Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 2 BvE 4/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 5517

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unzureichende Information des Bundestags durch Bundesregierung zu Europäischem Stabilitätsmechanismus und Euro-Plus-Pakt, damit Verletzung der Unterrichtungspflichten gem Art 23 Abs 2 S 2 GG  - Zu Zweck und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Bundestags gem Art 23 Abs 2 S 1 GG, sowie zu Zeitpunkt, Inhalt und Grenzen der Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gem Art 23 Abs 2 S 2 GG - hier: Antrag im Organstreitverfahren insbesondere hinsichtlich Antragsfrist (§ 64 Abs 3 BVerfGG) und Rechtsschutzbedürfnis zulässig - Begriff der "Angelegenheit der Europäischen Union" iSv Art 23 Abs 2 S 1 GG umfasst ggf auch zwischenstaatliche völkerrechtliche Verträge


Leitsatz

1. Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 GG) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 GG). Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Maßgebend dafür ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände, einschließlich der Regelungsinhalte, -ziele und -wirkungen.

2. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG geregelte Unterrichtungspflicht knüpft an das in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht des Deutschen Bundestages auf Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union an. Das Erfordernis der umfassenden Unterrichtung will dem Deutschen Bundestag die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte ermöglichen. Dementsprechend ist eine umso intensivere Unterrichtung geboten, je komplexer ein Vorgang ist, je tiefer er in den Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreift und je mehr er sich einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähert. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung.

3. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Zeitvorgabe "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" ist so auszulegen, dass der Bundestag die Informationen der Bundesregierung spätestens zu einem Zeitpunkt erhalten muss, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu unionalen Rechtsetzungsakten und intergouvernementalen Vereinbarungen, abgibt.

4. Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Innerhalb der Funktionenordnung des Grundgesetzes kommt der Regierung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Solange die interne Willensbildung der Bundesregierung nicht abgeschlossen ist, besteht kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat den [X.] in seinem Unterrichtungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihm einen ihr am 21. Februar 2011 vorliegenden Text der [X.] über die Einrichtung des [X.] Stabilitätsmechanismus sowie den Entwurf eines Vertrages über den [X.] Stabilitätsmechanismus vom 6. April 2011 zuzuleiten.

2. Die Antragsgegnerin hat den [X.] ferner in seinem Unterrichtungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihn über die am 4. Februar 2011 öffentlich vorgestellte Initiative für den Beschluss eines Paktes für Wettbewerbsfähigkeit vorab zu informieren sowie ihm das inoffizielle Dokument der Präsidenten der [X.] und des [X.] Rates vom 25. Februar 2011 mit der Bezeichnung "[X.]" zuzuleiten.

Gründe

1

Das [X.]verfahren betrifft die Verpflichtung der [X.]regierung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Unterrichtung des [X.] in Angelegenheiten der [X.] im Zusammenhang mit dem "[X.]n Stabilitätsmechanismus" ([X.]) und dem "[X.]-Plus-[X.]".

2

1. Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der [X.] gewährten die Mitgliedstaaten des [X.] koordinierte, bilaterale Finanzhilfen und schufen anschließend den sogenannten "Rettungsschirm", [X.] eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die [X.] ([X.]; vgl. hierzu Urteil des [X.] des [X.] vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, [X.] ff.) bildet. Ihre Maßnahmen sind zeitlich befristet und sollen nur der vorübergehenden Unterstützung betroffener Mitgliedstaaten dienen.

3

2. Seit Ende 2010 streben die Mitgliedstaaten der [X.] einen dauerhaften Krisenbewältigungsmechanismus an. Dazu soll ein permanenter [X.] Stabilisierungs- beziehungsweise Stabilitätsmechanismus etabliert werden.

4

Erste Ideen für einen solchen Krisenbewältigungsmechanismus wurden in der vom [X.] im März 2010 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Reform des Regelwerks der [X.]n Wirtschafts- und [X.] unter Vorsitz des Präsidenten des [X.]es entwickelt. Auf der Tagung des [X.]es vom 28./29. Oktober 2010 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten auf die Errichtung eines "ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.] insgesamt" ([X.] 25/1/10 REV 1, Schlussfolgerungen, [X.]). Am 28. November 2010 vereinbarten die Finanzminister der Mitgliedstaaten des [X.] die allgemeinen Merkmale des künftigen Krisenmechanismus. Zur Vorbereitung des [X.]es vom 16./17. Dezember 2010 legte dessen Präsident am 10. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine Änderung der Verträge vor. Der [X.] einigte sich auf seiner Tagung vom 16./17. Dezember 2010 auf eine erste Fassung der avisierten Vertragsänderung, die Art. 136 A[X.] einen neuen Absatz 3 hinzufügen sollte, billigte die von den Finanzministern der Mitgliedstaaten des [X.] am 28. November 2010 vereinbarten allgemeinen Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus und beauftragte diese sowie die [X.] mit der weiteren Konkretisierung der Bestimmungen ([X.] 30/1/10 REV 1, [X.] 1 f. mit Anlage 1). Der [X.] Stabilitätsmechanismus sollte im Primärrecht verankert werden und die zeitlich befristete [X.] sowie den ebenfalls zeitlich befristeten [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus ([X.]) ablösen. Am 20. Dezember 2010 übersandte das [X.] dem [X.] einen schriftlichen Ergebnisbericht zu der Tagung des [X.]es.

5

a) In ihrer Ausgabe vom 23. Dezember 2010 berichtete die [X.] über ein ihr vorliegendes inoffizielles Dokument (non paper) der [X.]regierung zur Konzeption des [X.]n Stabilitätsmechanismus, das zur Vorbereitung des nächsten Treffens der Finanzminister der Mitgliedstaaten des [X.] Mitte Januar dienen solle. Unter anderem wurde berichtet, dass der geplante [X.] Stabilitätsmechanismus als eigenständige Institution neben die [X.] Zentralbank treten und den Mitgliedstaaten des [X.] politisch weitgehend unabhängig "Hilfen in der Not" anbieten solle. Er solle grundsätzlich "unbegrenzt refinanzierungsfähig" sein, wofür die Mitgliedstaaten anteilige Bürgschaften bereitstellen müssten. Hilfen sollten nur unter strengen Bedingungen und gegen werthaltige Sicherheiten wie Goldreserven oder staatliche Unternehmensanteile gewährt werden ([X.], 23. Dezember 2010, "Neuer Vorstoß zur Rettung des [X.]" <[X.] 1> und "Doppelter Schutz für den [X.]" <[X.] 17>).

6

Am 17. Januar 2011 forderte der [X.] mit Blick auf die für den 4. Februar 2011 geplante Tagung des [X.]es beim [X.] bezüglich der Konkretisierung der Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus an. Das [X.] kündigte daraufhin an, entsprechende Papiere zu übermitteln, sobald sie vorlägen. Außerdem teilte es mit, bei dem in der [X.] vom 23. Dezember 2010 angesprochenen inoffiziellen Dokument handele es sich nicht um ein abgestimmtes Positionspapier der [X.]regierung für die Organe der [X.], sondern um eine Zusammenstellung von internen Papieren der Arbeitsebene. Ein [X.] bestehe daher nicht.

7

Der [X.] forderte am 19. Januar 2011 beim [X.] unter Hinweis auf einen Bericht im [X.] ([X.], 19. Januar 2011 <[X.] 13>, "[X.] will klammen Ländern großzügiger helfen") ein siebenseitiges Papier der [X.]n [X.] mit Überlegungen zum [X.]n Stabilitätsmechanismus an, das dem [X.] vom 18. Januar 2011 vorgelegen habe. Dies lehnte ein Referatsleiter im [X.] mit E-Mail vom gleichen Tage mit der Begründung ab, dem [X.] sei kein Papier zum [X.]n Stabilitätsmechanismus vorgelegt worden; Presseberichte, wonach die [X.] ein siebenseitiges Papier präsentiert habe, könnten nicht bestätigt werden. Bei der Entwicklung des [X.]n Stabilitätsmechanismus handele es sich zudem "um die Vorbereitung eines zwischenstaatlichen Instruments der Mitgliedstaaten des [X.] und nicht um ein Vorhaben der [X.]". Die [X.]regierung werde "über die Arbeiten an dem permanenten [X.]" wie bisher regelmäßig unterrichten.

8

Ebenfalls am 19. Januar 2011 berichtete ein Beamter des [X.] sowohl dem Finanzausschuss des [X.] (Protokoll Nr. 17/39 der 39. Sitzung des Finanzausschusses vom 19. Januar 2011, [X.]3 ff.) als auch dem Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] mündlich über die Ergebnisse der Sitzungen der [X.] vom 17. Januar 2011 sowie des [X.]es vom 18. Januar 2011. Es seien insbesondere Fragen zur Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus diskutiert, Beschlüsse aber nicht gefasst worden. Die [X.]regierung handele dabei auf der Grundlage des Mandats des [X.]es vom Dezember 2010. Der [X.] werde beteiligt, sobald eine Position der [X.]regierung vorliege. Nicht abgestimmte Papiere seien nicht vorlagepflichtig. Zwar gebe es "Papiere und Überlegungen der [X.]" zur [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität und zum [X.]n Stabilitätsmechanismus; diese entsprächen aber den Vorgaben des [X.]es (Protokoll Nr. 17/29 der 29. Sitzung des [X.] [X.] vom 19. Januar 2011, [X.] ff.). Der [X.] Staatssekretär im [X.] berichtete am selben Tag dem [X.] des [X.] über die Tagungen der [X.] und des [X.]es und betonte, dass die [X.]regierung ergebnisoffen in die Verhandlungen gegangen sei. Die Vorbereitung des [X.]es im Februar/März 2011 und die Verhandlungen über die Ausgestaltung des sogenannten "comprehensive package" seien noch in vollem Gange (Protokoll Nr. 17/43 der 43. Sitzung des [X.]es vom 19. Januar 2011, [X.] 42 ff.).

9

Am 24. Januar 2011 fand ein weiteres Treffen der [X.] statt. Darüber berichtete der [X.] dem Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] am 26. Januar 2011. Er führte unter anderem aus, dass die [X.]regierung im Hinblick auf den [X.]n Stabilitätsmechanismus und die anderen in der Diskussion befindlichen Maßnahmen zur [X.]-Rettung von einer abschließenden Gesamtentscheidung im März 2011 ausgehe. Mehrere Abgeordnete wiesen darauf hin, dass die [X.] der [X.] angeblich ein inoffizielles Dokument (non paper) mit Inhalten und Plänen zum "Gesamtpaket" (comprehensive package) übermittelt habe. Für die Diskussion im [X.] sei eine Weiterleitung dieses Papiers hilfreich. Der [X.] trat dem Ersuchen mit der Begründung entgegen, im Hinblick auf Sitzungen der Finanzminister der [X.] sei eine mündliche Unterrichtung ausreichend. Eine offene Kommunikation mit dem [X.] sei von großer Bedeutung, finde ihre Grenzen aber in der Handlungsfähigkeit der [X.]regierung (Protokoll Nr. 17/30 der 30. Sitzung des [X.] [X.] vom 26. Januar 2011, [X.] f.).

Am 2. Februar 2011 setzte der Präsident des [X.]es das Thema "Wirtschafts- und [X.]" kurzfristig auf die Tagesordnung für die Tagung des [X.]es am 4. Februar 2011 (vgl. Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.]). Der [X.] erhielt am selben Tag einen schriftlichen Vorbericht des [X.]es. Darin wurde ausgeführt, die Beratungen der Staats- und Regierungschefs hätten "vor allem eine Verständigung über die Stärkung der [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität, eine Entscheidung über die Vertragsänderung sowie eine Einigung über die Ausgestaltung des künftigen [X.]n Stabilisierungsmechanismus" zum Gegenstand. Entscheidungen in der Sache würden nicht erwartet. Am 3. Februar 2011 unterrichtete der Staatsminister des [X.]es die Obleute des [X.] [X.] mündlich über die bevorstehende Tagung des [X.]es (vgl. Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.]). Der [X.] kündigte am 4. Februar 2011 unter anderem die "Festlegung der praktischen Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus unter dem Vorsitz des Präsidenten der [X.] entsprechend dem im Dezember erteilten Auftrag" an ([X.] 2/1/11 REV 1, Schlussfolgerungen, [X.], [X.]). Der [X.] erhielt am 7. Februar 2011 einen schriftlichen Nachbericht zu dieser Tagung.

Am 9. Februar 2011 informierte ein Beamter des [X.] den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] über die aktuelle Entwicklung des [X.] und teilte mit, im Mittelpunkt der Sitzungen der [X.] und des [X.]es am 14. und 15. Februar 2011 würden die bestehenden Reformprogramme, etwaige Änderungen der [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität und die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus stehen. Auf Nachfrage führte er aus, hinsichtlich der Ausgestaltung eines "Instrumentenkastens" für den [X.]n Stabilitätsmechanismus gebe es noch keine abgeschlossene Position der [X.]regierung und keine Beschlüsse auf [X.] (Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.] f.). Ebenfalls am 9. Februar 2011 erklärte der [X.] Staatssekretär des [X.] gegenüber dem [X.] auf Nachfrage, über das auf [X.] beratene "Gesamtpaket" werde das Parlament unterrichtet, sobald man zu einer Einigung gekommen sei (Protokoll Nr. 17/45 der 45. Sitzung des [X.]es vom 9. Februar 2011, [X.]9).

Am 17. Februar 2011 forderte der [X.] die [X.]regierung auf, ihm die vorbereitenden Papiere der [X.]n [X.] zur Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus zur Verfügung zu stellen. Dabei verwies er auf einen Artikel der Wochenzeitschrift "[X.]", in dem auf ein solches Papier Bezug genommen worden war ("[X.]", Heft 7/2011 vom 14. Februar 2011). Das Verbindungsbüro des [X.] in [X.] teilte in einem internen Bericht vom 21. Februar 2011 ebenfalls mit, im Rat der [X.] fänden Beratungen über die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus auf der Grundlage eines Textes der [X.]n [X.] statt. Das [X.] kam der Aufforderung des [X.] nicht nach. In seinem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 wies es darauf hin, die zuständigen Ausschüsse des [X.] seien über Sitzungen der [X.] nur mündlich zu unterrichten.

In der 32. Sitzung des [X.] [X.] vom 23. Februar 2011 informierte ein Beamter des [X.] über die geplante Vertragsänderung im Zusammenhang mit der Errichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus. Auf welcher Rechtsgrundlage dessen konkrete Ausgestaltung erfolgen werde, stehe noch nicht fest. Bei dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] am 11. März 2011 würden die Themen [X.] und [X.] Stabilitätsmechanismus wahrscheinlich ebenfalls diskutiert. Es werde dabei aber wohl nur um die Grundlinien gehen; die endgültigen Entscheidungen seien erst beim [X.] Ende März 2011 zu erwarten (Protokoll Nr. 17/32 der 32. Sitzung des [X.] [X.] vom 23. Februar 2011, [X.] ff.). Der Ausschussvorsitzende und mehrere Abgeordnete rügten die Unterrichtung durch die [X.]regierung als ungenügend und verlangten übereinstimmend, frühzeitig und detailliert unterrichtet zu werden. Mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen auf die nationalen Haushalte sei der [X.] "von Beginn an in die Schaffung des [X.] einzubeziehen" (Protokoll Nr. 17/32 der 32. Sitzung des [X.] [X.] vom 23. Februar 2011, [X.] f.).

Am 10. März 2011 berichtete die [X.] dem Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] über die für den Folgetag geplante informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs des [X.]. Themen der Tagung seien unter anderem die Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus und der weitere Umgang mit der [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität. Die [X.] erklärte, sie könne noch nicht sagen, ob das Treffen lediglich den [X.] am 24./25. März 2011 vorbereiten werde oder ob Beschlüsse gefasst würden. Im Übrigen würden informelle Treffen der [X.] auch nicht von der gesetzlichen [X.] der [X.]regierung gegenüber dem [X.] erfasst (Protokoll Nr. 17/33 der 33. Sitzung des [X.] [X.] vom 10. März 2011, [X.] ff.). Auf die Rüge eines [X.], das Parlament habe auf der Grundlage der Unterrichtungspraxis der [X.]regierung keine ausreichende Möglichkeit, die Entscheidungen zum Themenkreis der [X.]stabilisierung nachzuvollziehen, erklärte die [X.], die gegenwärtige Situation sei aufgrund täglicher Änderungen der Umstände und Tatsachen einzigartig, so dass die [X.]regierung dem Parlament nur Informationen mit einer "endlichen Halbwertszeit" geben und für den [X.] am 24./25. März 2011 lediglich [X.] benennen könne. Die [X.]regierung unterrichte den [X.] über die Sitzungen der [X.]. Jedoch müssten bestimmte interne Beratungen, die von besonderer [X.] seien, differenziert behandelt werden (Protokoll Nr. 17/33 der 33. Sitzung des [X.] [X.] vom 10. März 2011, [X.] f.).

Am 16. März 2011 erklärte der [X.] Staatssekretär im [X.] im Finanzausschuss des [X.], dass nach gegenwärtigem Verhandlungsstand der zukünftige [X.] Stabilitätsmechanismus auf völkerrechtlicher Grundlage errichtet werde und dieser Vertrag vom [X.] gemäß den Bestimmungen des Grundgesetzes zu ratifizieren sei (Protokoll Nr. 17/45 der 45. Sitzung des Finanzausschusses vom 16. März 2011, [X.]7). Am gleichen Tag informierte der [X.] den [X.] über die voraussichtliche Höhe des effektiven Kreditvolumens des [X.]n Stabilitätsmechanismus. Man werde dieses jedoch erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Form des [X.]n Stabilitätsmechanismus endgültig festlegen (Protokoll Nr. 17/49 der 49. Sitzung des [X.]es vom 16. März 2011, [X.]0 f.). Ebenfalls am 16. März 2011 informierte ein Beamter des [X.] den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] über die Diskussionen der [X.] und des [X.]es zur Höhe des Garantievolumens von [X.] Finanzstabilisierungsfazilität und [X.]m Stabilitätsmechanismus. Die Finanzminister hätten insbesondere verabredet, die Entscheidungen zur Ertüchtigung beider Institutionen nicht "kleckerweise" den nationalen Parlamenten vorzulegen, sondern in einem Paket (Protokoll Nr. 17/34 der 34. Sitzung des [X.] [X.] vom 16. März 2011, [X.] ff.).

Am 17. März 2011 nahm der [X.] den Antrag der Fraktionen von [X.] und [X.] zur Herstellung des Einvernehmens von [X.] und [X.]regierung zur Ergänzung von Art. 136 A[X.] (BTDrucks 17/4880) an (Plenarprotokoll Nr. 17/96 der 96. Sitzung des [X.] vom 17. März 2011, [X.]015 C).

