Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. XII ZR 134/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7432

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 134/08 Verkündet am: 21. April 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein B[X.]HR: [X.] §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1 a) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen [X.]ründen nach § 1570 Abs. 2 B[X.]B besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. b) Ob das Einkommen des gemäß § 1570 B[X.]B unterhaltsberechtigten Eltern-teils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 B[X.]B bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in [X.] Maße er nach § 1570 B[X.]B von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im [X.] an [X.]surteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l B[X.]B). - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dose, Schilling und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 18. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 5. August 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie schlossen im Jahre 1990 die Ehe, aus der drei Söhne hervorgegan-gen sind, geboren im Februar 1992, im Dezember 1993 und im August 1997. [X.] leben bei der Antragstellerin. Die Parteien trennten sich im Jahr 2004. Die Ehe ist seit dem 12. Februar 2008 rechtskräftig geschieden. 2 Die Parteien sind Ärzte. Beide hatten bereits bei Eheschließung ihr [X.] beendet und im Zeitpunkt der [X.]eburt ihres ersten [X.] jeweils ihr "AiP" (Arzt im Praktikum) absolviert. Nach der [X.]eburt des ersten Kindes 3 - 3 - pausierte die Antragstellerin sechs Monate, um anschließend halbtags ihre Tä-tigkeit als Ärztin wieder aufzunehmen. Auch nach der [X.]eburt des zweiten [X.] setzte die Antragstellerin sechs Monate aus und arbeitete danach mit einer Drittelstelle weiter. Nach der [X.]eburt des dritten [X.] arbeitete sie zunächst vertretungsweise und ab 2001 mit einer Drittelstelle. Seit Oktober 2006 ist die Antragstellerin halbtags tätig. Derzeit befindet sie sich in ihrer Facharztausbil-dung, während der Antragsgegner als Leitender Arzt tätig ist. Das Familiengericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstel-lerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.183 • Elementarunterhalt [X.] 349 • Altersvorsorgeunterhalt monatlich zu zahlen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat das Be-rufungsgericht bei einem von ihm zugrunde gelegten Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners von 77.943,80 • die Unterhaltsrente auf 289,25 • Elemen-tarunterhalt und 73,78 • Altersvorsorgeunterhalt reduziert und die Berufung im Übrigen sowie die [X.]berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Antragstellerin und des Antragsgegners, mit denen sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen und die sie vor allem auf den Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Rahmen des § 1570 B[X.]B stützen. 4 Nach Verkündung seines Urteils hat das Berufungsgericht mit einstweili-ger Anordnung vom 15. April 2009 dem Antragsgegner aufgegeben, ab Januar 2009 an die Antragstellerin monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.033 • Elementarunterhalt und 310 • Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, inzwischen stehe das von den [X.] tatsächlich erzielte Einkommen fest. Nach den von ihm vor-gelegten Unterlagen habe der Antragsgegner im Jahr 2008 einen Bruttoarbeits-lohn von 167.544,12 • erhalten. Damit sei sein Einkommen wesentlich höher, als vom Berufungsgericht aufgrund des Einkommens des Antragsgegners im 5 - 4 - Jahr 2007 und der von diesem zu seiner künftigen Einkommensentwicklung abgegebenen Erklärung angenommen worden sei. Die Antragstellerin meint, diese Entscheidung sei im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Entscheidungsgründe: 6 Die Revisionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions-verfahren von Belang - wie folgt begründet: 7 Die Antragstellerin habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 2 B[X.]B. Zu den kindbezogenen [X.]ründen habe die Antragstellerin ausführlich dargelegt, in [X.] Umfang die Kinder nachmittags Schulunterricht bzw. Sporttraining hätten. Zu den konkreten Betreuungsmöglichkeiten habe die Antragstellerin ausgeführt, dass sie regelmäßig [X.] an eine Studentin vermiete, die dafür im zeitli-chen Rahmen von fünf Stunden wöchentlich Fahrdienste für die Kinder über-nehme und im Haushalt helfe. Selbst bei Berücksichtigung dieser Betreuungs-möglichkeit könne eine Obliegenheit für die [X.]anztagstätigkeit derzeit noch nicht angenommen werden. Schon allein wegen des Mittagessens und der Hausauf-gabenbetreuung werde eine Obliegenheit zur [X.]anztagstätigkeit, soweit keine [X.]anztagschule oder geeignete Horteinrichtung vorhanden sei, wie bisher erst in Betracht kommen, wenn das jüngste Kind zumindest die siebte oder achte 8 - 5 - Klasse erreicht habe. Außerdem sei zu sehen, dass das derzeitige Schulsystem in [X.] mit dem [X.] 8-Zug die Förderung des Kindes im wesentli-chen Umfang den Eltern überlasse. 