Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. II ZR 270/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2317

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[[X.].]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [[X.].]/08 Verkündet am: 18. Oktober 2010 [[X.].] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [[X.].]: nein [[X.].]R: ja [[X.].] § 320 Abs. 5 Satz 2 und 4 in der Fassung des [[X.].] ([[X.].] 1089) (jetzt § 320b Abs. 1 Satz 2 und 4 [[X.].]) a) Legt bei der Eingliederung die [X.] im Angebot oder das Geri[X.]ht im Spru[X.]hverfahren das Umtaus[X.]hverhältnis so fest, dass ni[X.]ht für eine natürli[X.]he Zahl von Aktien der eingegliederten [[X.].] genau eine Aktie der [[X.].] gewährt wird (hier 13 zu 3 oder 4 1/3 zu 1), kann bereits mit der Zahl an Aktien, die mindestens für eine Aktie der [X.] benötigt wird, eine Aktie der [X.] verlangt werden (hier: 5). b) Ein Aktionär, der seine Aktien in einzelne Pakete aufteilt, um anstelle der gesetz-li[X.]h vorgesehenen Abfindung in Aktien eine Zahlung zu erhalten, kann na[X.]h einer Verbesserung des [X.] im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht statt der er-s[X.]hli[X.]henen Barabfindung Aktien verlangen. [[X.].], Urteil vom 18. Oktober 2010 - [[X.].]/08 - [[X.].] - 2 - [[X.].] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Oktober 2010 dur[X.]h [[X.].] Strohn, die Ri[X.]hterin [[X.].] und [[X.].], [[X.].] und [[X.].] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [[X.].] wird unter Zurü[X.]kweisung seines weitergehenden Re[X.]htsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des [[X.].] vom 3. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Übertragung von 45 nennwertlosen [[X.].] -Stü[X.]kaktien und auf Zahlung von 532,13 • abgewiesen worden sowie die Beklagte zur Zahlung von 297,56 • [[X.].] gegen Lieferung von fünf Stü[X.]k [[X.].]-N. I. AG-Aktien verurteilt worden ist. Auf die Berufung des [[X.].] wird unter Zurü[X.]kweisung des [[X.].] Re[X.]htsmittels das Urteil der VI. [[X.].] für Han-delssa[X.]hen des [[X.].] vom 14. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15 nenn-wertlose [[X.].]-Stü[X.]kaktien [[X.].]mit Ge-winnbezugsre[X.]ht ab dem Ges[X.]häftsjahr 2007/2008 zu übertragen und 266,07 • zu zahlen, [[X.].] ge-gen Lieferung von fünf [[X.].]

-N. I.

AG-Aktien dur[X.]h den Kläger. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 30 nennwertlose [[X.].]mit - 3 - Gewinnbezugsre[X.]ht ab dem Ges[X.]häftsjahr 2007/2008 zu übertragen und 532,13 • zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die dur[X.]h die Anrufung des [[X.].] entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Von den übrigen Kosten des Re[X.]htsstreits tragen der Kläger 99/100, die Beklagte 1/100. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die [[X.].] -N.

I.

