Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 190/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9883

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 2. Februar 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 183, 184, 189, 1068, 1069; [X.] Art. 1, Art. 20 Die in § 184 ZPO geregelte [X.]efugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im [X.] nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender [X.]estellung eines Pro-zessbevollmächtigten ein inländischer [X.] zu benen-nen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen [X.] vorzunehmen sind. Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht für [X.], die nach den gemäß § 183 Abs. 5 ZPO unberührt bleibenden [X.]estimmungen der [X.] vorgenommen werden. [X.], Urteil vom 2. Februar 2011 - [X.]/10 - [X.] in [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] und [X.] [X.]ünger für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 24. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in [X.]ansässige Klägerin nimmt die in [X.]ansässige [X.]eklagte auf [X.]ezahlung von [X.] aus Lieferungen im Zeitraum von Juni 2006 bis Januar 2008 in Höhe von 44.433,66 • nebst Zinsen sowie auf [X.] vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Nach ihren [X.]ehauptun-gen wurden die Lieferungen auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen abgewickelt, die in § 7 als Erfüllungsort für die Lieferung und [X.] sowie als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten [X.] bestimmen und zum anzuwendenden Recht vorsehen, dass für die [X.] - 3 - ziehungen im Zusammenhang mit dem [X.] gelten soll. Dem streitigen Verfahren ist ein Mahnverfahren vor dem [X.] vorausgegangen, in dem am 20. August 2008 ein Mahnbescheid erlassen wurde, der unter anderem folgen-de Anordnung enthält: "Es wird angeordnet, dass Sie innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung dieses [X.]escheides, einen Zustellungsbevoll-mächtigten zu benennen haben, der in der [X.] wohnt oder einen Geschäftsraum hat. Wird kein [X.] benannt, so können spätere Zustellungen von Schriftstücken bis zur nachträglichen [X.]enennung unter der Anschrift der [X.] durch [X.] zur Post bewirkt werden. In diesem Fall gelten die Schriftstücke 1 Monat nach Aufgabe zur Post als zugestellt." Der Mahnbescheid ist der [X.]eklagten auf Zustellungsersuchen vom 21. Januar 2009 nach Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustel-lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder [X.] in den Mitgliedst[X.]ten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 ([X.]. [X.] Nr. L 324 S. 79 - im Folgenden: [X.]) am 20. April 2009 über das zuständige Gericht in [X.]durch Übergabe zugestellt worden. Nach Widerspruch der [X.]eklagten und Abgabe der Sache an das im Mahnbescheid zur Durchführung des streitigen Verfahrens benannte [X.] hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivil-kammer nach Eingang der Anspruchsbegründung die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens unter [X.]estimmung einer Frist von zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige angeordnet. Nachdem auf die am 4. August 2009 durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO erfolgte Zustellung eine [X.] nicht eingegangen war, hat das [X.] gegen die [X.]eklagte durch Versäumnisurteil auf Zahlung von 44.433,66 • sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 1.580 • (jeweils nebst Zinsen) 2 - 4 - erkannt. Die Zustellung dieses Versäumnisurteils ist gegenüber der [X.]eklagten am 4. September 2009 durch Aufgabe der Sendung zur Post gemäß § 184 ZPO vorgenommen worden. Die [X.]eklagte hat am 30. Oktober 2009 Einspruch [X.], mit dem sie die Wirksamkeit der nach § 184 ZPO vorgenommenen Zustel-lung beanstandet, einen tatsächlichen Zugang des Versäumnisurteils am 19. Oktober 2009 behauptet hat und der Klage unter [X.] der internationalen Zuständigkeit des [X.] auch in der Sache entgegen getreten ist. Das [X.] hat den Einspruch als unzulässig verworfen, das Oberlan-desgericht die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.]eklagte mit ihrer vom [X.]erufungsgericht zugelasse-nen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 [X.] Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: 4 Der Einspruch sei verspätet, da die zweiwöchige Einspruchsfrist, die ei-nen Monat nach Aufgabe des Versäumnisurteils zur Post zu laufen begonnen habe, bereits am 18. Oktober 2009 geendet habe. Die auch im gerichtlichen Mahnverfahren zulässige und im Mahnbescheid enthaltene Anordnung nach § 184 ZPO sei der [X.]eklagten nebst den erforderlichen [X.]elehrungen am 20. [X.] 2009 wirksam zugestellt worden. [X.]ei dem Mahnbescheid, der die streitge-genständlichen Rechnungen im Einzelnen bezeichnet habe, habe es sich um ein den Anforderungen des [X.] [X.]s genügendes [X.] Schriftstück gehandelt, durch das die [X.]eklagte in die Lage 5 - 5 - versetzt worden sei, ihre Rechte geltend zu machen, so dass das [X.] nicht gehalten gewesen sei, vor Erlass des Versäumnisurteils erneut eine An-ordnung nach § 184 ZPO zu treffen. Einer Wirksamkeit der Zustellung des [X.] durch Aufgabe zur Post stehe nicht entgegen, dass darin der Geschäftsführer der [X.]eklagten falsch bezeichnet worden sei, da angesichts der vollständigen Firmenbezeichnung der [X.]eklagten und ihrer zutreffend angege-benen Adresse an der Identität des Zustellungsempfängers kein Zweifel [X.] habe. Ebenso wenig habe einer Wirksamkeit der Zustellung entgegen-gestanden, dass das Versäumnisurteil abweichend von § 313b Abs. 3 ZPO oh-ne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefasst gewesen sei und das [X.] keine besondere Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmt habe. Abgesehen davon, dass es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine von § 339 Abs. 2 ZPO nicht erfasste [X.] gehandelt habe, sei einem durch den kurzen Lauf der Einspruchsfrist drohenden Rechtsnachteil der [X.]eklagten auch dadurch begegnet worden, dass bereits das Mahngericht die Frist nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf einen Monat verlängert habe. Der gemäß § 184 ZPO getroffenen Anordnung, einen Zustellungsbevoll-mächtigten zu bestellen, habe das [X.] [X.] nicht entgegen gestanden, da die [X.] für andere als verfahrenseinleitende Schriftstücke eine Zustellung nach der genannten [X.]estimmung nicht verbiete und insbeson-dere keine zwingenden Regeln dahin enthalte, dass Schriftstücke in einem be-reits anhängigen gerichtlichen Verfahren im Wege einer förmlichen Auslands-zustellung zu übermitteln seien. Die [X.] beschränke sich vielmehr darauf, zwingende Regeln für die Übermittlung des verfahrenseinleitenden [X.]s aufzustellen sowie die Anforderungen an vom nationalen Recht vorge-sehene [X.] festzulegen. Ob allerdings eine Zustellung ins Ausland erforderlich sei, richte sich im Anwendungsbereich des [X.] [X.]s - wie zuvor schon unter der Geltung des im [X.] 6 - 6 - Übereinkommen geregelten [X.]s - nach der jeweiligen lex fori. Hierfür spreche auch, dass die [X.] nach ihrem Erwägungsgrund 8 für [X.] an einen [X.]evollmächtigten keine Geltung beanspruche. Da es Sache des nationalen Prozessrechts sei zu bestimmen, ob eine [X.] einen Prozess-bevollmächtigten zu bestellen habe, könne das nationale Recht auch an die unterlassene [X.]estellung eines [X.]evollmächtigten bestimmte Rechtsfolgen knüp-fen, bei denen die Interessen der klagenden [X.] an einer [X.]eschleunigung des Rechtsstreits gegen die Interessen des [X.]eklagten, seine Rechte effektiv wahrnehmen zu können, abzuwägen seien. Auch sonst sei es nach Sinn und Zweck der [X.] nicht erforderlich, jedes gerichtliche Schriftstück während eines anhängigen Gerichtsverfahrens nach deren [X.]estimmungen förmlich zu-zustellen. Vielmehr genüge es, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück gemäß den Regeln der [X.] zugestellt worden sei und kein Zweifel daran bestehe, dass die beklagte [X.] Kenntnis vom verfahrenseinleitenden [X.] habe und sich dadurch ausreichend verteidigen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass § 184 Abs. 2 ZPO den Zustellungszeitpunkt fingiere, da die für ein Eingreifen dieser Fiktion vorgesehenen Fristen einschließlich bestehender Wiedereinsetzungsmöglichkeiten einen ausreichenden Schutz des [X.]eklagten gewährleisteten. Auch nach nationalem Prozessrecht sei im vorliegenden Fall eine Zustel-lung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post zulässig gewesen. Im Ge-gensatz zur vorherigen Gesetzesfassung, die möglicherweise eine [X.] auf bestimmte Fälle der Auslandszustellung enthalten habe, sei § 184 ZPO in der seit dem 13. November 2008 geltenden und damit hier maßgebli-chen Gesetzesfassung auf jede vorhergehende Form der Auslandszustellung uneingeschränkt anwendbar. Das entspreche zugleich der in der Gesetzesbe-gründung zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers, wonach an-gesichts der unzuverlässigen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein der 7 - 7 - Praxis eine effektive Möglichkeit geschaffen werden sollte, Zustellungen auf einfachem Wege vorzunehmen. 8 Der [X.]eklagten habe schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gewährt werden können, da ihr dahin gehender Antrag erst nach Ablauf der [X.]erufungsbegründungsfrist gestellt worden und daher verspätet sei. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten sei Art. 19 Abs. 4 [X.] insoweit nicht anwendbar, da diese Vorschrift sich nur auf die Säumnis im [X.] mit der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks beziehe und im Übrigen auch die angemessene Frist zur Stellung des erforderlichen [X.] versäumt sei. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des § 233 ZPO vor, da die [X.]eklagte weder Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht noch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Wiedereinsetzungsantrag ge-stellt habe. I[X.] Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Auffassung des [X.]erufungsgerichts, § 184 ZPO lasse auch im Anwendungsbereich des [X.] [X.]s eine (In-lands-)Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post zu, ist nicht zu folgen. 9 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Zustellung nach § 184 ZPO, die nach allgemeiner Auffassung nicht als Zustellung im Ausland, sondern als eine mit Zugangsfiktion verbundene Form der Zustellung im Inland anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1999 - [X.] Z[X.] 35/98, [X.], 1085 un-ter [X.]; [X.], Urteil vom 10. November 1998 - [X.], NJW 1999, 1187 unter [X.] b mwN), im Anwendungsbereich des [X.] Zustellungs-rechts überhaupt zulässig wäre oder - wie die Revision meint - auch über die 10 - 8 - Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks hinaus mit vorrangigen Zu-stellungsregeln der [X.] kollidieren würde (zum [X.] 2010, 155, 158 ff.). Denn § 184 ZPO erstreckt sich entgegen der [X.] des [X.]erufungsgerichts schon nach seinem im nationalen Prozessrecht durch [X.]ezugnahme auf § 183 ZPO festgelegten Anwendungsbereich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. [X.] bleiben die Vorschriften der [X.], die nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs.1 mit Vorrang vor bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen Zustellungen in Zivil- oder Handelssachen erfassen, in denen - wie hier - ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedsst[X.]t zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist, von den [X.] des § 183 ZPO nach dessen Absatz 5 unberührt. Dementsprechend erstreckt sich die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Anordnungsbefugnis nicht auf [X.], die außerhalb des § 183 ZPO nach Maßgabe der [X.]estimmungen der [X.] vorgenommen werden. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.]erufungsgericht die [X.] der Zustellung des Versäumnisurteils durch die am 4. September 2009 vor-genommene Aufgabe zur Post allerdings am Maßstab der §§ 183 f. ZPO in der durch Art. 1 Nr. 3, 4 des [X.] und Zustellung vom 30. Oktober 2008 ([X.]) geänderten und gemäß Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes am [X.] in Kraft getretenen Fassung beurteilt. Wenn sich - wie hier - im Verlauf der einzelnen Zustellungen und Zustellungsversuche die für die Zustellung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ändern und sich aus [X.] oder Sinn und Zweck der Regelung nichts Abweichendes ergibt, [X.] nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts die geänderten Vorschriften auch in laufenden Verfahren oder Verfahrensabschnitten vom [X.] - 9 - ge ihres Inkrafttretens an auf die danach vorzunehmenden Zustellungen An-wendung ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2006 - [X.], [X.], 276 Rn. 19; [X.], [X.], 46; [X.], Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 K 79/08, juris Rn. 36; vgl. ferner [X.], [X.]eschluss vom 23. April 2007 - [X.], [X.] 172, 136 Rn. 25). b) Ob Anordnungen nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Zustellungen ge-troffen werden dürfen, die im Anwendungsbereich der [X.] vorgenommen werden, war schon für die bis zum 12. November 2008 geltende Gesetzesfas-sung umstritten und ist auch für die Neufassung umstritten geblieben. 