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Zusatzförderung, Wohnraum, Bewilligungsbescheid, Bewilligungszeitraum, Grundsicherung, Einkommen, Leistungen
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 14.2667
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 26. März 2015
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
12. Kammer
..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr. 561
Hauptpunkte:
Einkommensorientierte Zusatzförderung für Wohnraum; Widerruf wegen Nichteinhaltung einer Auflage; Wesentliche Erhöhung der Einkünfte; Berechnung des Jahreseinkommens
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration
vertreten durch den Oberbürgermeister Franziskanerstr. 6 - 8, 81669 München
- Beklagte -
wegen Wohnraumförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm im Jahr 2012 gewährten Zusatzförderung für Wohnraum.
Der am ... geborene Kläger stellte am 27. Januar 2011 bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag für eine einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) gemäß Ziffer 17 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008. Er gab an, in einer Mietwohnung in der ... in München (Wohnfläche: 97,92 qm) zusammen mit seinen Eltern, seiner am ... geborenen Ehefrau (Eheschließung am ... 4. 2001) und seinen beiden Kindern zu wohnen. Sein Einkommen habe sich gegenüber der letzten Berechnung wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2010 verändert. Zum Nachweis seines Einkommens legte der Kläger u. a. den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 sowie zwei Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 16. November 2010 und vom 22. Februar 2011 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vor.
Mit Bescheid vom 1. April 2011 bewilligte die Beklagte die beantragte Zusatzförderung in Höhe von monatlich 367,00 Euro für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012. Bei der Berechnung der Zusatzförderung legte die Beklagte ein Gesamteinkommen des Haushalts in Höhe von 20.284,00 Euro zugrunde, welches der Einkommensstufe 1 zugeordnet wurde. Die Zusatzförderung wurde entsprechend mit dem Höchstbetrag berücksichtigt (3,75 Euro x 97,92 qm Wohnfläche).
Unter „Hinweise“ wurde im Bewilligungsbescheid festgelegt, dass die Zusatzförderung vom Mieter ausschließlich zur Leistung seiner monatlichen Mietzahlungen verwendet werden dürfe. Der Mieter sei verpflichtet, wesentliche Erhöhungen des Familieneinkommens während des Bewilligungszeitraumes oder eine Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich anzuzeigen. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids bleibe vorbehalten. Wesentlich sei die Erhöhung des Familieneinkommens dann, wenn sich bei gleichen Voraussetzungen die Einkünfte regelmäßig um 1.214,00 Euro monatlich bzw. um 14.576,00 Euro jährlich erhöhten oder sich Änderungen in der Personenzahl ergäben. Beiträge, die zu Unrecht empfangen worden seien, müssten zurückgezahlt werden.
Am ... Dezember 2013 stellte der Kläger erneut einen Wiederholungsantrag auf Gewährung der Wohnraumförderung. Hierbei gab er an, dass sich das Haushaltseinkommen seit der letzten Antragstellung verändert habe, da seine Ehefrau seit 1. Januar 2012 mit einer Ausbildung begonnen habe und er sich ebenfalls zum 1. Januar 2012 selbstständig gemacht habe. Am ... April 2014 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.670,00 Euro und seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 18.406,00 Euro hatte. Das zu versteuernde Einkommen wurde in Höhe von 61.238,00 Euro veranschlagt. Des Weiteren lässt sich dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid entnehmen, dass der Kläger seit April 2012 an die nicht im Haushalt des Klägers lebenden Großeltern Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von insgesamt 4.867,00 Euro leistete.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2014 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 (Ziffer 1 des Bescheids) und lehnte den Antrag auf die Gewährung der EOFZ vom 27. Dezember 2013 ab (Ziffer 2 des Bescheids).
Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Anspruch auf Zusatzförderung bestimme sich nach den Festlegungen im Bewilligungsbescheid des Förderobjekts und den daraus anzuwendenden Vorschriften der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB). Nach Nr. 17.2 der WFB 2008 richte sich die Zusatzförderung nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts im Sinne des Art. 5 BayWoFG und dessen Zuordnung in den dort geregelten Einkommensstufen. Nach Nr. 17.2 Satz 2 WFB 2008 würden Haushalte der Einkommensstufe 1 den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der in der Förderzusage festgelegten höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich als Zusatzförderung erhalten. Bei Haushalten der Einkommensstufen 2 bis 5 vermindere sich die Zusatzförderung je Stufe um 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich oder um den noch verbleibenden Restbetrag (Nr. 17.2 Satz 3 WFB 2008). Bei Haushalten mit einem Einkommen, das über der Einkommensstufe 5 liege, entfalle die Zusatzförderung (Nr. 17.2 Satz 4 WFB 2008). Die vom Kläger vorgelegten Nachweise (Änderung des Einkommens) hätten eine Neuberechnung des Einkommens des gesamten Haushalts notwendig gemacht. Der Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 werde deshalb unter Bezugnahme auf den dort enthaltenen Widerrufsvorbehalt nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen. Die bereits zu viel ausbezahlte Förderung für Januar bis Dezember 2012 in Höhe von 4.404,00 Euro sei zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Zusatzförderung vom 27. Dezember 2013 werde abgelehnt, da das Gesamteinkommen des Haushalts 69.460,00 Euro betrage und damit die Einkommensstufe 5 überschreite. Hierzu werde auf die beiliegende Anlage „Einkommensberechnung“ verwiesen.
Aus der EOZF-Anlage zum Bescheid geht hervor, dass die Beklagte bei der Einkommensberechnung von einem Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 43.736,00 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.670,00 Euro abzüglich der Pauschalabzüge gemäß Art. 6 Abs. 3 BayWoFG in Höhe von insgesamt 10.934,00 Euro) und einem Jahreseinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 12.883,00 Euro (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 19.502,00 Euro abzüglich Werbungskosten in Höhe von 1.096,00 Euro sowie der Pauschalabzüge gemäß Art. 6 Abs. 3 BayWoFG in Höhe von insgesamt 5.523,00 Euro) ausging. Für die Eltern des Klägers wurde ein Jahreseinkommen in Höhe von insgesamt 17.708,00 Euro veranschlagt. Unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags an die Großeltern des Klägers in Höhe von 4.867,00 Euro ermittelte die Beklagte ein bereinigtes Haushaltsjahreseinkommen in Höhe von 69.460,00 Euro.
Mit Schreiben vom ... Mai 2014 legte der Kläger bei der Beklagten „Einspruch gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014“ ein. Zur Begründung trug er vor, das zu versteuernde Einkommen für ihn und seine Ehefrau betrage 61.238,00 Euro. Abzüglich der Einkommenssteuer in Höhe von 6.002,00 Euro und der Gewerbesteuer in Höhe von 7.394,76 Euro berechne sich ein zugrunde zu legendes Einkommen in Höhe von 47.841,24 Euro. Als Existenzgründer hätten sie außerdem Finanzierungen getätigt und viele Schäden und Ausgaben gehabt. In der Wohnung des Klägers seien zwei verschiedene Haushalte vorhanden. Jedenfalls seine Eltern hätten wegen ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf die Zusatzförderung.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, dass gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 ein Einspruch nicht möglich sei. Es könne jedoch ggf. Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei der Berechnung der Zusatzförderung werde (anders als bei der Berechnung der Grundsicherung durch das Sozialbürgerbüro) das Einkommen des gesamten Haushaltes herangezogen. Daher errechne sich auch für die Eltern des Klägers keine Zusatzförderung. Für die Einkommensberechnung sei der Steuerbescheid für das Jahr 2012 herangezogen worden. Nach Art. 6 Abs. 1 BayWoFG sei von der Summe der positiven Einkünfte, d. h. 54.670,00 Euro und 19.502,00 Euro, und nicht von dem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 61.238,00 Euro auszugehen. Die Pauschalabzüge seien jedoch entsprechend berücksichtigt worden. Sobald der Steuerbescheid für das Jahr 2013 vorgelegt werde, werde der Anspruch auf Zusatzförderung für das Jahr 2013 erneut geprüft.
Mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2014, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei Existenzgründer und habe im Jahr 2012 nicht so viel Gewinn gemacht, wie von der Beklagten zugrunde gelegt. Das zu versteuernde Einkommen für ihn und seine Ehefrau habe im Jahr 2012 61.238,00 Euro betragen. Abzüglich der Einkommenssteuer in Höhe von 6.002,00 Euro und der Gewerbesteuer in Höhe von 7.394,76 Euro berechne sich ein zugrunde zu legendes Einkommen in Höhe von 47.841,24 Euro. In der Wohnung seien zwei verschiedene Haushalte vorhanden, seine Eltern seien auf Sozialhilfe angewiesen und hätten deshalb einen Anspruch auf die Zusatzförderung. Es werde erwartet, dass die Rückforderung in Höhe von 4.400 Euro auf zwei Familien/Haushalte geteilt werde.
Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage erscheine bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Mai 2014 erhoben worden sei. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom ... Mai 2014 den Zugang des Bescheides vom 6. Mai 2014 bestätigt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Gemäß Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG könne ein begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden sei und der Empfänger dieser nicht nachgekommen sei. Die Aufforderung im Bescheid vom 1. April 2011, maßgebliche Einkommensveränderungen anzuzeigen, sei als Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG zu beurteilen. Eine Anzeige der Veränderung der Einkommensverhältnisse im Jahr 2012 sei jedoch unterblieben. Die Eltern des Klägers würden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayWoFG keinen eigenen Haushalt darstellen, sondern seien dem Haushalt des Klägers zuzurechnen, da sie in gerader Linie mit ihm verwandt seien. Auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 3 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten worden. Positive Kenntnis von den zur Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen habe die Beklagte frühestens ab Eingang des Steuerbescheides für 2012 am 29. April 2014 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger hierzu nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. März 2015 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2014, mit dem die dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 gewährte Wohnraumförderung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 widerrufen und die im Jahr 2012 gezahlte Förderung in Höhe von insgesamt 4.404,00 Euro zurückgefordert wurde. Zugleich wurde in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2014 der am 27. Dezember 2013 gestellte Wiederholungsantrag des Klägers auf Gewährung der Wohnraumförderung für einen neuen Bewilligungszeitraum abgelehnt. Die Kammer legt das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung dahingehend aus, dass sich die Klage lediglich gegen den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Widerruf des Bescheides vom 1. April 2011 und die darauf beruhende Rückforderung richtet, Art. 88 VwGO. Der Kläger hat im Rahmen seiner Klagebegründung ausschließlich Einwände gegen die Rückforderung geltend macht und die Entscheidung der Beklagten, dem Haushalt des Klägers für den Bewilligungszeitraum ab 1. Januar 2014 keine Wohnraumförderung zu gewähren, nicht in Frage gestellt.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Vorliegend ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Klage fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss, wenn wie im vorliegenden Fall die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der am 28. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangene „Einspruch“ des Klägers lässt den Schluss zu, dass dem Kläger jedenfalls am 26. Mai 2014 der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 6. Mai 2014 vorlag. Eine frühere Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Mangels eines Vermerks der Beklagten über den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post kann insbesondere auch nicht auf die Fiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - zurückgegriffen werden, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Bei Zugrundelegung einer Zustellung des Bescheids am 26. Mai 2014 erfolgte die Klageerhebung am 20. Juni 2014 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerruf des Bescheids vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und die darauf beruhende Rückforderung der im Jahr 2012 gezahlten Förderung in Höhe von 4.404,00 Euro im angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1. Die Klage hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil der Kläger entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Bescheids vom 6. Mai 2014 nicht zu dem beabsichtigten Widerruf der Wohnraumförderung für das Jahr 2012 angehört worden ist. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zu dem nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG maßgeblichen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist. Ausreichend ist, wenn die Anhörung im Rahmen des Klageverfahren nachgeholt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 10 C 12.1789 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen der Klagebegründung Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und hat hiervon auch mit seinem Schreiben vom ... Juni 2014 Gebrauch gemacht.