9 Weiter seien elternbezogene [X.]ründe zu berücksichtigen. Denn vor der Trennung seien sich die Parteien offenbar einig gewesen, dass die Kinder in erheblichem Umfang und mit großem zeitlichem Einsatz der Eltern sportlich gefördert würden. Tatsächlich sei dies auch jahrelang so praktiziert worden, wobei die Antragstellerin mit ihrer reduzierten Erwerbstätigkeit die Hauptlast getragen habe. Das gewachsene Vertrauen der Antragstellerin in die [X.] und praktizierte Rollenverteilung bei der Ausgestaltung der Kinderbetreuung sei zu schützen. Angesichts des Alters und der Zahl der Kinder, der von der [X.] dargelegten bestehenden Betreuungsmöglichkeiten und der bisherigen [X.] und einvernehmlichen [X.]estaltung der Kindesbetreuung erscheine es angemessen, dass die Antragstellerin lediglich mit 75 % ihrer Arbeitskraft erwerbstätig sei und sich im Übrigen weiterhin der sportlichen und sonstigen Förderung der Kinder widme. 10 Soweit der Betreuungsunterhalt nicht ausreiche, um den Bedarf der [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken, habe sie außerdem einen ergänzenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 B[X.]B. 11 Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b B[X.]B komme jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Eine zeitliche Befristung scheide wegen der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder aus. Im Übrigen bestehe auf Seiten der Antragstellerin ein fortwirkender ehebeding-ter Nachteil. Schon ein Vergleich mit der Karriere des Antragsgegners ergebe, 12 - 6 - dass die Antragstellerin im beruflichen Bereich gravierende ehebedingte Nachteile habe. Der Vorhalt des Antragsgegners, das [X.] beruhe auf der Bequemlichkeit und persönlichen Unstrukturiertheit der Antragstellerin, sei nicht ausreichend substantiiert. I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionen nicht in allen Punkten stand. 13 1. Allerdings sieht sich der [X.] daran gehindert, seiner Entscheidung die neuen Tatsachen, namentlich die geänderten Einkommensverhältnisse, zugrunde zu legen, die sich ausweislich der einstweiligen Anordnung des [X.] vom 15. April 2009 nach Abschluss des Berufungsverfahrens er-geben haben. 14 a) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszu-legen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts we-gen zu beachten ist. Der [X.]edanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an [X.]ewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners [X.] - 7 - wahrt bleiben (vgl. [X.]surteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 26 f. m.w.N.). 16 b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht in dem Beschluss vom 15. April 2009 zum Ein-kommen des Antragsgegners getroffenen Feststellungen unstreitig sind. Denn es fehlt jedenfalls an belastbaren Feststellungen zum Einkommen der Antrag-stellerin, das sich ausweislich des Beschlusses aufgrund einer neu hinzuge-kommenen Funktionszulage ebenfalls erhöht habe. Der in dem Beschluss ent-haltenen Einkommensberechnung für die Antragstellerin lässt sich eine solche Funktionszulage nicht entnehmen. Vielmehr kommt der Beschluss ebenso wie das Urteil auf Seiten der Antragstellerin zu einem bereinigten [X.]esamtnettoein-kommen von rund 1.793 •. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner [X.] im einstweiligen Anordnungsverfahren auf einen Karrieresprung beruft und er die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihn wegen seiner Angaben zum Einkommen wegen [X.] angezeigt habe. Auf beide Einwände ist das Berufungsgericht im Rahmen des von ihm geführten einstweiligen [X.] nicht ab-schließend eingegangen. Am Ende darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die neue Einkommenssituation auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 1578 b B[X.]B von Bedeutung sein kann (vgl. [X.]surteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 29). Um die nunmehr aufgeworfenen Fragen einer abschließenden Beurtei-lung zuführen zu können, bedarf es mithin noch umfassender Feststellungen, die dem Tatrichter vorbehalten bleiben müssen. 