12 [X.]) Nach der Neufassung des § 184 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 ZPO anordnen, dass die [X.], sofern sie keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist ei-nen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennt. Andernfalls können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen [X.]enennung dadurch [X.] werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der [X.] zur Post ge-geben wird. § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO besagt, dass eine Zustellung im Ausland nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen ist, und regelt sodann die Reihenfolge und Modalitäten der in [X.]etracht kommenden Zu-stellungsformen sowie die Form des Zustellungsnachweises. § 183 Abs. 5 ZPO bestimmt, dass die Vorschriften der [X.] unberührt bleiben und für die Durchführung die § 1068 Abs. 1, § 1069 Abs. 1 ZPO gelten. In der bis zum 12. November 2008 nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 2 des [X.] im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsre-formgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 ([X.] I S. 1206) geltenden alten Fassung des § 184 Abs. 1 ZPO bezogen sich die genannten [X.] nur auf Zustellungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 der gleichzeitig einge-führten Fassung des § 183 ZPO, nämlich auf Zustellungen im Ausland auf [X.] - 10 - suchen des Vorsitzenden des [X.] durch die [X.]ehörden des fremden St[X.]tes oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des [X.] oder an im [X.] stehende [X.]. Dagegen war Absatz 3, der - jedenfalls in seiner durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur [X.] gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende [X.]eweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsst[X.]ten ([X.]-[X.]eweisaufnahmedurchführungsgesetz) vom 4. November 2003 ([X.] I [X.]66) erlangten Fassung - eine mit der Neufassung des § 183 Abs. 5 ZPO weitgehend übereinstimmende [X.] enthielt, bereits im Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in [X.]ezug genommen worden. [X.]) Zu den Anordnungsmöglichkeiten nach § 184 Abs. 1 ZPO aF gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum überwiegend davon aus, dass der Wortlaut dieser [X.]estimmung bereits wegen seiner fehlenden [X.]ezugnahme auf § 183 Abs. 3 ZPO aF keine Zustellungen im Rahmen der [X.] erfasse ([X.], [X.] 2010, 169, 170; [X.]/Schütze/Rohe, [X.]O, Vor §§ 183, 184 Rn. 22, § 184 Rn. 7; [X.], NJW 2002, 2417, 2424; [X.], [X.] 2006, 235, 237; [X.], [X.] 2008, 218, 221) oder dass die Vorschrif-ten des [X.]uches 11 der ZPO mit den in § 183 Abs. 3 ZPO aF benannten [X.]svorschriften der §§ 1068 f. ZPO eine die Anwendbarkeit der §§ 183 f. ZPO verdrängende Spezialregelung enthielten ([X.], [X.]. 2008, 545, 546). Die gegenteilig vertretene Auffassung meint, aus der Gesetzesbegrün-dung den Willen des Gesetzgebers herleiten zu können, dass § 184 ZPO aF auch dann anwendbar sein solle, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO aF, sondern gemäß § 183 Abs. 3 ZPO aF in Verbindung mit Art. 4 ff. [X.] durch die [X.]ehörden des fremden St[X.]tes oder durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung des [X.] zugestellt worden sei ([X.], 3. Aufl., § 184 Rn. 3). 14 - 11 - 15 Für die Neufassung des § 184 Abs. 1 ZPO bietet sich ein ähnliches [X.]. Der Ansicht, wonach § 183 Abs. 5 ZPO lediglich der Klarstellung [X.] und der [X.] Gesetzgeber insoweit eine Anwendbarkeit des § 184 ZPO nicht habe ausschließen wollen ([X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn. 79a; unklar [X.], [X.]O, [X.]), wird überwiegend entgegen gehalten, dass auch der neu gefasste Gesetzeswortlaut einer Anwendbarkeit des § 184 ZPO auf Zustellungen entgegen stehe, die nach Maßgabe der [X.] erfolgt seien. [X.] Zustellungen hätten in dem in [X.]ezug genommenen § 183 ZPO gerade keine Regelung erfahren, sondern fänden - wie § 183 Abs. 5 ZPO klarstelle - ihre Grundlage nach wie vor ausschließlich in den [X.]estimmungen der [X.] ([X.]/[X.], [X.], [X.]earb. 2010, Einl [X.]-ZustVO 2007 Rn. 40; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 688 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 184 Rn. 10). [X.]) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. 16 (1) Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, de-nen eine grenzüberschreitende Zustellung nach Maßgabe der [X.] oder ih-rer Vorgängerregelung, der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedst[X.]ten ([X.]. [X.] Nr. L 160 S. 37), vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustel-lungsreformgesetz waren die in § 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellun-gen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen (vgl. [X.]T-Drucks. 14/4554, [X.]). Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zustellung nach [X.]m [X.] ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzge-17 - 12 - bungsverfahrens angesprochen worden. Die [X.]regierung hat in einer Ge-genäußerung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des [X.]rates, in dem im Entwurf vorgesehenen § 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegan-gener Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein bewirken zu [X.], auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung "für eine dem § 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein [X.]edürfnis" bestehe ([X.]T-Drucks. 