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PDF anzeigen[X.] ZR 383/00vom3. April 2003in dem Rechtsstreitgegen- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Kirchhof, [X.] und am 3. April 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 7. September 2000wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 52.374,98 (102.436,55 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochteneUrteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.[X.] Bürgschaftserklärung des Beklagten genügt dem Schriftformerfor-dernis des § 766 Satz 1 BGB. Die auf tatrichterlicher Würdigung beruhendeAuffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte [X.] der Willenserklärung geschäftsunfähig gewesen sei, ist revisionsrecht-lich haltbar. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedochnicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgese-hen (§ 565 a ZPO a.F.).[X.]Kirchhof[X.][X.]
Meta
03.04.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. IX ZR 383/00 (REWIS RS 2003, 3570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3570
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