Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. V ZB 254/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7354

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618BVZB254.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom

21. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 3, § 511 Abs. 3
Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des [X.] nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen; als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen auswerten (im [X.] an [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1997
II
ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 sowie [X.], Beschluss vom 16. März 2012 -
LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17).
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 46 Abs. 1
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungs-
oder Modernisierungsmaßnahme, die der klagende Wohnungseigentümer als optische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: [X.]) ansieht, können die auf den Kläger entfallen-den Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der -
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-

klägerischen Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des [X.] das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert, ist im Regelfall zu dem [X.] ein Wert von etwa 1.000

nzuzurechnen, der dem ideellen Inte-resse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt.
[X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 -
V [X.] -
LG [X.] am Main

[X.]

-
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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2018
durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des Landgerichts [X.] am Main -
13.
Zivilkammer -
vom 30.
November 2017 aufgehoben.

[X.] wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des [X.] -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Den Fest-stellungen des Berufungsgerichts zufolge waren die Außenfassade des Gebäu-des sowie die nach außen sichtbaren Bestandteile stets grün gestrichen. In [X.] soll dem Berufungsurteil zufolge
beschlossen worden
sein, die Außenfassade bzw. deren Bestandteile dunkelgrau zu strei-chen. Später wurde die Farbwahl durch einen Zweitbeschluss bestätigt. Gegen 1
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e-Landgericht hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren
Zurückweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger weiterhin erreichen, dass der Beschluss in dem beantragten Umfang für ungültig erklärt wird.

II.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] 600

eines [X.] komme es nicht an, weil dieser nur für eine [X.] maßgeblich sei. Es liege nahe, auf die Wertminderung des Gebäudes abzustellen; hierzu habe der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen, und n-ge, sei nicht erkennbar. Pragmatische Erwägungen könnten die Beschwer nicht beeinflussen.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert schon deshalb eine Entscheidung des [X.], weil dem Berufungsgericht bei der Anwendung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein verallge-meinerungsfähiger Verfahrensfehler unterlaufen ist.

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2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Mit der von dem [X.] [X.] im Sinne von §
511 Abs. 2 Nr.
1 ZPO nicht verneinen.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger die Rechtsmit-telbeschwer darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen muss. Dabei stützt es sich auf den Beschluss des Senats vom 6.
April 2017 ([X.]/16, NJW-RR 2017, 912 Rn.
4), der jedoch das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde betrifft. In diesem Verfahren müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), und zwar innerhalb der in § 544 Abs. 2 Satz
1 ZPO geregelten Frist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Beschwerdeführer,
um dem Revisionsgericht die [X.], innerhalb laufender Begründungsfrist (auch) darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 übersteigt, abändern lassen will (zur Begründung eingehend Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002

V
ZR
148/02, NJW 2002, 2720
f.). Fehlt es daran, ist die Nichtzulassungsbe-schwerde nur dann zulässig, wenn sich aus
dem Berufungsurteil selbst und den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen oder anderen offenkundigen Umständen (§
291 ZPO) ergibt, dass die Wertgrenze überschritten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3180; [X.], NJW-RR 2007, 862, 863).

b) Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungsführer den Wert der Beschwer gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Anders als im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch ein auf den Wert des Be-4
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schwerdegegenstands bezogenes zwingendes, fristgebundenes
Begründungs-erfordernis nicht vorgesehen (vgl. §
520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Daher darf das Be-rufungsgericht die Berufung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des [X.] nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beru-fung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Er-messen zu schätzen (§§
3 ff. ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1997

II
ZR
334/96, NJW-RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 -
LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; zur Beschwer des Beklagten bei einer Aus-kunftserteilung [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 -
I [X.], juris Rn. 11
ff.; Beschluss vom 7. November 2017 -
II
ZB 4/17, [X.], 22 Rn. 5); als Tatsa-chengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen (vgl. §
522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auswerten. Eine Schätzung der Beschwer muss zwar ggf. auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorneh-men; aber als Grundlage der Schätzung dienen dabei nur solche Tatsachen, die der Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
April 2017 -
V
ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn.
4), oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind. Geht es -
wie hier -
um die optische Veränderung einer Wohnungseigen-tumsanlage, kann der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Beschwerdebegründung beispielsweise Lichtbilder vorlegen oder [X.] in Bezug nehmen, die das Revisionsgericht sodann bei seiner Schät-zung einbeziehen muss. Dagegen muss das Berufungsgericht den Akteninhalt

etwa in der Akte enthaltene Lichtbilder
-
bei der Entscheidung über die Zuläs-sigkeit der Berufung ohne weiteres verwerten.

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c) Dass das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und durch eine eigene Schätzung unter Auswertung des Akteninhalts ausgeübt hat, lässt sich der
Entscheidung jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit anstellen zu dürfen, und sich ohne nähere Befassung mit dem klägerischen [X.] auf die fehlende Glaubhaftmachung stützt.

