Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6056

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718UIIIZR183.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 183/17

Verkündet am:

12. Juli 2018

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2 Cl; [X.] § 88; DS-GVO Art. 6 Abs. 1

Beim Tod des Kontoinhabers eines [X.] Netzwerks geht der [X.] grundsätzlich nach § 1922 [X.] auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

[X.], Urteil vom 12. Juli 2018 -
III ZR 183/17 -
KG

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018
durch [X.] [X.], [X.] Seiters
sowie die Richterinnen Dr. [X.], Dr. Arend
und Dr. Böttcher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2017 aufgehoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 20 des [X.] vom 17. Dezember 2015 wird [X.].

Die [X.] hat die Kosten der
Rechtsmittelzüge
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zugang zum Benutzerkonto
eines soge-nannten [X.] Netzwerks, das die [X.] betreibt. Die Klägerin [X.], den
Zugang zu dem bei der [X.] unterhaltenen Konto
ihrer ver-storbenen, minderjährigen Tochter und "den darin vorgehaltenen [X.]"
zu gewähren.
Sie ist neben deren Vater Mitglied der [X.]. Beide Elternteile waren zu Lebzeiten die gesetzlichen Vertreter der Erblasserin.

1
-

3

-

Über das Netzwerk
können die Nutzer miteinander
internetbasiert über die Server der [X.]
kommunizieren und Inhalte austauschen. Dies um-fasst etwa
das Hochladen, Speichern
und Teilen von Bildern, [X.] oder Links zu anderen Webseiten, das Veröffentlichen ("Posten")
von Kommentaren und Statusmeldungen sowie den Austausch
und das Speichern
von Nachrichten. Für die Nutzung des Netzwerks
ist
nach einer
Registrierung die Eingabe von Kontozugangsdaten in Form von Benutzername und Passwort erforderlich.
Die Dienste des [X.] Netzwerks werden durch die F.

mit Sitz in den USA und die [X.] mit Sitz in [X.] erbracht.
Nach den [X.] von F.

ist die [X.] Vertragspartnerin
der [X.] mit Wohnsitz außerhalb der USA.

Am 4. Januar 2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jah-ren mit
Einverständnis ihrer Eltern
beim [X.] Netzwerk der [X.] und unterhielt dort ein Benutzerkonto ("A[X.]ount"). Am Abend des 3. Dezember 2012 verunglückte sie
unter bisher ungeklärten Umständen tödlich, als sie in einem U-Bahnhof von einem
einfahrenden Zug
erfasst wurde.

Die Klägerin versuchte
hiernach, sich unter Verwendung der [X.] ihrer Tochter in das
Benutzerkonto der Erblasserin
einzuloggen. Dies ge-lang jedoch nicht, weil
die [X.] das Konto
nach Mitteilung des Todes der bisherigen Nutzerin durch einen
[X.]
am 9. Dezember 2012 in den soge-nannten
[X.]
versetzt hatte. In diesem
ist ein Zugang zu dem [X.] auch mit den zutreffenden Zugangsdaten nicht mehr möglich. Das Konto an sich einschließlich der auf den Servern der [X.] gespeicherten Inhalte bleibt aber bestehen,
und
die vom Verstorbenen geteilten Inhalte sind für die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, weiterhin sichtbar.
Die Kommuni-kationspartner ("Freunde") des Verstorbenen
können -
abhängig von den
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4

-

Privatsphäreeinstellungen des Kontos -
in der in den [X.] versetzten Chronik Erinnerungen teilen. Im Übrigen hat jedoch außer der [X.] [X.] mehr Zugriff auf den Kontoinhalt, z.B. die gespeicherten Fotos und [X.]en. Die Regelungen zum [X.] sind im Hilfebereich der [X.] der [X.] abrufbar. In den allgemeinen Nutzungsbedingungen wird hierauf nicht verwiesen.

Die Klägerin trägt vor,
die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod [X.] gehegt habe. Ferner benötige sie den Zugang, um Schadensersatzansprüche
des U-Bahn Fahrers
abzuwehren. Die persönli-chen Kommunikationsinhalte
im Benutzerkonto ihrer Tochter seien an die [X.] vererbt worden. Dem stehe auch nicht der Schutz des Fern-meldegeheimnisses aus § 88 [X.] entgegen, weil diese Regelung auf die [X.] weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht anwendbar sei. [X.] sei
die Beseitigung der durch den [X.] bewirkten [X.] gerechtfertigt. Der Datenschutz zugunsten der Kommunikationspartner der Erblasserin trete im Rahmen der praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen hinter den [X.] zurück.
Schließ-lich
seien die Nutzungsbestimmungen zum [X.], soweit überhaupt wirksam einbezogen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

Das [X.] hat die [X.] verurteilt, der [X.] zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorge-haltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren
([X.], 738). Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage
abgewiesen.

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5

-

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.]
und damit zur Wiederherstellung des klagezusprechenden [X.].

I.

Das Berufungsgericht (FamRZ 2017, 1348) hat offen gelassen, ob die
Erbengemeinschaft aus erbrechtlicher Sicht nach § 1922 [X.] einen
Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin habe. Jedenfalls verbiete §
88 Abs. 3 Satz 3 [X.] der [X.], den Eltern der Erblasserin den Inhalt und die Umstände
der über das
Benutzerkonto
abgewickelten und auf den [X.] der [X.] noch gespeicherten Kommunikation mitzuteilen.

Als Betreiberin
des [X.] Netzwerks
sei die [X.] Diensteanbie-terin
nach §
3 Nr. 6 [X.], wenn hierüber
Nachrichten und Inhalte ausgetauscht oder
geteilt
würden. Sie übertrage zwar nicht selbst Signale, müsse sich aber die fremde Signalübertragungsleistung der Telekommunikationsunternehmen zurechnen lassen. Außerdem sei die [X.] Diensteanbieterin
gemäß § 2
Satz 1
Nr.
1 TMG, so dass -
über § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 TMG -
nach § 7 Abs.
3 Satz
2
TMG die Regelungen in § 88 Abs. 3 [X.] Anwendung fänden.

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Der Schutzbereich des § 88 [X.] umfasse den Inhalt und die Umstände der über den Dienst der [X.] ausgetauschten privaten Nachrichten und der mit einem begrenzten
Nutzerkreis geteilten Inhalte. Dies gelte unabhängig von der Kenntnisnahme durch den Empfänger, solange der [X.] auf den Servern der [X.] gespeichert sei.

Insbesondere
fehle es an einer gesetzlichen Erlaubnis zur Weitergabe von Telekommunikationsinhalten an die Erben nach § 88 Abs. 3
Satz 3 [X.], die sich ausdrücklich auf [X.] beziehe. Diese
Voraus-setzungen würden weder § 1922 [X.]
noch §§ 91 ff
[X.] erfüllen. Die Erben
seien auch
nicht am [X.] beteiligt und daher "andere"
im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Das Fernmeldegeheimnis müsse zudem
nicht im Wege der praktischen Konkordanz hinter die Interessen der Erben zu-rücktreten, weil dieses
keine Rechtfertigung für einen Eingriff ohne entspre-chendes Gesetz biete.

Die Zugangsgewährung
sei
auch nicht aufgrund einer Einwilligung der [X.]
möglich. Ungeachtet dessen, ob die Erblasserin eine solche Einwilligung erteilt habe, fehle
jedenfalls eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung ihrer Kommunikationspartner in die Weitergabe
von Kommunikationsinhalten
an die Erben.

Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 1922 [X.]
auf Rückgängigmachung des [X.]s, weil die [X.] zu dessen Einrichtung berechtigt gewesen sei. Das elterliche Sorgerecht habe mit dem Tod der Erblasserin geendet,
und aus dem Totenfürsorgerecht lasse sich ein [X.] ebenfalls nicht herleiten. Dies gelte auch für das allge-meine
Persönlichkeitsrecht der Eltern und ihren
Wunsch,
Gewissheit über die 11
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Umstände und Hintergründe des Todes ihres Kindes zu erlangen. Da sich der Schutz-
und Wirkungsbereich
des Bundesdatenschutzgesetzes
auf lebende Personen beschränke, bestehe auch kein Auskunftsanspruch analog § 34 [X.].

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1.
Zutreffend haben die Vorinstanzen
im Ergebnis die Zulässigkeit der
Klage bejaht
(zur internationalen Zuständigkeit siehe jedoch Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2 i.[X.]m. Art. 18 Abs. 1 [X.]. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen -
Brüssel Ia-VO; [X.]. L
351 vom 20. Dezember 2012, [X.]).
Die [X.] erhebt
insoweit auch keine [X.] mehr.

