Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 27 W (pat) 527/12

27. Senat | REWIS RS 2013, 8604

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren "RACE (Wort-Bildmarke)/RABE" – keine Verwechslungsgefahr


Leitsatz

Race / Rabe

1. Der Vokalfolge kommt bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr keine überragende Bedeutung zu.

2. Auch der Sinngehalt eines Namens kann die Verwechslungsgefahr mindern.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 019 422

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Januar 2013 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des [X.] vom 6. Februar 2012 wird insoweit aufgehoben, als damit die Marke 30 2010 019 422 gelöscht wurde.

Der Widerspruch aus der Marke 1 116 970 wird voll umfänglich zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]egen die am 31. März 2010 angemeldete und am 9. [X.]uni 2010 für die Waren

2

25: [X.]ekleidungsstücke, [X.]chuhwaren, Kopfbedeckungen;

3

28: Turn- und [X.]portartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“

4

eingetragene [X.]ildmarke 30 2010 019 422

Abbildung

5

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 3. November 1987 angemeldeten Wortmarke 1 116 970

6

[X.]

7

[X.]ie Widerspruchsmarke genießt [X.]chutz für die Waren

8

„[X.], insbesondere [X.]“.

9

[X.]er Widerspruch wird auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle identischen und/oder ähnlichen Waren der angegriffenen Marke.

[X.]ie mit einer [X.]eamtin des gehobenen [X.]ienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.] hat die angegriffene Marke mit [X.]eschluss vom 6. Februar 2012 teilweise für die Waren

„[X.]ekleidungsstücke, [X.]chuhwaren, Kopfbedeckungen“

wegen Verwechslungsgefahr gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur [X.]egründung ist ausgeführt, die zu löschenden Waren seien mit den Widerspruchswaren teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der danach erforderliche deutliche [X.] nicht eingehalten.

[X.]ie angegriffene Marke „[X.]“ weise zu „[X.]“ eine starke visuelle Ähnlichkeit auf. [X.]eide Marken unterschieden sich nur in einem [X.]uchstaben in der Wortmitte. [X.]ie Anfangs- und [X.] seien gleich, ebenso wie die erste [X.]ilbe. [X.]eide Wörter seien in [X.] geschrieben. In beiden Wörtern entspreche sich die [X.] „[X.]“. Vokale würden vom [X.]etrachter stärker wahrgenommen, weil diese für das Lesen und die Aussprache lautbildlich entscheidend seien. [X.]eide Wörter unterschieden sich nur in einem [X.]uchstaben -[X.] und -[X.]. Zudem verfüge die [X.]reite der [X.]uchstaben „[X.]“ zu „[X.]“ über keinen merklichen [X.]nterschied. [X.]eide [X.]uchstaben seien oben gekrümmt und wiesen in der Mitte eine [X.]undung auf, es fehle nur der mittige Verbindungsstrich. [X.]ieser [X.]nterschied sei nicht so erheblich. [X.]en bildlichen [X.]nterschied bestimmten meist die Anfangs- und [X.]chlusselemente von Wörtern stärker als die Wortmitte.

