Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 291/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6362

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR291.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 291/17
vom
22. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August
2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Wuppertal vom 27.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
[X.] des Angeklagten betreffend die Ablehnung [X.] und seines Bruders bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich dabei
nicht um einen Beweisantrag, sondern -
wie das [X.] zutreffend erkannt hat -
um einen Beweisermittlungsantrag, da keine
hinreichend

konkretisierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Beim Zeugenbeweis ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen, was der Zeuge im [X.] bekunden soll, unverzichtbar ([X.],
Urteil
vom 6. Juli 1993 -
5 [X.], [X.]St 39, 251, 253). Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgelegten und verlesenen Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit
der Zeugen.

Diesen Antrag hat das [X.] ohne Rechtsfehler abgelehnt. Die aus §
244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht drängte nicht dazu, ihm
nachzu-gehen.
[X.] Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 291/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 291/17 (REWIS RS 2017, 6362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6362

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