16. Zivilsenat | REWIS RS 1996, 311
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T a t b e s t a n d
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsun-fall, der sich am 08.10.1993 gegen 19.35 Uhr auf der S. Straße innerhalb von K.ereignete.
Die Fahrbahn der S. Straße ist in vier Fahrspuren eingeteilt, von denen jeweils zwei stadtein- bzw. stadtauswärts führen. Die beiden äußeren Fahrspu-ren sind regelmäßig durch abgestellte Fahrzeuge blockiert, so auch zur Unfallzeit. Es herrschte bereits Dunkelheit, die Straßenbeleuchtung war in Betrieb.
Der Widerbeklagte zu 3) befuhr mit dem bei der Widerbeklagten zu 5) haftpflichtversicherten PKW X. des Klägers die Straße stadteinwärts auf dem an die Fahrbahnmitte angrenzenden Fahrstreifen. Der Widerbeklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Y.nach einem Wendevorgang die S. Straße in entgegengesetzter Richtung ebenfalls auf dem an die Fahrbahnmitte angrenzenden Fahrstreifen. Aus Fahrtrichtung des Widerbeklagten zu 1) be-trachtet, wollte der Beklagte als Fußgänger die Straße von links nach rechts überqueren. Er ging zunächst bis zur Fahrbahnmitte. Beim Weitergehen
wurde er vom linken Frontbereich des Fahrzeugs des Widerbeklagten zu 1) erfaßt und anschließend durch die Luft auf der Fahrerseite gegen den ent-gegenkommenden Wagen des Klägers geschleudert.
Der Beklagte erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen, nach seinem Vorbringen sind dauer-hafte gesundheitliche Einschränkungen zu befürch-ten. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge wurden be-schädigt.
Der Kläger verlangt vom Beklagten den ihm nach Zahlung seiner Kaskoversicherung verbliebenen restlichen Schaden von 2.663,48 DM. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten zu 1) und 2) für seine Unfallschäden in Höhe von 90 % und einer Schadensersatzpflicht der Widerbeklag-ten zu 3) und 5) sowie des Klägers in Höhe von 20 %.
Durch Urteil vom 12.12.1995 hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattge-geben und unter Abweisung der weitergehenden Wi-derklage festgestellt, daß die Widerbeklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach als Gesamtschuldner zu 50 % für die materiellen Schäden des Beklagten aus dem Unfall haften. Zur Begründung hat es aus-geführt, der Beklagte habe sich beim Überqueren der Fahrbahn grob fahrlässig verhalten, während ein Mitverschulden des Widerbeklagten zu 1) nicht
bewiesen sei. Weder aus den Begründungen der gehörten Zeugen noch aus dem eingeholten Sach-verständigengutachten sei zu entnehmen, daß der Widerbeklagte zu 1) den Beklagten rechtzeitig auf der Straße erkennen konnte. Die Betriebsgefahr des vom Widerbeklagten zu 1) gesteuerten Wagens rechtfertige jedoch eine Mithaftungsquote von 50 %. Für den Widerbeklagten zu 4) sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründe-ten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstin-stanzliches Begehren weiter. Er behauptet, er sei vor dem Zusammenstoß vom Widerbeklagten zu 1) deshalb nicht wahrgenommen worden, weil dieser einen Parkplatz gesucht und nicht auf die Fahr-bahn geachtet habe. Der Widerbeklagte zu 3), der unstreitig den Beklagten vor dem ersten Zusammen-stoß auf der Mitte der Straße gesehen hatte, sei nicht mit der nötigen Vorsicht weitergefahren.
Der Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen,
2. auf die Widerklage des Beklagten festzu-
stellen,
a) daß die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu ins- gesamt 90 % für alle dem Widerkläger aus dem Verkehrsunfall vom 08.10.1993 entstandenen und noch entstehenden Schäden haften, soweit
diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind,
b) daß die Widerbeklagten 3), 4) und 5)
dem Widerkläger gegenüber für Ansprüche aus dem Widerklageantrag zu 2a) als Ge- samtschuldner mit den Widerbeklagten zu 1) und 2) aus einem vom Gericht festzu- setzenden Mitverschuldensanteil in Höhe von 20 % haften, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind.
Die Widerbeklagten zu 1) und 2) verfolgen mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung ebenfalls ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie tragen vor, der Widerbeklagte zu 1) habe den Zusammenstoß mit dem unstreitig dunkel gekleideten Beklagten nicht vermeiden können, weil dieser nach anfänglichem Zögern auf der Fahrbahnmitte plötzlich und eilig seine Fahrspur überqueren wollte.
Die Widerbeklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Widerklage gegen die Widerbeklag- ten zu 1) und 2) unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und die Widerbeklagten zu 3) und 5) beantragen,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuwei- sen, soweit sie sich gemäß Berufungs- antrag des Beklagten gegen den Kläger und die Widerbeklagten zu 3) und 5) richten.