AG (im Folgenden [[X.].]) wurde 1992 in die Beklagte eingegliedert. Als Abfindung wurden den [X.] der [[X.].] Aktien der [[X.].] in einem Verhältnis von se[X.]hs Aktien der [[X.].] gegen eine 50-DM-Aktie der [[X.].] gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 •) entgolten werden. Mit Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2003 setzte das [[X.].] im Spru[X.]hverfahren das Umtaus[X.]hverhältnis auf 13 Aktien der [[X.].] zu drei Aktien der [[X.].] bei einem Ausglei[X.]h für Aktien-spitzen von 76,90 • je [[X.].]-Aktie fest. Infolge von Kapitalmaßnahmen entspre-[X.]hen einer 50-DM-Aktie von 1992 inzwis[X.]hen 15 nennwertlose Stü[X.]kaktien der [[X.].]. 1 Der Kläger selbst und seine Familienangehörigen rei[X.]hten von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 [[X.].]-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und 2 - 4 - erhielten entspre[X.]hende Zahlungen. Mit seiner am 28. Dezember 2006 beim [[X.].] eingegangenen und am 9. Januar 2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger für diese 2.330 Aktien - teilweise aus abgetretenem Re[X.]ht - gegen Rü[X.]kzahlung der erhaltenen Beträge 8.065 Aktien der [[X.].]. Dabei legt der Kläger ein Verhältnis von 13 [[X.].]-Aktien zu 45 aktuellen Stü[X.]kak-tien der [[X.].] zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er hilfsweise einen Umtaus[X.]h für jedes [[X.].], bei 466 [[X.].]en zu je 17 Aktien 7.922 Aktien. Seiner Ansi[X.]ht na[X.]h muss er bei einem Verhältnis von 13 [[X.].]-Aktien zu 45 aktuellen Stü[X.]kaktien der [[X.].] für 5 [[X.].]-Aktien 17 Stü[X.]kakti-en erhalten. 3 Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er 17 Aktien der [[X.].] [[X.].] gegen Übertragung von fünf bisher no[X.]h ni[X.]ht umgetaus[X.]hte [[X.].]-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 [[X.].]-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Aktien um 34 neue Stü[X.]kaktien entspre[X.]hend dem von ihm erre[X.]hneten Umtaus[X.]hverhältnis. Die Beklagte habe na[X.]h Abs[X.]hluss des [[X.].] - unstreitig - nur 225 Stü[X.]kaktien na[X.]hgeliefert, er habe aber 259 zu beanspru[X.]hen. Die seinerzeit umgetaus[X.]hten 45 50-DM-Aktien entsprä-[X.]hen 675 Stü[X.]kaktien der [[X.].]. Aufgrund des Ergebnisses des Spru[X.]hver-fahrens habe er insgesamt 934 aktuelle Stü[X.]kaktien zu erhalten (270 geteilt dur[X.]h 13, multipliziert mit 45) und könne abzügli[X.]h der - den seinerzeit [[X.].] Aktien entspre[X.]henden - 675 Stü[X.]kaktien weitere 259 Stü[X.]kaktien ver-langen. 4 Das [[X.].] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2 unter Zurü[X.]kweisung der weiterge-henden Berufung des [[X.].] zur Zahlung von 297,56 • [[X.].] gegen 5 - 5 - Lieferung von fünf Stü[X.]k [[X.].]-Aktien verurteilt. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die vom erkennenden [X.] zugelassene Revision des [[X.].], mit der er seine Über-tragungsansprü[X.]he weiterverfolgt. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur [[X.].] der [[X.].] zur Übertragung von weiteren 45 Stü[X.]kaktien der [[X.].] und zur Zahlung von insgesamt 798,20 •. 6 I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, na[X.]h der Ents[X.]heidung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren komme erst bei einer Stü[X.]kzahl von mindestens 13 [[X.].]