbildung zu. Dabei war für die [X.]nutzer auch von Interesse, welche Positionen der Kläger früher zu einem die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Thema wie der Strafwürdigkeit der gewaltfreien "[X.]" eingenommen hatte und ob und in welchem Umfang er diese früheren Positionen im Laufe der Jahre verharmlosend dargestellt hat.

(3) Im Hinblick auf die Interessen des [X.] ist zu berücksichtigen, dass sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des [X.] nur unwesentlich betroffen ist, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des [X.] zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht ("[X.] räumt ein, dass seinem Beitrag der falsche Gedanke zugrunde liege, dass es theoretisch gewaltfreien und einvernehmlichen Sex zwischen Erwachsenen und Kindern geben könne. Dafür entschuldigt er sich."). Sie hat der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des [X.] zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.

(4) Aus dem im Streitfall vorliegenden besonderen Umstand, dass der Kläger selbst zum Zeitpunkt der [X.] des streitgegenständlichen Berichts die in Rede stehenden Texte - allerdings mit Distanzierungsvermerken auf jeder Seite - auf seiner [X.]eite öffentlich zugänglich gemacht und einer Verlinkung darauf zugestimmt hatte, kommt auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne keine entscheidende Bedeutung zu. Der Grad der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit wird nicht von dem Umstand beeinflusst, ob die mitgeteilte Information von der Öffentlichkeit auch an anderer Stelle aufgefunden werden kann.

f) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] steht der Annahme einer Privilegierung der streitgegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachung der Texte des [X.] als Berichterstattung über ein [X.] gleichfalls nicht entgegen.

aa) Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] genannte und mit § 50 [X.] umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen [X.] nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzt werden.

Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der [X.] Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des [X.] im Einzelfall ([X.], Urteil vom 28. November 2013 - [X.], [X.], 549 Rn. 46 = [X.], 699 - Meilensteine der Psychologie, [X.]).

bb) Das Erfordernis der Beschränkung des [X.] auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 [X.] regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschränkt das Recht des [X.] zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werkes für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über [X.]se im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird ([X.], [X.], 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

cc) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks (zweite Stufe) liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die [X.] eingegriffen wird (vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie). Dies ist im Streitfall bereits deshalb nicht zu besorgen, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, dass mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes des [X.] ohnehin nicht zu rechnen ist. Der Kläger hat Abweichendes nicht im Wege der [X.] geltend gemacht.

dd) Ferner fehlt es an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des [X.] (dritte Stufe). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des [X.] überwiegt (vgl. [X.], [X.], 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie). Wie bereits im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit dargelegt, ist die beanstandete Zugänglichmachung der Texte des [X.] im Rahmen der Berichterstattung der [X.] geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des [X.] im Sinne der dritten Stufe.

g) Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Quellenangabe liegt im Streitfall ebenfalls vor.

Wenn - wie hier - im Fall des § 50 [X.] ein Werk öffentlich wiedergegeben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte dies erfordert. Unter Quelle im Sinne der genannten Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 Rn. 67 = [X.], 1013 - [X.], [X.]). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. In den von der [X.] verwendeten [X.]s ("Original: [X.]s Manuskript aus dem [X.]"; "Original: [X.]s Gastbeitrag für das [X.]") werden jeweils sowohl der Kläger als Urheber bezeichnet als auch die Fundstelle des Werks angegeben.

5. Da die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über [X.]se gemäß § 50 [X.] vorliegen, ist die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.]) zulässig. Damit ist auch die Verletzung des [X.] (§ 12 [X.]) gerechtfertigt ([X.], [X.], 666, 667). Für diese Annahme spricht, dass die Schrankenregelung der Berichterstattung über [X.]se anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffentlichte Werke beschränkt ist (vgl. zu § 53 Abs. 1 [X.] [X.], Urteil vom 19. März 2014 - [X.], [X.], 974 Rn. 13 bis 44 = [X.], 1198 - Porträtkunst).

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die öffentliche Zugänglichmachung des Manuskripts und des [X.] auf dem [X.]portal der [X.] erfülle nicht die Voraussetzungen des Zitatrechts gemäß § 51 [X.]. Seine dazu gegebene Begründung, es fehle bereits die Verwendung der Werke des [X.] zum Zwecke des Zitats, jedenfalls aber sei die Nutzung in ihrem Umfang nicht durch den [X.] gerechtfertigt, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Nach § 51 Satz 1 [X.] ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 [X.] vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 [X.] die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des [X.], angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Bei der unionsrechtskonformen Auslegung sind die bereits im Hinblick auf die Schutzschranke der Berichterstattung über [X.]se im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] wiedergegebenen Grundsätze des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] maßgeblich (vgl. dazu oben Rn. 22 ff.).