Auf ihrer Sitzung am 21. März 2011 einigte sich die [X.] auf die Grundsätze des [X.]n Stabilitätsmechanismus. Im Bericht des Verbindungsbüros des [X.] in [X.] vom gleichen Tag über den Stand der Diskussion im Nachgang zur Sondertagung des [X.]es vom 11. März 2011 sowie zur Tagung des [X.]es vom 14./15. März 2011 wurde ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten sich bereits auf einige wichtige Aspekte des [X.]n Stabilitätsmechanismus geeinigt. Zahlreiche Fragen - wie die [X.], die institutionelle Form und Struktur der Organisation, die Einbeziehung des [X.] oder die Beteiligung der [X.] - würden aber derzeit noch diskutiert und nach Ansicht von Beobachtern erst am 24./25. März 2011 von den Staats- und Regierungschefs entschieden (Bericht aus [X.] 06/2011 vom 21. März 2011, [X.] 3 f.).

Am 23. März 2011 erstattete das [X.] dem [X.] einen schriftlichen Vorbericht zur Tagung des [X.]es am 24./25. März 2011. Darin kündigte es mehrere Beschlüsse im "Gesamtpaket" zur dauerhaften Stabilisierung des [X.] an, darunter die "Finalisierung der Arbeiten zur Ausgestaltung des künftigen Stabilitätsmechanismus ([X.])". Am gleichen Tag informierte ein Beamter des [X.] den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] über die aktuellen Entwicklungen im [X.]-Währungsgebiet und übergab ein Papier zu den Grundsätzen des [X.]n Stabilitätsmechanismus in [X.] ("term sheet") als Tischvorlage. Dass keine [X.] Übersetzung vorgelegt werde, sei zum einen der Kurzfristigkeit geschuldet, zum anderen aber auch dem besseren Verständnis, da der [X.] Text "Vorteile gegenüber einer [X.]n Übersetzung" biete (Protokoll Nr. 17/35 der 35. Sitzung des [X.] [X.] vom 23. März 2011, [X.] 9). Auf Nachfrage erklärte der Beamte, die [X.]regierung werte die Unterrichtung des Ausschusses als "mündliche Unterrichtung" entsprechend § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 12. März 1993 (BGBl I [X.] 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2009 (BGBl I [X.] 3026). Die Vorlage des "term sheet" sei nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt und runde die mündliche Unterrichtung ab (Protokoll Nr. 17/35 der 35. Sitzung des [X.] [X.] vom 23. März 2011, [X.] 13, 16).

Ebenfalls am 23. März 2011 forderte der Abgeordnete [X.] in einem Schreiben an den [X.] die Überlassung von Dokumenten über die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus. Aus einem Brief des Präsidenten der [X.] an die Mitglieder des [X.]n [X.] vom 22. März 2011 gehe hervor, dass das [X.] Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens an einer Verordnung im Zusammenhang mit dem [X.]n Stabilitätsmechanismus beteiligt werden solle. Damit würden die vorbereitenden Dokumente der [X.]n [X.], deren Zuleitung die [X.]regierung bislang verweigere, von der [X.] nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst. Eine mündliche Unterrichtung hierüber reiche nicht aus.

Am 24. März 2011 gab die [X.] im Hinblick auf die Tagung des [X.]es am 24./25. März 2011 im [X.] eine Regierungserklärung ab. Die [X.]regierung habe auf [X.] durchgesetzt, dass der dauerhafte [X.] Stabilitätsmechanismus für ein ausgewogenes Verhältnis von Eigenverantwortung und Solidarität sorgen werde. Kredite dürften nur als letztes Mittel vergeben werden, und über die Vergabe werde durch einstimmigen Beschluss entschieden. Außerdem müsse sich der entsprechende Mitgliedstaat Auflagen unterwerfen. Die Haftung [X.] sei nach oben begrenzt (Plenarprotokoll Nr. 17/99 der 99. Sitzung des [X.] vom 24. März 2011, [X.]255 A f.).

b) Auf seiner Tagung vom 24./25. März 2011 beschloss der [X.] sodann den Entwurf eines künftigen Art. 136 Abs. 3 A[X.], der als primärrechtliche Grundlage für den [X.]n Stabilitätsmechanismus dienen und folgenden Wortlaut haben soll:

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des [X.] insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen ([X.] 10/11, Schlussfolgerungen, [X.], [X.]1 ff.).

In den Schlussfolgerungen ist davon die Rede, dass die Ergänzung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 [X.] erfolgen solle und daher nicht zu einer Ausdehnung der der [X.] im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen dürfe (vgl. Art. 48 Abs. 6 [X.]. 3 [X.]). Vor diesem Hintergrund solle der [X.] Stabilitätsmechanismus als zwischenstaatliche Einrichtung ausgestaltet werden. Seinen Schlussfolgerungen fügte der [X.] die [X.] mit der "Vereinbarung über die Merkmale des [X.]" bei ([X.] 10/11, [X.]1 ff.). Darin machte er deutlich, dass sein Einvernehmen über die Einrichtung des "ständigen" [X.]n Stabilitätsmechanismus an die Beschlussfassung über den Entwurf eines neuen Art. 136 Abs. 3 A[X.] gekoppelt sei ([X.] 10/11, [X.]1). Über die Ergebnisse des [X.]es vom 24./25. März 2011 informierte der Staatsminister des [X.]es am 28. März 2011 die Obleute des [X.] [X.] telefonisch. Zugleich übermittelte das [X.] dem [X.] einen schriftlichen Ergebnisbericht.

Dem Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] berichtete ein Beamter des [X.] am 6. April 2011. Zu den Ergebnissen des [X.]es vom 24./25. März 2011 erklärte er, man habe "ambitionierte [X.]vorgaben" für die Ertüchtigung der [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität und den Errichtungs- und Finanzierungsvertrag für den [X.]n Stabilitätsmechanismus vereinbart (Protokoll Nr. 17/36 der 36. Sitzung des [X.] [X.] vom 6. April 2011, [X.] ff.). Bezogen auf die nationalen Umsetzungsgesetze im Zusammenhang mit der [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität und dem [X.]n Stabilitätsmechanismus erklärte er, die [X.]regierung versuche, den [X.] zum frühestmöglichen [X.]punkt zu beteiligen (Protokoll Nr. 17/36 der 36. Sitzung des [X.] [X.] vom 6. April 2011, [X.] 8). Am gleichen Tag berichtete der [X.] Staatssekretär im [X.] dem [X.] mündlich über die Ergebnisse des [X.]es und über den Fortgang der Verhandlungen zum [X.]n Stabilitätsmechanismus (Protokoll Nr. 17/52 der 52. Sitzung des [X.]es vom 6. April 2011, [X.] 9). Derzeit werde der Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus weiter ausgearbeitet, um ihn vor Ende Juli 2011 paraphieren zu können. Danach solle die Ratifizierung in den Mitgliedstaaten erfolgen. Dies bedeute eine vollumfängliche parlamentarische Beteiligung des [X.] (Protokoll Nr. 17/52 der 52. Sitzung des [X.]es vom 6. April 2011, [X.]). Die Rüge eines [X.], dass die [X.]regierung dem Ausschuss in der vorangegangen Sitzung am 23. März 2011 lediglich eine [X.] Fassung des "term sheet" vorgelegt habe, obwohl dieses zum [X.]punkt der Sitzung bereits 48 Stunden alt gewesen sei, wies er zurück (Protokoll Nr. 17/52 der 52. Sitzung des [X.]es vom 6. April 2011, [X.] 16 f.).

Einen auf den 6. April 2011 datierenden Entwurf eines Vertrages zur Errichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus ("Draft Treaty Establishing the [X.]pean Stability Mechanism") erhielt der [X.] aus informellen Quellen. Eine Zuleitung dieses Textes durch die [X.]regierung erfolgte nicht.

Im schriftlichen Vorbericht zum informellen Treffen des [X.]es am 8./9. April 2011 informierte das [X.] am 4. April 2011 den Finanzausschuss, den [X.] und den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] darüber, dass der Rat unter anderem diskutieren wolle, wie die Ausarbeitung des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus rechtzeitig abgeschlossen werden könne. Über den Verlauf der Tagung berichtete der [X.] dem [X.] mündlich am 13. April 2011. Zum geplanten [X.]n Stabilitätsmechanismus erklärte er, die Einzelheiten seiner Ausgestaltung seien in einem Vertrag erst noch zu regeln. Dieser Vertrag bedürfe der Ratifizierung durch die nationalen Gesetzgeber. Im Zuge dieser Ratifizierung werde dann auch die [X.]beteiligung im Rahmen des Stabilitätsmechanismus zu beraten sein (Protokoll Nr. 17/53 der 53. Sitzung des [X.]es vom 13. April 2011, [X.] ff.). Auf die Rüge eines [X.], eine Äußerungsmöglichkeit des [X.] erst nach Vorlage des Gesetzentwurfs komme zu spät, da zu diesem [X.]punkt die [X.] Vereinbarungen bereits getroffen sein würden, ging der [X.] nicht ein (Protokoll Nr. 17/53 der 53. Sitzung des [X.]es vom 13. April 2011, [X.] ff.). Im Hinblick auf das Anliegen einer möglichst weitgehenden [X.]beteiligung gab er zu bedenken, dass die Leistungsfähigkeit eines Mechanismus durch ein Übermaß an Beteiligungen herabgesetzt werde (Protokoll Nr. 17/53 der 53. Sitzung des [X.]es vom 13. April 2011, [X.]7 ff.).

Ebenfalls am 13. April 2011 informierte der [X.] Staatssekretär im [X.] den Finanzausschuss des [X.] mündlich darüber, dass die [X.]regierung bestrebt sei, alle vom Parlament im Zusammenhang mit der Aufstockung der [X.]n Finanzstabilisierungsfazilität und der Schaffung des [X.]n Stabilitätsmechanismus zu treffenden Entscheidungen in einem Gesamtpaket vorzulegen. Die Zuleitung an den [X.] werde so rechtzeitig erfolgen, dass das Gesetzespaket noch vor Jahresende verabschiedet werden könne. Auf [X.] solle noch vor der Sommerpause eine abschließende Entscheidung fallen (Protokoll Nr. 17/49 der 49. Sitzung des Finanzausschusses vom 13. April 2011, [X.]5 f.). Das [X.] übersandte den drei Ausschüssen am 19. April 2011 zudem einen schriftlichen Ergebnisbericht zu dem informellen Treffen des [X.]es.

Am 6. Mai 2011 informierte der [X.] die Obleute des [X.]es und des [X.] [X.] über den aktuellen [X.]tand. Mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 12. Mai 2011 forderte der Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] den [X.] erneut auf, den jeweils aktuell zur Verhandlung stehenden Vertragsentwurf zu übermitteln. Nur die Vorlage des Textes stelle zusammen mit den mündlichen Unterrichtungen vor der anstehenden Beschlussfassung auf [X.] die nach Art. 23 [X.] erforderliche Beteiligung des [X.] sicher. Es sei aus der Sicht der [X.] nicht hinnehmbar, die verschiedenen Entwürfe - wie geschehen - in [X.] anfordern zu müssen, wo der [X.] entsprechende Entwürfe von der [X.] [X.]regierung bereits zugeleitet bekommen hatte (vgl. hierzu die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der [X.] des [X.]es XXIV. GP vom 23. März 2011, [X.] Protokoll, Seite 2). Nach weiteren Vorstößen - unter anderem des parlamentarischen Geschäftsführers der Antragstellerin - übermittelte das [X.] am 17. Mai 2011 dem [X.] einen englischsprachigen Vertragsentwurf und am Folgetag dessen [X.] Übersetzung.

3. Parallel zu den Vorbereitungen für einen Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus und zur Änderung des Art. 136 A[X.] wurden auf Initiative der [X.] und des [X.] Staatspräsidenten Leitlinien für eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung der Mitglieder des [X.] entwickelt, die zunächst unter der Bezeichnung "[X.]" zusammengefasst und letztlich als "[X.]-Plus-[X.]" beschlossen wurden. Ziel war es, den Problemen entgegenzuwirken, die sich nach Auffassung der Initiatoren aus der asymmetrischen Konstruktion der [X.]n Wirtschafts- und [X.] - vollständige Vergemeinschaftung der Währungspolitik bei gleichzeitiger Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Wirtschaftspolitik - ergeben.

a) In der Sitzung des [X.] [X.] vom 26. Januar 2011 teilte der Staatsminister des [X.]es auf eine entsprechende Frage mit, dass auf dem anstehenden [X.] über den [X.] gesprochen werde, mit Beschlüssen aber nicht zu rechnen sei (Protokoll Nr. 17/30 der 30. Sitzung des [X.] [X.] vom 26. Januar 2011, [X.] 9). In derselben Sitzung nahm der [X.] zum weiteren Vorgehen Stellung (vgl. hierzu A.I.2.).

Am 31. Januar 2011 erschien in der Wochenzeitschrift "[X.]" unter dem Titel "Agenda für [X.]pa" ein Artikel, in dem über ein Gespräch der [X.] mit dem Präsidenten der [X.]n [X.] über einen "[X.]" berichtet wurde, den sie zusammen mit dem [X.] Staatschef dem nächsten [X.] "vertraulich und informell beim Mittagessen" vorstellen wolle, ohne dass dies auf der Tagesordnung erscheine. Ziel solle sein, das [X.]-Währungsgebiet zukünftig besser vor Krisen zu schützen. In einem Papier seien als Maßnahmen unter anderem die Angleichung von Steuern, die Anpassung des Renteneintrittsalters und die Einführung einer Schuldenbremse genannt ("[X.]", "Agenda für [X.]pa", Heft 5/2011 vom 31. Januar 2011). Auf der [X.]seite www.euractiv.de war eine Entwurfsfassung dieses [X.] abrufbar. Am 1. Februar 2011 bat der [X.] das [X.] unter Bezugnahme auf die Berichterstattung des "Spiegels" sowie mehrerer Tageszeitungen um die Übermittlung der "Papiere und Informationen, auf deren Basis die [X.]regierung ihre Initiative vorstellen" werde. Das [X.] teilte dem [X.] mit E-Mail vom 2. Februar 2011 mit, dass die angeführten [X.]ungsartikel auf einen "Abstimmungsprozess in der [X.]regierung Bezug nähmen, der noch nicht abgeschlossen" sei. In der [X.] am gleichen Tag kündigte der Regierungssprecher an, dass auf der Tagung des [X.]es am 4. Februar 2011 tatsächlich auch über Fragen der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der [X.]-Währungszone geredet werden solle, und fügte hinzu: "Dazu wird es eine abgestimmte Haltung der [X.]regierung geben" (vgl. Mitschrift der [X.] vom 2. Februar 2011, abrufbar im [X.] unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2011/02/2011-2-02-regpk.html). In ihrem Vorbericht zum [X.] vom 2. Februar 2011 erklärte die [X.]regierung, die [X.] werde für "ein starkes Signal" eintreten, die wirtschaftspolitische Koordinierung im [X.]-Währungsgebiet zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit insgesamt zu erhöhen und die Kohärenz im [X.]-Währungsgebiet zu stärken. Weitere Dokumente stellte sie dem [X.] nicht zur Verfügung.

Am 3. Februar 2011 erklärte der Staatsminister des [X.]es den [X.] des [X.] [X.] telefonisch, ungeachtet der Presseberichterstattung zur geplanten Initiative für einen "[X.]" bestehe zu dem Thema noch keine abgestimmte Position der [X.]regierung und werde dementsprechend auch keine abgestimmte Position beim [X.] beschlossen (vgl. Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.]).

Am 4. Februar 2011 kündigte die [X.] in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem [X.] Staatspräsidenten an, die [X.] Partner über Details der deutsch-[X.] Initiative unterrichten zu wollen. Auf getrennten Pressekonferenzen teilten sowohl die [X.] als auch der [X.] Staatspräsident anschließend mit, sie hätten beim Mittagessen den anderen Mitgliedern des [X.]es ihre Ideen für einen "[X.]" eröffnet und den Präsidenten des [X.]es gebeten, auf der Basis dieser Ideen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten des [X.] zu führen. In den Schlussfolgerungen des [X.]es vom 4. Februar 2011 ist von dem Ziel einer "neuen Qualität der wirtschaftspolitischen Koordinierung im [X.]-Währungsgebiet zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit" die Rede; der Präsident des [X.]es werde mit den Staats- und Regierungschefs der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten Konsultationen führen und darüber einen Bericht erstellen, in dem im Einklang mit dem Vertrag konkrete künftige Schritte aufgezeigt werden sollten ([X.] 2/1/11 REV 1, [X.], [X.] 13).

Ab dem 5. Februar 2011 bemühte sich die [X.]regierung in bilateralen Konsultationen mit den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] und dem Präsidenten des [X.]es um die nähere Ausarbeitung der Initiative. Auf schriftliche Fragen des [X.] [X.] zu Inhalt und Stand der Verhandlungen verwies sie auf die Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 und die Schlussfolgerungen sowie auf mündliche Darstellungen. Schriftliche Unterlagen legte sie nicht vor. In der Sitzung des [X.] [X.] am 9. Februar 2011 teilte der Staatsminister des [X.]es mit, der [X.] habe am 4. Februar 2011 keine bindenden Beschlüsse hinsichtlich des "[X.]s für Wettbewerbsfähigkeit" gefasst. Es fehle noch immer an einer abgestimmten Position innerhalb der [X.]regierung sowie an einem gemeinsamen Papier; die Punkte befänden sich noch in der Diskussion. Einzelne Elemente der wirtschaftspolitischen Koordinierung seien aber bereits vor dem 4. Februar 2011 bei den [X.] Konsultationen und beim Treffen der Staats- und Regierungschefs im Format des "[X.]" erörtert worden, wie zum Beispiel das Renteneintrittsalter, die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer, die Lohnindexierung sowie die Aufnahme einer Schuldenbremse in die nationalen Verfassungen. Seitens der [X.]regierung sei kein "[X.]" an die Presse gegeben worden. Die veröffentlichten Dokumente zeugten bereits durch den Hinweis "[X.]" davon, dass es sich nicht um ein abgestimmtes Papier der [X.]regierung handele (Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.] 13 ff.).

