Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 3 AZR 260/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 9209

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Gegenstand

Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Anpassungs- und Ausgleichsleistungen im Bergbau


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2009 - 11 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung verpflichtet ist, für Leistungen der insolventen früheren Arbeitgeberin des [X.] einzustehen.

2

[X.]er 1951 geborene Kläger war als außertariflicher Angestellter bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin tätig. [X.]ie [X.] war ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. [X.]er Kläger war mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt. [X.] wurde dem Kläger eine Zusage für eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des [X.] Verbandes erteilt.

3

[X.]ie [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis des [X.] mit Schreiben vom 23. November 2000 zum 30. November 2001 aufgrund von Anpassungsmaßnahmen der [X.]. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„Sie haben sich in der mit Ihnen geführten Unterredung dafür ausgesprochen, als Bezieher von [X.] aus dem Unternehmen auszuscheiden.

        

[X.]as [X.] beruht auf den Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. Es wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt. [X.]er Antrag wird vom Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach der Entlassung an die zuständigen Behörden weitergeleitet.“

4

Ebenfalls unter dem 23. November 2000 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine „Vereinbarung“, die auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

1.    

Herr R scheidet mit Ablauf des 30. November 2001 über die Gewährung von Anpassungsmaßnahmen bei [X.] aus.

        

2.    

Für die [X.] vom 1. April 2001 ([X.]) bis 30. Oktober 2001 ([X.]) wird [X.] für [X.] Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III beantragen.

        

…       

        
        

8.    

[X.] wird rechtzeitig vor Vollendung des 55. Lebensjahres für [X.] die Leistungen nach den Regelungen des [X.] Verbandes beantragen.

        

…“    

        

5

Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger zunächst vom Bundesamt für Wirtschaft für den [X.]raum vom 1. November 2001 bis zum 30. November 2006 [X.]. Seine Arbeitgeberin beantragte für ihn für die [X.] ab Vollendung des 55. Lebensjahres Leistungen beim [X.] Verband. [X.]ie maßgebliche Leistungsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

Begriffsbestimmungen

        

(1)     

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind

                 

a)    

[X.]

                 

b)    

Hinterbliebenenbezüge.

        

…       

        

§ 2     

        

Voraussetzungen für das [X.]

        

(1)     

[X.] erhält ein Angestellter, der aus dem [X.]ienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er

                 

a)    

dienstunfähig ist oder

                 

b)    

das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

                 

c)    

als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

                 

d)    

Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.

                 

…       

        
        

§ 6     

        

Gestrichen

                 
        

§ 7     

        

Regelung in besonderen Fällen

        

(1)     

In Ausnahmefällen kann beim Ausscheiden des Angestellten aus dem [X.]ienst [X.] ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen.

        

…“    

        

6

§ 6 der Leistungsordnung war durch Beschluss des Vorstandes des [X.] Verbandes vom 9. September 1993 gestrichen worden. Vorher sah die Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung von Übergangsgeld vor.

7

Mit Schreiben vom 9. November 2006 stellte der [X.] Verband im Auftrag seines Mitgliedes, der [X.] als Arbeitgeberin des [X.], [X.] für den Kläger iHv. monatlich 1.591,60 Euro fest. Neben diesen Leistungen seiner Arbeitgeberin erhielt der Kläger von der [X.]eutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See aufgrund eines Bescheides vom 14. August 2006 [X.] iHv. monatlich 1.736,48 Euro.

8

[X.]ie [X.] stellte die Zahlungen ab April 2007 ein. Über ihr Vermögen wurde am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

9

[X.]er Kläger hat Leistungen des [X.] für die Monate April 2007 bis März 2008 begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den vom [X.] Verband festgestellten und von seiner früheren Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. [X.]afür habe der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung aufgrund der Insolvenz seiner Arbeitgeberin einzustehen.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

den [X.] zu verurteilen, an ihn 19.099,20 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit [X.] zu zahlen.

