Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 5 AZR 767/14

5. Senat | REWIS RS 2016, 13973

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Gegenstand

Vertrag zugunsten Dritter - Rechtswahl


Leitsatz

Eine konkludente Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO (juris: EGV 593/2008) können die Prozessparteien nur dann durch ihr Verhalten im Rechtsstreit treffen, wenn sie auch die Parteien des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses sind.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2014 - 3 [X.]/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Haftung für Arbeitsvergütung aufgrund eines Schuldbeitritts.

2

Die Klägerin war seit 1999 bei der [X.] in M beschäftigt. Die Vergütung setzte sich aus einem Bruttostundenlohn, einem monatlichen Urlaubsgeld sowie vermögenswirksamen Leistungen zusammen.

3

Mit Schreiben vom 14. September 2012 unterbreitete die [X.] dem bei ihr gewählten Betriebsrat folgendes

        

„Angebot zu einer Betriebsvereinbarung

        

[X.] [X.] leidet unter den zurückgehenden Umsätzen, die … im Besonderen in den Spinnereien … zu verzeichnen sind.

        

... Auf der derzeit verfügbaren Produktionsmenge hat eine Spinnerei-Produktion … keine Überlebenschancen. Die Geschäftsführung strebt daher eine Schließung der [X.] und eine Weiterführung der Färbereiproduktion … an. ... Die Verhandlungsführung der Gesellschaft hat nachgewiesen, dass es der Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht möglich sein wird den Auslauf der Fertigung ohne Zuführung von Mitteln von außen zu erfüllen.

        

Die [X.] hat sich bereit erklärt, mit einem Betrag von maximal € 1.050.000,- eine Betriebsvereinbarung unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu ermöglichen:

        

Dieses vorausgeschickt unterbreitet die Geschäftsführung das folgende Angebot:

        

1)    

Von dem derzeit verfügbaren [X.] von 112 Mitarbeitern werden 25 Mitarbeiter … weiter beschäftigt.

        

2)    

[X.] wird die freizusetzenden Mitarbeiter zum 30.09.2012 … kündigen.

        

3)    

Die durch die Kündigungsfristen … anfallenden [X.] … werden durch die [X.] abgesichert ...

        

4)    

Zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat wird ein Interessenausgleich mit Namensliste und eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan abgeschlossen. Dieser wird mit Null € angesetzt. …

        

…       

        
        

7)    

Die Geschäftsführung setzt voraus, dass eine reduzierte Produktion … bis zum 31.12.2012 dargestellt werden kann. Ohne diese Produktion können die Vorräte nur ungenügend liquidiert werden und dadurch können geplante Finanzmittel zur Erfüllung dieses Angebotes fehlen.

        

…“    

        

4

Dem Schreiben beigefügt waren die Entwürfe eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans, deren Wirksamkeit jeweils unter der aufschiebenden Bedingung eines Schuldbeitritts der in [X.] ansässigen Beklagten hinsichtlich der Löhne/Gehälter der Arbeitnehmer der [X.] stehen sollte. Zu einer Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan kam es nicht.

5

Am 20. September 2012 schlossen die Beklagte und die [X.] in [X.] folgenden „Vertrag zugunsten Dritter“:

        

„[X.] [X.] leidet unter den zurückgehenden Umsätzen … im Besonderen in den Spinnereien ...

        

Die Geschäftsführung strebt daher eine Schließung der [X.] und eine Weiterführung der Färbereiproduktion … an.

        

Die [X.], deren Tochtergesellschaft die [X.] - der Gesellschafter der [X.] - ist, hat ein eigenes Interesse an der Weiterführung der Färbereiproduktion … und somit auch daran, dass die Schließung der [X.] geregelt abläuft.

        

Dies vorangestellt schließt die [X.] mit der [X.] zugunsten der Arbeitnehmer/innen der [X.] folgenden Schuldbeitritt:

        

Die [X.] erklärt hinsichtlich der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer der [X.] für den Zeitraum Oktober 2012 bis zum April 2013 den Schuldbeitritt in Höhe von maximal € 1.050.000,00.

        

Die [X.] erkennt ausdrücklich an, neben der [X.] gesamtschuldnerisch bis zu der vorgenannten Höhe für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer der [X.] für den Zeitraum vom Oktober 2012 bis zum April 2013 zu haften.