[X.]avon sei auch bei der graphischen [X.]estaltung der Wort-/[X.]ildmarke im Vergleich zu der Wortmarke auszugehen. [X.]ei einer flüchtigen [X.]etrachtung unterschieden sich beide Marken nur durch den [X.]unkt am Ende der jüngeren Marke. [X.]ieser [X.]mstand sei aber nicht merkbar, denn niemand werde eine Marke mit dem Hinweis „... die mit dem [X.]unkt am Ende“ weiterempfehlen oder benennen. Entgegen der Meinung der Inhaberin des angegriffenen Zeichens stelle die breite [X.]arstellung des „A“ keinen so erheblichen [X.]nterschied in den beiden Marken dar, dass dadurch Verwechslungen beider Marken ausgeschlossen seien. Auch bei der jüngeren Marke werde das „A“ erkannt und auch gesprochen. Eine dynamische [X.]chreibweise mit abgerundeten oder langgezogenen [X.]chrifttypen begründe keine ausreichende [X.]nterscheidung in beiden Marken. [X.]eim schriftbildlichen Vergleich seien neben den registrierten Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen [X.]chreibweisen zu berücksichtigen. [X.]ies gelte auch für graphisch stark ausgestaltete [X.]chriftformen, soweit sie für den inländischen [X.]urchschnittsverbraucher ohne weiteres lesbar seien. [X.]eide Marken seien lesbar und mit einem [X.]egriffsinhalt eindeutig belegt. Insofern wiesen die beiden Markenwörter in visueller Hinsicht so ausgeprägte Übereinstimmungen auf, dass markenrelevante Verwechslungen zwischen den Kennzeichnungen zu befürchten seien.

Zudem fänden sich auch in klanglicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten in beiden Marken. [X.]ie [X.] und auch der [X.]prechrhythmus seien gleich und der eine unterschiedliche [X.]uchstabe „[X.]“ zu „[X.]“ führe nicht zu einem deutlichen [X.] der beiden Marken. [X.]eide Marken seien auch in der Endung gleich. Es bestehe damit keine ausreichende unterschiedliche Klangwirkung in beiden Zeichen, zumal die beiden [X.]uchstaben „[X.]“ und „[X.]“ im allgemeinen [X.]prachbild als klangschwache Konsonanten zurückgedrängt würden.

[X.]egen diese Entscheidung richtet sich die [X.]eschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens. [X.]ie hält eine Verwechslungsgefahr aufgrund der eindeutigen begrifflichen [X.]nterschiede für ausgeschlossen. [X.]ei dem [X.]egriff „[X.]“ handle es sich um ein bekanntes [X.] Wort, das der [X.] Verbraucher mit [X.] verbinde. [X.]ei dem [X.]egriff „[X.]“ handle es sich demgegenüber um einen [X.] [X.]egriff, der dem [X.]n Verbraucher bekannt sei, da er auch in [X.] vielfach im Zusammenhang mit bestimmten sportlichen Veranstaltungen eingesetzt werde, wie sich aus mehreren von der Inhaberin des angegriffenen Zeichens vorgelegten [X.]n ergebe.

Auch schriftbildlich und klanglich seien deutliche [X.]nterschiede gegeben. In klanglicher Hinsicht stünden sich der [X.] [X.]egriff „[X.]“ und der [X.] [X.]egriff „[X.]“ gegenüber, der auch vom [X.]n Verbraucher englisch ausgesprochen werde. Klanglich stehe sich mithin auf der einen [X.]eite der zweisilbige [X.]egriff „[X.]“ mit einem langgestreckt gesprochenen „A“ und auf der anderen [X.]eite der einsilbig gesprochene [X.]egriff „[X.]“ gegenüber, der wie „[X.]“ ausgesprochen werde. Obwohl also die in den Wörtern enthaltenen Vokale identisch seien, würden diese nicht identisch gesprochen, da das „A“ in „[X.]“ wie ein „ey“ gesprochen werde.

[X.]es weiteren seien auch deutliche schriftbildliche [X.]nterschiede aufgrund der unterschiedlichen [X.]uchstaben „[X.]“ und „[X.]“ und aufgrund der graphischen [X.]estaltung der [X.] gegeben, die über ein zusätzliches Logoelement verfüge, das auch [X.]eachtung finden müsse bei der [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr.

[X.]elbst wenn man mit dem Amt davon ausginge, dass die Vergleichszeichen schriftbildlich und auch klanglich eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen, werde diese im hinreichenden Maße durch die eindeutigen begrifflichen [X.]nterschiede neutralisiert.