17 2. Der Anspruch der Antragstellerin auf Betreuungsunterhalt richtet sich nach § 1570 B[X.]B in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach kann 18 - 8 - ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der [X.]eburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solan-ge und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 B[X.]B). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungs-unterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der [X.]estaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 B[X.]B). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des [X.]esetzgebers kind- und el-ternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen ([X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 18 f. und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391, [X.]. 16 f. m.w.N.). § 1570 B[X.]B verlangt regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elter-lichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Nach Maßgabe der im [X.]esetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 B[X.]B) und elternbezogenen [X.]ründe (§ 1570 Abs. 2 B[X.]B) ist nach dem neuen Unterhaltsrecht vielmehr ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiter-werbstätigkeit möglich ([X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 22 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 19 m.w.N.), wobei der [X.]esetzgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt hat (Se-natsurteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 23 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 20 m.w.N.). 19 a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem auf das Vorliegen kindbezogener [X.]ründe im Sinne des § 1570 Abs. 1 Satz 3 gestützt. 20 - 9 - aa) [X.] [X.]ründe für eine Verlängerung des [X.] entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste [X.]ewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen. Allerdings hat der [X.]esetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen [X.] in § 1570 B[X.]B für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufge-geben ([X.]surteil [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 25 m.w.N.). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre [X.]renze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie [X.]gärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist ([X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.] 770 - [X.]. 26 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 22 m.w.N.). 21 In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjah-res eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indi-viduellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 B[X.]B berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen As-pekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit für eine per-sönliche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu berück-sichtigender Bedarf ([X.]surteil vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 23). 22 Ein Billigkeitsanspruch auf Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen [X.]ründen scheidet freilich auch dann aus, wenn das Kind ein [X.] - 10 - um erreicht hat, in dem es in dem - für den Betreuungsunterhalt regelmäßig bedeutsam werdenden - Zeitraum zwischen Schulschluss und Beendigung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil mehr bedarf (vgl. [X.]surteil [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 27). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des [X.] ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und - soweit dies der Fall ist - ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch das konkrete [X.] (vgl. [X.]surteil vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 24). 24 Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 B[X.]B abweichende [X.] vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des [X.] allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des [X.]esetzgebers nicht haltbar ([X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 28 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 25 m.w.N.). Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. 25 [X.]) [X.]emessen hieran hält die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die einschlägige [X.]srechtsprechung bei Verkündung seiner Entscheidung 26 - 11 - freilich noch nicht kennen konnte, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn es fehlt an den hierzu erforderlichen bzw. verfahrensrechtlich [X.] Feststellungen. 