Am 25. Februar 2011 wurde dem [X.] ein vom gleichen Tag datierendes nicht offizielles Dokument (non paper) der Präsidenten der [X.]n [X.] und des [X.]es mit der Überschrift "Enhanced Economic Policy Coordination in the [X.] Area - Main Features and Concepts" zugespielt, das wesentliche Inhalte des geplanten [X.] für Wettbewerbsfähigkeit beschrieb. Nachdem auch in der Presse über ein solches Papier berichtet worden war, forderte der [X.] am 3. März 2011 dieses unter Hinweis auf die [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] per E-Mail beim [X.] an. Am 9. März 2011 ging beim [X.] ein Drahtbericht des [X.] ein, aus dem sich ergab, dass auf einem informellen Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] am 11. März 2011 eine Einigung über den "[X.]" erzielt werden solle, damit dieser bei der Tagung des [X.]es am 24./25. März 2011 endgültig gebilligt werden könne.

Ebenfalls am 9. März 2011 wandte sich der Präsident des [X.] an die [X.] und bemängelte, dass die Information über den "[X.]" den Bestimmungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] nicht oder allenfalls unzureichend gerecht werde. Der lediglich zweiseitige Vorbericht vom 2. Februar 2011 sei recht vage gewesen, während die Medien bereits detailliert über die konkrete Initiative berichtet hätten. Der Bitte der [X.]sverwaltung vom 1. Februar 2011, einschlägige Dokumente und Informationen zu übermitteln, sei nicht oder allenfalls sehr unvollständig entsprochen worden. Er bitte sie, die Informationen im konkreten Fall nachzuholen. Mit Antwortschreiben vom 10. März 2011 erwiderte die [X.], dass die [X.]regierung ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch im konkreten Fall bestmöglich nachkomme.

Die [X.] besuchte am gleichen Tag die 33. Sitzung des [X.] [X.]. Dort berichtete sie, dass Gegenstand des informellen [X.] des [X.] am 11. März 2011 neben dem [X.]n Stabilitätsmechanismus auch der [X.] sein werde. Der [X.] sei seit dem 11. Februar 2011 weiterentwickelt worden, aber noch nicht so detailliert, wie sie es sich wünsche. Eckpfeiler bildeten die Themen Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung, Haushalte und Finanzstabilität. Die genannten Politikbereiche fielen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und sollten künftig von der [X.]n [X.] überwacht werden. Maßstab der Unterrichtung des [X.] seien nicht Presseberichte, sondern offizielle Dokumente. Ein solches habe es zum [X.] nicht gegeben, weder innerhalb der [X.]regierung noch gemeinsam mit [X.]. Offizielle Dokumente seien dem [X.] nicht vorenthalten worden (vgl. Protokoll Nr. 17/33 der 33. Sitzung des [X.] [X.] vom 10. März 2011, [X.] ff.).

b) Das [X.] leitete den Entwurf eines "[X.] für Wettbewerbsfähigkeit" dem [X.] am Morgen des 11. März 2011 per E-Mail zu. Am selben Tag stellten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] in den Schlussfolgerungen ihres Treffens zu der nunmehr "[X.] für den [X.]" genannten Vereinbarung fest:

Der (in der Anlage wiedergegebene) [X.] für den [X.], mit dem eine stärkere wirtschaftspolitische Koordinierung im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz festgelegt wird, wurde gebilligt. Er wird dem [X.] auf seiner Tagung am 24./25. März 2011 vorgelegt, damit die nicht dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten mitteilen können, ob sie beabsichtigen, sich an dem [X.] zu beteiligen. Gleichzeitig werden die dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erste Maßnahmen darlegen, zu deren Durchführung sie sich im Rahmen des [X.] für das nächste Jahr verpflichten (Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] vom 11. März 2011, [X.] 1).

Ausweislich des Vertragstextes und der Schlussfolgerungen soll der "[X.] für den [X.]" darauf abzielen, die wirtschaftliche Säule der [X.] zu stärken, eine neue Qualität der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten des [X.] zu erreichen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und dadurch einen höheren Grad an Konvergenz zu erreichen. Der Schwerpunkt soll vor allem auf die Politikbereiche gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und die für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung schädlicher Ungleichgewichte von entscheidender Bedeutung sind. Die nicht dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten wurden ausdrücklich eingeladen, sich auf freiwilliger Basis zu beteiligen (vgl. Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] vom 11. März 2011, [X.], Seite 6 ff.). Die vorgesehenen Maßnahmen ("Anstrengungen") sollen vier Leitlinien beachten: Sie sollen im Einklang mit der bestehenden wirtschaftspolitischen Steuerung in der [X.] stehen und ihrer Verstärkung dienen, mit den bereits bestehenden Instrumenten der [X.] - der Strategie [X.]pa 2020, dem [X.]n Semester, den Integrierten Leitlinien, dem Stabilitäts- und [X.] und dem neuen Rahmen für die Überwachung der Wirtschaftspolitik - vereinbar sein und auf ihnen aufbauen. Dabei soll der [X.]n [X.] eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen zukommen. Die Anstrengungen sollen die Politikbereiche abdecken, die für die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz von maßgeblicher Bedeutung sind. Sie sollen sich auf Maßnahmen konzentrieren, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wobei in diesen Politikbereichen auf [X.] der Staats- und Regierungschefs gemeinsame Ziele vereinbart werden, die teilnehmenden Mitgliedstaaten diese aber selbständig verfolgen sollen. Es ist darüber hinaus vorgesehen, dass alle Staats- und Regierungschefs jedes Jahr konkrete nationale Verpflichtungen eingehen und sich dabei an den [X.] innerhalb [X.]pas und unter den strategischen Partnern orientieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele sollen jährlich einem Monitoring auf [X.] unterzogen werden, das sich auf einen Bericht der [X.]n [X.] stützen soll. Schließlich seien die dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten uneingeschränkt der Vollendung des Binnenmarkts verpflichtet. Die dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten verpflichten sich in dem [X.] für den [X.], alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verwirklichung der Ziele einer Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung, der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Stärkung der Finanzstabilität erforderlich sind. Als Gegenstände der Koordinierung werden unter anderem die Verfahren der Lohnbildung und Tarifabschlüsse im öffentlichen Sektor, die Verbesserung der Bildungssysteme, die unternehmerfreundlichere Gestaltung des Handels- und Insolvenzrechts, Arbeitsmarktreformen zur Förderung der "Flexicurity" und Anpassungen der Rentensysteme genannt. Ein besonderes Augenmerk soll in diesen Zusammenhang auch auf die Koordinierung der Steuerpolitik gerichtet werden (vgl. Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] vom 11. März 2011, [X.], [X.] 6 ff.). Die Vereinbarung war Gegenstand der Befassung mehrerer Ausschüsse des [X.] (Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.], Protokoll Nr. 17/34 vom 16. März 2011, [X.] f.; [X.], Protokoll Nr. 17/49 vom 16. März 2011, [X.] 49; Finanzausschuss, Protokoll Nr. 17/45 vom 16. März 2011, [X.] 60).

c) Auf der Tagung des [X.]es vom 24./25. März 2011 traten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] der nunmehr "[X.]-Plus-[X.]" genannten Vereinbarung bei. Eine inhaltliche Änderung des [X.] erfolgte nicht mehr. Am 28. März 2011 erhielt der [X.] die Schlussfolgerungen des [X.]es vom 24./25. März 2011 ([X.] 10/11), die in Anlage 1 den "[X.]-Plus-[X.]" enthielten. Die [X.] bezog den [X.]-Plus-[X.] in der Folge auch in die "neue [X.] Ordnungspolitik" ein und stellte klar, dass die neuen Verpflichtungen aus dem [X.] in die nationalen [X.] aufgenommen und dem regulären [X.] unterworfen würden (Mitteilung der [X.] vom 7. Juni 2011 zum Abschluss des ersten [X.]n Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik, [X.] (2011) 400 endgültig, [X.] 9). Unter dem Dach des [X.] findet sich zudem die ausdrückliche Verpflichtung der teilnehmenden [X.], "die im Stabilitäts- und [X.] enthaltenen Haushaltsvorschriften der [X.] in nationales Recht umzusetzen" ([X.] 10/11, [X.] 19).

d) Im November 2011 verabschiedete die [X.] [X.] fünf Verordnungen und eine Richtlinie - das sogenannte "Sixpack" -, die teilweise der Umsetzung des [X.]-Plus-[X.] dienen, zum Teil aber auch unabhängig davon eine Fortentwicklung des bereits sekundärrechtlich verankerten Stabilitäts- und [X.]es darstellen (Verordnung ([X.]) Nr. 1173/2011 des [X.]n [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im [X.]-Währungsgebiet, [X.]. [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 1; Verordnung ([X.]) Nr. 1174/2011 des [X.]n [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im [X.]-Währungsgebiet, [X.]. [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 8; Verordnung ([X.]) Nr. 1175/2011 des [X.]n [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, [X.]. [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]; Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]n [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, [X.]. [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.]5; Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, [X.]. [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 33; Richtlinie 2011/85/[X.] des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an den haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, [X.]. [X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 41).

Mit ihren im Rubrum wiedergegebenen Anträgen begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die Rechte des [X.] aus Art. 23 Abs. 2 [X.] verletzt habe, indem sie diesen über den [X.]n Stabilitätsmechanismus und über den [X.]-Plus-[X.] nicht hinreichend und nicht rechtzeitig unterrichtet habe.

1. a) Die Frist des § 64 Abs. 3 [X.] sei gewahrt. Das [X.]verfahren betreffe ein Unterlassen der [X.]regierung, so dass die Frist frühestens in dem [X.]punkt zu laufen begonnen habe, in dem sich die Antragsgegnerin erkennbar und endgültig geweigert habe, die gebotene Handlung vorzunehmen. Eine solche Weigerung, den [X.] zu unterrichten, sei nicht vor der Tagung des [X.]es am 4. Februar 2011 zum Ausdruck gebracht worden.

b) Der Antrag sei auch begründet. So habe die Antragsgegnerin den [X.] über die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus nicht umfassend, frühestmöglich und fortlaufend unterrichtet.

aa) Beim [X.]n Stabilitätsmechanismus handele es sich um eine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Begriff der Angelegenheit der [X.] sei weit zu verstehen und orientiere sich nicht allein an der formellen Einordnung der Rechtsgrundlage in den supranationalen [X.]. Der geplante Art. 136 Abs. 3 A[X.] und der auf seiner Grundlage zu errichtende [X.] Stabilitätsmechanismus hätten erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschafts- und [X.]. Die Ermächtigung der Mitgliedstaaten des [X.] zur Einrichtung eines ständigen Stabilitätsmechanismus ergänze den bisherigen Charakter der Wirtschafts- und [X.]. Die hiermit einhergehenden Pflichten hätten erhebliche Rückwirkungen auf das nationale Haushaltsverfassungsrecht und beträfen damit einen Kernbereich parlamentarischer Verantwortung. Der Umbau der Wirtschafts- und [X.] berühre jenen Katalog von Staatsaufgaben, den das [X.] als identitätsprägend herausgestellt und der parlamentarischen Integrationsverantwortung vorbehalten habe. Entstehungsgeschichtlich und institutionell sei der [X.] Stabilitätsmechanismus als "Angelegenheit der [X.]" ausgewiesen. So seien die Planungen von Anfang an auf eine Stabilisierung der Wirtschafts- und [X.] ausgerichtet gewesen; mit dem [X.] und der [X.]n [X.] seien Organe der [X.] maßgeblich an der Ausgestaltung beteiligt. Die "Vereinbarung über die Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus" in den Schlussfolgerungen des [X.]es vom 24./25. März 2011 ([X.] 10/11, [X.], [X.]1 ff.) könne als inhaltlich prägendes Gründungsdokument gelten. Der [X.] habe, ausdrücklich unter Rückgriff auf Art. 136 Abs. 3 A[X.], Einvernehmen darüber erzielt, dass die Mitgliedstaaten des [X.] einen ständigen Stabilisierungsmechanismus einrichten müssten. Insoweit sei der [X.] Stabilitätsmechanismus ein Geschöpf des [X.]es. Die Statik des [X.]n Stabilitätsmechanismus - Aufgaben und Finanzierungsstrategie, Leitung, [X.]italstruktur sowie Instrumente - werde grundlegend bestimmt von den im [X.] vereinbarten Merkmalen. Im Übrigen habe die [X.]regierung ihrerseits die Finalisierung der Arbeiten zur Ausgestaltung des künftigen Stabilitätsmechanismus als eine dem [X.] vorbehaltene Angelegenheit behandelt und die Zugehörigkeit des [X.]n Stabilitätsmechanismus zu einem Gesamtpaket betont, ausgerichtet auf die dauerhafte Stabilisierung des [X.]. Auf diese Weise habe sie maßgeblich dazu beigetragen, den [X.]n Stabilitätsmechanismus institutionell und materiell als Angelegenheit der [X.] auszuweisen und innerhalb der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 ff. A[X.]) konzeptionell eng mit dem [X.]itel über die Wirtschaftspolitik zu verzahnen (Art. 120 ff. A[X.]). Auch nach dem beabsichtigten Inkrafttreten des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus bleibe der enge institutionelle Konnex zur [X.] erhalten. Der [X.] Stabilitätsmechanismus stelle sich als zwischenstaatliche Organisation ohne eigene Hoheitsgewalt dar, zugleich aber als hybride Kombination aus [X.]en und supranationalen Elementen. Bei der "Aktivierung der Finanzhilfe" werde der [X.]n [X.] eine wichtige Rolle zugedacht, die zusammen mit dem [X.] ([X.]) und in Absprache mit der [X.]n Zentralbank ([X.]) den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des begünstigten Mitgliedstaates ermitteln solle. In Streitfällen solle der [X.] Gerichtshof gemäß Art. 273 A[X.] angerufen werden können. Die geplante Vertragsänderung des Art. 136 Abs. 3 A[X.] führe in ihrer Zielrichtung zurück in die supranationale [X.]. Der [X.] Stabilitätsmechanismus erweise sich damit als ein stabilisierender Anbau an die unionsrechtlich geregelte Wirtschafts- und [X.]. Der Gesetzgeber habe dem dadurch Rechnung getragen, dass nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 [X.] die [X.]regierung den [X.] auch über völkerrechtliche Verträge zwischen der [X.] und Mitgliedstaaten der [X.] zu unterrichten habe, wenn diese eine engere Kooperation in Politikbereichen normieren, die auch in die Zuständigkeit der [X.] fallen. In dem hier betroffenen Politikbereich sei die [X.] [X.] ausschließlich zuständig.

[X.]) Aus Art. 23 Abs. 2 [X.], dass die [X.]regierung die [X.]en nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der konkretisierenden Ausgestaltung der §§ 4 ff. [X.] hätte erfüllen müssen. Die [X.]regierung sei zur Unterrichtung zum frühestmöglichen [X.]punkt verpflichtet. Angesichts des prozesshaften Charakters der Beschlussfassung beinhalte diese Pflicht auch eine Pflicht zur fortlaufenden Unterrichtung; § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] stelle dies klar. Die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung des [X.] solle diesen in die Lage versetzen, seine Mitwirkungsrechte effektiv zu nutzen, und erfasse daher auch vorbereitende Papiere der [X.]n [X.] und des Rates einschließlich inoffizieller Dokumente. Sie habe in der Regel schriftlich zu erfolgen, weil nur dies jene verlässliche Informationsgrundlage schaffe, ohne die von umfassender Unterrichtung nicht die Rede sein könne. Die Auffassung, wonach über die Sitzungen der [X.] nur mündlich unterrichtet werde, weil § 5 Abs. 4 [X.] lex specialis gegenüber § 5 Abs. 3 und 5 [X.] sei, sei mit Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.], der den [X.] umfassend und zum frühestmöglichen [X.]punkt unterrichtet sehen wolle, unvereinbar.

[X.]) Die Antragsgegnerin habe die Rechte des [X.] aus Art. 23 Abs. 2 [X.] dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, ihn in der [X.] vor und nach der Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 umfassend, zum frühestmöglichen [X.]punkt und fortlaufend über die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus zu unterrichten und spätestens am 6. April 2011 den Entwurf eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus zu übersenden. Das federführende [X.] habe im Vorfeld der Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 zunächst die Übermittlung relevanter Papiere zugesagt, dies aber später mit unterschiedlichen, einander widersprechenden rechtlichen Argumenten abgelehnt. Im [X.] an die Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 habe die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Nachberichterstattung nicht erfüllt.

Aus den Schlussfolgerungen des [X.]es vom 24./25. März 2011 ergebe sich, dass in der Phase zwischen dem 4. Februar 2011 und dem 24./25. März 2011 gravierende Entscheidungen getroffen worden seien, ohne dass der [X.] Gelegenheit gehabt habe, hieran mitzuwirken. Die in diesem [X.]raum getroffene "Vereinbarung über die Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus" sei dessen Gründungsdokument, über das die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 5 [X.] fortlaufend und umfassend hätte unterrichten müssen.

Aus Entwürfen des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus, auf die der [X.] informell habe zugreifen können, lasse sich schließen, dass spätestens seit dem 6. April 2011 Textstufen des Vertrages vorgelegen hätten. Eine Übermittlung durch die Antragsgegnerin sei dagegen erst am 17. Mai 2011 erfolgt. Da die Übersendung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin ihre Unterrichtungspraxis aus eigenem Antrieb nicht ändern werde.

2. Auch mit Blick auf den sogenannten [X.]-Plus-[X.] habe die [X.]regierung gegen ihre Pflicht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoßen.

a) Der [X.]-Plus-[X.] sei ebenfalls eine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im Zusammenwirken der Instrumente werde das supranationale Überwachungsrecht der Art. 121, 126 A[X.] auf die zwischenstaatlichen Verpflichtungen aus dem [X.]-Plus-[X.] erstreckt. Angesichts der Inhalte und der erkennbar an Art. 121 A[X.] angelehnten Verfahren könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim [X.] um eine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 [X.] handele.

b) Über Initiativen der Antragsgegnerin habe diese den [X.] gemäß § 5 Abs. 2 [X.] durch umfassende und frühestmögliche Übersendung von Dokumenten und Informationen zu unterrichten. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] und die Begleitgesetze zu den Informations- und Mitwirkungsrechten stellten klar, dass [X.]papolitik nicht der Prärogative der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten unterliege.

aa) Der [X.]-Plus-[X.] habe seinen Ursprung in einer deutsch-[X.] Initiative vom 4. Februar 2011. Diese habe die [X.] gemeinsam mit dem [X.] Staatspräsidenten beim [X.] eingebracht, ohne dass der [X.] im Vorfeld davon unterrichtet gewesen sei. Auf entsprechende Anfragen des [X.] habe der Staatsminister des [X.]es in der Sitzung des [X.]paausschusses vom 9. Februar 2011 auch nach Einbringung der Initiative mehrfach auf das Fehlen einer abgestimmten Position innerhalb der [X.]regierung sowie darauf verwiesen, dass es noch kein Papier gebe. Unabhängig von der Frage, inwieweit [X.] zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu rechnen seien, habe es sich bei der am 4. Februar 2011 eingebrachten Initiative der [X.] jedenfalls um eine Position der [X.]regierung gehandelt. Wegen ihrer Richtlinienkompetenz sei die Initiative spätestens zu jenem [X.]punkt auch zu einer Initiative der [X.]regierung geworden. In demselben Augenblick habe diese ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur Unterrichtung des [X.] verletzt. Das Gebot der umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]) schließe es aus, den [X.] erst im Nachhinein zu informieren. Eine [X.] Initiative sei insoweit erst nach der Abstimmung zwischen Regierung und Parlament zulässig. Die Bezeichnung der Initiative als "persönliche" Initiative der [X.] umgehe die [X.] aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.].

