Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2016, Az. 5 StR 456/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11533

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft


Tenor

Der Antrag des Adhäsionsklägers     M.     , ihm im [X.] Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin      [X.]     zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 [X.] i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.

2

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 [X.], [X.], 253).

3

2. Für den [X.] bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. [X.] aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

5

b) Das Adhäsionsverfahren hat bezogen auf den [X.] keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil angefochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln ([X.]/[X.], 7. Aufl., § 406a Rn. 3).

6

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen [X.] hiervon unberührt ([X.], Urteil vom 28. November 2007 – 2 [X.], [X.]St 52, 96; Löwe/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 406a Rn. 15).

7

c) Eine Entscheidung des Senats über den [X.] käme überhaupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 [X.]) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. [X.] aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.

8

Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den [X.] war daher abzulehnen.

[X.]

                 [X.]

Meta

5 StR 456/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. April 2015, Az: 23 KLs 22/14

§ 404 Abs 5 S 1 StPO, § 406a Abs 3 S 1 StPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 81 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2016, Az. 5 StR 456/15 (REWIS RS 2016, 11533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11533

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 421/22

5 StR 71/18

3 StR 245/22

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