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die Voraussetzungen für das Eingreifen des Zitatrechts gemäß § 51 [X.] nicht verneinen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 [X.] maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines [X.]s erfordert vielmehr, dass der [X.] eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des [X.]n erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, [X.], 681 Rn. 12 und 28 = [X.], 1418 - Blühende Landschaften, [X.]; [X.], [X.], 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; [X.], 1027 Rn. 55 - [X.]).

Diese Grundsätze stehen mit den unionsrechtlichen Grundlagen der Schutzschranke des Zitatrechts gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] im Einklang. Danach besteht das wesentliche Merkmal des Zitats darin, dass ein Werk ganz oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen ([X.], [X.], 940 Rn. 78 - [X.]). Dabei muss der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen. Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers ist akzessorischer Natur, weil das Zitat nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen [X.] beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des [X.] ungebührlich verletzt ([X.], [X.], 940 Rn. 79 - [X.]).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall nicht bereits an einer für die Belegfunktion erforderlichen geistigen Auseinandersetzung mit den Werken des [X.].

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] gebiete es, dass sich die Autorin der [X.] in eigenen Ausführungen mit dem Sinngehalt des Manuskripts des [X.] auseinandersetze und darlege, dass und weshalb dieser durch die Änderungen der Buchfassung nicht tangiert worden sei. Erst und nur zum Beleg ihrer eigenständig begründeten Ansicht hätten entsprechende Textstellen angeführt werden dürfen. Eine solche argumentative Auseinandersetzung habe im Artikel aber nicht stattgefunden. Die Autorin habe lediglich in einem Satz die These aufgestellt, die zentrale Aussage des [X.] sei durch die Änderung des Herausgebers keineswegs im Sinn verfälscht worden, und sodann auf die verlinkten vollständigen Texte verwiesen. Danach sei es dem Leser überlassen geblieben, die Texte zu vergleichen und sich eine Meinung zu bilden. Damit habe das Werk des [X.] der [X.] nicht als Grundlage für eine eigenständige Erörterung ihrer Auffassung gedient.

bb) Mit dieser Begründung kann die Verfolgung eines [X.]s nicht verneint werden. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an eine geistige Auseinandersetzung im Artikel und seine innere Verbindung mit den Texten des [X.] überspannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eignen sich die durch Verlinkung zugänglich gemachten Dokumente als Beleg und Erörterungsgrundlage für die eigenen Gedanken der Autorin der [X.].

(1) Die Verfasserin des Artikels hat den Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang dadurch getäuscht, dass er sich gegen Angriffe wegen der im Buchbeitrag vertretenen Thesen zum Sex zwischen Erwachsenen und Kindern mit dem Argument verteidigt habe, der Herausgeber habe den Text durch die Änderung der Überschrift seines Manuskripts inhaltlich verfälscht. Dabei hat sie den aus dem Gastbeitrag wörtlich wiedergegebenen Satz, die Entkriminalisierung der "[X.]" sei dringend geboten, in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellt. Der Vergleich der beiden Texte zeige, dass diese zentrale Aussage des [X.] auch im Manuskript enthalten und durch die vom Herausgeber vorgenommene Änderung der Überschriften nicht im Sinn verfälscht worden sei. Die Autorin hat demnach die Ansicht vertreten, nicht der in der Überschrift des [X.] gestrichene Abschied von der (unrealistischen) Forderung nach der Abschaffung des Sexualstrafrechts oder jedenfalls der Straftatbestände der §§ 174, 176 StGB, sondern die Strafunwürdigkeit gewaltfreier sexueller Handlungen von Erwachsenen an Kindern stelle die zentrale Aussage des Aufsatzes des [X.] dar.