-Aktien ein Umtaus[X.]h in Aktien der [[X.].] in Betra[X.]ht. Der Kläger könne daher für die einzelnen Pakete von jeweils fünf Aktien keinen Umtaus[X.]h in Aktien verlangen. Den Umtaus[X.]h der 2.330 [[X.].]-Aktien in [[X.].]en könne er ni[X.]ht rü[X.]kgängig ma[X.]hen. Für die no[X.]h ni[X.]ht umgetaus[X.]hten fünf Aktien könne er nur Zahlung von 297,56 • verlangen; dass er den Zahlungsanspru[X.]h in erster Linie auf entgangene Dividenden gestützt habe, stehe der Verurteilung der [[X.].] ni[X.]ht entgegen. [[X.].] Das Berufungsurteil hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung über-wiegend stand. Für die 2.330 in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien eingerei[X.]h-ten [[X.].]-Aktien (Klageantrag zu 1) verbleibt es bei der erhaltenen Barabfindung. Für die no[X.]h ni[X.]ht eingerei[X.]hten fünf [[X.].]-Aktien (Klageantrag zu 2) kann der Kläger 15 Stü[X.]kaktien der [[X.].] und Zahlung von 266,07 • verlangen. Für 8 - 6 - die 1994 eingerei[X.]hten 270 [[X.].]-Aktien ist er über die bereits erhaltenen Aktien der [[X.].] hinaus aufgrund des Ergebnisses des [[X.].] mit wei-teren 30 Stü[X.]kaktien nebst 532,13 • abzufinden (Klageantrag zu 3). 9 1. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht die Ents[X.]heidung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren, das Umtaus[X.]hverhältnis auf 13 zu 3 festzusetzen, als Festlegung einer Mindestzahl von 13 Aktien für den Um-taus[X.]h angesehen. Aufgrund des im Spru[X.]hverfahren neu festgesetzten Um-taus[X.]hverhältnisses von 13 zu 3 stehen einem Aktionär grundsätzli[X.]h s[X.]hon für jeweils fünf [[X.].]-Aktien eine Aktie der [[X.].] zu, für neun [[X.].]-Aktien zwei. a) Wird das Umtaus[X.]hverhältnis so festgelegt, dass ni[X.]ht für eine natürli-[X.]he Zahl von Aktien der eingegliederten [[X.].] genau eine Aktie der [X.] gewährt wird, kann bereits mit der Zahl an Aktien, die [[X.].] für eine Aktie der [X.] benötigt wird, eine Aktie der [X.] verlangt werden. Das Umtaus[X.]hverhältnis für die Abfindung in Aktien wird dur[X.]h die [[X.].] bestimmt. Die Abfindung ist angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Vers[X.]hmelzung auf eine Aktie der [[X.].] zu gewähren wären, § 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] in der 1992 geltenden Fassung des [[X.].] ([[X.].] 1089, jetzt § 320b Abs. 1 Satz 4 [[X.].]). 10 Eine Mindestmenge für den Umtaus[X.]h ist aus dem Umtaus[X.]hverhältnis nur insoweit abzuleiten, als der Aktionär je na[X.]h [[X.].] erst ab einer bestimmten Anzahl von Aktien eine Aktie der [X.] erwerben kann - hier bei dem ursprüngli[X.]hen Angebot der [[X.].] mit einem [X.] von 6 zu 1 daher se[X.]hs. Wenn die Vers[X.]hmelzungs-wertrelation kein Umtaus[X.]hverhältnis ergibt, na[X.]h dem eine natürli[X.]he Zahl von 11 - 7 - Aktien der eingegliederten [[X.].] gerade für eine Aktie der Hauptgesell-s[X.]haft benötigt wird (hier na[X.]h dem Ergebnis des [[X.].] 13 zu 3 oder 4 1/3 zu 1), kann dagegen bereits mit der natürli[X.]hen Zahl an Aktien, die mindestens für eine Aktie der [X.] benötigt wird (hier fünf), ein Umtaus[X.]h dur[X.]hgeführt werden. Au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall muss die [[X.].] so weit als mögli[X.]h in Aktien bestehen. Ein Spitzenausglei[X.]h ist gering zu halten (vgl. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].], § 305 Rn. 113; [[X.].] in [[X.].]/Stilz, [[X.].], 2. Aufl., § 305 Rn. 96; [[X.].]