Entgegen der Ansicht des Amtes sei auch keine Warenidentität zwischen den beschwerdegegenständlichen Vergleichswaren „[X.]ekleidungsstücke“ und „[X.], insbesondere [X.]“ gegeben. Hier bestehe allenfalls eine Ähnlichkeit. Im Hinblick auf die Waren „[X.]chuhwaren und Kopfbedeckungen“ bestehe allenfalls noch eine entfernte Ähnlichkeit.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Widersprechende ausschließlich [X.]amenoberbekleidung mit einem [X.]chwerpunkt auf [X.]trickwaren anbiete. [X.]nter der [X.] solle demgegenüber [X.]portbekleidung angeboten werden. [X.]aher würden diese nie unmittelbar nebeneinander in den [X.]eschäften zu finden sein.

[X.]ie Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt,

den [X.]eschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 6. Februar 2012 aufzuheben, soweit die Marke 30 2010 019 422 gelöscht wurde, und den Widerspruch aus der Marke 1 116 970 auch insoweit zurückzuweisen.

[X.]ie Widersprechende beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

[X.]ie verteidigt den angegriffenen [X.]eschluss und hält die Marken für verwechselbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Neutralisierungstheorie, die hier nicht anwendbar sei. [X.]ie hohe visuelle Ähnlichkeit werde dazu führen, dass die [X.]nterschiede zwischen angegriffener Marke und Widerspruchsmarke gar nicht wahrgenommen würden, da der [X.]esamteindruck der angegriffenen Marke maßgeblich durch den Wortbestandteil bestimmt werde und dieser sich nur durch den mittelständigen Konsonanten „[X.]“ von der Widerspruchsmarke unterscheide.

Auch sei im Fall der vorliegenden Marken fraglich, ob die eindeutige und bestimmte Zuordnung eines [X.]egriffes durch die angesprochenen Verkehrskreise in der Art, wie es die Inhaberin des angegriffenen Zeichens behaupte, vorgenommen werde, bzw. überhaupt möglich sei. Im Fall der Widerspruchsmarke sei neben der [X.]ezeichnung eines Vogels auch ein geläufiger [X.]r Nachname als [X.]egriffsgehalt möglich. Im Fall der Widerspruchsmarke sei es sogar Tatsache, dass diese ursprünglich auf eben diesen Namen zurückgehe. Auf der Homepage der Widersprechenden sei [X.] als [X.]eschäftsführer aufgeführt.

Einen eindeutigen [X.]egriffsinhalt werde der hier angesprochene [X.]urchschnittsverbraucher auch dem [X.] Wort „[X.]“ im Hinblick auf die in [X.]ede stehenden Waren nicht entnehmen. Ohne eindeutigen und bestimmten [X.]egriffsgehalt könne überdies auch keine englischsprachige Aussprache der angegriffenen Marke unterstellt werden. [X.]amit wäre insbesondere im Hinblick auf die identische Vokalfolge „[X.]“ und den identischen Wortanfang auch von einer hohen klanglichen Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Zeichen auszugehen.

II.

[X.]ie statthafte und auch sonst zulässige [X.]eschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat in der [X.]ache Erfolg. Nach Auffassung des [X.]enats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im [X.]inn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.]ie Anordnung der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle nach § 43 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] konnte daher keinen [X.]estand haben. [X.]er Widerspruch aus der Marke 1 116 970 war dementsprechend auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.]).

1.

[X.]a die Widersprechende keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und der [X.]enat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

2.

