Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. VII ZR 276/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5264

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 27. Januar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB § 254 Dc Der Besteller ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Wochenend- und Fe-rienwohnung zum Zweck der Schadensminderung zu vermieten, wenn der [X.] mit der Erstellung einer weiteren Wochenend- und Ferienwohnung in Verzug gerät. [X.], Urteil vom 27. Januar 2005 - [X.]/03 - OLG Koblenz

LG Koblenz

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 durch [X.] Wiebel und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 15. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ansprüche der Kläger wegen [X.] und wegen entgangener Abschreibungsvorteile aber-kannt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger fordern Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung [X.]. Den Klägern, die in [X.] wohnen, gehört in der S.-Straße in [X.] eine Eigen-tumswohnung, die sie als Wochenend- und Ferienwohnung nutzen. Sie schlos-sen im September 1997 mit dem Beklagten einen Vertrag über den Erwerb [X.] in [X.] in der [X.]. Der Be-- 3 - klagte verpflichtete sich, diese Wohnung bis zum 23. Dezember 1997 bezugs-fertig zu übergeben. Nach dem Vortrag der Kläger wollten sie diese Wohnung als neue Wochenend- und Ferienwohnung in [X.] nutzen und ihre Wohnung in der S.-Straße ab Januar 1998 für 800 DM monatlich vermieten. Zu einem Um-zug der Kläger kam es in der Folgezeit aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Die Kläger haben Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung in Höhe von 17.600 DM geltend gemacht, und zwar 8.000 DM als entgangene Eigenheimzulage für das [X.] und 9.600 DM als Mietausfall für das [X.]. Hilfsweise haben sie weitere 8.000 DM als entgangene Eigenheimzulage für das [X.], Finanzierungskosten für den Erwerb der neuen Wohnung sowie je 4.567,27 DM für die Jahre 1997 und 1998 wegen entgangener steuer-licher Abschreibungsvorteile für die Wohnung in der S.-Straße gefordert. Der Beklagte hat widerklagend Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt. Klage und Widerklage sind in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Sache werfe Fragen aus dem Bereich des [X.] auf, die über den Fall hin-ausreichende Bedeutung hätten. Die Kläger haben Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren wegen [X.] und des Verlustes steuerlicher Ab-schreibungsmöglichkeiten weiterverfolgen. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des [X.] Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger könnten dem Grunde nach von dem Beklagten Schadensersatz nach § 286 BGB wegen nicht fristgerechter Fertigstellung der Wohnung in der [X.] verlangen. Die Wohnung sei [X.] bis Ende 1998 nicht bezugsfertig gewesen. Ein ersatzfähiger Schaden sei den Klägern allerdings nicht entstanden. Sie hätten keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Eigenheimzulage, da sie die staatliche Förderung in den Jahren 1997 und 1998 für die Wohnung in der S.-Straße erhalten hätten. Des weiteren stehe ihnen kein Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Miete und entgangener Abschreibungsmöglichkeiten hinsichtlich der Wohnung in der S.-Straße zu. Insoweit fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszu-sammenhang. Diese Schadenspositionen beruhten in erster Linie auf der ei-genverantwortlichen Entscheidung der Kläger hinsichtlich ihrer Lebensgestal-tung und der Nutzung der Wohnung in der S.-Straße. Diese Wohnung sei nicht die Hauptwohnung der Kläger, sondern nur eine zu Wochenend- oder Ferien-aufenthalten genutzte Zweitwohnung, auf die sie vorübergehend hätten verzich-- 5 - ten können. Es sei ihre eigene Entscheidung gewesen, in [X.] am Wochenende eine eigene Wohnung zu nutzen und dafür auf erzielbare Einkünfte sowie auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten. Schließlich sei der [X.] unter dem Gesichtspunkt eines vorübergehenden Ausfalls der Nut-zungsmöglichkeit der erst noch fertigzustellenden Wohnung in der [X.] nicht begründet. Darin liege kein ersatzfähiger Vermögensschaden. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten hinsichtlich des [X.] und der entgangenen Abschreibungsmöglichkeiten einer revisionsrechtli-chen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Nicht jeder vermeintlich über den Sachverhalt hinausgehenden Frage kommt als Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat ist jedoch an die [X.] gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 2. Das Klagebegehren ist entgegen der Rüge in der Revisionserwiderung hinreichend bestimmt. Die Kläger haben in ihrer Berufungsbegründung und mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Juni 2003 die Reihenfolge ihrer einzelnen Schadenspositionen aufgeführt. In ihrer Revisionsbegründung haben sie darge-legt, den ursprünglich in erster Linie geforderten Schaden wegen Verlustes der Eigenheimzulage nicht weiter geltend zu machen. Sie wenden sich allein gegen die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz des [X.] (9.600 DM) und ihres hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz entgangener Abschrei-bungsvorteile (insgesamt: 9.134,54 DM). - 6 - 3. a) Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach eine Schadenser-satzpflicht des Beklagten aus Verzug mit der Übergabe der Wohnung in der [X.] nach § 286 BGB. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die [X.] der Kläger nicht an einem fehlenden [X.]. Bei rechtzeitiger Fertigstellung der Wohnung in der [X.] hätten die Kläger nach ihrem Vortrag, von dem in der Revision auszugehen ist, die Wohnung in der S.-Straße ab Januar 1998 für monatlich 800 DM und damit für 9.600 DM jährlich vermieten können. Ferner hätten sie für die Jahre 1997 und 1998 [X.] von 9.134,54 DM erzielt. Damit haben die Kläger die Kausalität des Verzugs des Beklagten für die von ihnen geltend gemachten Schadenspositionen schlüssig dargelegt. Der [X.] wird nicht durch die Entscheidung der Kläger beseitigt, Ende 1997 aus der Wohnung in der S.-Straße nicht auszuziehen, um diese sofort zu vermieten, sondern mit dem Umzug bis zur Fertigstellung der Wohnung in der [X.] zu warten. Das Verhalten der Kläger stellt nach den bisherigen Feststellungen auch keinen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB dar. Die durch die Vertragsuntreue des Beklagten geschädigten Kläger waren nicht gehalten, ab Ende 1997 auf die Wochenend- und Ferienwohnung in der S.-Straße auf ungewisse Dauer zu verzichten. Das Argument des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schaden sei nicht zu ersetzen, weil lediglich eine vorübergehende Gebrauchsbeeinträch-tigung der von den Klägern selbst zu nutzenden Wohnung in der [X.] [X.], überzeugt schon im Ansatz nicht. Die Kläger fordern keine abstrakte [X.] für den vorübergehenden Ausfall des [X.] dieser Wohnung. Sie machen vielmehr einen konkret berechneten Vermögens-schaden infolge der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Beklagten geltend. - 7 - II[X.] Danach kann das Urteil in bezug auf den [X.]chaden und den Verlust steuerlicher Abschreibungsvorteile nicht bestehenbleiben. Es ist inso-weit aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderlichen Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen. [X.]

Haß [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 276/03

27.01.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. VII ZR 276/03 (REWIS RS 2005, 5264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5264

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