/[[X.].] in [[X.].].[[X.].], 4. Aufl., § 305 Rn. 52). In § 320 Abs. 5 Satz 2 [[X.].] aF (jetzt § 320b Abs. 1 Satz 2 [[X.].]) war eine Zahlung außer für Spitzenbeträge (§ 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] aF, jetzt § 320b Abs. 1 Satz 4 [[X.].]) ni[X.]ht vorgesehen. Wenn bei einem ni[X.]ht auf "[X.] zu 1" lautenden Umtaus[X.]hverhältnis das ermittelte Verhältnis glei[X.]hzeitig als Mindestumtaus[X.]hmenge verstanden wird, kommt es entgegen dem Sinn des Gesetzes zu einer Erhöhung der Barzahlungen, weil eine höhere Zahl an Aktien der eingegliederten [[X.].] für den Umtaus[X.]h in Aktien benötigt würde und die übrigen Aktionäre dur[X.]h Zahlung abzufinden wären. Außerdem würde die Abfindung in Aktien umso mehr dur[X.]h eine Barab-findung ersetzt, je genauer das Umtaus[X.]hverhältnis bestimmt wird. Denn dann erhöhen si[X.]h regelmäßig die in der Wertrelation festgesetzten Zahlen der [X.]. Mit einem Verhältnis, bei dem einer hohen Zahl von Aktien der eingeglieder-ten [[X.].] eine hohe Zahl von Aktien der [X.] gegenüber gestellt wird, könnte die Abfindung in Aktien der [X.] sogar weit-gehend umgangen und dur[X.]h eine ni[X.]ht vorgesehene Barabfindung ersetzt wer-den. b) Daran ändert au[X.]h das dur[X.]hgeführte Spru[X.]hverfahren ni[X.]hts. Das Geri[X.]ht hat na[X.]h § 320 Abs. 6 Satz 2 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 2 Satz 2 [[X.].] die angemessene Abfindung - die [[X.].] und die bare Zuzah-lung für Spitzenbeträge (§ 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 4 12 - 8 - [[X.].]) - zu bestimmen, aber ni[X.]ht eine im Gesetz ni[X.]ht vorgesehene Mindest-zahl von Aktien für den Umtaus[X.]h festzusetzen. Da im Spru[X.]hverfahren das Umtaus[X.]hverhältnis nur zugunsten der Aktionäre herauf- und ni[X.]ht zu ihren Lasten herabgesetzt werden kann (Puszkajler in [X.].[X.], § 11 Rn. 14 mwN), kann die Neubestimmung der [[X.].] nur zur Folge haben, dass die Zahl der Aktien, die für den Umtaus[X.]h in eine Aktie der [X.] benötigt wird, sinkt. Das ursprüngli[X.]he Angebot hat insoweit keine Sperrwirkung. Mit der Neufestsetzung im Spru[X.]hverfahren änderte si[X.]h das Umtaus[X.]hverhältnis so-wohl für die Aktionäre, die no[X.]h keine Abfindung erhalten hatten, als au[X.]h für die Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Leistung der angebotenen [[X.].] umgetaus[X.]ht haben ([X.] in [X.].[[X.].], 3. Aufl., § 320b Rn. 19; jetzt § 13 Satz 2 [X.]). Die [X.] kann ni[X.]ht dur[X.]h ein - wie si[X.]h im Spru[X.]hverfahren herausgestellt hat - unangemessenes Angebot die gesetzli[X.]h gebotene Abfindung in Aktien der [X.] ein-s[X.]hränken und eine Barabfindung an deren Stelle setzen. 13 [X.]) Dem steht die re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht entgegen. Anders als das Berufungsge-ri[X.]ht meint, lässt si[X.]h ihr ni[X.]ht entnehmen, dass eine Mindestzahl für den Um-taus[X.]h festgesetzt wurde oder werden sollte. Für den Inhalt einer Ents[X.]heidung ist in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend ([[X.].], Urteil vom 11. Juli 2001 - [X.][[X.].]