2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ist die Klage
begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der [X.] zu verlangen, der Erbengemein-schaft
Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen Inhalten
zu gewähren.
Ein solcher
Anspruch
ist vererblich,
und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis,
datenschutzrechtliche Regelungen
oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin
entgegen (ebenso
z.B.: [X.]OK [X.]/Müller-Christmann, Stand
1. Mai 2018, §
1922 Rn. 101; [X.]OGK [X.]/
[X.], Stand
1. Juni
2018, §
1922 Rn. 387
ff; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
1922 Rn. 25
ff; [X.], [X.], 210 ff; [X.], [X.], 370 ff; [X.], 15
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8

-

[X.], 205 ff; [X.]/[X.], [X.] in der Vorsorge-
und Erbrechtspraxis, §§ 4 und 5; [X.]/[X.], [X.], 3473 ff;

[X.]/[X.], [X.], 125
ff und 157 ff; Lieder/[X.], [X.], 743 f; Litzenburger, [X.] 2017, 392155; [X.], JM 2016, 442 ff
und [X.] 2018, 1
ff; [X.], [X.] 2016, 324 ff; Seidler, Digitaler Nachlass, S.
114 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 291 ff; [X.], [X.] 2016, 494, 502 ff; a.[X.]/[X.] (2017), [X.]
§
1922 Rn. 596.6 ff; [X.]/
Stolze/Heidrich, [X.], 153
ff; [X.], [X.], 693 ff; [X.], [X.], 1145 ff
).

a)
Der Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den dort ge-speicherten Inhalten ergibt sich aus dem auf die Erben übergegangenen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Erblasserin und der [X.].

aa)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] und die Erblasserin
mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 107 [X.]) einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines "A[X.]ounts"
geschlossen haben (vgl. [X.] in [X.][X.]/[X.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand Februar 2018, Teil 12 Rn. 424; [X.], IT-Recht, 6. Aufl., [X.] Rn. 1174; [X.] in [X.], Handbuch EDV-Recht, 5.
Aufl., [X.] Rn. 525 ff; [X.]/[X.] (2017),
[X.] § 107 Rn. 30; [X.], [X.], S. 45 f). Die Rechtsnatur dieses Vertrags (vgl. hierzu [X.] in [X.][X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; Seidler, Digitaler Nachlass, [X.] ff; Bräutigam, [X.], 635) kann dahingestellt bleiben, da diese für die hier relevanten Rechtsfragen nicht erheblich ist.

bb)
Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird,
ha-ben die Vorinstanzen auf das Vertragsverhältnis [X.] Recht angewandt. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2
der Verordnung ([X.]) Nr. 18
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-

593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO; [X.]. [X.] vom 4. Juli 2008, [X.]) dem von den Parteien gewählten [X.] Recht. Dessen
Anwendbarkeit ergäbe sich zudem nach Art. 6 Abs. 1 [X.] I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.

[X.])
Das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ist mit dem Tod der Erblasserin nach § 1922 Abs. 1 [X.] auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses eingetreten sind und deshalb als Vertragspartner einen [X.] auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin ent-haltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten ha-ben.

Nach § 1922 Abs. 1 [X.] geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen wie dem hier vorliegenden Nutzungsvertrag, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflich-ten eintritt (vgl. [X.]/[X.],
7. Aufl., § 1922 Rn. 20 und 25; [X.]OGK [X.]/[X.], Stand
1. Juni
2018, § 1922 Rn. 173 ff).

Die Vererbbarkeit
des aus dem Nutzungsvertrag folgenden Anspruchs auf Zugang zu dem Benutzerkonto
ist weder durch die vertraglichen Bestim-mungen
ausgeschlossen (hierzu unter (1)) noch lässt sich ein Ausschluss der Vererbbarkeit aus dem Wesen des
Vertrags ableiten
(hierzu unter (2)). Auch eine Differenzierung nach der Art des Inhalts der auf dem Konto gespeicherten Daten ist abzulehnen (hierzu unter (3)).

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-

(1) Die Vererbbarkeit von Ansprüchen kann vertraglich ausgeschlossen werden (vgl. [X.]/[X.],
7. Aufl., § 1922 Rn. 21; [X.]OGK [X.]/[X.], Stand
1. Juni
2018, § 1922 Rn. 173). Dies
ist hier indes nicht der Fall.

(1.1) Die Nutzungsbedingungen der [X.] enthalten keine Regelung zur Vererbbarkeit
des Benutzungsvertrags und der Inhalte des Benutzerkontos. Zwar ist dieses hiernach
unter einem realen Namen einzurichten (Nummer
4) und die Weitergabe von Zugangsdaten oder des Benutzerkontos an Dritte nicht zulässig (Nummern
3.5, 4.1, 4.8 und 4.9). Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu jedoch ausgeführt, dass sich diese Regelungen
lediglich auf das Verhal-ten des Nutzers zu Lebzeiten beziehen und keine Aussage für den Todesfall enthalten.
Offen bleiben kann dementsprechend, ob die Vererbbarkeit des ver-traglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangs-rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam ausge-schlossen werden kann
(befürwortend im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung: [X.]/[X.], 7. Aufl., § 1922 Rn. 29; [X.] in Scherer, [X.] [X.] Erbrecht, 5. Aufl., § 50 Rn. 58 ff; [X.]/[X.] (2017), [X.] § 1922 Rn. 596.22 ff; [X.], AcP 2017, 370, 411 ff; [X.]/[X.], [X.], 125, 127 ff; [X.], [X.] 2017, 433, 437; ablehnend unter Hinweis auf § 1922 [X.]: Gloser, [X.] 2016, 12, 19; [X.], NJW 2013, 3745, 3751; [X.], [X.], [X.]
f; [X.]/[X.], [X.]. 9 Rn. 92; [X.], [X.] 16/2016 [X.]. 2 mwN).

(1.2) Eine Unvererblichkeit
ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der [X.] zum [X.].

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-

(1.2.1) Diese finden hier schon deshalb keine Anwendung, weil die [X.] nicht Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden
sind, § 305 Abs.
2 [X.]
(vgl. [X.]/[X.], [X.]
in der Vorsorge-
und Erb-rechtspraxis, § 5 Rn. 18 ff; [X.], [X.] 2018, 1, 3; [X.], [X.] 16/2016 [X.]. 2; [X.], [X.] 2016, 494, 509). Die dem Vertrag zwischen der Erblasserin und der [X.] zu
Grunde liegenden Nutzungsbedingungen enthalten keine Regelungen zum [X.]. Vielmehr befanden sich [X.] lediglich im Hilfebereich
des [X.] Netzwerks, ohne dass hierauf in den Nutzungsbedingungen oder auf andere Weise bei Vertragsschluss verwiesen oder Bezug genommen wurde, wie es gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] erforderlich gewesen wäre, um die Regelungen Vertragsbestandteil werden zu lassen.

(1.2.2) Die
Regelungen zum [X.] schließen
ungeachtet des-sen auch nach Maßgabe
von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Vererbbarkeit
des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam aus
(für eine Unwirksamkeit der Regelungen zum [X.] auch [X.]/[X.], 7. Aufl., §
1922 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.]. 9 Rn.
95; [X.], [X.] 2016, 189, 195; Gloser, [X.] 2016, 537, 548 f; [X.], [X.], [X.] ff; Litzenburger, [X.] 2017, 392155; [X.], JM 2016, 442, 446; [X.]., [X.] 2018, 1, 3; [X.], [X.] 16/2016
[X.]. 2; [X.], [X.] 2017, 17, 23; offen: [X.]/[X.], [X.], 125, 129; aA im Hinblick auf §
88 [X.]: [X.]/[X.] (2017), [X.] §
1922 Rn. 596.26 f). Sie verändern
nachträglich die Leistungspflichten der [X.]n. Diese müsste nach Mitteilung des Todes zwar weiterhin
die Kommuni-kationsplattform für das Benutzerkonto der Erblasserin
zur Verfügung stellen, allerdings den Erben als neuen
Vertragspartnern
keinen Zugang zu dem Konto und den dort gespeicherten nicht öffentlichen Inhalten mehr gewähren.
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-

(1.2.2.1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen diese Regelungen der Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.]. Es [X.] sich nicht um nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbestimmungen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwen[X.] einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren,
inhaltlich zu kontrollieren sind (ausführlich und mwN: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017
-
III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15
f). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimm-barkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr [X.] werden kann (Senat aaO). Dies ist bei den Regelungen zum Ge-denkzustand nicht der Fall. Sie
stellen
nicht eine zum [X.]bereich der [X.] gehörende Abrede über den unmittelbaren Leistungsgegenstand dar, sondern eine nachträgliche Änderung des bestehenden Leistungsumfangs. Die grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistungspflicht der [X.], dem Nutzer den Zugang zu seinem Konto und den dort gespeicher-ten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren, wird [X.] gegenüber den Erben für die [X.] nach Mitteilung des Todes einge-schränkt
und damit ein wesentlicher Inhalt der Ansprüche aus dem Nutzungs-vertrag modifiziert.

(1.2.2.2.) Im Hinblick auf die erhebliche Einschränkung der vertraglichen Rechte der in den Nutzungsvertrag eingetretenen Erben liegt
eine unange[X.]e Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2
[X.] vor.
Die Klauseln
verhindern zwar die Vererbung des Nutzungsverhältnisses als solches
nicht, sie höhlen dieses
aber aus, indem den
Erben als Vertragspartnern
nach der Mittei-29
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-

lung des Todes durch einen beliebigen [X.] das Recht des
Zugangs zu dem Konto verwehrt wird und
sie damit einen
Hauptleistungsanspruch verlieren.
Dies wi[X.]pricht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] den wesentlichen Grundgedanken des § 1922 [X.], der den
Übergang eines Schuldverhältnisses mit allen Rechten und
Pflichten auf den Erben vorsieht. Weiterhin
ist zu berück-sichtigen, dass der Grundsatz der Universalsukzession auch der eindeutigen Zuordnung des Vermögens und damit der Rechtssicherheit der Beteiligten dient ([X.], [X.] 16/2016 [X.]. 2). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn durch den [X.] ein "[X.]"
geschaffen würde, auf den bis auf die [X.] niemand einen Zugriff erhält.
Entgegen einer im Schrifttum ver-tretenen Auffassung besteht
auch kein berechtigtes Interesse der [X.] an dieser Regelung
im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis, weil sie bei [X.] gerade nicht gegen die in § 88 [X.] statuierten Verhaltens-pflichten verstößt (hierzu unten 2c; a.[X.]/[X.]
(2017),
[X.]
§
1922 Rn. 596.27).

Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor, da das Versetzen in den [X.] dazu führt, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfal-len, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich ist (vgl. Gloser, [X.] 2016, 537, 548 f; [X.], [X.], [X.] ff; [X.], [X.] 2017, 17, 23).