[X.]) Auch im weiteren Fortgang des [X.] über den [X.] habe die Antragsgegnerin die Pflicht zur Unterrichtung des [X.] verletzt. Zwischen der Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011, dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] am 11. März 2011 und der Tagung des [X.]es am 24./25. März 2011 sei eine Verständigung über den [X.]-Plus-[X.] erfolgt. Spätestens am 25. Februar 2011 habe der Antragsgegnerin ein konkretisierter Sach- und Verhandlungsstand vorgelegen, über den sie vor der Tagung des [X.]es von sich aus hätte unterrichten müssen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag zu 1. für unzulässig und beide Anträge für unbegründet. Sie beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

1. a) Der Antrag zu 1. sei verfristet. Das [X.] habe bereits am 19. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass es sich beim [X.]n Stabilitätsmechanismus nicht um ein Vorhaben der [X.] handele. Damit sei der Antragstellerin das Unterlassen der Antragsgegnerin im Sinne von § 64 Abs. 3 [X.] bekannt geworden. Der dem [X.] erst am 25. Juli 2011 zugegangene Antrag sei daher nicht innerhalb der sechsmonatigen Antragsfrist gestellt worden.

b) Der Antrag sei außerdem unbegründet, weil es sich bei dem geplanten [X.]n Stabilitätsmechanismus um eine internationale Finanzinstitution außerhalb des Rahmens der [X.] handele und damit nicht um eine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 [X.]. Die besonderen Mechanismen, die für die [X.]beteiligung nach Art. 23 Abs. 2 [X.] vorgesehen und für den [X.] im Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] geregelt seien, seien auf die Abstimmung von [X.]en Maßnahmen, wie sie der [X.] Stabilitätsmechanismus darstelle, nicht übertragbar. Die Kombination aus Zustimmung zur Übertragung nur bestimmter Hoheitsrechte und den in Art. 23 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Informationsansprüchen ermögliche es dem [X.], seine Integrationsverantwortung wahrzunehmen. Bei völkerrechtlichem Handeln außerhalb des Rahmens der supranationalen [X.] besitze der [X.] hingegen nach Art. 24 [X.] und/oder Art. 59 Abs. 2 [X.] ein Letztentscheidungsrecht, so dass hier nicht in gleichem Maße das Bedürfnis nach umfassender Information bestehe. Art. 23 Abs. 2 [X.] durchbreche den Primat der Exekutive überdies nicht in dem Sinne, dass [X.]regierung, Deutscher [X.] und [X.]rat unterschiedslos zusammenwirkten. Alle drei [X.]organe wirkten in auswärtigen Angelegenheiten sowohl allgemein als auch im Kontext der [X.] Zusammenarbeit in ihrer jeweils spezifischen Funktion mit. Primär zum Handeln berufen sei auch insoweit weiterhin die [X.]regierung. Auch im Zusammenhang mit Angelegenheiten der [X.] bleibe ihr ein Bereich exekutiver Eigenverantwortung vorbehalten.

Die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus sei keine Angelegenheit der [X.]. Die [X.]e Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, die neben derjenigen im Rahmen der [X.] stattfinde, habe - anders als die in der [X.] - keine supranationale Qualität. Die erforderliche Einbindung des Gesetzgebers werde deshalb durch Art. 59 Abs. 2 und Art. 24 [X.] gewährleistet. Im Zusammenhang mit der Errichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus sei zwar die Einfügung eines Art. 136 Abs. 3 A[X.] beschlossen worden. Mit dieser Vertragsänderung erhalte die [X.] [X.] jedoch keine zusätzlichen Hoheitsrechte. Vielmehr gehe es um die Klarstellung, dass das auch an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot des Art. 125 A[X.] der Errichtung eines Stabilitätsmechanismus nicht entgegenstehe, hierzu aber nicht die [X.] [X.], sondern die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der [X.] aufgerufen seien. Die Mitgliedstaaten gründeten mit dem Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus eine neue internationale Finanzinstitution außerhalb der [X.].

Auf [X.] bestehe Einigkeit darüber, dass der [X.] Stabilitätsmechanismus keine Einrichtung der [X.] sei, sondern eine der Mitgliedstaaten des [X.]. Dies zeigten Stellungnahmen der [X.]n [X.] und der [X.]n Zentralbank sowie eine Entschließung des [X.]n [X.] zu dem geplanten Stabilitätsmechanismus.

Die Schutzfunktion des Art. 23 [X.], den Gesetzgeber vor einem "Kompetenzabfluss durch Kompetenzüberschreitungen" der [X.] zu bewahren, komme nicht zum Tragen. Der [X.] könne und solle, wie in vergleichbaren Fällen der Schaffung internationaler Finanzinstitutionen - etwa des [X.] - üblich und von der Verfassung vorgesehen, seine Zuständigkeit als nationaler Gesetzgeber uneingeschränkt ausüben. Dieses Recht gehe über eine nur mittelbare Beteiligung im Rahmen des [X.] Rechtsetzungsprozesses hinaus. Die Verfahrensweisen zur Vorbereitung unionaler Rechtsakte, auf die das Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] zugeschnitten sei, kämen bei den Verhandlungen zum Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus nicht zur Anwendung, weil die Arbeiten, dem zwischenstaatlichen Charakter entsprechend, nicht in den [X.] stattfänden. Der [X.] habe die Finanzminister des [X.] auf seiner Tagung am 16./17. Dezember 2010 gebeten, die Arbeiten an der zwischenstaatlichen Vereinbarung abzuschließen und hierbei auch die Mitgliedstaaten einzubeziehen, deren Währung nicht der [X.] ist. Dass die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des Art. 136 A[X.] auch die wesentlichen Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus im [X.] diskutiert hätten, ändere nichts an dieser Beurteilung. Die Zielsetzung der Mitgliedstaaten des [X.] habe von Anfang an darin bestanden, den [X.]n Stabilitätsmechanismus nicht in den institutionellen Rahmen der [X.] einzupassen. Auch die Betrauung von Organen der [X.] mit speziellen Aufgaben sowie die Zuständigkeit des [X.]n Gerichtshofs im Rahmen einer Schiedsvertragsklausel führten nicht dazu, dass der [X.] Stabilitätsmechanismus zu einer Angelegenheit der [X.] werde. Art. 273 A[X.] fordere für das Tätigwerden des [X.]n Gerichtshofs zwar einen gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der [X.]. Über die Streitigkeit entscheide der Gerichtshof aber nicht auf der Grundlage des [X.]srechts, sondern auf der Basis des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages. Die Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus falle nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der [X.]. [X.] intendierte völkervertragliche Regelungen zwischen Mitgliedstaaten seien auch nicht ungewöhnlich. Den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen [X.] der [X.] habe der [X.] stets nach Art. 59 Abs. 2 [X.] zugestimmt. Auch aus der besonderen Haushaltsbezogenheit des [X.]n Stabilitätsmechanismus und dem Grundsatz der [X.] seien keine besonderen Informationspflichten abzuleiten.

c) Der Antrag zu 1. sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Antragsgegnerin den [X.] über die Arbeiten am [X.]n Stabilitätsmechanismus stets zeitnah und umfassend informiert habe.

Über die Ergebnisse der im März 2010 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Reform des Regelwerks der [X.]n Wirtschafts- und [X.] seien die [X.]sausschüsse für Haushalt, Finanzen und für die Angelegenheiten der [X.] regelmäßig durch Vor- und Nachberichte zu den Treffen der Arbeitsgruppe mündlich unterrichtet worden. Darüber hinaus sei dem Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] am 23. März 2011 ein Papier zu den Grundsätzen des [X.]n Stabilitätsmechanismus (term sheet) als Tischvorlage vorgelegt worden. Damit habe der [X.] bereits am 23. März 2011 ein Dokument erhalten, das die auf der Tagung des [X.]es am 24./25. März 2011 beratenen Vorstellungen zum [X.]n Stabilitätsmechanismus zusammengefasst habe.

Die Vorsitzenden des [X.]es und des [X.] [X.] hätten am 18. Mai 2011 die englischsprachige Fassung sowie eine nicht offizielle [X.] Übersetzung des Entwurfs eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus erhalten, über den erstmals während der Sitzung der erweiterten [X.] am 16. Mai 2011 gesprochen worden sei. Da der Prozess der Ausarbeitung des [X.] innerhalb des speziellen Formats der sogenannten erweiterten [X.] stattgefunden habe, die informell zusammentrete und sensible Materien behandle, sehe § 5 Abs. 4 [X.] lediglich eine mündliche Unterrichtung vor. Das Vorgehen der Antragsgegnerin habe den Usancen innerhalb der [X.] entsprochen. Ob sich alle Mitgliedstaaten an die grundsätzlich geltende Vertraulichkeit hielten, könne nicht Maßstab für das Handeln der [X.]regierung sein. Letztlich sei es der [X.]finanzminister gewesen, der Hindernisse für die Übermittlung des [X.] aus dem Weg geräumt habe, indem er am 16. Mai 2011 eine Verständigung der Finanzminister der Mitgliedstaaten des [X.] darüber erwirkt habe, dass der Entwurf den nationalen Parlamenten übermittelt werde. Eine frühere Übersendung des noch im Entstehungsprozess befindlichen Textes sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen.

2. Der Antrag zu 2. sei unbegründet, weil es sich bei dem [X.]-Plus-[X.] ebenfalls nicht um eine Angelegenheit der [X.] handele und die Antragsgegnerin überdies möglichen [X.]en jedenfalls vollumfänglich entsprochen habe.

a) Der [X.]-Plus-[X.] sei keine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 [X.], weil er lediglich die im [X.]srecht vorgesehenen Koordinierungsmechanismen (insbesondere Art. 121 A[X.]) in Bereichen der Wirtschafts- und Sozialpolitik ergänzen solle, die vollständig in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten lägen. Bei den zu vereinbarenden Zielen handele es sich durchweg um freiwillige Selbstverpflichtungen auf [X.]er Grundlage. Die Aufnahme entsprechender Maßnahmen auch in die jeweiligen "Nationalen Reformprogramme" bestätige ihren innerstaatlichen Charakter. Die Mitgliedstaaten legten diese Programme der [X.]n [X.] vor, die die Vorhaben und deren Umsetzung prüfe und bewerte. Unmittelbare rechtliche Folgen seien damit nicht verbunden. Deshalb könne Art. 23 Abs. 2 [X.] [X.]en der [X.]regierung im Zusammenhang mit dem [X.]-Plus-[X.] nicht begründen.

b) Ungeachtet dessen habe die [X.]regierung den [X.] stets frühzeitig, umfassend und fortlaufend über den [X.]-Plus-[X.] informiert.

Der Staatsminister des [X.]es habe den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] am 26. Januar 2011 vorab über die Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 mündlich informiert. Der [X.] habe in derselben Sitzung über das Treffen der Finanzminister des [X.] vom 24. Januar 2011 berichtet und dabei unter anderem die geplante stärkere Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik innerhalb der [X.] erwähnt. Am 2. Februar 2011 habe der [X.] den schriftlichen Vorbericht des [X.]es zur Tagung des [X.]es am 4. Februar 2011 erhalten. Am 3. Februar 2011 habe der Staatsminister des [X.]es mit den [X.] des [X.] [X.] wegen des geplanten [X.] für Wettbewerbsfähigkeit telefoniert. Auf seiner Tagung am 4. Februar 2011 habe der [X.] Elemente für ein Gesamtpaket zur dauerhaften Stärkung der Wirtschafts- und [X.] benannt. Die Staats- und Regierungschefs hätten sich dem Grunde nach darauf verständigt, dass ein Element des Gesamtpakets darin bestehen solle, weitere Schritte hin zu einer Vertiefung der Koordinierung der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel einer größeren Konvergenz und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit zu unternehmen. Inhaltliche Festlegungen seien beim [X.] am 4. Februar 2011 nicht getroffen worden. Über die Ergebnisse dieses [X.]es habe das [X.] dem [X.] am 7. Februar 2011 schriftlich berichtet; der Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] sei am 9. Februar 2011 mündlich unterrichtet worden, der Finanzausschuss am 23. Februar 2011.

Der Präsident des [X.]es habe zwischen dem 7. Februar 2011 und dem 11. März 2011 bilaterale Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten, die dem [X.]-Währungsgebiet angehören, geführt, in einer informellen Runde Vertreter aller dieser Mitgliedstaaten über die Ergebnisse seiner Konsultationen informiert und im Lichte dieser Beratungen den Text erstellt, der den Staats- und Regierungschefs dann auf ihrer informellen Tagung am 11. März 2011 vorgelegt worden sei. Die [X.] habe den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] vorab über die informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] am 11. März 2011 informiert. Am Morgen des 11. März 2011 habe die Antragsgegnerin dem [X.] eine Entwurfsfassung des nun als "[X.] für den [X.]" bezeichneten Vorhabens übersandt, auf den sich die Staats- und Regierungschefs am gleichen Tag geeinigt hätten. Nachberichte seien wiederum im Finanzausschuss am 16. März 2011, im [X.] am 23. März 2011 und im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] ebenfalls am 23. März 2011 erstattet worden. Das [X.] Aktionsprogramm im Rahmen des [X.]-Plus-[X.] sei dem [X.] ebenfalls präsentiert worden. Am 24. März 2011 habe die [X.] im Plenum des [X.] eine Regierungserklärung zur bevorstehenden Tagung des [X.]es vom 24./25. März 2011 abgegeben, auf der der [X.]-Plus-[X.] endgültig verabschiedet worden sei. Hierüber habe der Staatsminister des [X.]es die Obleute des [X.] [X.] am 28. März 2011 telefonisch unterrichtet. Damit seien alle Informationspflichten erfüllt.

Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, über in der [X.]regierung oder zwischen der [X.]regierung und der [X.] Regierung noch nicht abgestimmte Überlegungen zu einem [X.] früher zu unterrichten als sie es getan habe. Es bestehe auch keine Pflicht, über eine noch nicht abgeschlossene interne Willensbildung zu informieren.

Der [X.] hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2011 beschlossen, von einer Äußerung oder einem Verfahrensbeitritt abzusehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 haben die Beteiligen ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt.

Die Anträge sind zulässig.

Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die im Tenor festgestellten Rechtsverletzungen beschränken.

Die Antragstellerin macht eine Verletzung der Rechte des [X.] aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Unterrichtung durch die Antragsgegnerin in Angelegenheiten der [X.] geltend. Sie begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin den [X.] im Zusammenhang mit der Schaffung des [X.]n Stabilitätsmechanismus und des [X.]-Plus-[X.] im Frühjahr 2011 nicht den Vorgaben der Verfassung entsprechend unterrichtet habe. Bezüglich des [X.]n Stabilitätsmechanismus wendet sich die Antragstellerin gegen die unterlassene Unterrichtung im Hinblick auf die Tagung des [X.]es am 4. Februar 2011 und rügt die unterlassene Übersendung des [X.] vom 6. April 2011. Betreffend den [X.]-Plus-[X.] beanstandet die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 das Unterlassen jeglicher Unterrichtung über die Initiative der Antragsgegnerin sowie einer umfassenden und frühestmöglichen Information über den [X.].

Eine Konkretisierung dieser Anträge im Sinne der im Tenor festgestellten Unterlassungen der Antragsgegnerin ergibt sich in hinreichendem Maße aus der Antragsbegründung. Dort werden der der [X.]regierung am 21. Februar 2011 vorliegende Text der [X.]n [X.] über die Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus und der Entwurf eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus vom 6. April 2011 ebenso in Bezug genommen wie die Initiative für den Beschluss eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit und das inoffizielle Dokument der Präsidenten der [X.]n [X.] und des [X.]es vom 25. Februar 2011.

1. Die Antragstellerin ist als Fraktion im 17. [X.] im [X.]verfahren parteifähig (§ 13 Nr. 5, § 63 [X.]) und berechtigt, Rechte des [X.] im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. [X.] 2, 143 <165>; 45, 1 <28>; 67, 100 <125>; 104, 151 <193>; 118, 244 <254 f.>; 124, 78 <106>). Dies ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des [X.] als auch ein Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. [X.] 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; 121, 135 <151>). Die [X.]regierung ist nach § 63 [X.] taugliche Antragsgegnerin.

2. Das gerügte Unterlassen der Antragsgegnerin ist zulässiger Gegenstand eines [X.]verfahrens (§ 64 Abs. 1 [X.]).

3. Die Antragstellerin ist [X.] (§ 64 Abs. 1 [X.]) und hat ihre Anträge den Anforderungen des § 64 Abs. 2 [X.] entsprechend begründet. Sie macht eine Verletzung der [X.] der [X.]regierung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] geltend, der ein Recht des [X.] auf Unterrichtung korrespondiert.Diese als verletzt geltend gemachte Rechtsposition gründet in einem [X.]verhältnis, in dem sich auf beiden Seiten [X.]organe gegenüber stehen und um verfassungsrechtliche Positionen streiten.

Soweit die als verletzt gerügten [X.]en sich auch nach dem einfachen Recht - hier insbesondere dem Gesetz über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.] - bestimmen, ist dies im [X.] allenfalls insoweit relevant, als das Gesetz unmittelbar aus der Verfassung selbst folgende Rechte und Pflichten widerspiegelt; eine Verletzung einfachen Rechts kann im [X.] nicht geltend gemacht werden (vgl. [X.] 104, 151 <193 f.>; 118, 277 <319>).

4. Beide Anträge sind auch fristgerecht gestellt. Sie sind am 25. Juli 2011 und damit innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntwerden der Unterlassung (§ 64 Abs. 3 [X.]) beim [X.] eingegangen (vgl. hierzu [X.] 92, 80 <89>).