27 (1) Das Berufungsgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass es für den Anspruch nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 B[X.]B maßgeblich auf die konkrete Betreuungsbedürftigkeit und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten ankommt. Die Revision des Antragsgegners rügt [X.] zu Recht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu im Er-gebnis lediglich auf allgemeinen Erwägungen beruhen. Es hat zu dem [X.] in seinem Urteil keine konkreten Feststellungen getrof-fen. Vielmehr hat das Berufungsgericht sich darauf beschränkt, auf die - vom Antragsgegner teilweise bestrittenen - Darlegungen der [X.] zum Umfang des nachmittäglichen Schulunterrichts und Sporttrainings der Kinder zu verweisen. Das Berufungsurteil enthält im Übrigen keine Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Kinder überhaupt noch einer persönlichen Betreuung bedürfen bzw. die Betreuung der Kinder in kindgerechten Einrich-tungen gesichert werden könnte, etwa weil im näheren Einzugsbereich eine kindgerechte Einrichtung existiert, die die Betreuung der Kinder nach ihrem Schulbesuch einschließlich der Hausaufgabenhilfe ganztags übernehmen [X.]. Das Berufungsgericht hat demgegenüber pauschal ausgeführt, es könne eine Obliegenheit zur [X.]anztagstätigkeit derzeit noch nicht angenommen wer-den. Schon allein wegen des Mittagessens und der Hausaufgabenbetreuung werde eine solche Obliegenheit, soweit keine [X.]anztagsschule oder geeignete Horteinrichtung vorhanden sei, wie bisher in Betracht kommen, wenn das [X.] Kind zumindest die siebte oder achte Klasse erreicht habe. Allein der allge-meine Verweis auf das Mittagessen, die Hausaufgabenbetreuung und das Alter der Kinder vermag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Betreuungsbedürftigkeit im Sinne von § 1570 B[X.]B nicht zu begründen. Denn - 12 - ein Anknüpfen an das frühere Altersphasenmodell kommt - wie oben bereits ausgeführt - nicht, auch nicht in abgeschwächter Form, in Betracht (vgl. Se-natsurteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 [X.]. 28 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 25 m.w.N.). Ebenso wenig [X.] der generelle Hinweis auf das Schulsystem in [X.] ([X.]8) konkrete Feststellungen zum Betreuungsbedarf zu ersetzen. Zutreffend hat der Antragsgegner mit seiner Revision zudem eingewandt, dass er im Berufungsverfahren den Umfang der Betreuung bestritten habe. So hat er dargelegt, dass das Tennistraining der Kinder allein im Winter und dann auch nur einmal wöchentlich stattfindet. Zudem hat er bestritten, dass die [X.] die Söhne zum Tennistraining fahre und größtenteils wieder abho-le. Ferner hat er für den - seinerzeit - 10-jährigen [X.] dargetan, sein Nachmit-tagsunterricht beinhalte erweiterte Betreuungsmöglichkeiten durch die Schule. Auf den Vortrag des Antragsgegners ist das Berufungsgericht in seiner Ent-scheidung indes nicht eingegangen. Zu Recht hat die Revision des Antrags-gegners schließlich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihren - damit streitigen - Vortrag nicht unter Beweis gestellt habe. 28 (2) Andererseits ist das Berufungsgericht zu Lasten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie im Umfang von fünf Stunden in der Woche durch eine bei ihr wohnende Studentin bei der Betreuung der Kinder entlastet werde. Hierzu hat die Revision der Antragstellerin zutreffend eingewandt, dass ihr un-streitig seit Oktober 2007 eine Studentin für die Betreuung der Kinder nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. 29 b) Daneben hat das Berufungsgericht der Antragstellerin aus dem [X.]e-sichtspunkt elternbezogener [X.]ründe Betreuungsunterhalt zugesprochen. 30 - 13 - aa) [X.] [X.]ründe sind zu prüfen, soweit nicht schon [X.] [X.]ründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Die Berücksichtigung el-ternbezogener [X.]ründe für eine Verlängerung des [X.] ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder gemäß § 1570 Abs. 2 B[X.]B an Bedeutung ([X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 31 f. und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 31 f.). 