2.2. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2014 zu Recht mit Wirkung zum 1. Januar 2012 widerrufen.
Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 6. Mai 2014 ausgesprochenen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der ursprünglich zum Zeitpunkt seiner Erteilung rechtmäßige Bewilligungsbescheid infolge einer wesentlichen Erhöhung des Haushaltseinkommens zum 1. Januar 2012 nachträglich rechtswidrig geworden ist.
Der Anspruch des Klägers auf Wohnraumförderung richtet sich für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 nach Ziffer 17 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 vom 4. Dezember 2007 (im Folgenden: WFB 2008). Es handelt sich hierbei um eine einkommensorientierte Zusatzförderung, deren Höhe von der jeweiligen, in der Tabelle zu Ziffer 17.2 der Förderungsbestimmungen geregelten Einkommensstufe des Haushalts abhängt. Für die Einordnung des Haushalts in eine Einkommensstufe ist das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinn des Art. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG -) maßgebend. Nach Ziffer 17.2 Satz 2 der WFB 2008 erhalten Haushalte der Einkommensstufe 1 den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der in der Förderzusage festgelegten höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich als Zusatzförderung. Während Haushalte der Einkommensstufe 1 damit die höchstmögliche Zusatzförderung erhalten, vermindert sich bei Haushalten der Einkommensstufen 2 bis 5 die Zusatzförderung je Stufe monatlich um 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche oder um den noch zu verbleibenden Restbetrag (Ziffer 17.2. Satz 3 der WFB 2008). Bei Haushalten mit einem Einkommen, das über dem der Einkommensstufe 5 liegt, entfällt die Zusatzförderung vollständig (Ziffer 17.2 Satz 4 der WFB 2008).
Die Beklagte ist vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass das Gesamteinkommen des Haushalts des Klägers im Jahr 2012 über dem der Einkommensstufe 5 lag, so dass der Anspruch auf die Zusatzförderung für das Jahr 2012 vollständig entfallen ist (Ziffer 17.2. Satz 4 der WFB 2008).
Die maßgebliche Einkommensgrenze der Einkommensstufe 5 liegt gemäß der Tabelle unter Ziffer 17.2 der WFB 2008 für einen Sechs-Personen-Haushalt, dem zwei minderjährige Kinder im Sinn von Art. 11 Satz 2 BayWoFG angehören, bei 57.000,00 Euro. Diese Einkommensgrenze hat der Haushalt des Klägers im Jahr 2012 überschritten.
aa) Die Beklagte ist dabei zunächst zutreffend von einem Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 56.619,00 Euro ausgegangen.
Die gegen die Berechnung des Haushaltseinkommens vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Anknüpfungspunkt für das der Wohnraumförderung zugrunde zu legende Jahreseinkommen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Summe der positiven Einkünfte.
Die Berechnung des der Zusatzförderung zugrunde zu legenden Jahreseinkommens richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayWoFG. Danach setzt sich das Jahreseinkommen, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 3, aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommenssteuergesetzes - EStG - jedes Haushaltsangehörigen zusammen, d. h. aus dem durch Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbstständige Arbeit erzielten Gewinn bzw. dem erwirtschafteten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den anderen Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 EStG). Die Verwendung des einkommenssteuerrechtlichen Begriffs „Summe der Einkünfte“ sowie die Verweisung auf § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG machen deutlich, dass Grundlage der Berechnung die erzielten Einkünfte sind und nicht das zu versteuernde Einkommen im Sinn von § 2 Abs. 5 EStG. Die in § 2 Abs. 3 bis 5 EStG aufgeführten Abzugsbeträge sind damit nicht zum Abzug zu bringen. Art. 6 Abs. 3 BayWoFG enthält jedoch eigene Pauschalabzugsbeträge, die bei der Berechnung des Einkommens des Kläger auch zum Tragen gekommen sind:
Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides beliefen sich die vom Kläger erzielten Gewinne aus Gewerbebetrieb auf 54.670,00 Euro. Etwaige Entnahmen und Einlagen des Klägers wurden hierbei bereits berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Zahlung der Einkommenssteuer durch den Kläger wurde von der Beklagten bei der Berechnung seines Einkommens in Form eines Pauschalabzugs in Höhe von 10 v. H. berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayWoFG). Die Zahlung der Gewerbesteuer kann dagegen nicht eigenständig zum Abzug gebracht werden. Abzüglich der weiteren in Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BayWoFG vorgesehenen Abzugsbeträge für die vom Kläger zu leistenden laufenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung in Höhe eines Pauschalabzugs von jeweils 10 v. H. wurde das Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 43.736,00 Euro somit korrekt berechnet.