Die Frist zur Antragstellung beginnt erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält ([X.] 92, 80 <89>; 103, 164 <170 f.>; 107, 286 <297>; 114, 107 <118>; zuletzt [X.], Beschluss des [X.] vom 22. November 2011 - 2 [X.] -, juris Rn. 34). Dies war hier bezüglich beider Anträge frühestens am 26. Januar 2011 der Fall.

a) Da der Lauf der Frist nach § 64 Abs. 3 [X.] jedenfalls nicht vor einer entsprechenden und eindeutigen Weigerung des zuständigen Ressortministers beginnen kann (vgl. [X.] 21, 312 <319 f.>; s. auch [X.] 4, 250 <269>), wurde die Antragsfrist hinsichtlich des Antrags zu 1. frühestens am 26. Januar 2011 in Gang gesetzt. An diesem Tag lehnte der [X.] gegenüber dem Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] die Weiterleitung eines inoffiziellen Papiers (non paper) der [X.]n [X.] mit Inhalten und Plänen zum Gesamtpaket ("comprehensive package") von [X.] Finanzstabilisierungsfazilität und [X.]m Stabilitätsmechanismus ausdrücklich mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf Sitzungen der Finanzminister der [X.] eine mündliche Unterrichtung ausreiche.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wurde ein früherer Fristlauf weder durch die E-Mail eines Referatsleiters im [X.] vom 19. Januar 2011 noch durch Erklärungen im Finanzausschuss und im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] vom gleichen Tag ausgelöst. Hierin lässt sich bereits keine eindeutige Weigerung der [X.]regierung erblicken, den [X.] über die Entwicklung der Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus und ihn betreffende Vertragsentwürfe zu unterrichten. Noch am 17. Januar 2011 hatte das [X.] auf die Dokumentenanforderung aus dem [X.] (Referat PA 1 - [X.]pa) telefonisch zugesichert, inoffizielle Dokumente (non papers) der [X.]n [X.], sobald sie vorlägen, an den [X.] zu übermitteln; zudem wurde sowohl in der E-Mail vom 19. Januar 2011 als auch in den Erklärungen gegenüber den Ausschüssen ausdrücklich versichert, dass der [X.] über die Arbeiten an dem permanenten [X.]n Stabilitätsmechanismus wie bisher regelmäßig unterrichtet beziehungsweise beteiligt werde, sobald eine abgestimmte Position der [X.]regierung vorliege. Selbst wenn man die in der E-Mail vom 19. Januar 2011 geäußerte Auffassung, es gehe bei den Überlegungen zur Entwicklung eines [X.]n Stabilitätsmechanismus um die Vorbereitung eines zwischenstaatlichen Instruments der Mitgliedstaaten des [X.] und nicht um ein Vorhaben der [X.], als Weigerung verstehen wollte, der [X.] nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] nachzukommen, könnte diese nicht der [X.]regierung zugerechnet werden. Denn bei den Äußerungen handelte es sich lediglich um die - überdies informell geäußerte - Rechtsauffassung eines Referatsleiters beziehungsweise anderer Beamter des [X.].

b) Auch der Antrag zu 2. ist fristgerecht gestellt. Vor dem 25. Januar 2011 ist eine den Fristlauf in Gang setzende endgültige Weigerung der Antragsgegnerin, dem [X.] Informationen zum [X.]-Plus-[X.] zu übermitteln, nicht ersichtlich.

5. Der Antragstellerin fehlt es für die Anträge schließlich nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Umfang und Reichweite der Informationspflichten und -rechte aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind unklar und zwischen den Beteiligten umstritten. Dies gilt bereits für den Anwendungsbereich der in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten Unterrichtungsrechte des [X.]. Hier ist klärungsbedürftig, ob Angelegenheiten der [X.] auch [X.]e Verträge und Absprachen erfassen, die zwar im Zusammenhang mit der [X.] Integration stehen, aber nicht auf eine Rechtsetzung durch die [X.] [X.] zielen. Hinsichtlich des Antrags zu 1. hatte die Antragsgegnerin bereits vorprozessual zu erkennen gegeben, dass sie völkerrechtliche Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der [X.] nicht als Angelegenheiten der [X.] verstanden wissen will. Darüber hinaus hat der [X.] die Auffassung vertreten, über Dossiers der [X.] sei nur mündlich zu unterrichten.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die [X.]regierung dem [X.] bereits am 17. Mai 2011 und damit vor Stellung des Antrags im [X.]verfahren den Entwurf zum Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus und am 11. März 2011 zum [X.]-Plus-[X.] zugeleitet hat. Das Rechtsschutzbedürfnis im [X.]verfahren entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil eine beanstandete Rechtsverletzung abgeschlossen ist ([X.] 1, 372 <379>; 41, 291 <303>; 121, 135 <152>). Ob besondere Umstände im Sinne eines "Fortsetzungsfeststellungsinteresses" erforderlich sind, damit über eine in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche Umstände sind hier in Form eines objektiven Interesses an der Klärung der Reichweite der [X.]en aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. zum [X.] [X.] 1, 372 <379>; 121, 135 <152>) und in Form einer Wiederholungsgefahr (vgl. [X.] 121, 135 <152>; 124, 267 <275>) gegeben. Die Rechtsauffassung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Vorgängen nicht um Angelegenheiten der [X.] handele, hat die Antragsgegnerin auch in der [X.] vorgetragen. Zudem hatte sie vorprozessual vertreten, Papiere, die noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt seien, müssten auch dann nicht dem [X.] vorgelegt werden, wenn diese von der [X.] zur Grundlage [X.]r politischer Initiativen auf [X.] gemacht würden. Auch bei mündlich eingebrachten Initiativen bestehe keine [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Den gerügten Unterlassungen liegen damit jeweils Rechtsauffassungen der Antragsgegnerin zu Grunde, die zukünftig in vergleichbaren Fällen zu gleichen Reaktionen auf geltend gemachte Informationsansprüche des [X.] führen können.

Die Anträge sind begründet.

[X.]rechtlicher Maßstab für die Unterrichtung des [X.] durch die [X.]regierung in und über Angelegenheiten der [X.] ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Mit Art. 23 [X.] hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die traditionelle Aufgabenverteilung zwischen Exekutive und Legislative im Bereich der auswärtigen Gewalt (1.) für die Angelegenheiten der [X.] dergestalt geordnet, dass er dem [X.] weitreichende Mitwirkungsrechte eingeräumt hat (2.). Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] verankerten [X.]en der [X.]regierung sind Voraussetzung und Ausdruck dieser Mitwirkungsrechte und haben den daraus folgenden Informationsbedürfnissen des [X.] - unter Wahrung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung - in sachlicher, zeitlicher und förmlicher Hinsicht zu genügen (3.).

1. Das Grundgesetz hat in Anknüpfung an die traditionelle Staatsauffassung der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen ([X.] 104, 151 <207>; vgl. auch schon [X.] 49, 89 <125>). Die Rolle des [X.] ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt (vgl. [X.] 104, 151 <207>). Zwar sieht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, welche die politischen Beziehungen des [X.] regeln oder sich auf Gegenstände der [X.]gesetzgebung beziehen, die Notwendigkeit der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die [X.]gesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines [X.]gesetzes vor. Der Verkehr mit anderen [X.], die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 [X.]) sowie die Sicherstellung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung [X.] fallen aber grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Exekutive, insbesondere der [X.]regierung. Die grundsätzliche Zuordnung der Akte des auswärtigen Verkehrs zum Kompetenzbereich der Exekutive beruht auf der Annahme, dass institutionell und auf Dauer typischerweise allein die Regierung in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren, und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen ([X.] 68, 1 <87>; vgl. auch [X.] 104, 151 <207>). Eine erweiternde Auslegung der [X.] oder Mitwirkungsbefugnisse des [X.] unter Überspielung der konkreten Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht im Grundgesetz würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der [X.]regierung ungerechtfertigt beschneiden und liefe auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinaus (vgl. [X.] 90, 286 <363>; 104, 151 <207>). Sie lässt sich nicht auf einen aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten allumfassenden [X.]vorbehalt stützen (vgl. [X.] 49, 89 <124 ff.>; 68, 1 <87>).

Auch die der [X.]regierung anvertraute auswärtige Gewalt steht aber nicht außerhalb parlamentarischer Kontrolle (vgl. [X.] 104, 151 <207>; siehe ferner [X.] 49, 89 <125>; 68, 1 <89>; 90, 286 <364>). Das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes stellt dem [X.] auch insoweit geeignete Instrumente für die politische Kontrolle der [X.]regierung zur Verfügung. Der [X.] kann sein Frage-, Debatten- und Entschließungsrecht ausüben, seine Kontroll- und [X.] wahrnehmen und dadurch auf die Entscheidungen der Regierung einwirken oder durch Wahl eines neuen [X.]kanzlers die Regierung stürzen, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] 68, 1 <109 f.>; vgl. auch [X.] 104, 151 <208>).

Bei der Gestaltung völkerrechtlicher Verträge ist der [X.] grundsätzlich auf die nachträgliche Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] verwiesen ("[X.]"). Inwieweit die [X.]regierung in diesem Zusammenhang [X.]en treffen, die in den Bereich der vorausgehenden Vertragsverhandlungen hineinreichen, ist nicht grundsätzlich geklärt und hier nicht zu entscheiden.

2. Für den Bereich der [X.] hat Art. 23 [X.] das Spannungsverhältnis zwischen exekutiver Außenvertretung und parlamentarischer Verantwortung auf spezifische Weise ausgestaltet (a) und dem [X.] in Ansehung der mit der [X.]päisierung verbundenen Gewichtsverlagerung zugunsten der Exekutive (b) weitreichende Mitwirkungsrechte zugestanden (c).

a) Art. 23 [X.] sieht für die Ausübung der auswärtigen Gewalt durch die [X.]regierung in Angelegenheiten der [X.] eine Mitwirkung von [X.] und [X.]rat vor (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zentraler, wenn auch nicht alleiniger Bezugspunkt der Mitwirkung des [X.] ist die Verpflichtung der [X.]regierung, dem [X.] vor einer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und diese Stellungnahme bei den Verhandlungen zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

b) Mit Art. 23 [X.] hat der verfassungsändernde Gesetzgeber auf mit der [X.] Integration verbundene Verschiebungen im nationalen Gewaltengefüge reagiert. Die [X.] besitzt aufgrund der Übertragung von Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1 [X.]) die Kompetenz, selbst Recht zu setzen, das unmittelbar gilt und in vielfältiger Weise Rechte und Pflichten für die Bürger begründet. Bei seinem Erlass agieren über den [X.] und den Rat nicht primär die nationalen [X.], sondern die mitgliedstaatlichen Exekutiven. Die der Gesetzgebung zugrunde liegenden politischen Vorstellungen werden vom [X.], der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und den Präsidenten des [X.]es und der [X.] zusammensetzt, in Bezug auf die allgemeinen politischen Ziele festgelegt (Art. 15 [X.]). Vor allem ist der Rat, der aus den Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene besteht (vgl. heute Art. 16 Abs. 2 [X.]) und grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit entscheidet (Art. 16 Abs. 3 [X.]), für die Festlegung der Politik zuständig und - in der Regel gemeinsam mit dem [X.]n Parlament - zentrales Gesetzgebungsorgan (vgl. Art. 16 Abs. 1 [X.]). Das stellt die parlamentarische Demokratie auf [X.] vor besondere Herausforderungen, weil das Parlament aus der Rolle der zentralen Entscheidungsinstanz teilweise verdrängt wird (vgl. [X.], [X.], 2008, [X.] 43). Eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den Integrationsprozess kann deren Kompetenzverluste gegenüber der jeweiligen nationalen Regierung ausgleichen.

Eine verbesserte Mitwirkung des nationalen [X.] an den Entscheidungen der an der Rechtsetzung im Rat beteiligten [X.]regierung wurde als Bedingung ausreichender [X.] Legitimation der supranationalen Rechtsetzung betrachtet ([X.] [X.], [X.], 11. Sitzung am 15. Oktober 1992, Stenographischer Bericht, in: Deutscher [X.] , Materialien zur [X.]diskussion und zur Grundgesetzänderung in der Folge der [X.]n Einigung, Band 1, Bericht und Sitzungsprotokolle, 1996, [X.]43 <545>). Daher wurde in den Beratungen der [X.] von [X.] und [X.]rat eine umfassende und frühestmögliche Unterrichtung durch die [X.]regierung gefordert, um [X.] und [X.]rat zumindest Gelegenheit zur Einflussnahme auf die Mitwirkung der [X.]regierung an Vorhaben der [X.] zu geben [X.]/[X.], [X.] 24 <1993>, [X.]1 <24 ff.>).

Die verglichen mit der allgemeinen Gewichtsverteilung zwischen [X.]regierung und [X.] im Bereich der auswärtigen Gewalt stärkere Einbindung des [X.] in Angelegenheiten der [X.] durch weitreichende Informations- und Mitwirkungsrechte (zu ähnlichen Regelungen in anderen Mitgliedstaaten vgl. etwa Art. 6 des [X.] über den Beitritt zu den [X.]n Gemeinschaften; Art. 88-4 der [X.]; Art. 23e des [X.]ischen [X.]-[X.]gesetzes; Art. 197 <1.> lit. i der [X.]; [X.]. 10 §§ 2 und 3 der [X.] Reichstagsordnung) ist zudem Teil einer institutionellen Architektur, die den nationalen Parlamenten in der [X.] eine über die Mitgliedstaaten hinausweisende Rolle zuweist und auf diese Weise ihr demokratisches Legitimationspotential für die [X.] [X.] fruchtbar machen will (vgl. [X.], Die Mitwirkungsrechte des [X.]rates und des [X.] in Angelegenheiten der [X.] gemäß Art. 23 Abs. 2 bis 7 [X.], 1997, [X.]79 f.). Art. 23 Abs. 2 [X.] korrespondiert insoweit mit Art. 12 [X.], der den nationalen Parlamenten eine stärkere Rolle im institutionellen Gefüge der [X.] beimisst (vgl. auch Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der [X.]; Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit).

c) Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] bezieht das Mitwirkungsrecht des [X.] auf Angelegenheiten der [X.] und bestimmt damit zugleich den Gegenstand der [X.] gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Zu den Angelegenheiten der [X.] gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf [X.] des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 [X.]; vgl. auch §§ 2 ff. des Gesetzes über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des [X.] und des [X.]rates in Angelegenheiten der [X.] vom 22. September 2009 ) sowie Rechtsetzungsakte der [X.] (Art. 23 Abs. 3 [X.]). Darin erschöpft sich der Anwendungsbereich der Norm aber nicht.

Um Angelegenheiten der [X.] kann es sich auch in anderen Fällen handeln. Insbesondere gehören völkerrechtliche Verträge unabhängig davon, ob sie auf eine förmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der [X.] (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]) gerichtet sind, zu den Angelegenheiten der [X.], wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der [X.] stehen. Wann ein solches Verhältnis vorliegt, lässt sich nicht anhand eines einzelnen abschließenden und zugleich trennscharfen Merkmals bestimmen (vgl. auch die Technik lediglich exemplarischer Aufzählung von Vorhaben in § 3 [X.]). Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände, einschließlich geplanter [X.], -ziele und -wirkungen, die sich, je nach Gewicht, einzeln oder in ihrem Zusammenwirken als ausschlaggebend erweisen können. Für die Zugehörigkeit zu den Angelegenheiten der [X.] kann es etwa sprechen, wenn die geplante völkerrechtliche Koordination im Primärrecht verankert oder die Umsetzung des Vorhabens durch Vorschriften des Sekundär- oder Tertiärrechts vorgesehen ist oder ein sonstiger qualifizierter inhaltlicher Zusammenhang mit einem in den [X.] niedergelegten Politikbereich - also mit dem Integrationsprogramm der [X.] - besteht, wenn das Vorhaben von Organen der [X.] vorangetrieben wird oder deren Einschaltung in die Verwirklichung des Vorhabens - auch im Wege der Organleihe - vorgesehen ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten der [X.] geschlossen werden soll. Ein qualifizierter inhaltlicher Zusammenhang mit einem der primärrechtlich normierten Politikbereiche der [X.] (vgl. auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 [X.]), der ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis zum [X.]srecht begründet, wird insbesondere dann vorliegen, wenn der Sinn eines Vertragsvorhabens gerade im wechselseitigen Zusammenspiel mit einem dieser Politikbereiche liegt, und erst recht dann, wenn der Weg der völkerrechtlichen Koordination gewählt wird, weil gleichgerichtete Bemühungen um eine Verankerung im Primärrecht der [X.] nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden haben.

Für dieses weite Verständnis des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] spricht zunächst sein Wortlaut. Der Formulierung "Angelegenheiten der [X.]" kann keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsakte entnommen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel des Begriffs "Angelegenheiten" mit dem Begriff der "[X.]". Der Wortlaut ist vielmehr offen: Er lässt einerseits eine Deutung dergestalt zu, dass nur solche Vorhaben gemeint sind, deren Urheberin oder unmittelbarer Gegenstand die [X.] [X.] als Institution ist. Er lässt sich jedoch auch zwanglos als umfassender Verweis auf Angelegenheiten mit spezifischem Bezug zur [X.] und dem ihr zugewiesenen Integrationsprogramm ohne Festlegung auf bestimmte Gestaltungsformen verstehen.

Systematische Gesichtspunkte erhärten diese Auslegung. So ist in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Entwicklung der [X.] zum Zwecke der Verwirklichung eines vereinten [X.]pas die Rede, womit Programm und Zielrichtung der gesamten Vorschrift bestimmt werden. Dem würde es widersprechen, weite Teile des dynamischen und vielgestaltigen Prozesses der Integration im Rahmen der [X.] von vornherein aus dem parlamentarischen Mitwirkungsrecht auszuklammern.

Der in den Beratungen der [X.] allgegenwärtige Kompensationsgedanke weist ebenfalls auf ein weites Verständnis der Regelung hin. Sie soll gewährleisten, dass der [X.] über seine Verantwortung für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.] [X.] gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff.>) hinaus auch an deren weiterer Gestaltung und an ihrem Wirken teilhat. Art. 23 Abs. 2 [X.] zielt deshalb darauf, dem [X.] ausreichende [X.] für eine Entscheidung einzuräumen, ob und gegebenenfalls wie er sich an der nationalen Willensbildung beteiligen möchte (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 23 Rn. 136 ). Diese Frage stellt sich nicht nur mit Blick auf die Beteiligung an der Rechtsetzung im Sinne von Art. 288 ff. A[X.], sondern auch für sonstige Initiativen und Vorschläge, die für die Entwicklung und das Handeln der [X.] von Bedeutung sind. Im Hinblick darauf muss Art. 23 Abs. 2 [X.] auch auf die Erarbeitung völkerrechtlicher Verträge und politischer Initiativen Anwendung finden, wenn diese im obigen Sinne substantielle Berührungspunkte mit dem in den [X.] niedergelegten Integrationsprogramm aufweisen.