Im Wege der Anschlußberufung beantragt der Kläger,
den Beklagten und die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.663,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1994 an den Kläger zu verurteilen.
Der Kläger und die Widerbeklagten zu 3) und 5) tragen vor, der Widerbeklagte zu 3) habe den Zu-sammenstoß mit dem durch die Luft geschleuderten Beklagten nicht verhindern können, er habe sofort gebremst und im Zeitpunkt des Aufpralls zumindest fast gestanden. Der Widerbeklagte zu 1) hafte dem Kläger ebenfalls für dessen Unfallschaden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Widerbeklagten zu 1) und 2) sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Widerbeklagten zu 1) und 2) beantragen ebenfalls,
die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes ergeben sich aus dem vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Sitzungsniederschriften, den Sachverständi-gengutachten vom 13.06.1995 und den beigezogenen Ermittlungsakten 408 Js 1289/93 StA Köln.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufungen des Beklagten sowie der Widerbe-klagten zu 1) und 2) sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat nur die Berufung des Be-klagten teilweise Erfolg.
Für die offenbar noch nicht abzusehenden Folgen des tragischen Zusammenstosses zwischen dem Be-klagten und dem vom Widerbeklagten zu 1) gesteu-erten PKW müssen sowohl die Widerbeklagten zu 1) und 2) als auch der Beklagte selbst eintreten.
Denn beide Beteiligten des ersten Zusammenstosses trifft ein Verschulden an dessen Zustandekommen.
Das Verschulden des Widerbeklagten zu 1) und die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahr-zeugs führen im Rahmen der vorzunehmen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschul-densbeiträge (§§ 17 StVG, 254 BGB) zu einer Haftungsquote der Widerbeklagten zu 1) und 2) in Höhe von 2/3, §§ 7, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG, und zur entsprechenden Abänderung des landgrichtlichen Urteils, dessen Wirkung auch nicht auf den Ersatz der materiellen Schäden des Beklagten beschränkt bleiben darf.
Allerdings hat der Beklagte den Unfall fahrlässig mitverursacht, indem er den auf der Fahrbahn bevorrechtigten Wagen des Widerbeklagten zu 1) nicht ausreichend beachtet hat, § 25 Abs. 3 S. 1 StVO. Dabei gründet sich der Vorwurf nicht auf das Überqueren der Fahrbahn außerhalb der Markierungen von Lichtzeichenanlagen oder Fußgän-gerüberwegen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Verkehrslage, namentlich dichter und schnel-ler Verkehr im Unfallbereich das Überqueren der Staße nur an dergestalt gekennzeichneten Stellen erfordert hätte. Ebensowenig kann dem Beklagten vorgehalten werden, daß er die S. Straße zunächst bis zur Mitte überschritten und dort unstreitig innegehalten hat. Denn Großstadtstraßen erfordern wegen ihrer Breite und der konkreten Verkehrslage
oftmals diese Art des etappenweisen Überquerens (so bereits BGH VersR 1966, 873, 874; VersR 1968, 848, 849). Daß Verkehrsverhältnisse vorlagen, die an sich eine gefahrlose "Etappenüberschreitung" zuließen, zeigt der gesamte Hergang. Der für den Beklagten in offenbar ausreichender Entfernung von links kommende PKW des Klägers gestattete ihm ein gefahrloses Erreichen der Straßenmitte; erst dort mußte er den Vorrang des sich von rechts nähernden Fahrzeugs des Widerbeklagten zu 1) be-achten. Dieser Verpflichtung zur genauen Beobach-tung und Beachtung des vom Widerbeklagten zu 1) gesteuerten Wagens, die auch im eigenen wohlver-standenen Interesse des Beklagten bestand, ist er nicht nachgekommen. Nachdem der Beklagte, wie der Zeuge K. und der Widerbeklagte zu 3) bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angegeben haben und wie auch nicht mehr streitig ist, auf der Straßenmitte angehalten und sich anschließend unschlüssig einen Schritt vor und wieder zurück bewegt hatte, trat er nämlich sodann nach vorne auf die vom Widerbeklagten zu 1) befahrene Fahr-spur und wurde dort von dem PKW mit dessen linker Front erfaßt,um danach entsprechend den Feststel-lungen des Sachverständigen H. in dessen Gutach-ten vom 12.06.1995 über die Haube gegen die Wind-schutzscheibe und sodann in Richtung des von der anderen Seite herannahenden Wagens des Klägers geschleudert zu werden. Das Weitergehen des Be-klagten stellt eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit
dar, wenngleich der Grund dafür - Unaufmerksam-keit oder unrichtige Einschätzung der Geschwin-digkeit und/oder der Entfernung des Fahrzeugs - nicht mehr zu klären ist.