31 Ein Anspruch aus § 1570 Abs. 2 B[X.]B kommt namentlich in Betracht, wenn die Kinder an sich - aus kindbezogenen [X.]ründen - einer persönlichen Betreuung nicht bedürfen, sich der betreuende Elternteil aber entsprechend der vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung in der Ehe darauf eingerichtet hat, die Kinder weiterhin persönlich zu betreuen, etwa weil er seine Erwerbstä-tigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Der Anspruch aus § 1570 Abs. 2 B[X.]B besteht allerdings nur, solange der betreuende Elternteil das Kind entsprechend der ursprünglich gemeinsamen Abrede auch tatsächlich betreut. Ist das nicht der Fall, beruht die Unterhaltsbe-dürftigkeit vielmehr allein darauf, dass er infolge der Zurückstellung seiner [X.] während der Kindesbetreuung eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, so ergibt sich der Unterhaltsanspruch insoweit aus § 1573 Abs. 1 B[X.]B. 32 Ein Anspruch auf [X.] unter dem [X.]esichtspunkt der eltern-bezogenen [X.]ründe kann sich schließlich auch dann ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung des 33 - 14 - konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganztägigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch eingeschränkt ist ("überobligationsmäßige Belastung", vgl. [X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 32 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 32 m.w.N.). 34 [X.]) Die zu den elternbezogenen [X.]ründen erfolgten Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision des Antragsgegners gleichfalls nicht stand. Auch sie sind zu allgemein, als dass sie einen Anspruch aus § 1570 Abs. 2 B[X.]B begründen könnten. (1) Zwar lässt sich den [X.]ründen des Berufungsurteils entnehmen, dass die Parteien vor der Trennung offenbar einig gewesen seien, dass die Kinder in erheblichem Umfang und mit großem zeitlichen Einsatz der Eltern sportlich ge-fördert werden sollten und dass dies tatsächlich auch jahrelang so praktiziert worden sei, wobei die [X.] mit ihrer reduzierten Erwerbstätigkeit die Hauptlast getragen habe. Inwiefern daraus aber ein über die Scheidung hinaus-reichendes schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung dieser ursprünglichen Rollenverteilung erwachsen ist, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Zudem ist - wie oben im Rahmen der kindbezogenen [X.]ründe bereits erörtert - nicht festgestellt, in welchem Umfang die Antragstellerin die Kinder namentlich hinsichtlich ihrer sportlichen Aktivitäten entsprechend der ursprünglichen Eini-gung der Eltern tatsächlich überhaupt noch betreut. 35 (2) Dem Einwand der Antragstellerin, wonach Kindesbetreuung und [X.] zusammen nicht über einen Acht-Stunden-Tag hinausgehen dürf-ten, wenn es um die Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden [X.] gehe, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Automatismus ist dem [X.]esetz, das stets eine Überprüfung der individuellen Verhältnisse fordert, fremd. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Elternteil mit der Summierung von 36 - 15 - Erwerbstätigkeit und Betreuung im Einzelfall unzumutbar belastet ist. Im Übri-gen verkennt die Antragstellerin, dass zwischen der Obliegenheit, für den eige-nen Unterhalt zu sorgen, und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu differenzieren ist. Anders als der Barunterhaltsverpflichtete, der einen Teil seines Erwerbseinkommens für den Kindesunterhalt zu verwenden hat, ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, verpflichtet, dem Kind Naturalunterhalt zu leisten (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 B[X.]B). Davon unberührt bleibt die Oblie-genheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, solange keine kind- oder eltern-bezogenen [X.]ründe im Sinne des § 1570 B[X.]B diese Erwerbsobliegenheit ein-schränken (vgl. [X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 32 und zuletzt vom 17. Juni 2009 - [X.] ZR 102/08 - [X.], 1391 [X.]. 32 m.w.N.). Deshalb verbietet es sich entgegen der Auffassung der [X.] auch, vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten einen pauschalen [X.] abzuziehen (vgl. [X.]surteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l B[X.]B). Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindes-betreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 1577 Abs. 2 B[X.]B. Danach ist stets auf die besonderen Um-stände des Einzelfalls abzustellen ([X.]surteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l B[X.]B), die im Falle des [X.] wiederum dadurch geprägt sind, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach § 1570 B[X.]B von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist. 37 c) Auch wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis gerechtfertig sein mag, lässt sich nach dem derzeitigen [X.] nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht bei zutreffender Würdi-gung der Voraussetzungen des § 1570 B[X.]B und bei Ausschöpfung der [X.] - 16 - sual gebotenen Sachverhaltsermittlung zu dem Schluss gekommen wäre, dass kind- bzw. elternbezogene [X.]ründe einer vollen Erwerbstätigkeit der Antragstel-lerin nicht entgegen stehen. [X.]enauso erscheint es möglich, dass das [X.] auf Seiten der [X.] von einer geringeren Erwerbsoblie-genheit als 75 % ausgegangen wäre, wenn es den Wegfall der zusätzlichen Hilfe durch die Studentin berücksichtigt hätte. Von daher kann die Entscheidung über eine Verlängerung des [X.] aus [X.] keinen Bestand haben. 