[X.]ie einander gegenüberstehenden Marken unterliegen keiner Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

[X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der [X.]echtsprechung des [X.] und des [X.] unter [X.]eachtung aller [X.]mstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher [X.]edeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren. [X.]arüber hinaus sind die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser zukommende [X.]chutzumfang in die [X.]etrachtung einzubeziehen. [X.]abei besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. [X.] [X.][X.][X.][X.] 2006, 237, 238, [X.]. 18 ff. - [X.]I[X.]A[X.][X.]O; [X.] 2007, 321, 322 - [X.]OHI[X.]A). Nach diesen [X.]rundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

a)

Nachdem die Widersprechende gegen den [X.]eschluss der Markenstelle keine [X.]eschwerde eingelegt hat, sind beschwerdegegenständlich nur die gelöschten Waren der [X.] „[X.]ekleidungsstücke, [X.]chuhwaren, Kopfbedeckungen“. [X.]ie „[X.]“ der Widerspruchsmarke sind mit den „[X.]ekleidungsstücken“ identisch und mit den „[X.]chuhwaren, Kopfbedeckungen“ zumindest durchschnittlich ähnlich [X.]/[X.]toppel, [X.], 15. Aufl., [X.], 34 zum Verhältnis [X.]ekleidungsstücke/Kopfbedeckungen, [X.]chuhwaren).

b)

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

c)

[X.]en danach erforderlichen weiten Abstand halten die Marken abweichend von der Auffassung der Markenstelle in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ein.

[X.]chriftbildlich unterscheiden sich die Marken durch die besondere graphische Ausgestaltung der als Wort-/[X.]ildmarke angemeldeten jüngeren Marke, den [X.]nterschied im dritten [X.]uchstaben „[X.]“ statt „[X.]“ und insbesondere dem nur dem Wortbestandteil der jüngeren Marke nachgestellten [X.]ymbol auch dann deutlich voneinander, wenn man für die Widerspruchsmarke eine [X.]chreibweise in [X.]roßbuchstaben zu [X.]runde legt. Entgegen der Auffassung der Markenstelle spielt es im [X.]ahmen des schriftbildlichen Vergleichs der Marken keine [X.]olle, ob man das [X.]ymbol, das die Markenstelle, ohne seine [X.]imension im Vergleich zur [X.]chrift und seinen dreigliedrigen Aufbau mit zwei [X.]ingen zu beachten, als [X.]unkt ansieht, bei der [X.]enennung der Marke aussprechen wird. [X.]iese Überlegung ist allenfalls bei der [X.]eurteilung der klanglichen Markenähnlichkeit anzustellen.

Auch spielt es keine [X.]olle, dass die [X.]uchstaben [X.] und [X.] gekrümmt und gerundet sind, was die Markenstelle betont. Im Alphabet weisen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], O, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in [X.]roßschreibung diese Merkmale auf. Ihre [X.]nterscheidbarkeit beruht auf der Anzahl, [X.]latzierung und Ausrichtung der [X.]undungen, die bei [X.] und [X.] divergieren, zumal das [X.] anders als das [X.] geschlossen und unterteilt ist.

Auch klanglich halten die Marken einen ausreichenden Abstand ein, wobei der [X.]enat davon ausgeht, dass die jüngere Marke nur mit dem Wortbestandteil „[X.]“ und nicht mit dem nachgestellten [X.]ymbol ausgesprochen wird. Während die Widerspruchsmarke zweisilbig als „[X.]“ ausgesprochen wird, ist bei der jüngeren Marke nur mit einer einsilbigen englischsprachigen Aussprache „reys“ zu rechnen, da der Verbraucher dieses zum [X.]rundwortschatz der [X.] [X.]prache gehörende Wort kennt. [X.]afür sprechen auch die von der Inhaberin des angegriffenen Zeichens im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegten [X.], die eine Verwendung des Wortes „[X.]“ im Inland belegen.