        

Die [X.] wird für die Abwicklung eine selbstschuldnerische Globalbürgschaft auf erstes Anfordern … abschließen.

        

Der Gesamtbetrag … deckt etwa 50 % der zu erwartenden Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer/innen für den Zeitraum vom Oktober 2012 bis April 2013. Alle Arbeitnehmer/innen haben gegenüber der [X.] einen Anspruch auf einen im Verhältnis zur Höhe ihres Einkommens bestehenden gleichen Anteil, maximal in Höhe der mit der [X.] vereinbarten Vergütung.

        

Die [X.] verzichtet auf das Recht zur Änderung oder Aufhebung dieses Vertrages.“

6

Am 1. November 2012 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Masseunzulänglichkeit wurde angezeigt. Der Insolvenzverwalter stellte die Klägerin ab 1. November 2012 von der Arbeit frei und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 [X.] zum 28. Februar 2013. Bei Einhaltung der regulären Kündigungsfrist hätte das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2013 bestanden.

7

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Vergütung aufgefordert hatte, hat sie mit Klageschrift vom 24. April 2013 wegen des Lohns für November 2012 bis April 2013 Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht Bayreuth erhoben.

8

Mit Schreiben vom 10. April 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag zugunsten Dritter.

9

Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für Vergütung aufgrund des Schuldbeitritts. Dieser stehe nicht unter der Bedingung eines Zustandekommens von Interessenausgleich und Sozialplan. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag habe die Beklagte selbst ausgeschlossen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

        

1.    

1.984,83 Euro brutto abzüglich 694,32 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012,

        

2.    

1.984,83 Euro brutto abzüglich 57,86 Euro netto sowie abzüglich 765,57 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013,

        

3.    

1.984,83 Euro brutto abzüglich 86,79 Euro netto sowie abzüglich 426,58 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013,

        

4.    

1.984,83 Euro brutto abzüglich 717,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2013,

        

5.    

1.984,83 Euro brutto abzüglich 717,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2013,

        

6.    

1.984,83 Euro brutto abzüglich 1.107,19 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013

        

zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Bedingung für den Schuldbeitritt sei nicht eingetreten. Jedenfalls sei der Versuch einer Restrukturierungsmaßnahme Geschäftsgrundlage des Vertrags zugunsten Dritter gewesen. Diese sei gestört, weshalb ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei. Darüber hinaus hafte die Beklagte jedenfalls nicht für Löhne für März und April 2013, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits zuvor geendet habe.

Das Arbeitsgericht hat zunächst ein stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Nach Einspruch der Beklagten hat es mit Endurteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Die Anwendung [X.] Rechts durch das [X.] ist rechtsfehlerhaft. Auf den Streitfall findet [X.] Recht Anwendung. Mangels Feststellungen des [X.]s zum [X.] Recht kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Das führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Arbeitsgerichte nach den Regelungen des [X.] ([X.]) gegeben. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 24 [X.] begründet worden ist, indem sich die [X.]eklagte [X.] auf die Klage vor den [X.] Arbeitsgerichten eingelassen hat.

II. Ob die Zahlungsklage begründet ist, kann erst nach Feststellung des anwendbaren [X.] Rechts entschieden werden.

1. Das [X.] hat [X.] Recht angewandt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Eine Haftung der [X.] gegenüber der Klägerin kann nur in dem zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter gründen. Auf diesen Vertrag ist mangels ausdrücklicher oder konkludenter Rechtswahl der Vertragsparteien [X.] Recht anzuwenden.

a) Auf nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge findet zur [X.]estimmung des anzuwendenden Rechts die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ([X.][X.] L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6 ff. - [X.] I-VO -) Anwendung (Art. 28 [X.] I-VO). Diese löst die Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] aF ab.

Der einer möglichen Haftung der [X.] zugrunde liegende Vertrag zugunsten Dritter wurde im Jahr 2012 geschlossen.

b) Nach Art. 1 Abs. 1 [X.] I-VO gilt diese für alle vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] aufweisen.

Der als Haftungsgrund heranzuziehende Vertrag zugunsten Dritter weist Verbindungen sowohl zur [X.] als auch zur [X.] auf. Die Vertragspartner des Vertrags zugunsten Dritter haben ihren jeweiligen Sitz in unterschiedlichen [X.].

c) Die [X.] I-VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht dasjenige eines Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] I-VO oder eines [X.] ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen.