Der Widerbeklagte zu 1) muß sich gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten nicht nur die im Großstadtverkehr schon beträchtliche Be-triebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeugs anrechnen lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fällt dem Widerbeklagten zu 1) viel-mehr ein haftungserhöhendes Verschulden am Zu-standekommen des Unfalls zur Last.
Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der Wi-derbeklagte zu 1) entsprechend der Behauptung des Beklagten deshalb nicht auf die Fahrbahn vor ihm geachtet und ihn - den Beklagten - übersehen hat, weil er auf der für ihn rechten Seite der Straße nach einem Parkplatz suchte. Die dafür vom Be-klagten benannten Zeugen "vom Hörensagen" müssen nicht gehört werden. Der Widerbeklagte zu 1) hat den Zusammenstoß in gleichem Maße auch dann ver-schuldet, wenn er seine Aufmerksamkeit nicht al-lein auf den Staßenrand gerichtet hat.
Denn der Widerbeklagte zu 1), der den Beklagten nach eigenen Angaben erst nach dem Unfall beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug gesehen hat, ist vorher entweder mit nicht genügender Aufmerksam-keit (§ 1 StVO) oder jedenfalls zu schnell (§ 3
Abs. 1 StVO) gefahren. Daß der Widerbeklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen H. mit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km/h nicht schneller als innerorts zugelassen gefahren ist und bei dieser Geschwindigkeit auch nicht sicher festgestellt werden kann, ob er den dunkel gekleideten Beklagten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Blend-wirkung des entgegenkomemnden klägerischen Fahr-zeugs sehen mußte, ist nicht von Bedeutung. Denn der Widerbeklagte zu 1) war gehalten, "auf Sicht" zu fahren, also nur so schnell, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten konnte (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO). Im Hinblick auf die zur Unfallzeit bereits angebrochene Dunkelheit mußte er seine Fahrweise so einrichten, daß er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis, insbe-sondere einem Fußgänger auf der Fahrbahn noch rechtzeitig anhalten konnte (vgl. z.B. BGH VRS 25, 51; OLG Koblenz NZV 1991, 471; KG NZV 1996, 235 ). Sonach durfte die Fahrgeschwindigkeit keinen längeren Anhalteweg als die Sichtweite des Widerbeklagten zu 1) bedingen. Er durfte nicht ohne entsprechende Verlangsamung in einen Bereich hineinfahren, in dem er innerhalb seiner Sicht-möglichkeit nicht mehr rechtzeitig anhalten konn-te. Denn gerade auf stark frequentierten Groß-stadtstraßen wie der S. Straße - in unmittelbarer Nähe des Unfallortes befinden sich eine Spielhal-le, ein Grill und ein Bistro, auf beiden Seiten münden andere Wohnstraßen ein - muß ständig mit
der Möglichkeit gerechnet werden, daß sich auf der Fahrbahn querende Fußgänger befinden. Dies war dem Widerbeklagten zu 1) als ortskundigem An-wohner der Straße auch bekannt.
Der Widerbeklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte sei unvermittelt auf den von ihm befahrenen Fahrstreifen getreten. Denn er mußte sein Augenmerk auf die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite richten und beobachten, ob sie von möglicherweise unachtsamen Fußgängern überschritten wurde (BGH NJW 1987, 2377, 2378; KG NZV 1988, 104, 105; Jagusch/Hent-schel, Straßenverkehrsrecht, 33.Aufl., § 25 Rdn. 38). Er mußte also auch die für die Gegenrich-tung vorgesehene Fahrbahn überblicken und durfte seine Aufmerksamkeit nicht allein auf die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahnhälfte konzen-trieren. Zwingende Voraussetzung dafür war eine Geschwindigkeit, die entsprechende Beobachtungen ermöglichte. Eine solche, bei Dunkelheit in der Regel geringere Geschwindigkeit hat der Widerbe-klagte zu 1) - bei unterstellter Aufmerksamkeit - nicht eingehalten, wie der nachfolgende Unfall zeigt. Ansonsten hätte er den Beklagten, der nach den Ausführungen des Sachverständigen H. bis zur Anstoßstelle erkennbar auf der Fahrbahn etwa 4 m zurückgelegt und zudem vorher noch auf der Fahr-bahnmitte unschlüssig gezögert hat, mit Sicher-heit - wie auch der entgegenkommende Beklagte zu 3) - sehen müssen. Bei genügender Beobachtung der Fahrbahn und damit auch des Beklagten sowie des-sen nicht eindeutigen Verhaltens auf der Straßen-mitte hätte der Widerbeklagte zu 1) nicht darauf vertrauen dürfen, der Beklagte werde sein Vorbei-fahren abwarten. Er hätte dann seine Geschwindig-keit bei ständiger Bremsbereitschaft zumindest herabsetzen müssen und etwa versuchen können, Blickkontakt zum Beklagten aufzunehmen, zumal es einem jeden Autofahrer bekannte Erfahrung ist, daß Fußgänger in der Dunkelheit sowohl die Ge-schwindigkeit als auch die Entfernung herannahen-der Fahrzeuge leicht unterschätzen (BGH NJW 1987, 2378).