[X.]ass die Vokalfolgen ([X.]) der beiden Marken identisch sind, führt bei dem auffallenden [X.]nterschied von [X.] gegenüber [X.], gesprochen [k] gegenüber [ts], nicht zur klanglichen Verwechslungsgefahr. [X.]elbst auffälligere Vokalfolgen, wie etwa in „[X.]anama“, „[X.]“ und „Ananas“, führen nicht in jedem Fall zu einer klanglichen Verwechslungsgefahr. [X.]ie Markenstelle betont wohl im Hinblick auf die Kommentare zum [X.] Ingerl/[X.]ohnke, 3. Aufl., § 14 [X.]n. 886 und [X.]tröbele/[X.], 10. Aufl., § 9 [X.]n. 236 (differenzierend Fezer, 4. Aufl., § 14 [X.]n. 500; [X.], 2. Aufl., § 9 [X.]n. 96, 101; v. [X.]chultz/[X.]chweyer, § 14 [X.]n. 75, 78; anders auch schon [X.][X.]at[X.], [X.]eschl. v. 23. [X.]uli 1998 – 25 W (pat) 172/97 – [X.]/Femicur; v. 4. [X.]ezember 1997 – 25 W (pat) 36/97 - [X.]/[X.]; v. 7. Februar 1996 – 28 W (pat) 77/95 - Ostro/[X.]; v. 20. [X.]eptember 1995 – 26 W (pat) 6/94, [X.]eck[X.][X.] 1995, 11950 – [X.]astelberg/[X.]) die Vokalfolge in ihrer [X.]edeutung zu sehr. [X.]as zeigen auch [X.]cherztexte (vgl. [X.]urkhardt (Muttersprache 1998, 110, 112, 114): [X.]o wäre die Vokalfolge ie-eou-e-oaoe-i-eae wohl kaum verständlich, während die [X.] die Aussage „[X.]ie [X.]etonung der Vokalfolge ist veraltet“ schon eher erahnen lässt. [X.]ementsprechend gibt es auch [X.]chriften, wie z. [X.]. die [X.] und hebräische, die ohne Vokale auskommen.

Abgesehen davon hält der [X.]enat den klanglichen Abstand hier auch bei den von der Widersprechenden behaupteten zweisilbigen [X.]n Aussprachen der jüngeren Marke als „ra-ze“, „[X.]“ oder „[X.]“ für ausreichend, wobei der [X.]enat diese Aussprachen jedoch eher für unwahrscheinlich hält.

[X.]eduziert wird eine klangliche Verwechslungsgefahr, selbst wenn man der Vokalfolge eine höhere [X.]edeutung beimessen wollte, hier auch durch den [X.]inngehalt beider Marken. Während die angegriffene Marke das auch im Inland geläufige [X.] Wort für „[X.]ennen“ ist, wird „[X.]“ als [X.]ezeichnung eines Vogels verstanden. [X.]aran ändert sich vorliegend auch dadurch nichts, dass „[X.]abe“ ein in [X.] durchaus geläufiger Nachname ist, weil keine Zusätze (Vornamen etc.) von der [X.]edeutung „[X.]abenvogel“ wegführen (Onken, [X.]ie Verwechslungsgefahr bei Namensmarken, 2011, [X.]. 68). Auch ein [X.]inngehalt, wie ihn die verbreiteten Nachnamen [X.]chuster, [X.], Metzger etc. haben, spielt erst ohne Vorname, Titel etc. eine [X.]olle.

[X.]egen eine [X.]eduzierung der Verwechslungsgefahr durch den [X.]inngehalt beider Marken spricht entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch nicht, dass die beiden [X.]egriffe keinen besonderen [X.]ezug zu den einschlägigen Waren der [X.] haben (vgl. [X.]tröbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]n. 260).

An den aufgezeigten [X.]nterschieden im [X.]edeutungsgehalt der beiden Marken scheitert auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr.

3.

Zu einer Kostenauferlegung aus [X.]illigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Eine [X.]ückzahlung der [X.]eschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) erscheint ebenfalls nicht angebracht, da die Ausführungen der Markenstelle zur klanglichen Verwechslungsgefahr – anders als die zur visuellen – nachvollziehbar sind.

Meta

27 W (pat) 527/12

29.01.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 27 W (pat) 527/12 (REWIS RS 2013, 8604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8604

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