/99, NJW-RR 2002, 136; vom 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447). Mit der Ents[X.]heidungsformel im Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2003 wird nur das Umtaus[X.]hverhältnis auf 13 zu 3 festgesetzt. Darüber hinaus wird au[X.]h in den Gründen keine Mindestzahl festgesetzt. Dass das Oberlan-desgeri[X.]ht bei dem mathematis[X.]h erre[X.]hneten Umtaus[X.]hverhältnis 4,3 zu 1 wegen des Spitzenbetrags von einer Glättung des [X.] auf 4 14 - 9 - zu 1, das mit einer re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]hen ([X.], [[X.].], 9. Aufl., § 305 Rn. 25; Mün[X.]hKomm[[X.].]/[[X.].], 3. Aufl., § 305 Rn. 144) Zuzahlung der Ak-tionäre verbunden wäre, oder 5 zu 1 abgesehen hat, dient der Vermeidung von Spitzenbeträgen. Bei einer Glättung auf eine Wertrelation von 5 zu 1 statt 13 zu 3 wären bare Zuzahlungen häufiger aufgetreten. Eine Glättung zur bloßen Vereinfa[X.]hung des [X.] ist unzulässig, um den Spitzenaus-glei[X.]h mögli[X.]hst gering zu halten ([X.], [[X.].], 9. Aufl., § 305 Rn. 25; Mün[X.]hKomm[[X.].]/[[X.].], 3. Aufl., § 305 Rn. 144; [[X.].]/[[X.].] in [[X.].].[[X.].], 4. Aufl., § 305 Rn. 52; [X.], AG 1997, 6, 10). Dass na[X.]h der Ents[X.]heidung des [[X.].] jeder Aktionär für Aktien, die ni[X.]ht zum Bezug weiterer Aktien der [[X.].] bere[X.]htigen, einen Anspru[X.]h auf die [X.] hat, gibt nur die Voraussetzungen des Ausglei[X.]hs von Aktienspitzen wieder und lässt keinen S[X.]hluss auf die Festset-zung einer Mindestzahl zu. Die ausdrü[X.]kli[X.]h geäußerte Absi[X.]ht des Oberlan-desgeri[X.]hts Düsseldorf, eine Barzahlung wegen Aktienspitzen nur in mögli[X.]hst geringem Umfang zuzulassen, würde bei einer Mindestumtaus[X.]hmenge von jeweils dreizehn Aktien - wie das Berufungsgeri[X.]ht verkennt - gerade ins Ge-genteil verkehrt, weil in größerem Umfang in Geld abzufindende Aktienspitzen vorhanden wären. d) Aufgrund der im Spru[X.]hverfahren neu festgesetzten [X.] von 13 zu 3 stehen einem Aktionär für fünf [[X.].]-Aktien eine Aktie der [[X.].] zu, weil re[X.]hneris[X.]h 4 1/3 [[X.].]-Aktien für eine Aktie der [X.] benötigt werden, für neun [[X.].]-Aktien zwei (8 2/3 zu 2), für dreizehn drei usw. 15 2. Der Kläger hat aber denno[X.]h - wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ents[X.]hieden hat - keinen Anspru[X.]h darauf, die in Paketen von je fünf Aktien eingerei[X.]hten 2.330 [[X.].]-Aktien gegen Rü[X.]kzahlung der erhaltenen [X.] - 10 - abfindung in Aktien zu taus[X.]hen, weil er si[X.]h dur[X.]h die Aufteilung eine ihm ni[X.]ht zustehende Barabfindung ers[X.]hli[X.]hen hat. 17 a) Der Kläger kann ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h den Umtaus[X.]h der eingerei[X.]hten 2.330 Aktien verlangen. Ein Aktionär, der seine Aktien in einzelne Pakete auf-teilt, um anstelle der gesetzli[X.]h vorgesehenen Abfindung in Aktien eine Zahlung zu erhalten, kann na[X.]h einer Verbesserung des [X.] im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht statt der ers[X.]hli[X.]henen "Barabfindung" Aktien verlangen. Der Kläger hat statt der gesetzli[X.]h vorgesehenen Abfindung in Aktien mit der Einrei[X.]hung in Paketen zu je fünf Aktien eine Zahlung ers[X.]hli[X.]hen und [X.] seine Abfindung erhalten. Daran muss er si[X.]h na[X.]h [X.] und Glauben fest-halten lassen. Er kann das Ergebnis des [[X.].] ni[X.]ht - na[X.]hdem si[X.]h die Aktie der [[X.].] günstig entwi[X.]kelt hat - benutzen, um zu günstigen Preisen Aktien der [[X.].] zu erwerben, und damit im Ergebnis auf Kosten der [[X.].] spekulieren. Einen Anspru[X.]h auf die bestmögli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Verwertung seiner Aktien hat der Aktionär ni[X.]ht ([[X.].], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [[X.].] 