Die Ehefrau des Klägers erzielte unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten laut dem Einkommenssteuerbescheid einen Überschuss aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 18.406,00 Euro. Auch hier gewährte die Beklagte zu Recht einen Pauschalabzüge nach Art. 6 Abs. 3 BayWoFG in Höhe von jeweils 10 v. H., so dass sich ein Jahreseinkommen von 12.883,00 Euro ergibt.
Beide Beträge addiert ergeben das von der Beklagten ermittelte Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 56.619,00 Euro.
bb) Dem Haushaltseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau ist darüber hinaus das Einkommen der Eltern des Klägers aus Renteneinkünften und Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII in Höhe von insgesamt 17.708,00 Euro hinzuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers können die Eltern des Klägers förderrechtlich nicht als eigenständiger Haushalt behandelt werden. Nach Art. 4 Nr. 1 und 2 BayWoFG gehören zu den Haushaltsangehörigen neben dem Antragsteller und dessen Ehegatte auch die mit ihnen in gerader Linie verwandten Angehörigen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Dies trifft vorliegend auf den Kläger und seine Eltern zu, die in derselben Wohnung als Wirtschafts- und Wohngemeinschaft zusammen leben. Eine Aufspaltung in zwei unterschiedliche Haushalte ist daher nicht möglich. Das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts des Klägers betrug damit - wie zutreffend von der Beklagten ermittelt - im Jahr 2012 insgesamt 74.327,00 Euro (56.619,00 Euro + 17.708,00 Euro).
cc) Gemäß Art. 5 Abs. 1 BayWoFG sind von der Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen des Weiteren die in den Abs. 2 und 3 geregelten Beträge zum Abzug zu bringen (sog. Gesamteinkommen). Nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG wird ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung gewährt. Junge Ehepaare sind dabei solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayWoFG können zudem Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von bis zu 4.000,00 Euro für jede sonstige, nicht zum Haushalt rechnende Person, abgesetzt werden.
Die Beklagte hat vorliegend die an die Großeltern des Klägers im Jahr 2012 geleisteten Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt 4.867,00 Euro gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayWoFG zum Abzug gebracht, jedoch keinen Freibetrag in Höhe von 5.000,00 Euro nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG berücksichtigt, so dass sich das von der Beklagten bei der Berechnung der Zusatzförderung zugrunde gelegte Gesamteinkommen in Höhe von 69.460,00 ergibt. Diese Berechnung ist zutreffend, wenn hinsichtlich der Beträge nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BayWoFG auf die im Jahr 2012 vorliegenden Verhältnisse abgestellt wird. Der Regelung des Art. 5 Abs. 4 BayWoFG lässt sich jedoch entnehmen, dass hinsichtlich der Beträge nach den Abs. 2 und 3 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, so dass die Beklagte richtigerweise die Unterhaltsleistungen an die Großeltern hätte unberücksichtigt lassen, und stattdessen einen Freibetrag gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG zum Abzug hätten bringen müssen, da die Eheschließung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als zehn Jahre zurücklag. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Beträge nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BayWoFG abzustellen ist, da dies hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers beide Beträge berücksichtigt werden, liegt das Gesamteinkommen des Haushalts mit 64.460,00 Euro über dem der Einkommensstufe 5 in Höhe von 57.000,00 Euro (74.327,00 Euro - 5.000,00 Euro - 4.867,00 Euro).
b) Der für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 geltende Bewilligungsbescheid ist damit nachträglich zum 1. Januar 2012 rechtswidrig geworden. Trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme und des Widerrufs in Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte, wenn die übrigen Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 49 Rn. 12). Dies ist hier der Fall.