Auf sich beruhen kann, ob die Regelungen zum [X.] auch nach §
308 Nr. 4 [X.] unwirksam sind, weil die [X.] sich darin vorbehält, Inhalte "möglicherweise"
und "in seltenen Fällen"
trotz der Versetzung eines Kontos in diesen Zustand herauszugeben.
31
32
-

14

-

(2)
Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererbbarkeit nicht.

Eine solche kann ohne vertragliche Regelung anzunehmen sein, wenn unter Berücksichtigung des sich aus § 399 [X.] sowie § 38 [X.] ergebenden Rechtsgedankens der Inhalt des Rechts in einem solchen Maß auf die Person
des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde ([X.]/
[X.], 7. Aufl., § 1922 Rn. 21; [X.]/[X.] (2017),
[X.] § 1922 Rn.
596.10
f). Das ist hier nicht der Fall.

(2.1) Die
Pflichten der Vertragsparteien -
der [X.] und des
[X.] Nutzers
-
sind nicht höchstpersönlicher Natur. Nicht die Leistungen der [X.]n, die bei jedem Nutzer gleich sind, sondern nur die -
von der Vertragsge-staltung unabhängigen -
Inhalte, die von den Nutzern geschaffen und kommu-niziert werden, sind persönlichkeitsrelevant (z.B. das Gestalten der Profilseite oder das Versenden von Nachrichten; vgl. [X.], [X.], S.
157). Die [X.] verpflichtet sich gegenüber ihrem Vertragspartner, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem [X.] Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie
die übermittelten Nachrichten beziehungs-weise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich um rein technische Leistungen der [X.], die nicht perso-nenbezogen sind. Diese können
-
an[X.] als etwa bei einem Behandlungsver-trag mit einem Arzt -
unverändert auch gegenüber den Erben erbracht werden ([X.]/[X.] (2017),
[X.]
§ 1922 Rn. 596.11; [X.]/[X.], [X.] in der Vorsorge-
und Erbrechtspraxis, §
4 Rn. 42; [X.]/[X.], 33
34
35
-

15

-

[X.], 125, 129 f; [X.], [X.] 2017, 433, 436; i.E. auch [X.], [X.] 2016, 494, 506; a.A. [X.]/[X.], [X.], 3473, 3474).

Zutreffend ist zwar, dass das Vertragsverhältnis insoweit auf den [X.] zugeschnitten und damit personenbezogen ist, als nur dieser unter seinem Konto Inhalte veröffentlichen ("posten")
und Nachrichten schreiben darf. Dies führt aber nicht zu
dessen Unvererbbarkeit, sondern könnte allenfalls dazu
führen, dass -
wie beim [X.] (hierzu [X.], Urteile vom 18. Januar 2000
-
XI [X.], [X.], 1258 und vom 10. Oktober 1995 -
XI ZR 263/94, [X.]Z 131, 60, 64) -
die aktive Weiternutzung des Kontos des Erblassers durch den Erben, die in der Praxis ohnehin regelmäßig nicht beabsichtigt sein wird, nicht von seinem Erbrecht umfasst ist
(vgl. hierzu [X.], NJW 2013, 3745, 3749; [X.]/[X.], [X.] in der Vorsorge-
und Erbrechts-praxis, § 4 Rn. 37 f; [X.], [X.] 2017, 17, 20). Vorliegend kann dies auf sich beruhen, denn Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Bereitstellung der vorhandenen [X.] zum Abruf durch die Erben. Der Inhalt dieser Leis-tung der [X.] hängt aber nicht von der Person ab, der gegenüber sie er-bracht wird, so dass in dieser Hinsicht gerade kein schutzwürdiges Interesse der [X.] daran
besteht, sie nicht gegenüber den Erben erbringen zu müs-sen.

Im Hinblick darauf, dass vorliegend als
erbrechtliche Position nicht die
-
von der Klägerin wie regelmäßig von den Erben auch nicht beabsichtigte -
Fortführung des Kontos
durch aktive Nutzung in Rede steht, ist auch nicht er-heblich, ob die [X.] -
wie von ihr in der Berufungsinstanz vorgetragen -
über interne Verfahren verfügt, um die Identität ihrer Nutzer regelmäßig zu [X.], und ob sie eine derartige Prüfung vornimmt. Auch dies würde
keine die Vererbbarkeit
in diesem Sinne ausschließende Höchstpersönlichkeit
begrün-36
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-

16

-

den. Denn die gegenüber dem Erben geschuldete Leistungserbringung in Form der Zugangsgewährung zu dem bestehenden Kontoinhalt hat als solche keinen höchstpersönlichen Bezug.

(2.2) Die höchstpersönliche, eine Vererbbarkeit ausschließende
Natur des Vertrags ergibt sich auch nicht daraus, dass die Nutzer der [X.] die "nicht-exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, gebührenfreie, weltweite
Li-zenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte"
(Nummer
2.1. der [X.]) gewähren. Zwar erhält die [X.] hierdurch
-
die Wirksamkeit der Klausel
vorausge-setzt
-
Rechte auf individuelle, personenbezogene Daten.
Diese bleiben aber ungeachtet
des erbrechtlichen Übergangs
bestehen. Denn durch den Erbfall wird die Datenbasis, über die die [X.] vertragsgemäß verfügen darf, nicht verändert. Die im [X.]punkt des Erbfalls vorhandenen Daten bleiben nutzbar, weitere persönliche Daten kommen nicht hinzu, da der
Anspruch der Klägerin
nicht auf die aktive Fortführung des Kontos
und das Erstellen von Inhalten, sondern auf den Zugang zu dem bestehenden Konto
und dessen Inhalten
zielt. Insofern ist für die [X.] ein Wechsel der Person des [X.]
nicht unzumutbar.

(2.3) Der höchstpersönliche Charakter und damit der vertragliche Aus-schluss der Vererbbarkeit
des Zugangsrechts zu dem Benutzerkonto folgt
auch nicht
aus
im
Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit [X.] Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikati-onspartner der
Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines
Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines [X.] Netzwerks in der
Erwartung erfolgen, dass Nachrichten
zwischen den Teilnehmern des Netzwerkes
und sonstige nicht öf-fentlich geteilte Inhalte jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und durch die [X.] dritten Personen gegenüber nicht offengelegt werden. Es besteht je-38
39
-

17

-

doch nach den vertraglichen Regeln und den zugrunde liegenden technischen Bedingungen kein schutzwürdiges Vertrauen, dass diese
Diskretion des Aus-tausches
zwischen dem verstorbenen Nutzer und
den übrigen Teilnehmern des Netzwerks -
auch über den Tod hinaus -
gegenüber den Erben gewährleistet ist.

(2.3.1) Die vertragliche Verpflichtung der [X.] zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist von vornherein konto-bezogen.

Die Pflicht der [X.] bezieht sich nicht darauf, die Nachrichten und sonstigen Inhalte an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise für diese zugänglich zu machen, sondern auf die Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung für das angegebene Benutzerkonto. Angesichts der system[X.], dem verständigen Nutzer bewussten und von der [X.] nicht kontrollierbaren Anonymität des sich jeweils bei dem Benutzerkonto anmelden-den Nutzers kann nicht von einer Verpflichtung der [X.] zur Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern nur zur Übermittlung an beziehungsweise Bereitstellung für das ausgewählte Benutzerkonto ausgegangen werden (vgl. [X.], [X.], 205, 208; [X.]/[X.], [X.]. 9 Rn. 68; [X.]/
[X.], [X.] in der Vorsorge-
und Erbrechtspraxis, § 4 Rn.
61). So ist weder für die [X.] noch für den Versender einer Nachricht oder [X.] eines Inhalts prüfbar, ob die sich mit den Benutzerdaten anmeldende Person mit der als Empfänger benannten Person identisch ist. Ebenso wenig ist für den Übermittler der Nachricht erkennbar, ob die als Empfänger genannte Person tatsächlich Inhaber des Benutzerkontos ist. Vielmehr ist [X.] des Adressaten ein von dem Versender ausgewähltes Benutzerkonto. An dieses sollen die Nachrichten übermittelt werden beziehungsweise
für die-40
41
-

18

-

ses sollen die geteilten Inhalte freigegeben werden. Zugang erhält damit [X.] derjenige, der sich mit den zutreffenden Kontozugangsdaten bei dem jeweiligen Benutzerkonto anmeldet. Das Risiko, dass das Benutzer-konto unter falschem Namen geführt wird, trägt der Kommunikationspartner
(vgl. hierzu Graulich in [X.]/[X.]/Scherer/Graulich, [X.], 2. Aufl. 2015, § 88 Fernmeldegeheimnis
Rn. 65). Gleiches gilt hinsichtlich der Gefahr, dass ein Dritter die Nachrichten und sonstigen Inhalte lesen kann, weil er durch Weiter-gabe der Zugangsdaten seitens des Kontoinhabers Zugriff auf den Inhalt des Benutzerkontos hat oder weil der Kontoberechtigte die Inhalte an Dritte weiter-leitet oder diesen zeigt. Insoweit gilt nichts anderes als bei analogen Kommuni-kationswegen -
das Briefe zustellende Unternehmen ist nur für den Einwurf in den richtigen Briefkasten verantwortlich, nicht aber dafür, ob auch die als [X.] benannte Person den Brief öffnet oder ob sie diesen [X.] zeigt. Dem verständigen und durchschnittlichen Nutzer eines [X.] Netzwerks ist [X.] wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr kontrollieren kann, wer letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grundsätzlich keine Möglichkeit hat, die übermittelte [X.] beziehungsweise den Inhalt zurückzufordern. Er begibt sich insoweit der Verfügungsbefugnis über die Nachrichten (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 9 Rn. 68; [X.], [X.], 370, 408; [X.]/[X.], aaO, § 4 Rn. 84; [X.], [X.], [X.]; [X.], [X.] 2014, 2175, 2182 f).