2. Ausgehend vom Grundsatz der freien Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] I-VO) kann die Wahl ausdrücklich oder konkludent getroffen werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO). Voraussetzung einer stillschweigenden Rechtswahl ist, dass sie sich eindeutig aus den [X.]estimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls ergibt.

a) Eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] I-VO wurde im Vertrag zugunsten Dritter nicht getroffen.

b) Eine eindeutige konkludente Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] I-VO zur Anwendung [X.] Rechts haben die Parteien des Vertrags zugunsten Dritter ebenfalls nicht getroffen.

Als Indiz für eine konkludente Rechtswahl scheidet zunächst die Vertragssprache unabhängig davon aus, dass dieser allenfalls unterstützende Funktion zukommen kann (vgl. [X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 29). Die [X.] wird sowohl am Sitz der [X.] bzw. am Ort der [X.] in der [X.] als auch am Sitz der [X.] verwendet.

Auch der Ort des Vertragsabschlusses kann lediglich unterstützend herangezogen werden (vgl. [X.]/[X.] 75. Aufl. [X.] I (IPR) Art. 3 Rn. 7). Hier könnte die [X.] in der [X.] sowie die Verwendung des [X.]riefbogens der [X.] die Anwendung [X.] Rechts nahelegen.

Schließlich kann die im Vertrag zugunsten Dritter vereinbarte Währung, in der ggf. zu haften wäre, ein Indiz für eine konkludente Rechtswahl sein ([X.] 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - zu V 2 b der Gründe). Die vereinbarte Währung in [X.] könnte den Schluss auf die Wahl [X.] Rechts zulassen.

Zwar kann im Verhalten der Parteien im Prozess eine konkludente Rechtswahl liegen, indem diese sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen ([X.]Rspr., vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 20, [X.]E 147, 342; [X.] 13. September 2004 - II [X.] [X.] 1 a der Gründe). Doch ist im Streitfall der Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen, der nicht von den Prozessparteien, sondern der [X.] und einer am Rechtsstreit nicht beteiligten dritten Person geschlossen wurde. Eine Rechtswahl durch [X.] scheidet daher aus.

Zusammenfassend betrachtet, lässt sich keine eindeutige konkludente Rechtswahl der Vertragsparteien des Vertrags zugunsten Dritter, wie sie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] I-VO fordert, feststellen.

3. Das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 2 [X.] I-VO.

a) Der Vertrag zugunsten Dritter betrifft weder einen der Anwendungsfälle des Art. 4 Abs. 1 [X.] I-VO noch einen der Sachverhalte der Art. 5 bis Art. 8 [X.] I-VO. Deshalb unterliegt der [X.]. 4 Abs. 2 [X.] I-VO dem Recht des Staats, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Charakteristische Leistung des hier streitigen Vertrags zugunsten Dritter ist die Haftung für etwaige Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der [X.] und damit die Zahlung von Geld. Dies ist die den Vertrag prägende Leistung, zu der sich die [X.]eklagte grundsätzlich verpflichtet hat (vgl. zur [X.]ürgschaft MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. [X.] I-VO Art. 4 Rn. 224 bzw. zur Patronatserklärung ebd. Rn. 239). Daher ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die [X.]eklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] I-VO ist dies bei Gesellschaften der Ort ihrer Hauptverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorliegend Zug in der [X.]. Es ist somit [X.] Recht anzuwenden, denn eine engere Verbindung zu einem anderen Staat iSd. Art. 4 Abs. 3 [X.] I-VO ist nicht erkennbar.

III. Das [X.] wird nach Ermittlung des [X.] Rechts den Sachverhalt unter [X.]erücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze, der Frage einer möglichen [X.]edingung, der [X.]ewertung einer Geschäftsgrundlage und des Rücktritts der [X.] und schließlich einer Haftung für einzelne Vergütungsbestandteile und dies auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hinaus, neu zu beurteilen haben.

        

    Müller-Glöge    

        

    Weber    

        

    Volk    

        

        

        

    Zoller    

        

    [X.]ormann    

                 

Meta

5 AZR 767/14

23.03.2016

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bayreuth, 30. Januar 2014, Az: 4 Ca 441/13, Urteil

Art 3 Abs 1 S 2 EGV 593/2008

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 5 AZR 767/14 (REWIS RS 2016, 13973)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2285 REWIS RS 2016, 13973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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