Schließlich legt auch die historische Auslegung eine weite Interpretation des Begriffs der "Angelegenheiten der [X.]" nahe. Art. 23 Abs. 2 [X.] hat im Zusammenhang mit der Ratifikation des [X.] Eingang in das Grundgesetz gefunden, mit einem Vertrag also, der die damals bereits über 30 Jahre alten supranationalen [X.]n Gemeinschaften mit der [X.] sowie der Gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik, zwei seinerzeit [X.] organisierten Politikbereichen, unter dem Dach der [X.] zusammenfasste (vgl. [X.] 89, 155 <158 ff.>; [X.]/[X.]/Nettesheim, [X.]parecht, 5. Aufl. 2011, § 3 Rn. 2). Der verfassungsändernde Gesetzgeber des Jahres 1992 hatte somit ein Bild der [X.] vor Augen, in der die - allein supranationalen - [X.]n Gemeinschaften und die [X.]en Bereiche unterschieden wurden. Wenn er die Mitwirkungsrechte des [X.] vor diesem Hintergrund auf die Angelegenheiten der [X.] bezogen hat, liegt es nahe, dass er zwischen den Säulen der [X.] nicht differenzieren wollte. Vielmehr sollte sich Art. 23 Abs. 2 [X.] auf "alle Vorhaben der [X.] [erstrecken], die für die [X.] bzw. den [X.] von Interesse sein könnten" (BTDrucks 12/6000, [X.]1). Bestätigt wird dies durch die sich im Laufe der Beratungen verfestigende Erkenntnis, dass die [X.] Integration ein dynamischer Entwicklungsprozess sei, der auf [X.] der Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Flexibilität erfordere (BTDrucks 12/3338, [X.] 6; BTDrucks 12/6000, [X.]0). Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung ergeben sich auch nicht aus der Ratifikation des [X.], weil nicht erkennbar ist, dass dadurch die Reichweite des Art. 23 Abs. 2 [X.] reduziert werden sollte.

Ob und inwieweit Maßnahmen in den Bereichen der [X.] und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik von Art. 23 Abs. 2 [X.] erfasst werden, ist hier nicht zu entscheiden.

3. Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat die [X.]regierung den [X.] (und den [X.]rat) umfassend und zum frühestmöglichen [X.]punkt zu unterrichten. Gegenstand, Grenzen sowie Art und Weise der Unterrichtung des [X.] sind mit Blick auf den Normzweck, diesem eine effektive Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der [X.] unter Wahrung der Eigenverantwortung der Exekutive zu ermöglichen, zu bestimmen (a). Daraus folgen nähere Anforderungen an die Unterrichtung (b).

a) aa) Anknüpfungspunkt der [X.] ist das in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerte Recht des [X.] auf Mitwirkung in Angelegenheiten der [X.]. Die Unterrichtung muss dem [X.] in erster Linie eine frühzeitige und effektive Einflussnahme auf die Willensbildung der [X.]regierung eröffnen. Nur auf einer ausreichenden Informationsgrundlage ist der [X.] in der Lage, den [X.] Integrationsprozess zu begleiten und zu beeinflussen, kann er das Für und Wider einer Angelegenheit diskutieren und Stellungnahmen erarbeiten. Die Unterrichtung muss so erfolgen, dass das Parlament nicht in eine bloß nachvollziehende Rolle gerät (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, [X.] <2951>, Rn. 124; Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 109).

Die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 2 [X.] bestätigt diese Interpretation. Vor der Neufassung des Art. 23 [X.] verlangten die im [X.] vertretenen Fraktionen übereinstimmend die Verankerung von parlamentarischen Mitwirkungsrechten mit dem Ziel, die Entscheidungen über [X.] Rechtsetzungsakte bereits vorab auf [X.] beeinflussen zu können (vgl. die [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], 11. Sitzung am 15. Oktober 1992, Stenographischer Bericht, in: Deutscher [X.] , Materialien zur [X.]diskussion und zur Grundgesetzänderung in der Folge der [X.]n Einigung, Band 1, Bericht und Sitzungsprotokolle, 1996, [X.]43 <544 f.>). Im Hinblick auf die Erfahrung, dass der [X.] häufig vor vollendete Tatsachen gestellt worden war, die er nur noch hatte zur Kenntnis nehmen können, schlug die [X.] die Festschreibung der [X.] in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor. Es bestand insoweit weitgehende Einigkeit, dass eine fundierte Willensbildung und verantwortungsvolle Mitwirkung des [X.] eine umfassende Information zum frühestmöglichen [X.]punkt voraussetze (vgl. BTDrucks 12/3896, [X.] 19; BTDrucks 12/6000, [X.]1; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 24 <1993>, [X.]1 <26>).

[X.]) Die [X.] nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] soll dazu beitragen, "[X.]" zwischen [X.]regierung und [X.] auszugleichen, soweit dies zur Gewährleistung einer effektiven Rechtswahrnehmung erforderlich ist ([X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 23 Rn. 144 ). Eine enge Auslegung liefe diesem Zweck zuwider. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich, wie die Entstehungsgeschichte nahelegt, bewusst für eine weitreichende [X.] entschieden.

Nachdem die ursprünglich vorgesehene Bindung an die Stellungnahmen des [X.] (so noch der Vorschlag von [X.], Arbeitsunterlage Nr. 67 der [X.] vom 9. Juli 1992) auf Druck der [X.]regierung auf die - deutlich schwächere - Pflicht zur Berücksichtigung der Stellungnahmen (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]) reduziert worden war, setzte der [X.] im Gegenzug eine strengere Fassung der [X.] durch (vgl. [X.] [X.], [X.], 11. Sitzung am 15. Oktober 1992, Stenographischer Bericht, in: Deutscher [X.] , Materialien zur [X.]diskussion und zur Grundgesetzänderung in der Folge der [X.]n Einigung, Band 1, Bericht und Sitzungsprotokolle, 1996, [X.]43 <545>). Wenn die [X.]en der [X.]regierung daher im Vergleich mit den in Art. 23 Abs. 3 [X.] geregelten Mitwirkungsrechten des [X.] eine überschießende Tendenz aufweisen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 75), so verkörpert dies den spezifischen Zweck dieses institutionellen Arrangements, eine effektive Mitwirkung des [X.] in Angelegenheiten der [X.] trotz Fehlens formaler Bindungsmöglichkeiten zu gewährleisten (vgl. [X.], Entscheidungspotenziale des [X.] in [X.]-Angelegenheiten, 2001, [X.] 43 ff.).

Für die Auslegung und Handhabung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist ferner von Bedeutung, dass die [X.] nicht nur dazu dient, die Mitwirkungsrechte des [X.] nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu ermöglichen. Sie sichert auf [X.] zugleich ab, dass der [X.] die ihm in Art. 12 [X.] sowie in Art. 1 und 2 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der [X.] und in Art. 4 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.

[X.]) Die Auslegung und Anwendung des Art. 23 Abs. 2 [X.] hat darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Bestimmung auch dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz parlamentarischer Öffentlichkeit dient.

Der [X.] trifft seine Entscheidungen grundsätzlich im Plenum (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 102, 119) und in öffentlicher Beratung. Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des [X.] Parlamentarismus. Gerade das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die sich bei einem weniger transparenten Vorgehen so nicht ergäben ([X.] 70, 324 <355>; vgl. auch [X.] 40, 237 <249>). Im [X.] Kontext stärkt die öffentliche parlamentarische Willensbildung gleichzeitig die Responsivität von [X.] Entscheidungen für die Interessen und Überzeugungen der Bürger (vgl. Müller-Franken, [X.], [X.]72 <1080>). Erst die Öffentlichkeit der Beratung schafft die Voraussetzungen für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. [X.] 125, 104 <125>; zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 108). Dies gilt auch, wo die parlamentarische Beratung sich, sei es mitwirkend oder kontrollierend, auf das Entscheidungsverhalten bezieht (zur Kontrollfunktion des [X.] [X.] 67, 100 <130>; 110, 199 <218 f.>; 124, 78 <121>). Die parlamentarische Verantwortung gegenüber den Bürgern ist wesentliche Voraussetzung des von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] geforderten effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausübung der Staatsgewalt (vgl. [X.] 83, 60 <71 f.>; 93, 37 <66>).

Entscheidungen von erheblicher rechtlicher oder faktischer Bedeutung für die Spielräume künftiger Gesetzgebung muss grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen zu klären (vgl. [X.] 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>). Exemplarisch dafür ist, dass der [X.] auch in einem System [X.]en Regierens die haushaltspolitische Gesamtverantwortung nach diesen Grundsätzen wahrzunehmen hat. Nach seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung muss der [X.] der Ort sein, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und [X.] Verbindlichkeiten (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, [X.] <2951>, Rn. 124; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 109). Hierfür gilt der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Öffentlichkeitsprinzips der Demokratie (vgl. [X.] 70, 324 <358>).

[X.]) Grenzen der [X.] ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Das Funktionengefüge des Grundgesetzes geht davon aus, dass die Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung besitzt, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt ([X.] 67, 100 <139>; 77, 1 <59>; 110, 199 <214>; 124, 78 <120>). Ein solcher nicht ausforschbarer Kernbereich wird vom [X.] etwa im Zusammenhang mit den Ermittlungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und parlamentarischen Fragerechten anerkannt (vgl. [X.] 67, 100 <139>, zum Recht der Untersuchungsausschüsse; [X.] 110, 199 <215>; 124, 78 <120>, zum parlamentarischen Fragerecht). Zu diesem Kernbereich gehört jedenfalls die Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht ([X.] 67, 100 <139>; 110, 199 <214, 222>; 124, 78 <120>). Solange die interne Willensbildung der [X.]regierung nicht abgeschlossen ist, besteht daher kein Anspruch des [X.] auf Unterrichtung.

b) Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] muss die Unterrichtung des [X.] in sachlicher Hinsicht umfassend sein (aa), in zeitlicher Hinsicht zum frühestmöglichen [X.]punkt erfolgen ([X.]) und in einer zweckgerechten Weise ausgestaltet sein ([X.]). Diese Anforderungen besitzen zwar unterschiedliche [X.], stehen aber nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen.

aa) Das Erfordernis der umfassenden Unterrichtung ist seiner Funktion gemäß auszulegen, dem [X.] die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Dementsprechend ist eine umso intensivere Unterrichtung geboten, je komplexer ein Vorgang ist, je tiefer er in den Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreift und je mehr er sich einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähert. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung unter Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgenden Grenzen. Die Regelungen der §§ 4 ff. [X.] enthalten insoweit Konkretisierungen, die auch von der [X.]regierung im Grundsatz nicht in Frage gestellt worden sind.

(1) In qualitativer Hinsicht erfasst die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung zunächst Initiativen und Positionen der [X.]regierung selbst. Darüber hinaus erstreckt sie sich auf die Weiterleitung amtlicher Unterlagen und Dokumente der Organe sowie sonstiger Gremien und Behörden der [X.] und anderer Mitgliedstaaten in Angelegenheiten der [X.] (oben [X.]), ist darauf aber nicht beschränkt. Sobald und soweit die [X.]regierung selbst mit einer Angelegenheit befasst ist, können auch ihr vorliegende Informationen über informelle und (noch) nicht schriftlich dokumentierte Vorgänge erfasst sein. Die [X.] kann, unabhängig von einer förmlichen Dokumentation, auch Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Sitzungen und Beratungen von Organen und Gremien der [X.] betreffen, in denen die [X.]regierung vertreten ist (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 101).

Nach dem Zweck der [X.] kommt es nicht darauf an, ob die [X.]regierung die Informationen auf offiziellem Wege oder auf andere Weise erlangt hat (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 101; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 77). Unerheblich für das Bestehen einer [X.] ist ferner, ob die Dokumente und Informationen von Organen oder sonstigen Stellen der [X.] stammen oder aus der Sphäre anderer Mitgliedstaaten (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 23 Rn. 74; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 101; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 77). Auch die eventuelle Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Information (vgl. etwa Art. 6 der Geschäftsordnung des Rates; [X.]. [X.] 2009 Nr. L 325 vom 11. Dezember 2009, [X.] 35) steht ihrer Weiterleitung an den [X.] grundsätzlich nicht entgegen. In Fällen, in denen das Wohl des Staates durch das Bekanntwerden vertraulicher Informationen gefährdet werden kann, kann die Unterrichtung vertraulich erfolgen (vgl. [X.] 124, 78 <123 f.>, zu Untersuchungsausschüssen). Die Voraussetzungen dafür hat der [X.] mit dem Erlass seiner Geheimschutzordnung geschaffen (vgl. [X.] 67, 100 <135>; 70, 324 <359>; 77, 1 <48>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 149).

(2) Quantität und Detailliertheit der dem [X.] zu übermittelnden Informationen bemessen sich im Hinblick auf den Zweck der Unterrichtung einerseits nach der Bedeutung einer Angelegenheit. So muss der [X.] von allen Vorgängen erfahren, die seiner Mitwirkung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterliegen, und zugleich die für eine fundierte Beschlussfassung erforderlichen Informationen erhalten. Auf der anderen Seite richten sich der gebotene Umfang und die erforderliche Tiefe der Unterrichtung auch nach dem jeweiligen Sach- und Verhandlungsstand.

Eine "Überflutung" des [X.] mit Informationen, die aufgrund ihrer Masse weder administrativ noch durch die [X.] verarbeitet werden können, ist nicht Sinn des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 23 Rn. 75). Zwar ist es in erster Linie Aufgabe des [X.] selbst, im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie für eine sachgerechte Sichtung und Bewertung der unter Art. 23 Abs. 2 [X.] fallenden Angelegenheiten zu sorgen und die organisatorischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der ihm übermittelten Informationen zu schaffen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 23 Rn. 107; vgl. auch § 4 Abs. 5 [X.] zur begrenzten Möglichkeit eines Verzichts auf Informationen). Doch erlaubt Art. 23 Abs. 2 [X.] bei Angelegenheiten, die nur von erkennbar geringer Bedeutung für den [X.] sind, oder bei Vorgängen, die sich noch in einem sehr frühen, wenig konkreten Verfahrensstadium befinden, eine kursorische, auf die wesentlichen Eckpunkte beschränkte Unterrichtung, die den [X.] in die Lage versetzt, nähere Informationen nachzufordern. Auch einer übermäßigen Belastung der Regierung, die deren Funktions- und Arbeitsfähigkeit bedroht, kann bei geringem Informationsinteresse des [X.] im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung Rechnung getragen werden (vgl. auch [X.] 110, 199 <220>; s. aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte etwa [X.]gerichtshof des [X.], Urteil vom 14. Juli 2010 - 57/08 -, DVBl 2010, [X.] 966; [X.], Entscheidung vom 6. Juni 2011 - [X.]. 49-IVa-10 -, NVwZ-RR 2011, [X.] 841 <843>).

(3) Die gebotene umfassende Unterrichtung erschöpft sich - wie sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit der Pflicht zur frühestmöglichen Unterrichtung ergibt - nicht in einem einmaligen Tätigwerden. Es handelt sich vielmehr um eine auf Dauer angelegte, fortlaufende Pflicht, die jedesmal aktualisiert wird, wenn sich bei der Behandlung einer Angelegenheit neue politische oder rechtliche Fragen stellen, zu denen sich der [X.] noch keine Meinung gebildet hat (vgl. [X.], [X.] Mitwirkung in Angelegenheiten der [X.], 2008, [X.] 162).

Rechtsetzungsakten der [X.] und [X.]en Vereinbarungen gehen regelmäßig komplexe und langwierige Abstimmungsprozesse voraus. Die [X.]regierung kann dem [X.] dabei nur die ihr selbst jeweils vorliegenden Informationen zuleiten, so dass die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung nicht statisch, sondern dynamisch zu verstehen ist. Wissensstand und Haltung der [X.]regierung im Hinblick auf einen Vorgang bleiben im Regelfall nicht gleich, sondern sind im Laufe der [X.] Veränderungen unterworfen. Mit zunehmender Konkretisierung eines Vorhabens ist jedoch typischerweise auch eine Zunahme der Informationsdichte auf Seiten der [X.]regierung verbunden. Dabei entsteht mit jedem Erkenntnisgewinn der [X.]regierung zunächst eine Informationsasymmetrie im Verhältnis zum [X.], die - soll die verfassungsrechtliche Vorgabe einer "umfassenden" Unterrichtung nicht wirkungslos bleiben - grundsätzlich ausgeglichen werden muss. Diese Pflicht zum Ausgleich von Informationsungleichgewichten zwischen [X.]regierung und [X.] verdichtet sich mit zunehmender Komplexität und Bedeutung eines Vorgangs sowie mit der zeitlichen Nähe zu einer förmlichen Beschlussfassung oder zum Abschluss einer Vereinbarung.

(4) Aus Gründen der Gewaltenteilung (oben [X.])[X.]) erstreckt sich der Unterrichtungsanspruch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzlich nicht auf Aspekte, die dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der [X.]regierung zuzuordnen sind. Initiativen der [X.]regierung und ihrer Positionierung bei von dritter Seite angestoßenen Vorhaben in Angelegenheiten der [X.] geht ein - je nach Vorgang - mehr oder weniger umfangreicher Willensbildungsprozess voraus, in dessen Verlauf sich unter Umständen erst allmählich eine bestimmte Auffassung herausbildet. Bis dahin handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen und damit noch volatilen Vorgang, der den Bereich der [X.]regierung noch nicht verlässt und über den der [X.] von [X.] wegen grundsätzlich auch noch nicht zu informieren ist. Wenn die [X.]regierung indes ihre Willensbildung selbst so weit konkretisiert hat, dass sie Zwischen- oder Teilergebnisse an die Öffentlichkeit geben kann oder mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will, fällt ein Vorhaben nicht mehr in den gegenüber dem [X.] abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebietet in diesen Fällen eine substantielle Information des [X.] durch die [X.]regierung über ihr Vorhaben.

[X.]) Auch die strikten zeitlichen Anforderungen an die Unterrichtung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] ("zum frühestmöglichen [X.]punkt") sollen gewährleisten, dass der [X.] in der Lage ist, seine Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der [X.] effektiv wahrzunehmen.