[X.]er Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, nicht einstandspflichtig zu sein, da die Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin des [X.] keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellten. [X.]er Kläger sei lediglich Anwartschaftsempfänger und könne deshalb gegebenenfalls später Zahlungen des [X.] verlangen.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den ursprünglichen Klageantrag weiter. [X.]er Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist nicht aus prozessualen Gründen aufzuheben. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Der [X.] hat nicht für die von der [X.] im streitbefangenen [X.]raum geschuldeten Zahlungen einzustehen.

I. Entgegen der Ansicht des [X.] ist das Berufungsurteil nicht deshalb aufzuheben, weil es nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben wurde. Eine hierauf gestützte Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, es läge ein Urteil ohne Gründe vor (§ 547 Nr. 6 ZPO; vgl. [X.] 2. November 2006 - 4 [X.] 716/06 - Rn. 6, [X.]E 120, 69), kann nicht mit der Revision, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils erhoben werden (§§ 72b, 73 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

II. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] ist nicht verpflichtet, für die von der insolventen Arbeitgeberin des [X.] im [X.]raum von April 2007 bis März 2008 zu erbringenden Leistungen einzustehen. Die Einstandspflicht richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diese Bestimmung setzt voraus, dass es sich bei der vom Arbeitgeber geschuldeten laufenden Leistung um betriebliche Altersversorgung im Sinne des [X.]es handelt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Der Kläger nimmt den [X.]n auf Zahlung laufender Leistungen in Anspruch, die von seiner früheren Arbeitgeberin wegen deren Insolvenz nicht mehr erbracht wurden. Die Einstandspflicht richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach hat der [X.] als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt; nur auf eine Zusage derartiger Leistungen sind das [X.] und der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistung muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard eines Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Da die vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken an die gesetzliche Rentenversicherung anknüpfen, sind in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit, von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden ([X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 21 ff. [X.], [X.]E 133, 289).

Haben die Arbeitsvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen einer laufenden Leistung eine Regelung in Bezug genommen, deren Tatbestände ihrerseits nicht an biometrische Risiken im Sinne des [X.]es anknüpfen, so stellt die laufende Leistung keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]es dar (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 34 und 48 ff., [X.]E 133, 289).

3. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von der früheren Arbeitgeberin des [X.] in der [X.] von April 2007 bis März 2008 zu erbringenden Leistungen nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Nach der dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens von seiner inzwischen insolventen Arbeitgeberin erteilten Zusage, an die auch der [X.] als Träger der Insolvenzsicherung gebunden ist (vgl. [X.] 21. Januar 2003 - 3 [X.] - zu I der Gründe [X.], [X.]E 104, 256), wurde für den streitbefangenen [X.]raum kein biometrisches Risiko im Sinne des [X.]es übernommen. Vielmehr wurde das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt. Dies ergibt eine Auslegung der im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgten Erklärungen und Vereinbarungen des [X.] und seiner früheren Arbeitgeberin. Zwar hat das Berufungsgericht eine Auslegung insoweit nicht vorgenommen. Der [X.] kann jedoch die Erklärungen - auch wenn es sich um nichttypische Erklärungen handeln sollte - selbst auslegen, da alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] § 1b Nr. 12 = EzA [X.] § 1 Lebensversicherung Nr. 10).

a) Das Kündigungsschreiben vom 23. November 2000 und die an diesem Tag geschlossene Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis beendet wurde, stellen darauf ab, der Kläger solle aufgrund von Anpassungsmaßnahmen der [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nämlich „als Bezieher von [X.]“ - so die Kündigung - bzw. „über die Gewährung von Anpassungsmaßnahmen“ - so die Aufhebungsvereinbarung. Die Tätigkeit des [X.] wurde daher aus betriebsbedingten Gründen beendet. Dementsprechend sah das Kündigungsschreiben vor, dass der Kläger [X.] beantragen sollte. Davon geht auch die Aufhebungsvereinbarung in Nr. 1 aus. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Leistung, die aufgrund von [X.] im Bergbau gewährt wird (vgl. nur [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 67, [X.]E 133, 289; 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] [X.] § 1 Nr. 58). Sie knüpft an das Arbeitsplatzrisiko im Bergbau an.