Bei der hiernach gebotenen Abwägung der Verursa-chungs- und Verschuldensbeiträge (§§ 17 StVG, 254 BGB) des Beklagten und des Widerbeklagten zu 1) ist zu dessen Lasten neben seinem Verschulden die zusätzlich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeugs zu berücksich-tigen. Dies führt zu einer überwiegenden Haftung der Widerbeklagten zu 1) und 2). Der Senat hält insoweit eine Quote von 2/3 zugunsten des Beklag-ten für angemessen.
Nach alledem steht weiter fest, daß der nachfol-gende Zusammenstoß des durch den "Erstunfall" et-wa 10- 15 m durch die Luft geschleuderten Beklag-ten mit dem PKW des Klägers sowohl vom Beklagten als auch vom Widerbeklagten zu 1) verschuldet
wurde. Der Beklagte einerseits und die Widerbe-klagten zu 1) und 2) andererseits haften folglich dem Kläger für den ihm nach Zahlung seiner Kas-koversicherung noch verbliebenen Restschaden in Höhe von 2.663,48 DM, [ref=111029f4-40fa-4eb3-89e2-440fd6e8f030]§§ 7 StVG, 823, 840 Abs. 1 BGB[/ref], 3 Ziffer 1 PflVG. Zinsen auf den entspre-chenden Anspruch können dem Kläger jeweils erst ab Rechtshängigkeit ([ref=390e2487-3327-4819-b104-574cd5b26e8d]§ 284 Abs. 1 S. 2 BGB[/ref]) zu-erkannt werden. Die im Wege der Anschlußberufung erfolgte Erweiterung der Klage auf die Widerbe-klagten zu 1) und 2) hält der Senat für sach-dienlich.
Eine Mithaftung des Klägers sowie der Widerbe-klagten zu 3) und 5) kommt im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht mit der Folge, daß dem mit der Berufung insoweit weiterverfolgten Feststellungsbegehren des Beklagten nicht statt-gegeben werden kann. Abgesehen davon, daß der Beklagte vom Kläger als bloßem Fahrzeughalter oh-nehin nicht Ersatz seines immateriellen Schadens verlangen kann (§ 847 BGB), stellt sich der Zu-sammenstoß des vom Widerbeklagten zu 3) gesteuer-ten Fahrzeugs des Klägers mit dem durch die Luft geschleuderten Beklagten nämlich für den Widerbe-klagten zu 3) als unabwendbares Ereignis dar, [ref=0f5c6f65-7b42-46ab-ada8-3f93bb35d256]§ 7 Abs. 2 StVG[/ref].
Der Beklagte ist nach den Ausführungen des Sach-verständigen H. aufgrund des Erstzusammenstosses 10 - 15 m durch die Luft auf der linken Seite direkt vor dem Hinterrad gegen den Wagen des
Klägers gschleudert worden. Der Widerbeklagte zu 3) hatte vorher offenbar sehr schnell reagiert und schon vor dem Aufprall gebremst und nach rechts gelenkt; dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin B., der Beifahrerin des Widerbeklagten zu 3). Darüber hinaus zeigt das ohne Schleif-und Schrammspuren eingedrückte Seitenteil des kläge-rischen Fahrzeugs, daß der Widerbeklagte zu 3) im Zeitpunkt des Aufpralls zumindest nahezu gestan-den haben muß; dies hat der Sachverständige H. im einzelnen erläutert und begründet. Obschon der Widerbeklagte zu 3) den Beklagten vorher auf der Straßenmitte gesehen hatte, bestand für ihn auch bei besonderer Aufmerksamkeit und Umsicht jeden-falls keine Veranlassung, den von ihm gesteuerten Wagen mehr als 10 - 15 m vor dem Ort des späteren ersten Zusammenstoßes zum Stehen zu bringen. Er konnte sonach den zweiten Zusammenstoß mit dem durch die Luft ihm entgegenfliegenden Fußgänger nicht vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf [ref=b763f2c4-27be-4406-8d37-5f6c574b7c14]§§ 91, 92 ZPO[/ref].
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren be-trägt 107.978,11 DM.
Der Wert der Beschwer der Widerbeklagten zu 1) und 2) beträgt 52.663,48 DM,
der Wert der Beschwer des Beklagten beläuft sich auf 55.314,63 DM.
Meta
01.07.1996
Oberlandesgericht Köln 16. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.07.1996, Az. 16 U 12/96 (REWIS RS 1996, 311)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 311
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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