(1) Entstehungsgeschichtlich erweist sich die strenge zeitliche Vorgabe als bewusste Abkehr von Art. 2 des [X.] zu den Römischen [X.] vom 27. Juli 1957 (BGBl II [X.] 753), wo lediglich eine laufende Unterrichtung des [X.] vorgeschrieben und eine der Beschlussfassung im Rat zeitlich vorgelagerte Unterrichtung nur als Soll-Vorschrift vorgesehen war. Auf dieser Grundlage waren dem [X.] Informationen häufig erst nach einer Beschlussfassung im Rat zugegangen und damit später als dem [X.]rat und den [X.]n Mitgliedern des [X.]n [X.] [X.], Arbeitsunterlage Nr. 84 der [X.] vom 15. Oktober 1992). Die in der [X.] und im Sonderausschuss [X.] [X.] zeitweise diskutierten Formulierungen einer "rechtzeitigen" oder einer "regelmäßigen" Unterrichtung wurden daher verworfen. Das Erfordernis einer regelmäßigen Unterrichtung stelle nicht hinreichend sicher, dass der [X.] die relevanten Informationen so früh wie möglich erhalte (vgl. [X.] [X.], [X.], 11. Sitzung am 15. Oktober 1992, Stenographischer Bericht, in: Deutscher [X.] , Materialien zur [X.]diskussion und zur Grundgesetzänderung in der Folge der [X.]n Einigung, Band 1, Bericht und Sitzungsprotokolle, 1996, [X.]43 <545>). Auch der Begriff "rechtzeitig" erschien den Mitgliedern der [X.] zu unbestimmt, da er einen weiten Interpretationsspielraum eröffne und den Unterrichtungszeitpunkt letztlich in das Ermessen der [X.]regierung stelle. Um eine fundierte Willensbildung des [X.] zu ermöglichen, sei eine umfassende Information zum frühestmöglichen [X.]punkt unerlässlich [X.], Arbeitsunterlage Nr. 84 der [X.] vom 15. Oktober 1992; [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]6; [X.], Der neue [X.]paartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit der [X.], 1996, [X.]4 f.). Mit der gewählten Formulierung "zum frühestmöglichen [X.]punkt" wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber also eine möglichst präzise, objektiv bestimmbare [X.]vorgabe schaffen [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]6).

(2) Dem [X.]punkt kommt eine dem Umfang der Unterrichtung gleichrangige Bedeutung zu. Nur wenn der [X.] frühzeitig von einem Vorhaben erfährt, kann er den regelmäßig durch eine Vielzahl von Akteuren getragenen Entscheidungsprozess in Angelegenheiten der [X.] noch beeinflussen. Im Hinblick darauf ist die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannte [X.]vorgabe "zum frühestmöglichen [X.]punkt" so auszulegen, dass der [X.] die Informationen der [X.]regierung spätestens zu einem [X.]punkt erhalten muss, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die [X.]regierung nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu [X.] und [X.]en Vereinbarungen, abgibt. Das schließt es aus, dass die [X.]regierung ohne vorherige Beteiligung des [X.] konkrete Initiativen ergreift oder an Beschlussfassungen mitwirkt, und gebietet die Weiterleitung sämtlicher Dokumente, sobald sie zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht werden.

(3) Offizielle Dokumente, Berichte und Mitteilungen müssen daher ebenso wie alle inoffiziellen Informationen an den [X.] weitergeleitet werden, sobald sie - gegebenenfalls über die Ständige Vertretung der [X.] bei der [X.] - in den Einflussbereich der [X.]regierung gelangen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 23 Rn. 101; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 79). Ein Ermessen der [X.]regierung hinsichtlich des [X.]punktes der Weiterleitung besteht nicht. Verzögerungen bei der Weiterleitung sind nur zulässig, um der [X.]regierung eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu ermöglichen. Über Sitzungen der Organe und informelle Beratungen, an denen die [X.]regierung beteiligt ist, muss der [X.] - auch wenn noch keine förmlichen Vorschläge oder sonstige Beratungsgrundlagen existieren - bereits im Voraus und so rechtzeitig informiert werden, dass er sich über den Gegenstand der Sitzungen eine Meinung bilden und auf die Verhandlungslinie und das Abstimmungsverhalten der [X.]regierung Einfluss nehmen kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 77, 79; [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 23 Rn. 113). Über den Verlauf und die erzielten Zwischen- und Endergebnisse ist er unmittelbar im [X.] an die Beratungen zu unterrichten. Für den [X.]punkt der Unterrichtung über Initiativen und Positionierungen der [X.]regierung und das Gebot laufender Aktualisierung des Informationsstandes des [X.] gilt das bereits Gesagte (oben C.I.3.b)aa)<3, 4>).

[X.]) Aus dem mit der Unterrichtung des [X.] verfolgten Zweck des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgen schließlich auch Anforderungen an das Verfahren und die Form der Unterrichtung. Adressat der Unterrichtung ist grundsätzlich der [X.] als Ganzer; die Unterrichtung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Einzelheiten können im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Gesetz oder Vereinbarung zwischen dem [X.] und der [X.]regierung geregelt werden.

(1) Adressat der Unterrichtung gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.] als Ganzer. Damit soll gewährleistet werden, dass sämtliche Abgeordnete gleichermaßen und unterschiedslos auf die übermittelten Informationen zugreifen können. Allerdings verleiht Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 115 ff., m.w.N.). Es ist daher in erster Linie Sache des [X.] selbst, dafür Sorge zu tragen, dass die ihm übermittelten Informationen einer effektiven parlamentarischen Willensbildung zugeführt werden. Insbesondere obliegt ihm die Entscheidung, in welchem Umfang er den Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] gemäß Art. 45 Satz 2 [X.] ermächtigt, die Rechte des [X.] gemäß Art. 23 [X.] gegenüber der [X.]regierung wahrzunehmen. Der [X.] kann hierzu die erforderlichen Regelungen treffen und Einzelheiten der Unterrichtung im Wege einer Vereinbarung mit der [X.]regierung festlegen (vgl. § 12 [X.]). "Inoffizielle" Informationen einzelner [X.] oder von Fraktionen und deren Beauftragten wie den [X.] in den Ausschüssen erfüllen den Anspruch des [X.] aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht.

(2) Der Zweck des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlangt im Grundsatz eine schriftliche Unterrichtung durch die [X.]regierung. Zwar ist die Schriftform in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ausdrücklich vorgesehen. Angesichts der Anforderungen an Klarheit, Verstetigung und Reproduzierbarkeit, die an eine förmliche Unterrichtung des [X.] zu stellen sind, erscheint die Schriftform gegenüber der mündlichen Unterrichtung als das vorrangige Medium zur effektiven Information des [X.]. Der mündlichen Unterrichtung des [X.], des [X.] [X.] wie auch der Fachausschüsse kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur eine ergänzende und erläuternde Funktion zu.

Ausnahmen vom Schriftlichkeitsgrundsatz sind nur in engen Grenzen und insbesondere im Hinblick auf das Gebot einer Unterrichtung zum frühestmöglichen [X.]punkt zulässig, unter Umständen aber auch geboten. Da [X.] zwischen Regierung und Parlament nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht nur best-, sondern auch schnellstmöglich beseitigt werden sollen, sind Konstellationen denkbar, in denen die [X.]regierung eine umfassende und zugleich frühestmögliche Unterrichtung nur mündlich sicherstellen kann (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 23 Rn. 144 ). Das ist etwa der Fall, wenn zu einer Angelegenheit noch keine schriftlichen Unterlagen vorliegen und in vertretbarer [X.] auch nicht beschafft oder hergestellt werden können, eine Unterrichtung des [X.] jedoch im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erforderlich ist. Für die Überlassung fremdsprachiger Unterlagen gilt Vergleichbares. Entfällt das Hindernis, ist das entstandene Informationsdefizit unverzüglich auszugleichen. Auch insoweit ist die Festlegung von Einzelheiten einer Regelung durch den [X.] sowie einer näheren Konkretisierung in Vereinbarungen zwischen [X.] und [X.]regierung zugänglich.

Nach diesen Maßstäben sind die Anträge begründet. Die Antragsgegnerin hat den [X.] sowohl im Hinblick auf die Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus (1.) als auch im Hinblick auf die Vereinbarung des [X.]-Plus-[X.] (2.) in seinen Rechten aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt.

1. Die Antragsgegnerin hat den [X.] nicht in dem nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebotenen Maß über die Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus unterrichtet. Errichtung und Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus sind eine Angelegenheit der [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] (a). Da sie die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] und damit eine seiner wesentlichen Funktionen betreffen, war eine vollständige Unterrichtung erforderlich (b). Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, dem [X.] einen ihr am 21. Februar 2011 vorliegenden Text der [X.]n [X.] über die Errichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus und den Entwurf eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus vom 6. April 2011 zu übermitteln, und dadurch seine Rechte aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt (c).

a) Die Errichtung und Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus ist eine Angelegenheit der [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Eine Gesamtschau der ihn prägenden Charakteristika ergibt substantielle Berührungspunkte mit dem Integrationsprogramm der [X.]n Verträge. Seine Gründung soll durch eine Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] abgesichert werden (aa). Der zu seiner Errichtung zu schließende Vertrag weist den Organen der [X.] neue Zuständigkeiten zu ([X.]) und dient der Absicherung eines Politikbereichs, der der [X.] als ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist ([X.]). Dass es sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag handeln soll, stellt seine Zuordnung zu dem in den [X.] über die [X.] [X.] und über die Arbeitsweise der [X.] niedergelegten Integrationsprogramm nicht in Frage ([X.]).

aa) Die Gründung des [X.]n Stabilitätsmechanismus soll durch eine Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] unionsrechtlich ermöglicht und abgesichert werden. Die insoweit vorgesehene Einfügung von Art. 136 Abs. 3 A[X.] muss im Wege einer Vertragsänderung nach Art. 48 [X.] erfolgen. Schon wegen dieses qualifizierten Zusammenhangs mit dem [X.]srecht handelt es sich um eine Angelegenheit der [X.].

[X.]) Das Vorliegen einer Angelegenheit der [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird auch dadurch indiziert, dass verschiedene Organe der [X.] durch den Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus neue Zuständigkeiten zugewiesen erhalten. Diese Zuständigkeitszuweisung war in den Verhandlungen über den [X.]n Stabilitätsmechanismus, wie aus der in das [X.] zurückreichenden Vorgeschichte sowie den folgenden [X.] ersichtlich ist, bereits zu Beginn des Jahres 2011 angelegt (vgl. im Einzelnen A.I.2.a).

(1) Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind in einem Beschluss vom 20. Juni 2011 übereingekommen, dass der Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus Bestimmungen enthalten solle, nach denen sowohl die [X.] als auch die [X.] Zentralbank die in dem Vertrag aufgeführten Aufgaben ausführen sollen. Auf [X.], bei Aktivierung der Finanzhilfe, wurde namentlich der [X.]n [X.] eine wichtige Rolle zugedacht. Sie soll mit dem [X.] und in Absprache mit der [X.]n Zentralbank den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des begünstigten Mitgliedstaats ermitteln. [X.] vom Gouverneursrat, verhandelt sie ein makroökonomisches [X.] und überwacht die Einhaltung der politischen Auflagen, wiederum - in der sogenannten [X.] - mit dem [X.] und der [X.]n Zentralbank, die bereits in der Durchführung der Schuldentragfähigkeitsanalyse zusammenwirken. Art. 13 Abs. 1 des Entwurfs eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus sieht ferner vor, dass der Vorsitzende des [X.] auf die [X.] übertragen kann. Bleibt der Kreditnehmer über die Laufzeit des Programms hinaus Schuldner des [X.]n Stabilitätsmechanismus, kann der Rat eine fortdauernde Überwachung veranlassen. Nach Erörterung im Gouverneursrat kann er auf Vorschlag der [X.] beschließen, eine Überwachung nach der Durchführung des Programms durchzuführen, die so lange aufrechterhalten werden kann, wie ein bestimmter Betrag der Finanzhilfe noch nicht zurückgezahlt wurde.

Der Entwurf eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus sieht in seiner Fassung vom 2. Februar 2012 darüber hinaus vor, dass [X.] sowohl von der [X.]n [X.] als auch vom Rat der [X.] nach den Art. 121 und 136 A[X.] überwacht werden (17. Erwägungsgrund). Der [X.] Gerichtshof soll nach Maßgabe von Art. 273 A[X.] schließlich über die Auslegung und Anwendung des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus entscheiden.

(2) Die Zuordnung zu den Angelegenheiten der [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der [X.] Stabilitätsmechanismus die Organe der [X.] lediglich im Wege der Organleihe in Anspruch nimmt. In der Sache werden den Organen damit, wenngleich nicht in dem eigentlich dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 48 Abs. 1 [X.], weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Für die Kompetenzausstattung der Organe gelten daher auch insoweit der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]) sowie die Verbote, ihnen eine Kompetenz-Kompetenz einzuräumen oder [X.] der grundgesetzlichen [X.]identität (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 und 20 [X.]) zu berühren (vgl. [X.] 89, 155 <188>; 123, 267 <370 f.>). Andernfalls könnten die der Fortentwicklung der [X.] Integration von [X.] wegen gezogenen Grenzen und die insoweit vorgesehenen verfahrensrechtlichen Sicherungen umgangen werden. Jede Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die [X.] [X.] und/oder ihre Organe ist daher in der Sache eine Übertragung von Hoheitsrechten, und zwar auch dann, wenn die Organe für die Erledigung der Aufgabe "nur" im Wege der Organleihe in Anspruch genommen und mit Befugnissen ausgestattet werden.

Dafür spricht im Übrigen auch die mit der Einräumung von Aufgaben und Befugnissen im Wege der Organleihe verbundene und von den Vertragsparteien offenkundig gewünschte Möglichkeit der Organe, diese Aufgaben und Befugnisse kohärent mit den Einzelermächtigungen aus dem Bereich des in den [X.] niedergelegten [X.] auszuüben und auf diese Weise eine Struktur zu schaffen, in der die Unterschiede zwischen "weichen" Steuerungsinstrumentarien und imperativen Rechtsetzungs- und Aufsichtsakten verschwimmen (vgl. Schuppert, Verwaltungsorganisation und Verwaltungsorganisationsrecht als Steuerungsfaktoren, in: [X.], 2. Aufl. 2012, § 16 Rn. 173a ff., 173h ff.). Dies zeigt sich etwa in der Anhaltung des Gouverneursrates, seine Entscheidungen im zwischenstaatlichen Rahmen mit dem Verfahren im Überwachungsrahmen der [X.] (Art. 121, 126, 136 Abs. 1 A[X.]) zu verzahnen (17. Erwägungsgrund sowie Art. 13 Abs. 1 des Entwurfs eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus).

[X.]) Der [X.] Stabilitätsmechanismus soll darüber hinaus der Absicherung eines Politikbereichs dienen, der der [X.] als ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist. Der Entwurf des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus ergänzt die Wirtschafts- und Währungspolitik.

Mit der Ergänzung von Art. 136 A[X.] um einen Absatz 3, der die Finanzhilfen an strenge Auflagen und ein Tätigwerden des [X.]n Stabilitätsmechanismus daran bindet, dass es zur Stabilisierung des [X.] insgesamt unabdingbar ist (vgl. Art. 3 des Entwurfs eines Vertrags über den [X.]n Stabilitätsmechanismus), wird an die im Titel [X.] geregelte Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 ff. A[X.]) angeknüpft und deutlich gemacht, dass mit den Regelungen die Währungspolitik und insbesondere die Stabilität des [X.] gesichert werden soll. Damit wird ein Politikbereich ergänzt, den der Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] in die ausschließliche Zuständigkeit der [X.] verweist (Art. 3 Abs. 1 lit. c A[X.]). Der [X.] Stabilitätsmechanismus dient mithin unmittelbar der Verwirklichung der Ziele der [X.] (Art. 3 Abs. 4 [X.]). An dem auf der Grundlage von Art. 136 Abs. 3 A[X.] zu schließenden Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus sollen zudem nur Mitgliedstaaten teilnehmen, die Teil des [X.] sind und für die Art. 136 ff. A[X.] spezifische Regelungen enthalten. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus um eine Angelegenheit der [X.] handelt.

[X.]) Die Tatsache, dass der [X.] Stabilitätsmechanismus im Wege eines gesonderten völkerrechtlichen Vertrages außerhalb der bisherigen Struktur des [X.]srechts etabliert werden soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, erfasst die Formulierung "Angelegenheiten der [X.]" auch Vorhaben, die [X.] verwirklicht werden sollen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der [X.] stehen. Dass der [X.] Stabilitätsmechanismus im Wege [X.]er Zusammenarbeit verwirklicht werden soll, ist somit ebenso wenig maßgeblich wie seine Qualifikation als zwischenstaatliche Organisation ohne eigene Hoheitsgewalt. Jedenfalls durch die Verflechtung mit supranationalen Elementen besitzt der [X.] Stabilitätsmechanismus eine hybride Natur, die ihn zu einer Angelegenheit der [X.] macht. Ob in der gewählten Form des völkerrechtlichen Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus eine Umgehung des [X.]srechts liegt, namentlich ob der Vertrag mit Art. 48 [X.] vereinbar ist, ist hier nicht zu entscheiden.

b) Errichtung und Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus betreffen die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] und damit eine seiner wesentlichen Funktionen. Daraus folgt die Notwendigkeit einer besonders umfangreichen und detaillierten Unterrichtung.

Angesichts der Komplexität und der Bedeutung des [X.]n Stabilitätsmechanismus für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] ist eine Beteiligung des [X.] geboten, die ihn in die Lage versetzt, sich - auch und gerade in öffentlicher Debatte - eingehend mit dem Thema auseinanderzusetzen und Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen zu klären. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch im Hinblick auf die mit dem [X.]n Stabilitätsmechanismus einhergehenden Verbindlichkeiten der [X.] der Ort ist, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird.