Ferner wurde in Nr. 8 der Aufhebungsvereinbarung geregelt, dass die Arbeitgeberin rechtzeitig vor Vollendung des 55. Lebensjahres des [X.] Leistungen nach den Regelungen des [X.] beantragen werde. Nach der Konzeption der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Anpassungsmaßnahmen und einem Ausscheiden des [X.] als Bezieher von [X.] kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass die Leistungen nach den Regelungen des [X.] gezahlt werden sollten, weil der Kläger ab Vollendung des 55. Lebensjahres Knappschaftsausgleichsleistungen beanspruchen konnte. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.]. 2 SGB VI wird nach Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren, die nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unter Tage verbracht worden sein müssen, ab Vollendung des 55. Lebensjahres Knappschaftsausgleichsleistung gezahlt, wenn der Anspruchsberechtigte - wie der Kläger - nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist, und er bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres [X.] für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat. Auf diese gesetzliche Regelung war die Vereinbarung des [X.] und seiner früheren Arbeitgeberin ersichtlich zugeschnitten. Die Leistungsgewährung sollte in innerem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung stehen und mit diesem Anspruch verknüpft sein.

b) Damit scheidet eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung aus.

Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.]. 2 SGB VI knüpft der Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung daran an, dass der Anspruchsberechtigte aufgrund von [X.] aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Denn nur wer [X.] für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, kann bei Vollendung des 55. Lebensjahres die Knappschaftsausgleichsleistung beziehen, obwohl er bereits vorher nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Das [X.] wird nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von [X.] aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Somit ist zwar auch das Lebensalter eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.]. 2 SGB VI. Gleichwohl ist die Knappschaftsausgleichsleistung keine Leistung der Altersversorgung. Es handelt sich vielmehr - ebenso wie das [X.] - um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18 f., [X.] [X.] § 1 Nr. 58). Da die Leistung der früheren Arbeitgeberin des [X.] an den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistung anknüpft, handelt es sich auch bei ihr um eine Übergangsversorgung.

c) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Leistungen nach den Regelungen des [X.] zu erbringen sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Leistungsordnung des [X.] überhaupt Grundlage des streitbefangenen Leistungsanspruchs sein kann. Nach § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung kann „beim Ausscheiden … aus dem Dienst“ [X.] ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung, die der Kläger im streitbefangenen [X.]raum nicht erfüllt hat, vorliegen. Die Leistungen wurden dem Kläger nicht beim Ausscheiden aus dem Dienst gewährt, sondern erst ab einem späteren [X.]punkt. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung auch für Leistungen gilt, die aus Anlass des Ausscheidens vereinbart werden. Daraus allein folgt nicht, dass es sich bei den im streitbefangenen [X.]raum zu erbringenden Leistungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt.

§ 7 Abs. 1 der Leistungsordnung regelt, dass [X.] ganz oder teilweise gewährt werden kann, ohne dass die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung vorliegen. Nach § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung besteht Anspruch auf [X.], wenn ein Angestellter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil er dienstunfähig ist oder das 65. Lebensjahr - als Untertageangestellter das 60. Lebensjahr - vollendet hat oder vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Diese Leistungen knüpfen an die biometrischen Risiken Invalidität und Alter an und sind daher Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Von diesen Voraussetzungen macht § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung gerade eine Ausnahme. Die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung dient daher nicht der Übernahme biometrischer Risiken. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Regelung des § 6 der Leistungsordnung des [X.], die ein Übergangsgeld bei Kündigung durch den Arbeitgeber vorsah, im [X.] gestrichen wurde. Zwar bestand deshalb kein Anspruch des [X.] auf Übergangsgeld nach der Leistungsordnung. Das bedeutet aber nicht, dass alle anderen Leistungen, die nach der Leistungsordnung des [X.] gewährt werden, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind. Solche liegen nur vor, wenn sie an biometrische Risiken im Sinne des [X.]es anknüpfen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Lohre    

                 

Meta

3 AZR 260/10

14.02.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 22. Oktober 2008, Az: 2 Ca 1813/08, Urteil

§ 7 Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 239 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 3 AZR 260/10 (REWIS RS 2012, 9209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9209

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5 Ca 2641/15

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