Die [X.] erfüllt ihre vertragliche Verpflichtung somit, indem sie
eine
Nachricht an das benannte Benutzerkonto
übermittelt, deren jederzeitigen Abruf durch den mit den zutreffenden Kontozugangsdaten bei dem Benutzerkonto angemeldeten Nutzer ermöglicht und sonstige
Inhalte
für die ausgewählten Be-nutzerkonten
zur Verfügung stellt. Die geschützte Kommunikation umfasst demnach die Speicherung, Bereitstellung und Übermittlung von Inhalten für 42
-

19

-

denjenigen, der sich mit den zutreffenden Daten bei dem [X.]. Greift nicht der Kontoberechtigte, sondern ein anderer mit den [X.] hierauf zu, ist eine derartige Kenntnisnahme allein der durch die Kommuni-kationsteilnehmer beherrschten und bei verständiger Würdigung bekannten [X.] zuzuordnen.
Trägt der Kommunikationspartner des Kontoinhabers
bereits das Risiko, dass zu dessen Lebzeiten Dritte Kenntnis von den dort ge-speicherten Inhalten
erlangen, gilt dies erst recht für den Zugriff der Erben des Nutzers auf diese.

Der Auftrag zur Übermittlung einer Nachricht an das vom Absender be-nannte Benutzerkonto wirkt dabei -
vorbehaltlich einer dem Versender in [X.] möglichen vorherigen Festlegung des [X.]punkts, an dem die Nachricht ausgeblendet werden soll -
zeitlich unbegrenzt auch über den Todesfall hinaus und umfasst die Möglichkeit, die
auf dem Server der [X.] gespeicherte
Nachricht durch den Nutzer des [X.]
abzurufen, solange dieses besteht. [X.] befinden sich an ein konkretes Benutzerkonto gesendete Nachrichten nicht mehr im [X.] des Absen[X.], sondern in dem des Berechtigten des [X.], der einen Anspruch gegen das [X.] Netzwerk hat, ihm jederzeit und dauerhaft den Zugriff hierauf zu ermög-lichen. Deshalb kann der Absender nach der Übermittlung grundsätzlich auch nicht mehr verlangen, dass die Nachricht vom Empfängerkonto gelöscht wird, worauf die [X.] in ihrem Hilfebereich hinweist. Insoweit ist die Situation ebenfalls vergleichbar mit analogen Übermittlungswegen -
auch dort besteht keine Möglichkeit
mehr,
das übermittelte Dokument
zurückzufordern, sobald es in den [X.] des Adressaten gelangt ist, also zum Beispiel
in seinen Briefkasten eingeworfen wurde.

43
-

20

-

Der Absender einer Nachricht kann mithin zwar darauf vertrauen, dass seine Nachricht von der [X.] nur für das von ihm ausgewählte Empfän-gerkonto bereitgestellt wird. Er muss aber damit rechnen, dass Dritte dennoch Kenntnis vom Inhalt seiner Nachricht erhalten können. Dies gilt sowohl zu [X.] des [X.] im Hinblick auf die von diesem jederzeit veran-lassbare Zugangsgewährung an Dritte als auch im Todesfall im Hinblick auf die Vererbung des Vertragsverhältnisses. Denn er muss damit rechnen, dass sein Kommunikationspartner versterben könnte und Dritte das Benutzerkonto erben, in das Vertragsverhältnis eintreten und damit als neue Kontoberechtigte Zugang auf die [X.] haben.

Für mit dem Benutzerkonto des Erblassers geteilte Inhalte anderer [X.] gilt Entsprechendes, solange der [X.] die Berechtigung für dieses
nicht ändert
oder den geteilten Inhalt löscht. Insoweit muss der [X.] in gleicher Weise damit rechnen, dass weitere Personen sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Berechtigten des [X.] Kenntnis von dem ge-teilten
Inhalt erlangen. Er hat es allerdings in der Hand, die Berechtigung zur Einsicht in den geteilten Inhalt zu ändern und damit den Erben für die Zukunft vom Zugang hierauf auszuschließen.

(2.3.2.) Überdies
kann
der Kommunikationspartner des Kontoinhabers eines [X.] Netzwerks keine berechtigte Erwartung haben, dass der [X.] einer Nachricht
diese auf dem Server des
Netzwerkbetreibers belässt und nicht auf dem eigenen Computer oder einem anderen Medium (z.B. [X.]) lokal abspeichert oder auf Papier ausdruckt.
In diesem Fall würde der Erbe ohne weiteres Zugang zum Inhalt der Nachrichten erhalten, was auch dem Versender bewusst sein muss.

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45
46
-

21

-

(3)
Die im Schrifttum teilweise befürwortete
Differenzierung der Vererb-barkeit
des Kontozugangs nach dem Inhalt des Benutzerkontos ist abzulehnen. Nach
dieser Auffassung sollen zwar E-Mails beziehungsweise
Nachrichten
in
einem [X.] Netzwerk
mit vermögensrechtlichem Bezug
vererbbar sein, nicht hingegen solche mit nichtvermögensrechtlichem, insbesondere
höchstper-sönlichem Inhalt
([X.], NJW 2005, 2113, 2114; [X.], [X.], 1145, 1152; [X.], [X.], 153, 155; hierzu auch: Bräutigam, Stellungnahme des [X.], [X.]6, 24 f). Die für das An-denken an den Verstorbenen und sein postmortales Persönlichkeitsrecht erheb-lichen Informationen seien nicht dem Erben, sondern den nächsten Angehöri-gen des Erblassers zuzuleiten ([X.], aaO, [X.]). Diskutiert wird hierbei zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechts eine "Infektion"
des ge-samten Benutzerkontos aufgrund
der Existenz von höchstpersönlichen Inhalten (zu diesem
Ansatz z.B. Bräutigam, aaO, S. 24 f; [X.], [X.]-EV 2013, 160, 164;
[X.], [X.], [X.]05 f) und die von einem [X.] durchzuführende Trennung zwischen vermögensrechtlichen und höchstpersön-lichen
Inhalten ([X.], aaO).

Selbst nach dieser Auffassung wäre hier der Zugang zu gewähren, weil die Klägerin und der Vater der Kontoinhaberin nicht nur deren Erben, sondern auch deren nächste Angehörige sind. Unabhängig davon lehnt das überwie-gende Schrifttum eine solche Differenzierung zu Recht ab ([X.]OK [X.]/
Müller-Christmann, Stand
1. Mai
2017, § 1922 Rn. 100; [X.]OGK [X.]/[X.], Stand
1. Juni
2018, §
1922 Rn. 387
f; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 1922 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.]. 9 Rn. 38 ff; [X.]/[X.] (2017), [X.]
§
1922 Rn. 596.6 ff; [X.], [X.], 210,
213 f; [X.], [X.], 370, 383
ff; Bräutigam in [X.]/[X.], Erbrecht, 2. Aufl., § 1922 [X.] Anhang
Digitaler Nachlass Rn. 10 f; [X.], NJW 2013, 3745, 3748 f; [X.], [X.] 47
48
-

22

-

2017, 205 ff; [X.]/[X.], [X.] in der Vorsorge-
und Erb-rechtspraxis, § 4 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 3473, 3474;
[X.], [X.], [X.] ff; [X.]/[X.], [X.], 125
ff; Lieder/[X.], [X.], 743; Litzenburger, [X.] 2017, 392155; [X.], [X.] 2016, 442, 444 ff
und [X.] 2018, 1, 4; [X.], [X.] 2016, 324,
326 f; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 291; [X.]/[X.], [X.] 2015, 262 f).

Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten unabhängig von einem Vermögenswert auf die Erben über, wie sich aus §
2047 Abs. 2 [X.] und § 2373 Satz 2 [X.] ergibt. Zwar enthalten diese Bestimmungen keine unmittelbare Regelung über die Vererbbarkeit höchstpersönlicher Rechtspositionen. Allerdings setzen sie diese voraus und gebieten damit den Rückschluss auf deren Vererbbarkeit sowie da-rauf, dass
das Gesetz insoweit nicht zwischen höchstpersönlichem und vermö-genswertem Nachlass differenziert. So hat der Gesetzgeber in § 2047 Abs. 2 [X.] geregelt, dass Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen, nicht verteilt werden, sondern gemeinschaftlich blei-ben
(vgl. hierzu [X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen [X.]buch für das [X.], [X.] Band
S. 371, 507). § 2373 Satz 2 [X.] regelt, dass [X.] und Familienbilder beim Erbschaftskauf nicht als mitverkauft anzusehen sind (vgl. [X.], aaO, II. Band
[X.]97). Beide [X.] setzen voraus, dass diese höchstpersönlichen Dokumente zur [X.] gehören.
Unstreitig werden dementsprechend höchstpersönliche analo-ge Dokumente, z.B. Tagebücher und Briefe, vererbt.

49
-

23

-

Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte an-[X.] zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist (s. NK-Nach-folgeR/[X.], [X.]. 9 Rn. 40; [X.], [X.],
205,
206
f; [X.]/[X.], [X.]
in der Vorsorge-
und Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 43 ff; [X.], [X.] 2017, 392155; [X.]/[X.], [X.] 2015, 262, 263). Auf das Speicher-
beziehungsweise
Trägermedium kommt es dabei nicht an. Eine Differenzierung danach, ob der digitale Inhalt auf einem lokalen Speichermedi-um wie einer Festplatte oder einem [X.] gespeichert ist oder sich auf Servern eines Diensteanbieters befindet,
wäre inkohärent
und durch das [X.] nicht veranlasst (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 4 Rn. 9 f; [X.], [X.], [X.]15
f,
i.E. auch [X.]/[X.]
(2017) [X.], §
1922 Rn. 596.8 f; jew
mwN zur aA). Denn die Höchstpersönlichkeit ergibt sich nicht aus der Art der Verkörperung und Speicherung, sondern aus dem Inhalt. Ein Unterschied besteht lediglich in der Art und Weise der Vererbbarkeit: Während bei [X.] oder Speichermedien im Eigentum beziehungsweise
Besitz des [X.] diese Rechtspositionen auf die Erben übergehen, treten bei -
wie hier -
auf Servern befindlichen Inhalten die Erben in das Vertragsverhältnis ein. Eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Vererbbarkeit an sich [X.] dies nicht.

