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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Pflegeversicherung - Vertragspartei nach § 85 Abs 2 S 1 SGB 11)
Die Beschwerden des Klägers und des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. März 2013 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger und der [X.] tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19 516,84 Euro festgesetzt.
I. Der klagende Landkreis wendet sich in seiner Funktion als örtlicher Sozialhilfeträger gegen einen den [X.]raum vom 1.5.2011 bis zum 30.4.2012 betreffenden Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle vom 19.8.2011, mit dem einem Verlangen des Beigeladenen zu 1. auf Erhöhung der Pflegesätze für das von ihm betriebene Alten- und Pflegeheim S in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Dem Angebot des [X.] und der Beigeladenen zu 2. und 3. als Kostenträger ([X.] 37,66 Euro, [X.] 50,49 Euro, [X.]I 65,89 Euro) stand eine Forderung des Beigeladenen zu 1. ([X.] 40,35 Euro, [X.] 54,27 Euro, [X.]I 70,96 Euro) gegenüber, die im Wesentlichen mit einer Umsetzung der aktuellen Tarifabschlüsse nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] ([X.]) im Bereich der [X.] begründet wurde. Die Beklagte hat das Erhöhungsverlangen des Beigeladenen zu 1. uneingeschränkt für gerechtfertigt erachtet, obwohl das Pflegeheim mit seinen Pflegesätzen (bis 30.4.2011 [X.] 37,17 Euro, [X.] 49,82 Euro, [X.]I 65 Euro) ohnehin schon an der Spitze aller Pflegeheime in [X.] stand. Das [X.] hat die Klage gegen den Schiedsspruch abgewiesen (Urteil vom [X.]), weil die Forderungen der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage der vom [X.] entwickelten Prinzipien zur Berechnung und Festsetzung neuer Pflegesätze nicht zu beanstanden seien. Der Kläger sei aus Gründen des Vertrauensschutzes für das vorliegende Verfahren als prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert anzusehen, obgleich er gar nicht [X.] nach § 85 Abs 2 [X.] hätte sein dürfen. Vielmehr hätte der Prozessbevollmächtigte des [X.], der Kommunale Sozialverband [X.] ([X.]), in seiner Funktion als landesrechtlich für den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Abs 2 [X.] zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger die Pflegesatzvereinbarung selbst abschließen müssen. Diese ursprünglich auch von der Beklagten vertretene, nach einem Wechsel in der Person des Vorsitzenden aber aufgegebene Auffassung habe zu der rechtswidrigen, aus Gründen des Vertrauensschutzes aber hier noch [X.] mehrjährigen Praxis geführt, den örtlichen Sozialhilfeträger als [X.] nach § 85 Abs 2 [X.] anzusehen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]. Der [X.] hat als überörtlicher Sozialhilfeträger, der nach Ansicht des [X.] die Pflegesatzvereinbarung als [X.] hätte abschließen müssen, ebenfalls Beschwerde eingelegt (Schriftsatz vom [X.]), will diese aber ausweislich der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom [X.]) nur "hilfsweise", also für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde des [X.], zur Entscheidung stellen.
II. [X.] des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 [X.] normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]). Der Kläger weist zwar auf gesetzliche Zulassungsgründe hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]), auf Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) sowie auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), jedoch sind diese Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 [X.] [X.] dies verlangt.
1. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] und [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]9) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). [X.] ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist ([X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8). Um eine fortbestehende [X.] darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des [X.] substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des [X.] von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 65). Diese Anforderungen betreffen die gesetzliche Form iS von § 169 [X.] (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 48). Ihnen genügen die Darlegungen des [X.] nicht.
a) Der Kläger hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: Erlaubt die bundesrechtliche Regelung des § 85 Abs 2 [X.] einem Landesgesetzgeber, allein den überörtlichen Sozialhilfeträger als [X.] zu bestimmen und die örtlichen Sozialhilfeträger von dieser Funktion auszuschließen? Damit hat der Kläger zwar eine konkrete Rechtsfrage formuliert; es fehlt jedoch an der Darlegung der [X.] und Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nur die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des [X.], die vom [X.] lediglich für künftige Verfahren, nicht aber für das vorliegende Verfahren in Abrede gestellt worden sind. Die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage würde also nur für künftige Fälle dieser Art, aber nicht für den vorliegenden Fall zu einem rechtlichen Vorteil führen. Es fehlt daher an der Darlegung, dass das [X.] nur bei Klärung der gestellten Rechtsfrage über die Klage gegen den Schiedsspruch vom 19.8.2011 entscheiden könnte.