14/4554, [X.], 34). Das Verhältnis von § 183 des Entwurfs zum [X.] [X.] ist schließlich auf Empfehlung des Rechtsaus-schusses des [X.]tages durch Einfügung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 un-berührt bleiben sollten. Außerdem sollten die [X.]edingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in einem Zustellungsdurchführungsgesetz festgelegt und - um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschließen - hierin denen der Zustellung im Inland nach § 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden ([X.]T-Drucks. 14/5564 S. 8, 20 f.). Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenständigkeit dieser Regelungen außerhalb des Anwen-dungsbereichs des § 183 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat auf diese Weise die von den [X.] erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen gerade nicht in die zur Durchführung von [X.] aufgrund völ-kerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integ-riert. Er hat sich vielmehr zur Vermeidung einer denkbaren Kollision mit dem in seinem Anwendungsbereich gegenüber völkerrechtlichen Vereinbarungen vor-rangigen [X.] [X.] auf die Klarstellung beschränkt, dass 18 - 13 - die Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 von den in § 183 Abs. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen unberührt bleiben sollten, und sich - für grenzüberschreitende Zustellungen im Anwendungsbereich des [X.] [X.]s auf dieses verweisend - einer eigenen Regelung enthalten (vgl. [X.]/Schütze/Rohe, [X.]O, Vor §§ 183, 184 Rn. 22; [X.], [X.]O). Auch soweit die Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 noch der Ergänzung durch nationales Recht bedurfte, hat der nationale Gesetzgeber - nach einer über-gangsweisen Verweisung auf § 183 Absatz 2 Satz 1 ZPO - die benötigten [X.] zunächst im Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü-cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedst[X.]ten ([X.]-Zustellungs-durchführungsgesetz - ZustDG) vom 9. Juli 2001 ([X.] I S. 1536) geregelt. Im Zuge des [X.]-[X.]eweisaufnahmedurchführungsgesetzes hat er sodann die [X.] in das neu eingefügte [X.] der Zivilprozessordnung, nämlich in die §§ 1067 ff. ZPO, verlagert und auf diese Weise sogar gesetzessystema-tisch das im [X.]uch 1 der Zivilprozessordnung geregelte [X.] verlas-sen (vgl. [X.]T-Drucks. 15/1062, [X.], 7 f.). Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF für die Zulässigkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgte [X.]e-zugnahme auf eine vorausgegangene Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO aF hat mithin keine grenzüberschreitenden Zustellungen [X.], die nach Maßgabe der [X.] und der ihr vorausgegangenen Verord-nung ([X.]) Nr. 1348/2000 erfolgt waren. (2) An dieser Rechtslage hat sich durch die seit dem 13. November 2008 geltende Neufassung der §§ 183, 184 Abs. 1 ZPO nichts geändert. Zwar enthält danach der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr die [X.] auf Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO, sondern nimmt [X.] auf § 183 ZPO [X.]ezug. Dass jedoch beabsichtigt gewesen wäre, die nach den Vorschriften der [X.] vorzunehmenden Zustellungen abweichend 19 - 14 - von der bisherigen Rechtslage in den Anwendungsbereich des § 184 ZPO ein-zubeziehen, ist nicht ersichtlich. Soweit es dem Gesetzgeber mit der Neufas-sung des § 184 ZPO darauf ankam, den Ermessensspielraum des [X.] bei der Entscheidung über Folgezustellungen durch Aufgabe zur Post zu erweitern ([X.]T-Drucks. 16/8839, [X.]), hat dies nur darauf abgezielt, den An-wendungsbereich dieser [X.]estimmung bei Zustellungen aufgrund völkerrechtli-cher Vereinbarung zu verbreitern (vgl. [X.]T-Drucks. 16/8839, [X.]). Dass sich dagegen am Verhältnis zum [X.] [X.] etwas ändern soll-te, dessen Vorschriften nach § 183 Abs. 5 ZPO von den in § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO getroffenen Regelungen für Zustellungen, die nach den bestehenden völ-kerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen waren, nach wie vor unberührt bleiben sollten, lässt die Gesetzesbegründung nicht erkennen, zumal die geän-derte Fassung des § 183 Abs. 5 ZPO auch lediglich dem Inkrafttreten der Neu-fassung der [X.] Rechnung tragen sollte (vgl. [X.]T-Drucks. 