Letztlich würde eine Differenzierung zwischen höchstpersönlichen und sonstigen Inhalten zu erheblichen kaum zu bewältigenden praktischen Proble-men führen. Da E-Mail-
und Benutzerkonten
-
oder sogar einzelne E-Mails oder Nachrichten -
regelmäßig nicht ausschließlich höchstpersönlichen oder vermö-gensrechtlichen Zwecken dienen, wäre eine Durchsicht und Zuordnung sämtli-cher digitaler
Inhalte erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, wer diese vornehmen sollte und rechtlich dürfte (s. auch Bräutigam in [X.]/[X.], Erbrecht, 50
51
-

24

-

2.
Aufl., § 1922 [X.] Anhang Digitaler Nachlass Rn. 10; [X.], [X.], 210, 213; [X.], [X.], 370, 392 f; [X.], [X.], [X.]05
f, 113
f; [X.]/[X.], [X.], 157,
161). Darüber hinaus sind die [X.] zwischen höchstpersönlichen und vermögenswerten Inhalten unscharf und klare und eindeutige Abgrenzungskriterien kaum zu definieren, zumal auch höchstpersönliche Inhalte beim Erbgang vermögensrechtliche Relevanz erlan-gen können (Bräutigam in [X.]/[X.], Erbrecht, 2. Aufl., §
1922 [X.] An-hang Digitaler Nachlass Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 157, 161).

b)
Entgegen
einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ([X.]/
Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 160; [X.], [X.], 1145, 1150
ff; [X.], NJW 2005, 2113, 2114; [X.], [X.], 153, 155) steht das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin der Vererbbarkeit digitaler
höchstpersönlicher Inhalte nicht entgegen.

Dieses wird aus dem Grundrecht der Unantastbarkeit der [X.] gemäß Art. 1 Abs. 1 GG
hergeleitet und dient dem Schutz des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht, und des sittlichen, personalen und [X.] Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (st. Rspr.,
s. nur [X.], NVwZ 2008, 549
Rn. 7 f; [X.], Versäumnisurteil vom 16. September 2008 -
VI [X.], [X.], 751 Rn. 16). Bei einem Eingriff in dessen immaterielle Bestandteile können die nächsten Angehörigen des Verstorbenen
Abwehrrechte in Form von Unterlassungs-
und Widerrufsansprüchen geltend machen (vgl. [X.], Urteile vom 5. Oktober 2006 -
I [X.], [X.]Z 169, 193 Rn. 11 und vom [X.] 2005 -
VI [X.], [X.]Z 165, 203, 206, jeweils mwN;
[X.]/
Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 49, 55; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
1922 Rn.
123; [X.]/[X.] (2017), [X.]
§
1922 Rn. 596.8; [X.], [X.], 370, 52
53
-

25

-

389).
Ein dem Erbrecht vorgehendes Recht der nächsten Angehörigen an den höchstpersönlichen digitalen Inhalten
begründet dies nicht
(vgl. Bräutigam in [X.]/[X.], Erbrecht, 2.
Aufl., §
1922 [X.] Anhang
Digitaler Nachlass Rn.
10; [X.]OGK
[X.]/[X.], Stand 1. Juni
2018, § 1922 Rn. 387 f; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
1922 Rn. 26; [X.]/[X.] (2017), [X.] §
1922 Rn. 596.7 ff; [X.]/[X.], [X.]
in der Vorsorge-
und Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 56 ff und § 4 Rn. 43;
[X.], [X.] 2018, 1, 5; [X.], [X.], 370, 391 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 291, 292; a.A. [X.]/Rixecker, 7. Aufl., §
12 Anh. Rn. 160; [X.], [X.], 1145, 1150
ff; [X.], NJW 2005, 2113, 2114; [X.], [X.], 153, 155), weshalb es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungser-heblich ist, dass hier die Erben ohnedies zugleich die nächsten Angehörigen der Verstorbenen sind.

c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein [X.] der Erbengemeinschaft auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Inhalten auch nicht an § 88 Abs. 3 [X.]. Das Fernmeldegeheimnis schützt weder den Erblasser noch den [X.] Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt des Benutzerkontos. Dies gilt sowohl für die zum [X.]punkt des Todes durch den Erblasser noch nicht abgerufenen als auch hinsichtlich der bereits zur Kenntnis genommenen, auf den Servern der [X.] zwischen-
beziehungs-weise
endgespeicherten Inhalte.

Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist es Diensteanbietern untersagt, sich
oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der [X.] einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforder-54
55
-

26

-

liche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen
der Tele-kommunikation zu verschaffen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und bezüglich welcher Leistungen die [X.] Anbieterin von [X.] oder Telemediendiensten ist
(s. dazu ausführlich [X.]/[X.], [X.], 91 ff; [X.]/[X.], [X.], 453, 456 ff; [X.]/Schall, [X.], 185; [X.], [X.], 231, 235).
Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 [X.] liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Erbe eines Kommunikationspartners entgegen der Auffassung des [X.] nicht "anderer"
im Sinne dieser Vorschrift ist ([X.]/[X.], 7. Aufl., §
1922 Rn. 27; [X.], [X.], 210, 215; [X.], [X.], 205, 208; [X.]/[X.], [X.]
in der Vorsorge-
und Erbrechts-praxis, §
4 Rn. 60; Litzenburger, [X.] 2017, 392155; [X.], [X.] 2016, 324, 327; Seidler, Digitaler Nachlass, 2016, [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2015, 262, 264; [X.], [X.] 2017, 496, 510; Wissenschaftliche Dienste des [X.], Digitaler Nachlass -
Zum Umgang mit digitaler Hinter-lassenschaft, S. 9; Bericht der Arbeitsgruppe "Digitaler Neustart"
vom 15.
Mai 2017, [X.], S.
343 ff; a.[X.]/[X.] (2017),
[X.] § 1922 Rn. 596.35 ff; [X.], [X.], 370, 406).

aa)
Andere im Sinne von § 88 Abs. 3 [X.] sind Personen oder [X.], die nicht an dem geschützten [X.] beteiligt sind. Die Beteiligten eines Telekommunikationsvorgangs sollen davor bewahrt
werden, dass der Inhalt und die näheren Umstände der Telekommunikation [X.], die an dem Vorgang nicht beteiligt sind, zugänglich werden ([X.] [X.]/[X.], 4.
Aufl., § 88 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., [X.] § 88 Rn. 23). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen 56
57
-

27

-

Schutz nach Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Träger die -
auch minderjährigen -
tat-sächlichen [X.] sind ([X.]E 120, 274, 340; 85, 386, 398 f; [X.]/[X.]/[X.], GG, Stand Januar 2018,
Art. 10 Rn. 100 f jew mwN).

bb)
Der Erbe ist nicht anderer in diesem Sinne, sondern vielmehr mit dem Erbfall Beteiligter der im [X.]punkt des Erbfalls nicht beendeten und des-halb dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterstehenden [X.] geworden.

Es kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, dass, wovon das [X.] ausgegangen ist, die auf den Servern der [X.] unter den [X.] ihres Netzwerks abgespeicherten Inhalte noch dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, auch wenn der technische [X.] abgeschlossen ist (so z.B. auch: [X.], [X.], 210, 214; [X.], [X.],
370, 405 f; [X.], [X.] 2017, 386, 399; [X.], [X.], 693, 696 f; Uhrenbacher, [X.] und digitaler Nachlass, [X.]76; kritisch hierzu: Brisch/[X.], [X.], 446, 450 f; [X.]/[X.], [X.], 3473, 3477 f; [X.], [X.], 2015, [X.] f).

Die Bereitstellung der Inhalte des Benutzerkontos für den Erben verstößt ebenso wenig gegen das Fernmeldegeheimnis wie die fortlaufende Bereitstel-lung für den ursprünglich [X.]. Die [X.] macht weiterhin ent-sprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absen-der beziehungsweise [X.]n und andererseits gegenüber dem Berechtigten des [X.] -
nunmehr dem Erben -
die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich. Die Zugangsgewährung für den Erben erfolgt im 58
59
60
-

28

-

Rahmen des -
unterstellt -
durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Kom-munikationsvorgangs. Denn der
Erbe wird mit dem Tod des ursprünglichen
[X.] als neuer Vertragspartner und [X.] zum
Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge. Der Erblasser
dagegen scheidet mit seinem Tod
als geschützter Kommunikationspartner
aus. Teilnehmer einer Kommunikation und damit vom Fernmeldegeheimnis
geschützt kann [X.] nur eine lebende Person sein (ebenso
Bericht der Arbeitsgruppe "Digitaler Neustart"
vom 15. Mai 2017, [X.],
S. 346).

Aus den in den obigen Ausführungen
zur Vererbbarkeit
des vertraglichen Zugangsrechts der Verstorbenen genannten Gründen erfordert auch der Zweck des §
88 Abs. 3 [X.]
nicht, den Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto im Hinblick auf schutzwürdige Interessen der Kommunikationspartner (2 a [X.] 2.3) oder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen (2 b) zu versagen.