167, 299 Rn. 22; vom 2. Juni 2003 - [X.], [[X.].] 155, 110, 118). Selbst wo dem Aktionär - wie hier ni[X.]ht - ein e[X.]htes Wahlre[X.]ht zwis[X.]hen Abfindung in Geld und Abfindung in Aktien zusteht (§ 320 Abs. 5 Satz 3 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 3 [[X.].]; [X.] in [X.]/ [X.], Aktien- und GmbH-Konzernre[X.]ht, 6. Aufl., § 320b Rn. 11), ist er an die einmal getroffene Wahl gebunden, § 263 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 263 Rn. 1); das gilt au[X.]h für den Abfindungsergänzungsanspru[X.]h (Krieger in [X.] Handbu[X.]h des [[X.].]sre[X.]hts AG, 3. Aufl., § 73 Rn. 51). Erst Re[X.]ht muss dies gelten, wenn si[X.]h ein Aktionär aufgrund eines ni[X.]ht bestehenden Wahlre[X.]hts eine Barabfindung ers[X.]hlei[X.]ht. Entgegen der Auffassung der Revision hat es ni[X.]ht die Beklagte wegen des - wie si[X.]h [X.] hat - unangemessenen Umtaus[X.]hangebots zu verantworten, dass 18 - 11 - der Kläger nur eine Zahlung erhielt, sondern allein er selbst dur[X.]h die [X.] der Aktien in Paketen, die zur Barabfindung führten. 19 b) Der Kläger kann au[X.]h ni[X.]ht - wie er mit seinem Hilfsantrag begehrt - einen Umtaus[X.]h der jeweils eingerei[X.]hten fünf Aktien in eine Aktie der [X.] errei[X.]hen. Der Kläger hat seine Abfindung bereits in bar erhalten. Er hätte in Folge des [[X.].] allenfalls einen Abfindungsergänzungsanspru[X.]h erwerben können. Soweit Aktienspitzen in Geld abgegolten wurden, gibt es hier aber keinen [X.], weil der Spitzenbetrag im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht erhöht wurde. Einem redli[X.]hen Aktionär, der wegen eines geringen Aktienbesitzes von nur fünf Aktien keine Aktie eintaus[X.]hen und nur eine Abfindung in Geld erhalten konnte, ist allerdings ein Anspru[X.]h auf den Umtaus[X.]h der erhaltenen Geldab-findung in Aktien einzuräumen, wenn das Ergebnis des [[X.].] erst-mals den gesetzli[X.]hen Regelfall einer Abfindung in Aktien ermögli[X.]ht. Das Spru[X.]hverfahren führt für die Aktionäre, die die Mindestzahl von Aktien für ei-nen Umtaus[X.]h ni[X.]ht errei[X.]hten und nur dur[X.]h eine Zahlung ents[X.]hädigt wurden, ni[X.]ht nur - wie bei den [X.], die Aktien der [X.] erhielten - zu einem Abfindungsergänzungsanspru[X.]h in Aktien, sondern modifiziert au[X.]h die Art der Abfindung dahin, dass sie nunmehr statt der Zahlung Aktien der [X.] erhalten. Ansonsten könnte die [X.] dur[X.]h ein unangemessenes Angebot in weitem Umfang [X.] statt - die Mehrheitsverhältnisse beeinflussende - Abfindungen in Aktien begründen, ohne dass das im Spru[X.]hverfahren - wie in § 320 Abs. 6 Satz 2 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 2 Satz 2 [[X.].] vorgesehen - korrigiert werden könnte. 20 Dem Kläger ist dieser Umtaus[X.]h jedo[X.]h verwehrt. Er wollte dur[X.]h die Stü[X.]kelung der eingerei[X.]hten Aktien statt der ihm zustehenden Abfindung in 21 - 12 - Aktien eine Barabfindung erhalten und muss si[X.]h na[X.]h § 242 [X.] an dieser "Wahl" festhalten lassen. 22 3. Dagegen kann der Kläger für die fünf bisher ni[X.]ht umgetaus[X.]hten [[X.].]-Aktien fünfzehn Stü[X.]kaktien der [[X.].] verlangen. Daneben kann er für [X.] und entgangene Dividenden Zahlung verlangen. 