Auf Grundlage des Bewilligungsbescheids vom 1. April 2011 wurden dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 laufende Geldleistungen in Höhe von 367,00 Euro monatlich gewährt. Diese waren ausschließlich dazu bestimmt, für die Leistung der monatlichen Mietzahlungen verwendet zu werden. Der Kläger hat auch eine mit dem Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 verbundene Auflage nicht erfüllt. Die unter „Hinweise“ geregelte Verpflichtung des Mieters, wesentliche Erhöhungen des Familieneinkommens während des Bewilligungszeitraums unverzüglich anzuzeigen, stellt eine Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG dar. Dieser ist der Kläger nicht nachgekommen, da er nicht angegeben hat, dass sich die Einkünfte des Haushalts wesentlich erhöht haben. Von einer wesentlichen Erhöhung ist dabei auszugehen, wenn sich bei gleichen Voraussetzungen die Einkünfte regelmäßig um 1.214,00 Euro monatlich bzw. um 14.576,00 Euro jährlich erhöhen. Vorliegend haben sich allein die Einkünfte des Klägers von zuletzt 13.272,00 Euro im Jahr 2011 um 41.398,00 Euro auf 54.670,00 Euro jährlich erhöht. Auch die Einkünfte der Ehefrau des Klägers haben sich im Jahr 2012 infolge des Antritts ihrer Ausbildung zum 1. Januar 2012 regelmäßig um ca. 1.900,00 Euro monatlich erhöht. Darauf, ob der Kläger den Auflagenverstoß schuldhaft verursacht hat, kommt es bei der Beurteilung des Widerrufsgrundes nicht an (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 Rn. 38b).
Die Beklagte hat das ihr nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler seitens der Beklagten sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung nicht ersichtlich. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf die Gewährung der Wohnraumförderung entfallen war und der Kläger die Erhöhung des Einkommens hätte anzeigen müssen, widerrufen hat. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7 BayHO). Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, welcher eine andere Entscheidung als den Widerruf möglich erscheinen ließe.
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten. Diese beginnt erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde von allen für den Widerruf maßgeblichen Tatsachen zu laufen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 152). Positive Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigende Tatsachen hatte die Beklagte hier erst mit der Übersendung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2012 am 29. April 2014. Denn erst aus dem Einkommenssteuerbescheid war für die Beklagte ersichtlich, in welcher Höhe sich das Einkommen des Haushalts erhöht hatte.
2.2. Erweist sich nach alledem der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 1. April 2011 als rechtmäßig, so folgt hieraus auch die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des Betrags in Höhe von 4.404,00 Euro für die im Jahr 2012 gewährte Zusatzförderung. Die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 4.404,00 Euro findet sich in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Bestimmung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Die Beklagte hat in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Mai 2014 den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit zum 1. Januar 2012 widerrufen. Hinsichtlich der Frage der Rückforderung räumt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG der zuständigen Behörde kein weiteres Ermessen ein. Der Kläger ist daher verpflichtet, die seit 1. Januar 2012 gewährte Zusatzförderung in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Beklagte hat den zu erstattenden Betrag in Höhe von 4.404,00 Euro entsprechend Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwvfG auch schriftlich festgesetzt.
3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.404 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
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26.03.2015
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 26.03.2015, Az. M 12 K 14.2667 (REWIS RS 2015, 13290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13290
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Ohne Einkommen kein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
Rechtswidrigkeit der Wohngeldbewilligung
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Unbegründeter Antrag auf Verfügungstellung einer Sozialwohnung
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