[X.])
Ein Vergleich mit der erbrechtlichen Rechtslage bei analoger [X.] sowie ausgedruckten oder auf Medien des Erblassers gespeicherten digi-talen Inhalten, bei denen ein erbrechtlicher Übergang stattfindet, bestätigt [X.]s
Ergebnis. Bei digitalen Inhalten würde -
sollte das Fernmeldegeheimnis auf den Erben angewendet werden -
die Zugangsmöglichkeit für diesen davon [X.], einerseits ob Inhalte etwa durch Ausdrucken verkörpert oder auf einem Medium des Erblassers
gespeichert sind und andererseits
ob diese lediglich digital auf Servern des Anbieters abrufbar sind. So erhielte der Erbe Zugang zu einer über den "[X.]"
der [X.] an das Benutzerkonto des [X.] gesandten Nachricht, wenn dieser sie auf einem eigenen Medium abge-speichert hätte, während dem Erben der Zugang zu [X.]elben Nachricht ver-61
62
-

29

-

wehrt würde, wenn der
Erblasser
die Nachricht auf dem Server der [X.] belassen hätte.
Diese unterschiedliche Behandlung desselben Inhalts abhängig von dem Speichermedium oder der Verkörperung und damit letztlich von Zufäl-len ist nicht gerechtfertigt. In allen Fällen ist der Grad des Vertraulichkeitsinte-resses
sowohl des Absen[X.] als auch des Empfängers
gleich.

Ein Vertraulichkeitsinteresse
hat nach den Grundsätzen der Gesamt-rechtsnachfolge gegenüber dem Erben zurückzustehen. Die Rechtsordnung sieht, wie sich aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 [X.] ergibt,
einen [X.] auch höchstpersönlicher Inhalte auf den Erben vor, ordnet das [X.] und der Kommunikationspartner folglich grundsätzlich dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Erbrecht unter. Der Übergang auch nichtvermögensrechtlicher Inhalte an den Erben ist [X.] von der Rechtsordnung gebilligt und gewollt. Dies ist auch im Rahmen der Auslegung des Begriffs "anderen"
im Sinne des § 88 Abs. 3 [X.] zu berücksich-tigen. Dem wird nur eine Interpretation, wonach ein Erbe nicht anderer im Sinne dieser Vorschrift ist, gerecht. Dies abweichend
zu beurteilen, würde ohne nach-vollziehbaren Grund zu einer Durchbrechung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession führen, ohne dass dies im Telekommunikationsgesetz
eine Anknüpfung findet (vgl. [X.], [X.], 210, 215; [X.]/[X.], [X.]
in der Vorsorge-
und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 60). Die
-
im Unterschied zur analogen Post oder zu auf einem Medium des Erblassers
gespeicherten digitalen Inhalten
-
bei serverbasierten Speicherungen [X.] Zugriffsmöglichkeit des Betreibers
kann
zwar dazu
führen, dass der Diensteanbieter weiter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet ist und damit eine Weitergabe an außerhalb des [X.] stehende Dritte unzulässig bleibt. Die fortlaufende Zulässigkeit der [X.]
-

30

-

lung für das auf den Erben übergegangene Benutzerkonto wird hierdurch aber nicht berührt.

d)
Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin auch Datenschutzrecht nicht entgegen.

aa)
Der Senat hat zur Beurteilung dieser Frage die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.], [X.]. L
119 vom 4. Mai 2016, [X.]) heranzuziehen. Maßstab für die Überprüfung ei-nes Berufungsurteils ist die Rechtslage im [X.]punkt der [X.]. Zu berücksichtigen ist dabei auch ein
erst
nach Erlass der Berufungsent-scheidung geltendes
Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 26. [X.] 1953 -
III ZR 214/50, [X.]Z 9,
101, 102; [X.], Urteile vom 19.
Februar 1993 -
V [X.], NJW 1993, 1706, 1707, insoweit nicht in [X.]Z 121, 347 abgedruckt; vom 21. Februar 1962 -
V [X.], [X.]Z 36, 348, 350;
Be-schluss vom 20. Januar 2005 -
IX ZB
134/04, NJW 2005, 1508, 1509).

Dies ist hier der Fall. Das Klagebegehren der Klägerin zielt auf eine künf-tige Handlung der [X.], die zeitlich nach dem [X.] der Verordnung vorzunehmen sein wird und deshalb an deren Vorgaben zu [X.] ist. Denn sie
gilt gemäß Art. 99 Abs. 2 DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 un-mittelbar in allen Mitgliedstaaten. Aus Art. 99 in Verbindung mit
Erwägungs-grund 171 Satz 3 der DS-GVO ergibt sich, dass sie ab diesem [X.]punkt unein-geschränkt für Datenverarbeitungsvorgänge Anwendung findet. Selbst Verar-64
65
66
-

31

-

beitungen, die zu diesem [X.]punkt bereits begonnen haben, sollen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten (24. Mai 2016, vgl. Art. 99 Abs. 1 DS-GVO), [X.] bis zum [X.], mit der Verordnung in Einklang gebracht wer-den. Ab diesem [X.]punkt verdrängt die Verordnung in ihrem [X.] die nationalen Gesetze (vgl. zum Vorrang ausdrücklich § 1 Abs. 5 [X.] in der Fassung des Gesetzes
zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/680 vom 30. Juni 2017, [X.]l. I, S. 2097). Die in den Instanzen umstrittene Frage, ob [X.] oder [X.] Datenschutzrecht anwendbar ist, stellt sich
damit nicht mehr.

bb)
Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen und werden von der [X.] auch nicht geltend gemacht. Die [X.] bezieht sich -
wie schon die zuvor geltenden nationalen [X.] -
nur auf lebende natürliche Personen. Dies ergibt sich aus dem
Erwä-gungsgrund 27
der Verordnung, worin festgehalten ist, dass die Verordnung nicht auf personenbezogene Daten Verstorbener anzuwenden ist.

[X.])
Auch datenschutzrechtliche Belange der
Kommunikationspartner der Erblasserin stehen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

(1) Mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers erhält der Erbe die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder und sonstigen Inhalte zuzugreifen. Sowohl die Nachrichten als auch die veröffentlichten ("geposteten")
Inhalte können personenbezogene Daten [X.] oder solche
beinhalten. Die [X.] als Betreiberin des [X.] Netz-werks ist in den [X.] insoweit eingebunden, als sie die Nachrichten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstellt sowie den Zugriff 67
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69
-

32

-

auf die geteilten Inhalte ermöglicht und die entsprechende Plattform zur Verfü-gung stellt. Dabei verarbeitet sie notwendigerweise die in den Inhalten enthalte-nen sowie für die Bereitstellung erforderlichen Daten des jeweils kommunizie-renden oder veröffentlichenden Nutzers.

(2) Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Daten-
schutz-Grundverordnung im Hinblick auf die der Zugangsgewährung für die
Erben immanente Verarbeitung von inhaltlichen Daten der [X.] überhaupt eröffnet ist (für einen umfassenden Anwendungsaus-
schluss: Bericht der Arbeitsgruppe "Digitaler Neustart"
vom 15. Mai 2017, [X.], S. 348 f). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der je-weiligen Inhalte
für die Erben
ist jedenfalls sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst.
b [X.].
1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig.

(2.1) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.]. 1 DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Partei ist, erforderlich ist. Umfasst ist sowohl die Erfüllung der vertraglichen
Leistungs-
und
Nebenpflichten, als auch der diesbezüglichen ge-setzlichen Verpflichtungen ([X.]/[X.] in
[X.]/[X.], DS-GVO, [X.], 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 33; [X.]/[X.]/[X.] in
Gierschmann/[X.]/
[X.]/[X.], DS-GVO, Art. 6 Rn. 88
ff). Ob die Verarbeitung "erforderlich"

-
und nicht nur zweckdienlich -
ist, hängt von dem Vertragsinhalt und der ver-tragscharakteristischen Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses ab ([X.]/[X.]/[X.], DS-GVO, [X.],
2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 39).

70
71
-

33

-

Die
Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt. Die Übermitt-lung und Bereitstellung von Nachrichten und geteilten Inhalten der [X.] an das
Benutzerkonto der Erblasserin erfolgt auch in Erfüllung [X.] gegenüber diesen bestehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht. Denn nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags zwischen der [X.] und ihren [X.]n ist die Bereitstellung und Übermittlung von Nachrichten und sonstigen In-halten an das vom jeweiligen Absender benannte Empfängerkonto wesentliche Vertragspflicht der [X.] sowohl gegenüber dem Absender -
hier also den Kommunikationspartnern der Erblasserin -
als auch gegenüber dem Berechtig-ten des [X.]. Die notwendigerweise damit einhergehende Verar-beitung der in den Inhalten enthaltenen oder für die Bereitstellung benötigten
Daten der Kommunikationspartner ist für die Erfüllung dieser Hauptleistungs-pflicht erforderlich im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.]. 1 DS-GVO. Die [X.] macht datenschutzrechtliche Bedenken für die zu Lebzeiten der Erb-lasserin erfolgten Übermittlungen und Bereitstellungen
von Inhalten
auch nicht geltend.

