Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. III ZR 16/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1666

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 6, 7 a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 [X.] ist die Bestim-mung des § 7 Abs. 3 [X.] nicht anwendbar. b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 [X.] weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem [X.]punkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der [X.] die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungs-anpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im [X.] vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der [X.] Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflegestufe durch die [X.] - einseitig zu erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Er-höhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 [X.] entsprechen. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2007 - [X.] - [X.] Langen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 13. September 2007 eingereichten Schriftsätze durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2006 wird [X.]. Auf die [X.]revision der [X.] wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2006 weiter abgeändert und die Klage insge-samt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger ist Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinn des § 71 Abs. 2 [X.], in der die Beklagte auf der Grundlage eines am 4. Januar 2003 abgeschlossenen [X.] lebt. Der [X.] enthält in § 12 eine Regelung über das tägliche Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Investiti-onsaufwendungen sowie für Pflegeleistungen und Betreuung. Für die zuletzt genannte Leistung weist der [X.] das Entgelt in der Pflegestufe 0 und in den [X.] bis [X.] auf. Für die Beklagte, eine Versicherte der [X.] Pflegeversicherung, ist die Einstufung in die [X.] bestimmt und im [X.] hieran das tägliche und monatliche Gesamtentgelt aufgeführt. 1 Der Kläger erbringt seit dem 1. Juni 2005 Pflegeleistungen nach der Pflegeklasse [X.]. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 des [X.] beantragte er am 23. Juni 2005 bei der [X.] im Namen der [X.] die [X.]. Die [X.] leitete dem Betreuer der [X.] einen auf diesen Antrag bezogenen Vordruck zu, den dieser am 5. Juli 2005 unterzeichnete und an die [X.] zurücksandte. Mit Bescheid vom 26. August 2005 bewilligte die [X.] mit Wirkung ab 1. Juni 2005 (vgl. § 33 Abs. 1 [X.]) Leistun-gen der Pflegestufe [X.]; sie zahlt ab diesem [X.]punkt den pauschalen [X.] von 1.432 • monatlich (vgl. § 43 Abs. 5 [X.]) unmittelbar an das Heim. Der Kläger stellte seine seit dem 1. Juni 2005 nach der Pflegeklasse [X.] erbrachten Leistungen unter Gegenüberstellung aller Entgeltbestandteile am 31. August 2005 in Rechnung, die dem Betreuer der [X.] am 13. Sep-tember 2005 zuging. Die Beklagte, die wegen der Entgelterhöhung § 7 Abs. 3 [X.] für anwendbar hält, zahlt die Vergütung für die an ihren [X.] angepassten Leistungen seit dem 11. Oktober 2005. Die Vergütung für den 2 - 4 - höheren Leistungsumfang in der [X.] vom 1. Juni bis 10. Oktober 2005 in Höhe von 1.093 • ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat der Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde die höhere Vergütung erst ab dem 13. September 2005, und hat dem Kläger dementsprechend nur 209,25 • zu-gesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die [X.] mit ihrer [X.]revision die vollständige Abweisung der Klage weiterver-folgt. 3 Entscheidungsgründe Die Revision des [X.] ist unbegründet, während die [X.]revisi-on der [X.] zur vollständigen Abweisung der Klage führt. 4 1. Grundlage für den erhobenen Anspruch ist § 6 [X.]. 5 a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Heimträger seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten (oder verringerten) [X.] des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des [X.] anzubieten. Liegt - wie hier in § 8 Abs. 3 des [X.] - eine entsprechende Regelung im [X.] vor, darf der Heimträger im Fall einer Erhöhung der Leistungen das Entgelt auch durch eine einseitige Erklärung in angemessenem Umfang erhöhen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]). 6 - 5 - Mit diesem Inhalt entspricht die Bestimmung der Regelung in § 4a [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 23. April 1990 ([X.]). Die Pflicht zur Anpassung der Leistungen an die jeweili-ge Bedarfslage des Bewohners folgt aus der mit der Aufnahme in das Heim begründeten besonderen Obhutspflicht des Heimträgers, zu der es - wie bereits im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 11/5120 S. 12) - insbe-sondere gehört, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gewähren, die er in Ansehung seiner jeweiligen körperlichen und geistigen Verfassung braucht. Mag die Pflicht zur Anpassung daher auch durch § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] als gesetzliche Pflicht ausgestaltet sein (in diesem Sinn [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2004, § 6 Rn. 4), geht sie doch auf den besonderen Charakter einer Obhutspflichten begründenden vertraglichen [X.] zurück, die von ihrem Zweck her darauf angelegt ist, dem Bewohner in der gewählten Einrichtung ein Wohnen auf Lebenszeit zu ermög-lichen. Damit aus der Pflicht, weitere dem Betreuungsbedarf des Bewohners geschuldete Leistungen zu erbringen, eine Vertragspflicht wird, hat der Träger eine Änderung des [X.] anzubieten. Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 5. November 2001 ([X.]; vgl. auch die Neufassung S. 2970) eingefügte Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2, nach der Träger und Bewohner die erforderlichen Änderungen des [X.] verlangen können, also einen Rechtsanspruch hierauf haben (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 23; [X.], [X.], 10. Aufl. 2004, § 6 Rn. 4; [X.], aaO Rn. 6; [X.], in: LPK-[X.], 2. Aufl. 2006, § 6 Rn. 6), [X.] den vertraglichen Hintergrund und das Bemühen des Gesetzgebers, not-wendige Änderungen im Leistungsangebot in den [X.] einzubeziehen. 7 - 6 - b) Wird der Heimträger bei einem erhöhten Betreuungsbedarf einer [X.] unterworfen, bis es zu den notwendigen Änderungen des [X.] gekommen ist, bleibt es im Grundsatz doch dabei, dass es sich nur um eine "Vor"-Leistung handelt, er also für diese Leistung, sofern sie mit Recht er-bracht wurde, auch eine Gegenleistung in der Form eines geänderten Entgelts erwarten darf. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestal-tung einer Veränderung des Leistungsumfangs grundlegend von den in § 7 [X.] geregelten Fällen einer Veränderung der Berechnungsgrundlage. Sieht man von dem in beiden Fallgestaltungen bestehenden vordergründigen Inte-resse des Bewohners ab, nicht ohne Not und Prüfung ein höheres Heimentgelt zahlen zu müssen, kann es in den Fällen des § 6 [X.] nur darum gehen, ob der einzelne Bewohner einen erhöhten Betreuungsbedarf benötigt, der dann auch - selbstverständlich - zu bezahlen ist, während es in den Fällen des § 7 [X.], in denen die Leistungen unverändert bleiben, in einer ganz qualifizier-ten Form, die auch den [X.] einbezieht, im Wesentlichen um die Prüfung kalkulatorischer Unterlagen geht, die im Prinzip jeden Heimbewohner betrifft und eine [X.] benötigt, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 [X.] mit vier [X.] ab der Begründung des [X.]s bemessen hat (vgl. die Än-derung des Regierungsentwurfs, der noch eine [X.] vorgesehen hatte, durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 [X.]). So ist die Zielrichtung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] unter dem Vorbehalt einer entsprechenden heimvertraglichen Regelung ste-henden einseitigen [X.]s auch eine andere. Die bereits in § 4a Satz 2 [X.] a.F. enthaltene, auf Anregung des [X.] eingefügte Rege-lung sollte im Interesse des Trägers dessen Vorleistungspflicht bis zum [X.] des [X.] abkürzen, ihm also möglichst bald die Gegen- 8 - 7 - leistung für den veränderten Leistungsumfang zukommen lassen (vgl. BT-Drucks. 11/6622 S. 5 und BT-Drucks. 11/6693 S. 3 i.V.m. BT-Drucks. 11/5120 S. 21, 24). Eine ähnliche Zielrichtung hat auch die durch das [X.] vom 9. September 2001 ([X.] S. 2320) in das Pflegeversi-cherungsrecht eingefügte Bestimmung des § 87a Abs. 2 [X.], die dem Heimträger unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Vergütungsan-spruch gibt, noch ehe - anders als nach § 6 Abs. 3 [X.] erforderlich - über die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe entschieden ist. Diese auf eine be-stimmte Fallgestaltung zugeschnittene Bestimmung hat zwar auf die Auslegung und Anwendung des § 6 [X.] keinen Einfluss. Sie zeigt aber, dass im Rah-men der nach § 6 [X.] vorgesehenen Anpassung Leistung und Gegenleis-tung eng aneinander gebunden bleiben müssen. Eine Regelung, die dem [X.] von Gesetzes wegen zur Pflicht machte, eine Vorleistung zu erbringen, aber ihm für einen Teil dieser Leistung eine Vergütung vorenthielte, wäre mit Art. 2 Abs. 1 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund kommt die von der [X.]revision befürwortete analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 [X.], die die Vergütungspflicht um vier Wochen nach dem begründe-ten [X.] hinausschieben würde, nicht in Betracht. 2. Die Voraussetzungen für eine Vergütung der erbrachten zusätzlichen Pflegeleistungen ab 1. Juni 2005 hat der Kläger indes nach § 6 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt. 9 a) Diese Bestimmung sieht - sowohl für das einseitige Erhöhungsverlan-gen als auch für das Angebot zu einer Vertragsänderung - vor, dass der Träger die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie 10 - 8 - gegebenenfalls der Vergütung darzustellen hat. Damit mutet das Gesetz dem Heimträger nichts Unerfüllbares zu, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, dass sich der Träger und der Bewohner in vertraglichen Beziehungen befinden und es daher ihre Sache ist, die notwendigen Änderungen des [X.] rechtzeitig zu besprechen und alsdann vorzunehmen. Da sich der Bewohner im [X.] in einer Lage befindet, in der er des Schutzes bedarf, ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] die entspre-chende Anwendung der Bestimmungen in § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] an-geordnet hat, um auch in diesem Stadium die Vertragsbeziehung möglichst transparent zu gestalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - [X.] ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777 f). Der Kläger hat nicht vorgetragen, bereits vor oder mit der Aufnahme der veränderten Leistungen auf diesen Umstand [X.] gemacht zu haben. Er hat auch nicht dargestellt, welche Leistungen nach Pflegeklasse [X.] erbracht werden und dass sie das im [X.] bereits aufgeführte höhere Entgelt (68,22 • täglich statt 54,89 •) - oder das nach der [X.] geltenden Pflegesatzvereinbarung offenbar etwas niedrigere Entgelt (66,86 • täglich) - auslösen würden. Der Kläger hat nicht einmal den von der [X.] bestrittenen Vortrag, im Vorfeld habe es Gespräche über die Erfor-derlichkeit einer Höherstufung gegeben, unter Beweis gestellt. Dass der Kläger in § 8 Abs. 4 des [X.] widerruflich bevollmächtigt worden ist, für die Beklagte eine Veränderung der Pflegestufe zu beantragen, berechtigt ihn nicht, im Wege des Insichgeschäfts den [X.] nach seinen eigenen Vorstel-lungen anzupassen und von einer Darstellung der Veränderungen nach [X.] des § 6 Abs. 2 [X.] abzusehen. - 9 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Betreuer der [X.] am 13. September 2005 zugegangenen Rechnung vom 31. August 2005 sei ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 [X.] genügendes [X.] zu entnehmen, hält den [X.] der [X.]revision nicht stand. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in einer Rechnung, die als Zahlungsaufforde-rung zu werten ist, ein einseitiges [X.] zu sehen. Sie lässt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hinreichend erkennen, dass sich wegen der Veränderung der Pflegeklasse allein das auf diesen Leistungs-bestandteil bezogene Entgelt verändert hat. Die [X.]revision rügt jedoch mit Recht, dass in der Rechnung die der [X.] zusätzlich zu erbringenden Leistungen der Pflege und Betreuung nach der Pflegeklasse [X.] im Unterschied zu den bisher erbrachten Leistungen der [X.] nicht angegeben sind. Sie lassen sich auch nicht aus dem [X.], insbesondere dessen § 8, wie der Kläger vertreten hat, entnehmen. 11 c) Soweit in der Literatur vertreten wird, der Träger, der bis zum [X.] des zu ändernden [X.] vorzuleisten habe, könne zum Inhalt seines Änderungsangebots machen, dass die Gegenleistung bereits seit Beginn der Leistungsanpassung nachträglich zu entrichten sei (vgl. [X.], § 6 Rn. 3), bedarf dies der Präzisierung. § 6 Abs. 2 [X.] stellt auch an das Änderungsangebot Anforderungen der Transparenz, die den [X.] in die Lage versetzen sollen, eine verantwortliche Entscheidung über die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu treffen. Die vorgesehene Entgelt-erhöhung verleiht ihm zudem ein Sonderkündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Daraus folgt, dass sich das Änderungsangebot, soweit sich der Träger auf den Rechtsanspruch zur Anpassung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] beziehen will, nur einen in der Zukunft liegenden [X.]raum erfassen kann. [X.] also ein Heimträger mit Beginn seiner Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 1 12 - 10 - Satz 1 [X.] die Vergütung seiner zusätzlichen Leistungen sicherstellen, muss er die Vertragsänderung mindestens gleichzeitig, im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht des Bewohners, das auf den [X.]punkt bezogen ist, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]), zweck-mäßigerweise in dem der Leistungsanpassung vorangehenden Monat geltend machen. Gleiches gilt für ein einseitiges [X.]. Dass bei Versi-cherten der [X.] Pflegeversicherung die Begründetheit der Leistungsanpas-sung erst - wie hier - zu einem späteren [X.]punkt mit der neuen Einstufung durch die [X.] festgestellt wird (vgl. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 [X.]; BT-Drucks. 14/5399 S. 23), steht einer auf den [X.]punkt der tatsächlichen Leis-tungsanpassung bezogenen Vergütungspflicht nicht entgegen, wenn die Ände-rung des Vertrags rechtzeitig angeboten oder das einseitige Erhöhungsverlan-gen rechtzeitig ausgesprochen worden ist. Da es hieran für den gesamten hier streitigen [X.]raum fehlt, ist die Klage insgesamt unbegründet. d) Die Klage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auf den Gesichtspunkt stützen, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Denn sie hat die Betreuungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund [X.], sondern weil der Kläger als Heimträger hierzu nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet war. Dass der Kläger in dem streitigen [X.]raum nicht das Entstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs herbeigeführt hat, weil er kein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 [X.] genügendes Änderungsverlan-gen ausgesprochen hat, verlangt nicht aus Billigkeitsgründen, ihn nach berei-cherungsrechtlichen Grundsätzen zu honorieren. Dem stehen die in § 6 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck gekommenen Schutzüberlegungen des Gesetzgebers
13 - 11 - zugunsten der betroffenen Heimbewohner entgegen (vgl. hierzu auch Senatsur-teil vom 13. Oktober 2005 - [X.] ZR 400/04 - NJW 2005, 3633, 3635). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 3 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 S 51/06 -

Meta

III ZR 16/07

02.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. III ZR 16/07 (REWIS RS 2007, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1666

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.