3. [X.] ist nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zur Entscheidung reif. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht den Wert der Beschwer schät-zen, wenn das Beschwerdegericht dies unterlassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2012 -
LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17). Die Feststellun-gen des Berufungsgerichts reichen aber nicht aus, um dem Senat eine eigene Schätzung zu ermöglichen
(vgl. § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).

a) Der Kläger wendet sich vornehmlich gegen eine unliebsame Farbwahl
des Fassadenanstrichs. Bei einer solchen Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungs-
oder Modernisierungsmaßnahme, die der Kläger als op-tische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums ansieht, können die auf den Kläger entfallenden Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der klägerischen Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des [X.] das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert, ist im Regelfall zu dem Kostenanteil ein Wert von etwa 1.000

n, der dem ideellen Interesse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt.

aa) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass bei Klagen, mit de-nen optische Veränderungen von Wohnanlagen rückgängig gemacht werden sollen, eine auf Tatsachen basierende Schätzung des klägerischen Interesses erfolgen muss, und hat dabei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obers-7
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-
ten Landesgerichts Bezug genommen (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
April 2017

[X.]/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4). Dieses weist
in der zitierten Ent-scheidung ([X.], 565, 566) zutreffend darauf hin, dass es zu eng ist, auf den möglichen Wertverlust einer Eigentumswohnung abzustellen, wenn es um eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geht; ein solcher Wertverlust lässt sich nämlich ziffernmäßig oft nicht begrün-den, insbesondere dann, wenn der Kläger eine gegenüber dem bisherigen Zu-stand neu-
oder höherwertige Veränderung deshalb bekämpft, weil sie nicht seinem Geschmack entspricht. Dementsprechend hat der Senat in dem bereits zitierten Beschluss vom 6.
April 2017, der den Rückbau einer von den [X.] auf eigene Kosten verursachten optischen Veränderung des [X.] zum Gegenstand hatte, das klägeri-sche Interesse mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000

(V
ZR
254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn.
7: Erneuerung der Zuwegung). Sowohl in diesem als auch in dem von dem [X.] ent-schiedenen Sachverhalt ging es aber um die Beseitigung baulicher Verände-rungen, die einzelne Wohnungseigentümer auf eigene Kosten vorgenommen hatten, so dass die jeweiligen Kläger keine eigenen Kosten zu tragen hatten und ihr [X.] daher insgesamt nur geschätzt werden konnte.

bb) Dagegen wendet sich der Kläger hier gegen einen Beschluss über die Instandsetzung bzw. Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich finanziert werden muss. Dann kann zunächst der auf den Kläger entfallende Kostenanteil als Hilfsmittel für die Schätzung des klägerischen Interesses dienen. Das Argument der Rechtsbeschwerdeerwiderung, der Kläger wende sich nicht gegen die Maß-nahme als solche, sondern nur gegen die Farbwahl, kann nicht überzeugen. 11
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Denn der Kläger wendet sich gegen die beschlossene Ausführung und damit gegen eine bestimmte Maßnahme. Für die Bemessung seiner Beschwer kommt es nicht darauf an, ob er den Beschluss aus formellen Gründen anficht, ob er die Maßnahme wegen der
konkreten Ausgestaltung oder insgesamt als unver-einbar mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung ansieht; dass die Maßnahme ggf. erneut beschlossen werden könnte, mindert die Beschwer nicht. Kommt nach dem Vortrag des [X.] eine erhebliche optische Veränderung des ge-samten Gebäudes in Betracht, wird neben dem Kostenanteil auch sein ideelles Interesse im Regelfall mit etwa 1.000

dem Kostenanteil hinzuzurechnen. Sonst würde nämlich nicht ausreichend [X.], dass der ästhetischen Gestaltung des gesamten Gebäudes auch unabhängig von den damit verbundenen Kosten regelmäßig erhebliche
Bedeu-tung beigemessen wird.

b) Die danach gebotene Schätzung ist dem Senat nicht möglich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll zwar die gesamte, zuvor grüne Außenfassade dunkelgrau gestrichen werden, was eine erhebliche optische Veränderung mit sich bringt. Andererseits wendet sich der Kläger aber nur [X.] Flächenanteil er einnimmt, wie stark er den optischen Eindruck der ge-samten Fassade prägt und warum sich der Kläger gerade insoweit gegen die Farbwahl wendet, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen. Eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts, die Klageschrift, auf Lichtbilder oder andere Aktenbestandteile, die zur Aufklärung beitragen könnten, enthält die Berufungsentscheidung nicht. Den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des [X.] zu seinem Anteil an den Kosten des Neuan-strichs von 2.248,40

gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO
zugrunde legen, weil sich diese Kosten auf 12
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den Neuanstrich der Fassade beziehen und keine Feststellungen dazu getrof-fen worden sind, welchen Anteil

.

IV.

1. Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und zur erneuten Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu ermitteln

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2. Den Gegenstandswert hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte anhand der Festsetzung des Berufungsgerichts bemessen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2017 -
93 [X.] 1266/17 -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 30.11.2017 -
2-13 S 108/17 -

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Meta

V ZB 254/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. V ZB 254/17 (REWIS RS 2018, 7354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7354

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 254/17

V ZR 254/16

I ZB 94/16

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