3. Schließlich ist der Ansatz des Berufungsgerichts, die Antragstellerin habe einen ergänzenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 B[X.]B, soweit der Betreuungsunterhalt nicht ausreiche, um den Bedarf der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken, zwar richtig. Jedoch lässt das Berufungsurteil auch insoweit entsprechende [X.]. 39 a) [X.]rundsätzlich kann der Unterhaltsberechtigte neben dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch einen solchen auf Aufstockungsunterhalt haben. 40 Der [X.] unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgren-zung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 B[X.]B und aus § 1573 Abs. 2 B[X.]B (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist ([X.]surteil [X.] 179, 43 = [X.], 406 - [X.]. 20 m.w.N.). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 B[X.]B, und zwar auch für den Teil des [X.], der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf den den [X.] Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebens-41 - 17 - verhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B beruht. Bei einer - wie hier - lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des [X.]s allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten [X.] nach §§ 1570 bis 1572 B[X.]B zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 B[X.]B ([X.]surteile [X.] 179, 43 = [X.], 406 - [X.]. 20 und vom 14. April 2010 - [X.] ZR 89/08 - zur [X.] bestimmt). b) Demgemäß hätte das Berufungsgericht zunächst feststellen müssen, welches Einkommen die Antragstellerin bei einer [X.]anztagstätigkeit hätte [X.] können; die Differenz zu dem tatsächlich erzielten bzw. fiktiv erzielbaren Einkommen stellt den nach § 1570 B[X.]B geschuldeten Betreuungsunterhalt dar. Erst in einem zweiten Schritt kann festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe daneben ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 B[X.]B be-steht; denn die Höhe dieses Unterhalts ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B und dem angemessenen Lebensbedarf (i.d.R. Ein-kommen aus voller Erwerbstätigkeit). 42 4. Weil es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 43 II[X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 44 - 18 - 1. Um hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen für einen [X.] nach § 1570 B[X.]B treffen zu können, werden die Parteien im weiteren Verfahren vom Berufungsgericht aufzufordern sein, ergänzend zu den kind- und elternbezogenen [X.]ründen vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der betreuende Elternteil auch darzulegen und ggf. zu beweisen hat, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht (vgl. [X.]surteile zu § 1615 l B[X.]B vom 13. Januar 2010 - [X.] ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 [X.]. 27 und vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 [X.]. 49). 45 Sollte sich im Zuge des weiteren Verfahrens herausstellen, dass die [X.] nach Schulschluss von der Antragstellerin in erheblichem Umfang betreut werden, diese Betreuung aber aus kindbezogenen [X.]ründen nicht erforderlich ist, wird es - wie im Ansatz bereits zu Recht getan - zu erwägen haben, ob und in welchem Umfang der Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen [X.]ründen gerechtfertigt wäre. 46 2. Ferner wird das Berufungsgericht die zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Änderungen zu berücksichtigen haben, namentlich die aktuelle Einkommensentwicklung, die sich jedenfalls hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners von der ursprünglichen Prognose des Berufungsgerichts deut-lich abhebt. Mit der Zurückverweisung ist dem Berufungsgericht zudem die Möglichkeit eröffnet, die Änderungen beim Kindesunterhalt in die Unterhaltsbe-rechnung einzubeziehen, die aufgrund der teilweise geänderten Altersstufen, der Tatsache, dass das älteste Kind mittlerweile volljährig ist, und aufgrund der jeweils zum 1. Januar 2009 und 2010 geänderten [X.] Tabelle sowie der Änderung beim Kindergeld eingetreten sind. 47 - 19 - 3. Zudem wird das Berufungsgericht die Einkommensermittlung auf [X.] der [X.] zu überprüfen haben, soweit es ihr einen Erwerbstäti-genbonus auch auf ihren Wohnvorteil angerechnet hat. Eine solche Anrechnung ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. [X.]surteil vom 23. November 2005 - [X.] ZR 51/03 - [X.], 387, 391 f.; [X.]