An der Berechtigung der Datenverarbeitung nach der genannten [X.] ändert sich durch den Eintritt des Erbfalls nichts. Die [X.] macht wei-terhin entsprechend ihrer Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absender beziehungsweise [X.]n und andererseits gegenüber dem Berechtigten des [X.] die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich. Denn der Auftrag der Kommunikationspartner der Erblasserin zur Übermittlung einer Nachricht oder eines geteilten Inhalts wirkt zeitlich unbegrenzt -
auch über den Tod des Berechtigten des [X.] hinaus -
und umfasst die dau-erhafte Ermöglichung des Abrufs der auf dem Server der [X.] gespeicher-ten Nachricht durch den Nutzer des [X.], solange dieses besteht, beziehungsweise bei geteilten Inhalten, solange der Absender die Berechtigung 72
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-

34

-

nicht ändert, siehe hierzu oben 2
a [X.] 2.3.1. Wie dort ausgeführt bezieht sich die vertragliche Verpflichtung der [X.] nicht darauf, die Nachricht oder den geteilten Inhalt an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise für diese zugänglich zu machen. Vielmehr ist diese kontobezogen, so dass die [X.] sie erfüllt, indem sie Nachrichten
an das benannte Benutzerkonto
übermittelt,
deren jederzeitigen Abruf durch den mit den zutreffenden Daten bei dem Benutzerkonto angemeldeten Nutzer ermöglicht sowie Inhalte
für die [X.] Benutzerkonten zur Verfügung stellt. Der Tod des ursprünglich Be-rechtigten ändert hieran nichts, da das Konto nach dem Erbfall fortbesteht und der Erbe damit Berechtigter wird.

(2.2) Abgesehen davon ist
die Datenverarbeitung auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin und des [X.] der Erblasserin
erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Die Frage der Zulässigkeit einer Datenverarbeitung aufgrund von berech-tigten Interessen eines [X.] ist grundsätzlich von den konkreten Umständen des betroffenen Einzelfalls abhängig und dementsprechend auch einzelfallbe-zogen zu ermitteln und zu beurteilen
([X.], [X.], 3579
Rn. 62 [zu dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO entsprechenden Art. 7
Buchst. f der Richtlinie 95/46/[X.]]). Hier liegen berechtigte Interessen der beiden Erben
vor, die eine Datenverarbeitung in Form der Zugangsgewährung erforderlich machen. Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen [X.] der Erblasserin überwiegen diese
berechtigten
Interessen
nicht.

(2.2.1) Zu den berechtigten Interessen zählen neben rechtlichen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, nicht jedoch bloße Allge-meininteressen ([X.]/[X.] in: [X.]/[X.], DS-GVO, [X.], 2. Aufl., 74
75
76
-

35

-

Art. 6
DS-GVO
Rn. 146
f; [X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl., Art.
6 DS-GVO Rn. 30). Die in den Erwägungsgründen 47 bis 50 genannten Beispiele berechtigter Interessen wie die Verarbeitung zur Verhinderung von Betrug ([X.] 47 Satz 6), zum Zweck der Direktwerbung ([X.] 47 Satz 7), im Rah-men einer konzerninternen Übermittlung ([X.] 48 Satz 1) oder zur Verbesserung der Netz-
und Informationssicherheit ([X.] 49) zeigen, dass vielfältige und unter-schiedlich bedeutsame berechtigte Interessen berücksichtigungsfähig sind.

Hier bestehen
berechtigte Interessen der Klägerin
und des [X.] der Erblasserin:

(2.2.1.1) Die Erbengemeinschaft kann sich auf das durch Art. 14
Abs. 1 Satz 1
GG geschützte Erbrecht berufen und ein berechtigtes Interesse geltend
machen, weil -
wie dargelegt -
das mit der [X.] bestehende Vertragsver-hältnis nach dem anzuwendenden [X.]
Recht auf die Erben übergegan-gen ist und diese deshalb als Vertragspartner einen [X.] auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten haben. Es stellt bereits für sich genommen ein gewichtiges berechtigtes Interesse eines Vertragspartners dar, die [X.] aus diesem Vertragsver-hältnis auch geltend machen zu können. Würde den Erben der Zugang verwei-gert, würden ihnen die
durch den erbrechtlichen Übergang von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
entstandenen
Rechtspositionen
faktisch entzogen und der Grundsatz der Universalsukzession ausgehöhlt.

(2.2.1.2) Als Erben sind die Klägerin und der Vater der Erblasserin
nicht nur Vertragspartner des Nutzungsvertrags geworden, sie haben auch etwaige vermögensrechtliche Ansprüche der Erblasserin geerbt und haften für deren 77
78
79
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36

-

Verbindlichkeiten. Informationen über derartige Ansprüche und [X.] können sich auch aus den Inhalten des Benutzerkontos ergeben, die nicht nur höchstpersönliche,
sondern auch vermögensrechtliche Bedeutung haben können. Der Zugang zu dem Benutzerkonto dient deshalb regelmäßig auch da-zu, um zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt Ansprüche der Erblasserin gegen [X.] oder Ansprüche Dritter gegen die Erblasserin ergeben, die die Erben weiter-verfolgen können oder müssen, oder ob sonstige Handlungen [X.] Art erforderlich sind. Die Anforderungen an ein diesbezügliches berechtig-tes Interesse können nicht hoch angesetzt werden, weil die Erben -
wie hier -
regelmäßig keine Kenntnis von den Inhalten des Benutzerkontos haben und ihnen deshalb in der Regel eine nähere Darlegung der möglicherweise enthal-tenen Inhalte mit vermögensrechtlichem Bezug nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall
besteht über das allgemeine berechtigte Interesse der Erben an der Prüfung der
Inhalte auf vermögenswerte
Relevanz hinaus ein näher konkretisiertes derartiges Interesse deshalb, weil die Erben mit der [X.] auch vermögensrechtliche Abwehrinteressen gegenüber dem
U-Bahn Fahrer verfolgen, der sie auf Schadensersatz in
Anspruch nimmt. Die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung eigener Rechte ist ein berechtig-tes Interesse für die Datenverarbeitung ([X.]/[X.]/[X.] in
Gierschmann/
[X.]/[X.]/[X.], DS-GVO, Art. 6 Rn. 136; [X.]/[X.], [X.], Art. 6 Rn. 55; vgl. für das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/[X.]
eines [X.], eine persön-liche Information über einen
Schädiger zu erlangen, um eine Schadensersatz-klage zu erheben [X.], [X.], 504
Rn. 29).

80
-

37

-

(2.2.1.3) Als berechtigtes Interesse der Klägerin
und des [X.] der Erb-lasserin
als Erben
sowie Eltern
der minderjährigen Verstorbenen ist
auch anzu-erkennen, dass diese durch den Zugang zu dem Benutzerkonto Aufschluss darüber erhalten möchten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod [X.] gehegt hat. Entgegen der Auffassung der [X.] sind nicht nur [X.] rechtliche Interessen, sondern ist auch ein derartiges ideelles Interesse im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähig.

(2.2.2) Die Datenverarbeitung ist vorliegend
erforderlich, weil keine ge-eigneteren und milderen Mittel möglich sind, um die berechtigten Interessen
der Erben
zu erfüllen (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 34; [X.]/[X.],
[X.]/[X.], 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn.
23).

(2.2.3) Die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Kommunikationspartner, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen die berechtigten Interessen der Erben
nicht.

(2.2.3.1) Auf Seiten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 [X.]GRCh auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu berücksichtigen. Dem Schutz natürlicher Personen bei der [X.] sieht sich die [X.]
verpflichtet ([X.] 1 und 2) und auch der Gerichtshof der Europäischen Union
hebt die Bedeutung des durch Art. 8 [X.]GRCh gewährleisteten Grundrechts hervor (vgl. [X.], [X.], 3151 Rn. 38
f und 78 mwN). Darüber hinaus ist
das damit im Zusammenhang stehende Grundrecht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens und der Kommunikation gemäß Art. 7 [X.]GRCh zugunsten der Kommunikationspartner mit in die Abwägung einzustellen ([X.] in: Ehmann/[X.], [X.]-[X.], Art. 6 Rn. 24; s.
auch [X.], [X.], 3151 81
82
83
84
-

38

-

Rn. 39). [X.] sind insoweit das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen und die informationelle Selbstbestimmung im Speziellen. Die Schutzbedürftig-keit ist dabei umso höher, je persönlicher die betroffenen Daten sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die von den Kommunikationspartnern verfassten Inhalte der übermittelten Nachrichten und Veröffentlichungen ("Postings")
-
wie die Revisionserwiderung geltend macht -
auch höchstpersönliche oder sensible Daten, die beson[X.] schutzwürdig sind, enthalten oder hierauf hinweisen könnten.

Als gewichtig sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zudem die Be-lange betroffener Kinder zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich auch in deren Erwägungsgrund 38 wieder. Da die Erblasserin im Todeszeitpunkt
selbst 15 Jahre alt war, liegt es nahe, dass ihre Kommunikationspartner zumindest teil-weise auch noch Kinder gewesen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ge-genüber Kindern eine Datenverarbeitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, sondern lediglich, dass ihre Interessen, entsprechend einer vom Alter abhängi-gen Schutzbedürftigkeit, im Vergleich zu Erwachsenen ein höheres Gewicht haben ([X.]/[X.]/[X.] in
Gierschmann/[X.]/[X.]/[X.], DS-GVO, Art. 6 Rn. 144; [X.]/[X.] in
[X.]/[X.], DS-GVO, [X.], 2. Aufl., Art.
6 DS-GVO Rn. 155; [X.]/[X.], [X.], Art.
6 Rn. 64).