b) Unabhängig davon gibt der Fall aber Anlass zu folgendem Hinweis: Nach § 85 Abs 2 S 1 [X.] sind [X.]en der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie ([X.] 1) die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, ([X.]) die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie ([X.]) die Arbeitsgemeinschaften der unter [X.] 1 und 2 genannten Träger, soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die [X.] vor Beginn der [X.] [X.] der [X.]e des Pflegeheimes entfallen. Damit hat der [X.]gesetzgeber die Frage der Vertragspartnerschaft für die Pflegesatzvereinbarungen abschließend geregelt: Vertragspartei kann auf [X.] nur sein, wer die Kosten für die Heimpflege und die anderen in § 43 Abs 2 S 1 [X.] genannten Leistungen von in dem betreffenden Pflegeheim lebenden Pflegebedürftigen unmittelbar selbst trägt und dabei das Quorum von [X.] der Belegungstage überschreitet; den einzelnen Trägern gleichgestellt sind die von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaften. Eine Behörde oder sonstige Einrichtung, die diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, kann von einem Landesgesetzgeber zwar zum Vertreter des einzelnen Trägers der Sozialhilfe oder einer Arbeitsgemeinschaft bei Aushandlung und Abschluss der Pflegesatzvereinbarung bestimmt werden, nicht aber selbst die Funktion als Vertragspartei übertragen bekommen. Vertragspartei bleibt nach § 85 Abs 2 S 1 [X.] in solchen Fällen der Vertretene. Da im Jahr vor Beginn der [X.], also 2010, nach der Strukturübersicht des Beigeladenen zu 1. vom 26.1.2011 auf den Kläger 5073 = 16,95 % der [X.]e entfielen, auf den [X.] als überörtlichen Sozialhilfeträger aber kein [X.], konnte nur der Kläger Vertragspartner der Pflegesatzvereinbarung sein.
2. Eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) ist ebenfalls nicht formgerecht dargetan. Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass das [X.] einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des [X.] auf dieser Divergenz beruht. Hierzu ist notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des [X.] herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des [X.] aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das [X.] einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das [X.] diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt oder angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14, 21, 29 und 67). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Der Kläger legt nicht dar, dass das [X.] von der Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.]E 102, 227 = [X.] 4-3300 § 85 [X.] 1, [X.] P 9/07 R, [X.] P 6/08 R und [X.] P 9/08 R, Urteil vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.] 4-3300 § 85 [X.] 4, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen) bewusst abgewichen ist und einen eigenen Rechtssatz zur Prüfung der Leistungsgerechtigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von geforderten Pflegesätzen aufgestellt hat, sondern er wirft dem [X.] nur vor, die - in dem angefochtenen Urteil sogar ausdrücklich zitierte ([X.] S 16 unten) - Rechtsprechung des [X.] fehlerhaft interpretiert und somit unrichtig angewandt zu haben. Damit wird lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung des [X.] im Einzelfall, nicht aber die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vorgetragen.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine bewusste Abweichung vom ergänzenden Urteil des Senats vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R ([X.] 4-3300 § 85 [X.] 4, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen) schon deshalb nicht vorliegen kann, weil das [X.]-Urteil bereits am [X.] erlassen worden ist.
3. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.
a) Die Rüge, das [X.] habe erstmals in der mündlichen Verhandlung am [X.] seine Auffassung über die Auslegung des § 85 Abs 2 S 1 [X.] und des Gesetzes zur Ausführung des [X.]I des Landes [X.] ([X.]I-AG M-V) vom 20.12.2004 offenbart und die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der örtlichen Sozialhilfeträger in Zweifel gezogen, kann nicht als Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (§ 106 Abs 1 [X.] sowie § 202 [X.] iVm § 139 Abs 2 S 1 ZPO) gewertet werden, weil das [X.] zum einen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Problem Stellung zu nehmen, und zum anderen aus seinen Zweifeln keine negativen Folgen für das vorliegende Verfahren gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 [X.]) scheidet deshalb auch aus.
b) Die Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung des [X.] (§ 75 Abs 2 [X.]) hätte die Darlegung erfordert, dass die Entscheidung über die erhobene Klage nur gegenüber dem Kläger und dem [X.] einheitlich hätte ergehen können. Dies war aber gerade nicht der Fall, weil die - aus Sicht des [X.] an sich gegebene - Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des [X.] im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserhebliche Rolle spielte.
III. [X.] des [X.] ist schon deshalb unzulässig, weil er am Verfahren vor dem [X.] nicht als Kläger, Beklagter oder Beigeladener beteiligt war, er durch den Ausspruch im [X.] nicht betroffen ist und er im Berufungsverfahren auch keinen Antrag auf notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 [X.]) gestellt hatte. Es fehlt daher an der erforderlichen Beschwer durch das [X.]-Urteil (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160a Rd[X.]c und Vorbemerkung zu § 143, Rd[X.] 4 und 4a).
IV. 1. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 161 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO.
2. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 und 3 GKG. Streitig war eine aus dem Angebot der Kostenträger (Gesamtvolumen der Pflegesätze für 12 Monate 1 839 357,79 Euro) und dem Schiedsspruch (Gesamtvolumen 1 954 501,42 Euro) sich ergebende Differenz von 115 143,63 Euro. Da auf den Kläger ein Anteil von 16,95 % aller Belegungstage entfiel, beläuft sich sein wirtschaftliches Interesse auf 19 516,84 Euro (16,95 % von 115 143,63 Euro). Die [X.] bis zum Abschluss einer neuen Pflegesatzvereinbarung ist nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen, weil nur die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs selbst Streitgegenstand ist und dieser zwölf Monate umfasste (1.5.2011 bis 30.4.2012).
Meta
14.02.2014
Beschluss
Sachgebiet: P
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Juli 2013, Az: L 6 P 16/11 KL, Urteil
§ 85 Abs 2 S 1 SGB 11, § 43 Abs 2 S 1 SGB 11
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2014, Az. B 3 P 19/13 B (REWIS RS 2014, 7871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7871
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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