(2) Der Pressebericht lässt daher erkennen, dass sich die Autorin mit dem Manuskript und dem Buchbeitrag auseinandergesetzt, die Inhalte der Texte gewürdigt und daraus Schlüsse auf die Richtigkeit der Argumentation des [X.] gezogen hat. Auf diese Weise ist eine innere Verbindung zwischen den Ausführungen in dem Bericht und den bereitgestellten Dokumenten geschaffen worden, ohne dass es weitergehender Ausführungen zu den Übereinstimmungen und Abweichungen der Texte im Übrigen bedurfte. Das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 [X.] erfordert nicht, dass sich der [X.] ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (vgl. [X.], [X.], 368 Rn. 31 - Exklusivinterview). Die von der [X.] zur Verfügung gestellten Dokumente dienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des [X.]. Sie sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des [X.] sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des [X.] war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine bloß informierende Berichterstattung gerichtet.

c) Der [X.] fehlt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Texte des [X.] nicht in ihren eigenen Bericht eingebunden, sondern im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht hat.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle auch deswegen an einem [X.], weil die Beklagte die Texte des [X.] als PDF-Dateien zugänglich gemacht und damit ihre selbständige Kenntnisnahme und Verlinkung unabhängig von ihrer eigenen Berichterstattung ermöglicht habe. Eine solche selbständige öffentliche Zugänglichmachung sei jedenfalls bei den hier vorliegenden Textzitaten nicht vom Zitatrecht gedeckt, da der verfolgte [X.] ohne den Zusammenhang mit dem Artikel der [X.] fehle.

bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 [X.] und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben ([X.], [X.], 940 Rn. 80 - [X.]; [X.], [X.], 1027 Rn. 56 f. - [X.]). Hierfür spricht auch die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des [X.] und das Ziel der Schutzschranke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.], einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Nutzers eines Werks oder sonstigen [X.] auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des [X.] zu erreichen (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 81 f. - [X.]). [X.] Kriterium für die Annahme der erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des [X.]n ist damit nicht die technische Frage, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - eingebunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der [X.] mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt ([X.], [X.], 1027 Rn. 57 - [X.]).

(2) Dies war vorliegend der Fall. Die von der [X.] zur Verfügung gestellten Dokumente dienten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des [X.] und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Verfasserin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des [X.] sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben.

Auf den Umstand, dass die Dokumente durch Eingabe der zugehörigen [X.]adresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der [X.] verlieren könnten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht "[Kläger] täuschte Öffentlichkeit über [X.]" über die [X.]eite "www.spiegel.de" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der ersten mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also der besonders bei einer selbständig abrufbaren [X.] durch Verlinkung im [X.] drohenden Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der [X.] verbreitet und in andere, dem Ansehen des [X.] abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben ([X.], [X.], 1027 Rn. 58 - [X.]).

3. Ob die weiteren Voraussetzungen des Zitatrechts gemäß § 51 [X.] im Streitfall vorliegen, kann offenbleiben.

Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 [X.] setzt ferner voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des [X.], aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. [X.], [X.], 940 Rn. 95 - [X.]). Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu [X.], [X.], 940 Rn. 92 bis 94; [X.], [X.], 1027 Rn. 63 bis 65 - [X.]) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des [X.]s gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Streitfall greift - wie oben dargelegt wurde (vgl. unter [X.]) - zugunsten der [X.] bereits die Schutzschranke der Berichterstattung über [X.]se ein.

V. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], [X.]). Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des [X.]srechts hat der Gerichtshof der [X.] mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 ([X.], 940 - [X.]) geklärt.

C. Danach ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils erster Instanz abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Schmaltz     

      

Berichtigungsbeschluss vom 31. August 2020

[X.] wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

1. In Rn. 16 heißt es

a) richtig "(§ 50 [X.], dazu unter [X.])" statt "(§ 50 [X.], dazu unter [X.])"

b) richtig "(dazu unter [X.])" statt "(dazu unter [X.])"

2. In Rn. 77 heißt die Gliederungsziffer richtig "[X.]" statt "III."

3. In Rn. 97 heißt die Gliederungsziffer richtig "V." statt "[X.]"

Koch     

  

Schaffert     

  

Löffler

  

Schwonke     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZR 228/15

30.04.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 29. Juli 2019, Az: C-516/17, Urteil

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 12 UrhG, § 50 UrhG, § 51 S 1 UrhG, § 63 Abs 1 UrhG, § 63 Abs 2 S 1 UrhG, Art 5 Abs 3 Buchst c Alt 2 Buchst d EGRL 29/2001, Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 228/15 (REWIS RS 2020, 993)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3472 MDR 2020, 1003-1004 REWIS RS 2020, 993

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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