(2.2.3.2) Der Maßstab für die Abwägung folgt aus den in Art. 1 und Art. 5 genannten Grundsätzen und Leitprinzipien der [X.]
unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe der Grundrechtecharta und des übri-gen Primärrechts. Dabei sind unter anderem die relevanten Grundrechtsbezü-ge, die Eingriffsintensität, die Art der verarbeiteten Daten, die Art der Betroffe-nen, mögliche Aufgaben oder Pflichten
und die Zwecke der Datenverarbeitung 85
86
-

39

-

zu berücksichtigen ([X.]/[X.], Art. 6 Rn. 53). Dabei geht es im [X.] um einen Ausgleich zwischen den [X.] des Betroffenen einerseits und den Verwendungsinteressen der Verantwortlichen beziehungs-weise
[X.] andererseits im konkreten Einzelfall ([X.]/[X.] in
[X.]/
[X.], DS-GVO, [X.], Art. 6
DS-GVO
Rn. 149; [X.]/[X.]/[X.] in
Gier-schmann/[X.]/[X.]/[X.], DS-GVO, Art. 6 Rn. 140
ff; [X.]/Holt-haus in
[X.]/Wiltfang, DS-GVO/[X.], Art. 6
DS-GVO
Rn. 126
ff [Stand
Oktober 2017]). Es sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen und gegenüber-zustellen ([X.]/[X.] in
[X.]/[X.], DS-GVO, [X.], 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 149; zu §
32
[X.] a.F.: Senatsurteil vom 15. Dezember 1983
-
III ZR 207/82, NJW 1984, 1889, 1890). Teilweise wird hierbei auch mit dem-selben Ergebnis auf die zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelten Kriterien wie Anlasslosigkeit, Streubreite und Einschüchterungs-wirkung zurückgegriffen ([X.]/[X.], [X.], Art. 6
Rn. 61; s. auch [X.], NVwZ 2007, 688, 691).

Die Erwägungsgründe zur Güterabwägung nach der [X.]
präzisieren insoweit die Abwägung ([X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 37). Bedeutung hat hierbei insbe-sondere Erwägungsgrund 47 Satz 1 der [X.], der als wichtigen Gesichtspunkt der Interessenabwägung "die vernünftigen Erwartun-gen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen"
nennt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob die "betroffene Person zum [X.]punkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass mög-licherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird"
([X.] 47 Satz 3). Maßgebend ist ein objektivierter Maßstab, das heißt,
welche Erwartungen ein 87
-

40

-

vernünftiger Dritter in der Person des Betroffenen hätte ([X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl., Art. 6
DS-GVO
Rn. 37; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 2. Aufl., Art.
6
DS-GVO
Rn. 23).

(2.2.3.3.) Eine nach diesen Grundsätzen durchgeführte [X.] führt dazu, dass die Interessen der Kommunikationspartner die berechtig-ten Interessen der Klägerin und des [X.] der Erblasserin
nicht überwiegen.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die relevanten Daten von den Kommunikationspartnern freiwillig und bewusst an die [X.] übermittelt wurden, um sie für ein bestimmtes Benutzerkonto zur Verfügung zu stellen. In-halt und Umfang der preisgegebenen persönlichkeitsrelevanten Daten sowie den zur Kenntnisnahme befugten Personenkreis kann der Nutzer selbst be-stimmen. Es handelt sich also nicht um von der [X.] erhobene, sondern um von den Kommunikationspartnern im
Rahmen des bestehenden Vertrags ([X.]
47 Satz 2) freiwillig und selbstbestimmt sowie inhaltlich kontrollierbar über-sandte Daten (vgl. [X.]/[X.], Art. 6 Rn. 53).
Der Nutzer forciert bei der Kontaktaufnahme durch persönliche Nachrichten oder das Teilen von [X.] den [X.] und lehnt ihn nicht grundsätzlich zur Wahrung der Ver-traulichkeit ab (vgl. [X.]/[X.] in
[X.]/[X.], DS-GVO, [X.], 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 150).

Der Absender weiß und will, dass die [X.] die Inhalte vertragsge-mäß an das Empfängerkonto übermittelt und für dieses bereitstellt. Dabei ist dem Nutzer zugleich ebenso -
oder noch viel mehr -
wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr [X.] kann, wer nach der Übermittlung und Bereitstellung durch die [X.] letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grundsätzlich keine Mög-88
89
90
-

41

-

lichkeit hat, die übermittelte Nachricht beziehungsweise den Inhalt zurückzufor-dern. Er begibt sich insoweit der Verfügungsbefugnis über die Nachrichten (vgl. hierzu oben
2 a [X.]
2.3; [X.]/[X.], [X.]. 9 Rn. 68; [X.], [X.], 370, 408; [X.]/[X.], [X.] in der Vorsorge-
und Erbrechts-praxis, § 4 Rn. 84; [X.], [X.], [X.]; [X.], [X.] 2014, 2175, 2182 f).
Dies gilt für erwachsene Nutzer gleichermaßen wie für minder-jährige. Denn auch und gerade
Minderjährige, die bereits selbständig F

nutzen und ein eigenes Benutzerkonto besitzen, kennen bei der gebotenen ty-pisierenden Betrachtungsweise die vielfältigen Möglichkeiten, eine an ein be-stimmtes Benutzerkonto gesandte Nachricht auch [X.] zugänglich zu ma-chen.

Die Kommunikationspartner der Erblasserin konnten
darüber hinaus
ver-nünftigerweise absehen, dass die Datenverarbeitung durch Bereitstellung der Nachrichten und Inhalte für das Empfängerkonto auch nach dem Tod der
ur-sprünglichen
[X.] fortgesetzt würde und die Erben Kenntnis von diesen Daten erlangen könnten ([X.] 47 Satz 3). Denn der
Absender einer Nachricht oder eines
sonstigen
Inhalts muss
damit rechnen, dass der Kontobe-rechtigte versterben könnte, Dritte das Benutzerkonto erben und in das [X.] eintreten und damit als neue Kontoberechtigte Zugang auf die [X.] haben.

In die Interessenabwägung einzustellen ist weiter der eng begrenzte Zweck der vorliegenden Datenverarbeitung. Es geht hier ausschließlich um die Übermittlung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten und Inhalten für ein konkretes, vom Absender selbst ausgewähltes Benutzerkonto im Rahmen des zwischen den Kommunikationspartnern und der [X.] bestehenden Vertragsverhältnisses (s. [X.] 47 Satz 2; vgl. auch [X.]/[X.], 91
92
-

42

-

[X.], [X.], 5. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 38)
allein zum Zweck der Kennt-nisnahme der bereits vorhandenen Inhalte
durch die Mitglieder der [X.]. Demgegenüber erfolgt die Verarbeitung nicht zu weitergehenden Zwecken, etwa für Werbezwecke oder zur Erstellung eines Persönlichkeitspro-fils durch
die [X.] ([X.]/[X.] in
[X.]/[X.], DS-GVO, [X.], 2.
Aufl., Art. 6
DS-GVO
Rn. 152
f). Damit sind zugleich die durch die konkrete Art der Datenverarbeitung entstehenden Risiken begrenzt (vgl. zum risikoba-sierten Ansatz der [X.]: [X.]/[X.], Art. 6 Rn. 53). Denn die [X.] werden durch die Bereitstellung für das Benutzerkonto nicht einem größe-ren, unbeherrschbaren Personenkreis oder völlig unbeteiligten [X.] bekannt, sondern nur dem von vornherein eng begrenzten Personenkreis, nämlich der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die zudem nächste An-gehörige der verstorbenen Nutzerin sind.

Vor diesem Hintergrund
kommt den Interessen der [X.] im Verhältnis zu denen der Erben keine überwiegende Bedeutung zu, unabhängig davon, ob diese minderjährig sind oder nicht und ob teilweise auch sensible Inhalte enthalten sind. Die oben dargelegten berechtigten Interessen der Klägerin
und des [X.] der Erblasserin
als Erben und nahe Angehörige sind von deutlich höherem Gewicht. Die Interessen der Kommunikationspartner rechtfertigen es nicht, das gesetzliche Erbrecht der Erben teilweise auszuhöh-len.
Gestützt wird dieses Ergebnis hier durch die besondere persönliche Inte-ressenlage der Erben, die zugleich nächste Angehörige sind und ein sowohl ideelles als auch vermögenswertes Interesse an der Aufklärung der Umstände des Todes ihrer Tochter haben.

93
-

43

-

(3) Die Erlaubnistatbestände
des Art. 6 Abs. 1
Buchst. b
und f DS-GVO begründen jeweils eigenständig die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der [X.] für die Klägerin. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä-ischen Union
gemäß Art. 267 A[X.]V ist
entbehrlich. Die richtige Anwendung des Europarechts ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO der-art offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.]Z 201, 11 Rn. 29; Beschluss vom 14. Dezember 2017 -
III ZR 117/17, [X.]RS 2017, 136439 Rn. 7).
Fragen der Auslegung dieser Vorschrift, die eine Vorlage erforderlich machen könnten, stel-len sich nicht
mehr.
Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-ropäischen Union zur inhaltsgleichen
Vorgängerregelung
des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/[X.]
steht fest, dass eine von den Umständen der konkreten Konstellation abhängige Einzelfallabwägung zu erfolgen hat ([X.], [X.], 3579
Rn. 62, acte éclairé), die auf Grundlage der vorliegenden
Umstände zu-gunsten der Erben ausfällt.

e)
Ohne Erfolg beruft sich die [X.] in der Revisionserwiderung auch auf einen Ausschluss des Zugangs wegen des
allgemeinen
Persönlichkeits-rechts
der Kommunikationspartner der Erblasserin.
Dieses steht dem Anspruch der Klägerin ebenso wenig entgegen wie das Fernmeldegeheimnis oder [X.]. Die Gründe, die zur Verneinung einer Verletzung des [X.] oder datenschutzrechtlicher Vorschriften führen, gelten auch in-soweit.

3.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

94
95
96
-

44

-

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der [X.] selbst zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]
Richter am Bundesgerichtshof
Seiters

[X.]

ist wegen Urlaubs verhindert
zu unter-

schreiben.

[X.]

Arend
Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
20 [X.]/15 -

KG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2017 -
21 [X.] -

97

Meta

III ZR 183/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17 (REWIS RS 2018, 6056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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20 U 72/18 (Oberlandesgericht Hamm)


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III ZR 183/17

III ZR 56/17

III ZR 87/13

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