/[X.]erhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 373). 48 4. Entgegen der Auffassung der Revision des Antragsgegners dürfte es jedoch nicht zu beanstanden sein, dass das Berufungsgericht eine zeitliche Be-grenzung bzw. die Herabsetzung eines möglichen Unterhaltsanspruchs der [X.] gemäß § 1578 b B[X.]B abgelehnt hat. 49 a) Eine zeitliche Begrenzung des [X.] nach § 1578 b B[X.]B scheidet schon deshalb aus, weil § 1570 B[X.]B in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die [X.] enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuen-den Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 B[X.]B). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des drit-ten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben [X.]ründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b B[X.]B führen ([X.]surteile [X.] 180, 170 = [X.], 770 - [X.]. 42 und vom 6. Mai 2009 - [X.] ZR 114/08 - [X.], 1124 [X.]. 55). 50 b) Nicht zu beanstanden dürfte zudem sein, dass das Berufungsgericht auch wegen der von ihm festgestellten ehebedingten Nachteile auf Seiten der Antragstellerin von einer Anwendung des § 1578 b B[X.]B abgesehen hat. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision des Antragsgegners unter Hinweis 51 - 20 - darauf, dass für das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils die [X.] die Darlegungs- und Beweislast trage, geht fehl. 52 aa) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befris-tung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b B[X.]B als [X.] konzipiert ist ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.] ZR 175/08 - zur [X.] bestimmt und vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 18). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass der Klägerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b B[X.]B entstanden sind ([X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 175/08 - zur [X.] bestimmt, Klarstellung zu den [X.]surteilen vom 14. Oktober 2009 - [X.] ZR 146/08 - [X.], 1990 [X.]. 18; vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325; vom 14. November 2007 - [X.] ZR 16/07 - [X.], 134 und vom 28. März 1990 - [X.] ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857). Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast er-fährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten [X.]rundsätzen der sekundären Behauptungs-last. Danach hat der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile ihm entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom [X.] widerlegt werden ([X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 175/08 - zur [X.] bestimmt). 53 - 21 - [X.]) Vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrages der [X.] zum Vorliegen ehebedingter Nachteile ist es unter Berücksichtigung der vor-stehenden [X.]rundsätze revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] den Vorhalt des Antragsgegners, das [X.] sei nicht [X.], sondern beruhe auf der Bequemlichkeit und persönlichen Un-strukturiertheit der Antragstellerin, als nicht ausreichend substantiiert und damit die Darlegungen der Antragstellerin zum Bestehen eines ehebedingten [X.] letztlich nicht als widerlegt erachtet hat. 54 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling [X.]ünter Vorinstanzen: A[X.] [X.], Entscheidung vom 21.11.2007 - 44 F 8/06 - OL[X.] Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 18 UF 252/07 -

Meta

XII ZR 134/08

21.04.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. XII ZR 134/08 (REWIS RS 2010, 7432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7432

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 134/08 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Berücksichtigung eines neben der Kinderbetreuung erzielten Einkommens


XII ZR 20/09 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen …


XII ZR 20/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 204/08 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsunterhalt: Billigkeitsprüfung im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes; Notwendigkeit der persönlichen Betreuung


XII ZR 204/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 134/08

XII ZR 89/08

XII ZR 123/08

XII ZR 175/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.