16/8839, [X.]O). Die Änderung des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich nach der dafür gegebenen [X.]egründung vielmehr an die Systematik des § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO angelehnt. Sie war - was bisher wegen der fehlenden [X.]ezugnahme auf § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF nicht möglich war - darauf gerichtet, "die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht mehr generell auszuschließen, wenn das zuzustellende Schriftstück aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post über-sandt werden darf". Zu diesen Zustellungen aufgrund völkerrechtlicher Verein-barungen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung im [X.]lick hatte, zählen [X.] die von den Regelungen des § 183 ZPO unberührt gebliebenen grenz-überschreitenden Zustellungen nach Maßgabe der [X.] gerade nicht. Ein hiervon abweichender Wille des Gesetzgebers, die nach den Vor-schriften der [X.] vorgenommenen Zustellungen über den Wortlaut des in [X.]ezug genommenen § 183 ZPO hinaus zur Grundlage einer Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO machen zu können, ist schließlich auch nicht im [X.] - 15 - ren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gekommen. Soweit der [X.]rat in seiner Stellungnahme zu § 183 Abs. 1 des Entwurfs um [X.] gebeten hatte, ob der Vorrang der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein vor der Zustellung durch die Rechtshilfebehörden gemäß Art. 4 bis 11 [X.] angesichts eines dort nicht vorgesehenen Rangverhältnisses euro-parechtskonform erscheine ([X.]T-Drucks. 16/8839, [X.]), hat sich die [X.]-regierung in ihrer Gegenäußerung auf die Aussage beschränkt, dass sich ins-besondere auch hinsichtlich des [X.] im Hinblick auf die [X.] keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht ergeben hätten. Nach § 183 Abs. 5 des Entwurfs blieben die Regelungen der [X.] vielmehr unberührt. Zudem führe die [X.] kein abschließendes Re-gime für die Zustellung ein, sondern stelle den Mitgliedst[X.]ten lediglich Mecha-nismen zur Verfügung, wie sie zügig und kostengünstig Zustellungen bewirken könnten ([X.]T-Drucks. 16/8839, S. 38 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend vom Gesetzeswortlaut die danach unberührt bleibenden Regelungen der [X.] von den in den Absätzen 1 bis 4 des Entwurfs getroffenen Regelungen erfasst wissen wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung deshalb nicht ent-nehmen. Demgemäß schließt auch die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgespro-chene [X.]ezugnahme auf § 183 ZPO nicht die vom Anwendungsbereich dieser [X.]estimmung ausdrücklich ausgenommenen und hinsichtlich der erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen anderweitig, nämlich in § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 ZPO, geregelten Zustellungen nach Maßgabe der [X.] ein. 2. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts war danach die Ein-spruchsfrist des § 339 ZPO noch nicht abgelaufen, als die Einspruchsschrift am 30. Oktober 2009 bei dem [X.] eingegangen ist. Die nach Maßgabe des § 184 ZPO bewirkte Zustellung des Versäumnisurteils hat die Einspruchsfrist nicht in Lauf setzen können. Denn eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist 21 - 16 - nur zulässig, wenn die betroffene [X.] keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, obgleich sie dazu gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet war (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1972 - [X.], [X.] 58, 177, 179). [X.] die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, dagegen ohne gesetzliche Grundlage, weil sie - wie hier - für eine Fallgestaltung ausge-sprochen wird, die von der in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten [X.] nicht gedeckt wird, kann sie keine Wirkungen zu Lasten des [X.] entfalten ([X.], [X.]eschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1030 Rn. 4 - [X.]). Das [X.]erufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass das zur Post aufgegebene Versäumnisurteil der [X.]eklagten vor dem 19. Oktober 2009 tatsächlich zugegangen ist, so dass - nach dem der Entscheidung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt - auch im Falle einer etwaigen Heilung des [X.] gemäß § 189 ZPO die Einspruchsfrist bei Eingang der Einspruchsschrift noch nicht abgelaufen war. - 17 - II[X.] 22 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen [X.]estand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei-dung reif. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 O 251/09 [X.] - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 151/09 -

Meta

VIII ZR 190/10

02.02.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 190/10 (REWIS RS 2011, 9883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9883

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