Aus dem Gebot umfassender und frühestmöglicher Information ergeben sich deshalb im konkreten Fall hohe Anforderungen an die Qualität, Quantität, Aktualität und Verwertbarkeit der Unterrichtung über die Verhandlungen zum [X.]n Stabilitätsmechanismus. Die Unterrichtung hat sich namentlich ohne Abstriche auf die Weiterleitung der amtlichen Unterlagen und Dokumente aller Organe sowie sonstiger Gremien und Behörden der [X.] und anderer Mitgliedstaaten zu erstrecken. Übermitteln muss die [X.]regierung aber auch Informationen über informelle und nicht schriftlich dokumentierte Vorgänge sowie über Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Sitzungen und Beratungen aller Organe und Gremien der [X.], in denen sie vertreten ist, sowie über bi- und multilaterale Aktionen von Mitgliedstaaten auf [X.]. Nicht zuletzt verpflichtet Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] die [X.]regierung dazu, den [X.] über eigene Initiativen und Positionen in Angelegenheiten der [X.] betreffend den [X.]n Stabilitätsmechanismus zu informieren. Nur so kann verhindert werden, dass der [X.] in die Rolle des bloßen Nachvollzuges gerät ([X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 109; Urteil des [X.] vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, [X.] <2951>, Rn. 124).

c) Die Antragsgegnerin hat den [X.] nicht umfassend und zum frühestmöglichen [X.]punkt über den [X.]n Stabilitätsmechanismus unterrichtet. Sie hat dem [X.] einen ihr spätestens am 21. Februar 2011 vorliegenden Text der [X.]n [X.] über die Merkmale des Stabilitätsmechanismus (aa) sowie einen Entwurf des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus vom 6. April 2011 ([X.]) nicht übermittelt. Spätere mündliche oder schriftliche Informationen ändern nichts an der Verletzung von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]). Gründe, die einer Übermittlung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich; insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht auf Vertraulichkeit berufen ([X.]).

aa) Die Antragsgegnerin hat einen ihr am 21. Februar 2011 vorliegenden Text der [X.]n [X.] über die Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus, der Gegenstand der Beratungen über die Merkmale des Stabilitätsmechanismus im Rat war, dem [X.] nicht zugeleitet. Die Existenz dieses Papiers wird durch einen internen Bericht des Verbindungsbüros des [X.] in [X.] vom 21. Februar 2011 belegt. Wie aus dem Bericht des Verbindungsbüros hervorgeht, arbeitete der Rat - in dem die [X.]regierung vertreten ist - zu diesem [X.]punkt an der Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus auf der Grundlage eines Textes der [X.]n [X.]. Da Papiere der [X.]n [X.], auf deren Grundlage die Merkmale des [X.]n Stabilitätsmechanismus im [X.] wie auch im [X.] und der [X.] diskutiert wurden, insbesondere jener Text der [X.], dem [X.] nicht zur Verfügung gestellt wurde, hatte dieser keine Möglichkeit, auf die konkrete Ausgestaltung des [X.]n Stabilitätsmechanismus zu einem frühen [X.]punkt Einfluss zu nehmen.

[X.]) Ferner hat die Antragsgegnerin dem [X.] den Entwurf eines Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus in der Form des "Draft Treaty Establishing the [X.]pean Stability Mechanism ([X.])" nicht übermittelt.

Einen auf den 6. April 2011 datierenden Entwurf des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus hat der [X.] lediglich aus informellen Quellen erhalten, obwohl dieser oder jedenfalls eine frühere Textstufe des [X.] der [X.]regierung zu diesem [X.]punkt vorlag. Dies ergibt sich aus dem Inhalt mündlicher Ausschussunterrichtungen vom selben Tag: Der [X.] Staatssekretär im [X.] nannte gegenüber dem [X.] des [X.] einzelne, bereits auf dem [X.] vom 24./25. März 2011 bindend verabredete Details des [X.] und erklärte, der Vertrag über den [X.]n Stabilitätsmechanismus werde derzeit auf [X.] weiter ausgearbeitet und befinde sich noch im [X.] (Protokoll Nr. 17/52 der 52. Sitzung des [X.]es vom 6. April 2011, [X.], 19). Die [X.]regierung hatte mithin am 6. April 2011 konkrete Erkenntnisse über Textstufen des [X.].

[X.]) Spätere mündliche oder schriftliche Informationen, insbesondere die Übersendung des zu diesem [X.]punkt in der erweiterten [X.] bereits beratenen Entwurfs des Vertrages über den [X.]n Stabilitätsmechanismus am 17. beziehungsweise 18. Mai 2011, ändern nichts an der Verletzung von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die [X.]regierung ist verpflichtet, dem [X.] nicht nur einen abschließend beratenen oder sogar bereits beschlossenen Vertragstext zuzuleiten. Sie muss ihm zum frühestmöglichen [X.]punkt ihr vorliegende Zwischenergebnisse und Textstufen - wie den auf den 6. April 2011 datierenden "Draft Treaty Establishing the [X.]pean Stability Mechanism ([X.])" - übermitteln. Dass sich Entwürfe ändern und daher Aktualisierungen erforderlich werden, solche Informationen mithin "eine kurze Halbwertszeit" aufweisen können, rechtfertigt es nicht, die schriftliche Unterrichtung auf einen [X.]punkt zu verschieben, in dem die Ergebnisse bereits feststehen. Denn damit wird der [X.] gerade in jene für völkerrechtliche Verträge charakteristische [X.] gebracht, die ihm eine inhaltliche Einflussnahme abschneidet und vor der ihn Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] schützen will. Wie sich bereits aus dem kumulativen Erfordernis frühzeitiger und umfassender Information ergibt, kann bei prozesshaften Vorgängen der vorliegenden Art die [X.] nicht "in einem Gesamtpaket" erledigt werden.

[X.]) Eine etwaige Vertraulichkeit beider Dokumente steht dem Erfordernis ihrer Übermittlung nicht entgegen. Die [X.]regierung kann sich insbesondere nicht auf eine grundsätzliche Vertraulichkeit im speziellen Format der informell tagenden erweiterten [X.] berufen. Verhandlungen im Vorfeld völkerrechtlicher Verträge, die auf eine Bindung der [X.] zielen und Gesetzesqualität erlangen sollen, sind gegenüber dem [X.] von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Sollten Gründe für eine Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber der Öffentlichkeit im Hinblick auf einzelne Informationen oder Dokumente ausnahmsweise anzuerkennen sein, wäre die [X.]regierung verpflichtet, die Unterlagen dem [X.] unter Hinweis auf das Erfordernis einer vertraulichen Behandlung zuzuleiten. Die Voraussetzungen hierfür hat der [X.] mit dem Erlass seiner Geheimschutzordnung geschaffen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, juris Rn. 149). Weitere Gründe, die gegen eine Übermittlung hätten sprechen können, sind nicht ersichtlich.

2. Die Antragsgegnerin hat den [X.] zudem nicht umfassend und zum frühestmöglichen [X.]punkt über den [X.]-Plus-[X.] unterrichtet und damit die Rechte des [X.] aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] verletzt. Die Vereinbarung des [X.]-Plus-[X.] stellt eine Angelegenheit der [X.] im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] dar (a), die wichtige Funktionen des [X.] berührt und deshalb in besonderem Maße dessen umfassende und frühzeitige Unterrichtung gebietet (b). Da die Antragsgegnerin den [X.] über die am 4. Februar 2011 öffentlich vorgestellte Initiative für den Beschluss eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit nicht informiert sowie ihm das inoffizielle Dokument (non paper) der Präsidenten der [X.]n [X.] und des [X.]es mit der Überschrift "Enhanced Economic Policy Coordination in the [X.] Area - Main Features and Concepts" vom 25. Februar 2011 nicht übermittelt hat, ist die nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebotene umfassende und frühestmögliche Unterrichtung nicht erfolgt (c).

a) Die Vereinbarung des [X.]-Plus-[X.] ist eine Angelegenheit der [X.] im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Eine Gesamtschau ihrer Charakteristika ergibt, dass der [X.] substantielle Berührungspunkte mit dem in den [X.] niedergelegten Integrationsprogramm aufweist.

Bereits der Umstand, dass sich der [X.]-Plus-[X.] beziehungsweise die ihm vorausgegangene Initiative für den Beschluss eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit an die Mitgliedstaaten der [X.] richtet, indiziert eine Ausrichtung auf das unionale Integrationsprogramm. Inhaltlich ist der [X.] angesichts seiner Ziele, eine qualitative Verbesserung der Wirtschaftspolitik und der öffentlichen Haushaltslage sowie eine Stärkung der Finanzstabilität zu erreichen, auf einen in den [X.] niedergelegten Politikbereich der [X.] ausgerichtet. In die Verwirklichung der Ziele des [X.] sind Organe der [X.] eingeschaltet, wie bereits die vorgesehene jährliche Bewertung der von den Mitgliedstaaten des [X.]-Plus-[X.] zur Erfüllung ihrer Selbstverpflichtungen unternommenen [X.] durch die [X.], den Rat und die [X.] zeigt.

Dass der [X.]-Plus-[X.] überwiegend mit Selbstverpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten operiert, stellt seine Einordnung als Angelegenheit der [X.] nicht in Frage. Zum einen steht auch eine nur begrenzte rechtliche Verbindlichkeit der Einordnung als Angelegenheit der [X.] angesichts der gebotenen weiten, nicht auf Rechtsetzung beschränkten Auslegung des Begriffs nicht entgegen. Zum anderen entfaltet der [X.] durchaus eine gewisse Bindungswirkung. Zwar sieht er - anders als der durch das sogenannte "Sixpack" reformierte Stabilitäts- und [X.] (vgl. [X.]) - keine Sanktionen für seine Verletzung vor. Mit dem jährlich durchzuführenden Benchmarking unter Einbindung der [X.]n [X.] enthält der [X.]-Plus-[X.] jedoch ein Durchsetzungsinstrument, auf das in jüngerer [X.] auch das nationale [X.]recht zurückgreift (vgl. Art. 91d [X.]) und das zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit justitiablen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten steht (vgl. hierzu die Rechtsprechung des [X.]n Gerichtshofs zum bisherigen Stabilitäts- und [X.], [X.], Urteil des [X.] vom 13. Juli 2004, [X.]. [X.]/04, [X.] gegen Rat, Slg. 2004, [X.] I-6649, insb. Rn. 89). Die damit verbundene Rechenschaftspflicht wird jede [X.]regierung treffen und hat bereits im [X.]n Semester und der damit verbundenen Mitteilung der [X.] vom 7. Juni 2011 über den "Abschluss des ersten [X.]n Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Orientierung für die Politik der Mitgliedstaaten 2011-2012" ([X.] <2011> 400 endgültig) ihren Niederschlag gefunden. Einen verbindlichen Bezug auf [X.]s Sekundärrecht enthält überdies die Verpflichtung der am [X.] teilnehmenden Mitgliedstaaten, die im Stabilitäts- und [X.] vorgesehenen Vorgaben umzusetzen.

Ein substantieller Berührungspunkt zum unionalen Integrationsprogramm zeigt sich zudem in der teilweisen Umsetzung des [X.]-Plus-[X.] durch Normen des [X.]. So erstreckt die im Rahmen des sogenannten "Sixpack" ergangene Verordnung ([X.]) Nr. 1175/2011 des [X.]n [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken den "Prüfungsumfang" des damit ins Sekundärrecht aufgenommenen [X.]n Semesters auch auf die Ziele des [X.]-Plus-[X.].

b) Da der [X.]-Plus-[X.] die Zuständigkeiten des [X.] in nicht unerheblicher Weise berührt, war eine vollständige Unterrichtung des [X.] bereits in Bezug auf Initiativen und frühe Stadien der Verhandlungen geboten. Namentlich die Selbstverpflichtungen in Bereichen, die der Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten unterfallen, wie etwa dem Steuer- und Sozialrecht, und in denen der Gesetzgeber in Zukunft einer Überwachung durch Organe der [X.] unterworfen wird, betreffen die parlamentarische Verantwortung und sind geeignet, die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers einzuschränken. Der [X.] hatte ein großes Interesse, vorab zu erfahren, darüber zu diskutieren und an der Entscheidung mitzuwirken, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen eine Koordinierung versprochen und welche Bewertungskriterien angestrebt werden sollten.

c) Die Antragsgegnerin hat den [X.] nicht umfassend und zum frühestmöglichen [X.]punkt über den [X.]-Plus-[X.] unterrichtet.

aa) Sie hat den [X.] über die am 4. Februar 2011 öffentlich vorgestellte Initiative für den Beschluss eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit - später [X.]-Plus-[X.] - nicht vorab informiert.

(1) Der [X.]-Plus-[X.] geht auf eine deutsch-[X.] Initiative zurück, welche die Regierungen beider Mitgliedstaaten zum Gegenstand der Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 gemacht haben und die die [X.] auf dieser Tagung gemeinsam mit dem [X.] Staatspräsidenten der Öffentlichkeit vorgestellt hat. Über dieses Vorhaben hätte die Antragsgegnerin den [X.] spätestens am 2. Februar 2011 informieren müssen.

Zu diesem [X.]punkt stand fest, dass den Staats- und Regierungschefs auf der unmittelbar bevorstehenden Tagung des [X.]es ein Diskussionsvorschlag für eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung im [X.]-Währungsgebiet zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unterbreitet werden sollte. Dies geht nicht nur aus den Aussagen des Regierungssprechers auf der [X.] vom 2. Februar 2011 hervor, wonach die [X.]regierung die wirtschaftspolitische Koordinierung als eine von mehreren jetzt zu ergreifenden Maßnahmen betrachte und beim Mittagessen der Staats- und Regierungschefs die Diskussion hierüber eröffnet werden solle. Auch der Staatsminister des [X.]es bestätigte nachträglich das Ziel der [X.]regierung, bei der Tagung des [X.]es vom 4. Februar 2011 ein Verfahren zur Ausarbeitung eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit zu beschließen, und dass das Thema Wirtschafts- und [X.] am 2. Februar 2011 zusätzlich auf die Tagesordnung genommen worden sei (Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.]).

Sollte es - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - vor dem 4. Februar 2011 noch keine endgültig abgestimmte Position zum avisierten Inhalt einer verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung im [X.]-Währungsgebiet innerhalb der [X.]regierung gegeben haben, hätte dieser Umstand die [X.]regierung nicht von ihrer [X.] entbunden. Gegenstand der gebotenen Unterrichtung war in diesem Fall (noch) nicht der Beschluss eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit als solcher, sondern allein die Absicht der Antragsgegnerin, einen Prozess zu dessen Ausarbeitung anzustoßen (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Hierzu hatte der Regierungssprecher auf der Pressekonferenz vom 2. Februar 2011 eine abgestimmte Haltung der [X.]regierung angekündigt. Die Willensbildung innerhalb der [X.]regierung war folglich insoweit abgeschlossen, als sie mit ihrer Initiative an die Öffentlichkeit gehen konnte und mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten wollte. Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, den [X.] vor Beginn der Tagung des [X.]es über die Initiative zumindest in ihren Grundzügen zu informieren (vgl. auch § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]).

(2) Die dem [X.] von der Antragsgegnerin unterbreiteten Informationen genügten nicht, um die [X.] zu erfüllen.

Dies gilt zunächst für den "Vorbericht zum [X.] am 4. Februar 2011" vom 2. Februar 2011. Darin heißt es lediglich, dass die [X.]regierung für ein von den Staats- und Regierungschefs der [X.]zone ausgehendes starkes Signal eintrete, zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit die wirtschaftspolitische Koordinierung im [X.]-Währungsgebiet zu verbessern. Nicht erwähnt wurde hingegen, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zweck eine Initiative für den Beschluss eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit vorstellen wolle und was der wesentliche Inhalt dieser Initiative sein werde.

Zureichende Informationen über das geplante Vorhaben enthält auch nicht die Antwort des [X.]ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 2. Februar 2011 auf eine konkrete Anforderung des [X.]. Nachdem die Initiative der Antragsgegnerin bereits am 31. Januar 2011 in verschiedenen Nachrichtenmagazinen thematisiert worden war, hatte der [X.] am 1. Februar 2011 um Übermittlung von Papieren und Informationen gebeten, auf deren Basis die Initiative vorgestellt werden sollte. Das [X.] teilte hierauf nur mit, dass die [X.]ungsartikel auf einen noch nicht abgeschlossenen Abstimmungsprozess Bezug nähmen und "im weiteren Fortgang die nach dem [X.] vorgesehenen Unterrichtungen unverzüglich erfolgen können".

Schließlich genügte auch die am 3. Februar 2011 vom Staatsminister des [X.]es vorgenommene "Obleuteunterrichtung" (vgl. Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.]) nicht, um die [X.] zu erfüllen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Obleute des [X.] [X.] bereits nicht die richtigen Unterrichtungsadressaten waren, hatte die Erklärung des Staatsministers des [X.]es lediglich zum Inhalt, "dass zu dem Thema noch keine abgestimmte Position der [X.]regierung bestehe und dementsprechend auch keine abgestimmte Position beim [X.] beschlossen werden würde" (vgl. Protokoll Nr. 17/31 der 31. Sitzung des [X.] [X.] vom 9. Februar 2011, [X.]).

[X.]) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin dem [X.] ein inoffizielles Dokument der Präsidenten der [X.]n [X.] und des [X.]es vom 25. Februar 2011 mit der Bezeichnung "Enhanced Economic Policy Coordination in the [X.] Area - Main Features and Concepts" nicht übermittelt, welches wesentliche Inhalte des [X.] für Wettbewerbsfähigkeit - später [X.]-Plus-[X.] - beschrieb.

Nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin im Besitz dieses inoffiziellen Dokuments befand. Dies legt bereits der seinerzeitige [X.] nahe. Danach hat der [X.] auf ausdrückliche Anfrage an das [X.] vom 3. März 2011 sowie an das [X.] vom 4. März 2011, ob der [X.]regierung ein gemeinsames Papier der Präsidenten der [X.]n [X.] und des [X.]es zur deutsch-[X.] Initiative für einen [X.] vorliege, keine - das heißt auch keine verneinende - Antwort des [X.]es erhalten. Zudem hat sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren auf den Vorwurf einer [X.]verletzung eingelassen, ohne die darin implizit enthaltene Behauptung, ihr habe das Papier vorgelegen, in Abrede zu stellen, was im Hinblick auf die Arbeitsweise der beteiligten [X.] Organe auch fernliegend wäre.

Dieses Dokument stellte die Antragsgegnerin dem [X.] trotz ausdrücklicher Anforderung nicht zur Verfügung (vgl. auch § 5 Abs. 3 [X.]). Erst am 11. März 2011 übersandte sie den offiziellen Entwurf eines [X.] für Wettbewerbsfähigkeit. Zu diesem [X.]punkt bestand für den [X.] keine Möglichkeit mehr, dessen Inhalt zu diskutieren und durch eine Stellungnahme auf die [X.]regierung einzuwirken. Denn die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.] einigten sich bereits am gleichen Tag, dem 11. März 2011, auf den [X.]. Damit entstanden bereits ab diesem [X.]punkt konkrete Selbstverpflichtungen auch für die [X.], ohne dass der [X.] auf deren Inhalt hätte einwirken oder diese hätte verhindern können.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvE 4/11

19.06.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

Art 23 Abs 1 GG, Art 23 Abs 2 S 1 GG, Art 23 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 3 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 3 BVerfGG, Art 119ff AEUV, Art 136 Abs 3 AEUV, Art 48 EU, EUBes 199/2011, EURL 85/2011, EUV 1173/2011, EUV 1174/2011, EUV 1175/2011, EUV 1176/2011, EUV 1177/2011, § 4 Abs 1 S 1 EUZBBG, § 4 Abs 4 Nr 1 EUZBBG, § 5 Abs 2 EUZBBG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 2 BvE 4/11 (REWIS RS 2012, 5517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5517 BVerfGE 131, 152-230 REWIS RS 2012, 5517

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