23 a) Na[X.]h dem neu festgesetzten Umtaus[X.]hverhältnis von 13 zu 3 erhält ein Aktionär der eingegliederten [[X.].] für fünf Aktien eine Aktie der [X.], weil na[X.]h dem Ergebnis des [[X.].] re[X.]hneris[X.]h nur 4 1/3 [[X.].]-Aktien für eine Aktie der [[X.].] benötigt werden. Da an die Stelle einer 50-DM-Aktie inzwis[X.]hen fünfzehn Stü[X.]kaktien getreten sind, hat der [X.] auf fünfzehn sol[X.]he Aktien der [[X.].]. Der Kläger ist ni[X.]ht - wie er meint - mit siebzehn Stü[X.]kaktien abzufinden, weil ni[X.]ht na[X.]h einem Verhältnis 13 zu 45 umzutaus[X.]hen ist. Der mit der [X.] ni[X.]ht in Zusammenhang stehende spätere Aktiensplit in - im [X.] - fünfzehn Stü[X.]kaktien verbessert das Umtaus[X.]hverhältnis ni[X.]ht. Für das Umtaus[X.]hverhältnis und die [[X.].] ist die Aktienstü[X.]ke-lung im Zeitpunkt der Eingliederung maßgebli[X.]h, allenfalls no[X.]h eine im Zu-sammenhang mit der Strukturmaßnahme zur Vermeidung von Aktienspitzen geänderte Stü[X.]kelung der Aktien der [X.]. Dur[X.]h na[X.]hfolgende Kapitalmaßnahmen wird das Umtaus[X.]hverhältnis ni[X.]ht beeinflusst. Bereits mit der Wirksamkeit der Eingliederung verliert der Aktionär seine Mitglieds[X.]haft in der eingegliederten [[X.].] und erwirbt den Abfindungsanspru[X.]h ([X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernre[X.]ht, 6. Aufl., § 320b Rn. 3, 14; [X.] in [[X.].]/Stilz, [[X.].], 2. Aufl., § 320b Rn. 10; [X.] in [X.].[[X.].], 3. Aufl., § 320b Rn. 14). Dessen Höhe hängt ni[X.]ht vom Zeitpunkt ab, zu dem er geltend gema[X.]ht wird. 24 - 13 - Ledigli[X.]h wenn infolge von späteren Kapitalmaßnahmen die ursprüngli[X.]h ges[X.]huldeten Aktien ni[X.]ht mehr übertragen werden können, ist die [X.] anzupassen. Da die Beklagte die bei der Eingliederung existierende 50-DM-Aktie ni[X.]ht mehr übertragen kann, hat sie die infolge der späteren Kapital-maßnahmen an ihre Stelle getretenen fünfzehn Stü[X.]kaktien zu übertragen. 25 26 b) Dem Kläger stehen neben den Aktien insgesamt 266,07 • als Aus-glei[X.]h für Aktienspitzen und [X.]anspru[X.]h zu. [X.]) Der Kläger hat Anspru[X.]h auf 51,27 • als Ausglei[X.]h für die Aktienspit-ze. Re[X.]hneris[X.]h benötigt er bei einem Umtaus[X.]hverhältnis von 13 zu 3 nur 4 1/3 [[X.].]-Aktien für eine Aktie der [[X.].]. Die Differenz zu den [X.] fünf Aktien ist als Spitzenbetrag dur[X.]h Zahlung auszuglei[X.]hen, § 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 4 [[X.].]. Bei einer Aktienspitze von 76,90 • je Aktie und von 2/3 untaus[X.]hbaren [[X.].]-Aktien erre[X.]hnen si[X.]h 51,27 •. Ob die Herabsetzung des Betrags für Aktienspitzen auf 76,90 • im Spru[X.]hver-fahren - als re[X.]hneris[X.]he Folge der im Umtaus[X.]hverhältnis für die Aktionäre insgesamt günstigeren Bewertung, aber niedrigeren Bewertung der Aktien bei-der [[X.].]en - zulässig war, muss der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden, da die Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren bindend ist (§ 13 Satz 2 [X.]). 27 [X.]) Hinzu kommen die entgangenen Dividenden in Höhe von 214,80 • (15 mal 14,32 •). Der Kläger hat Anspru[X.]h auf die seit der Eingliederung ange-fallenen Dividenden auf Aktien der [[X.].]. Da es si[X.]h um ein gesetzli[X.]hes S[X.]huldverhältnis handelt, sind die entgangenen Dividenden von 14,32 • pro Stü[X.]kaktie (12,72 • zuzügli[X.]h 1,60 • für die Dividende 2006/2007) trotz des späten [X.] unges[X.]hmälert zuzuerkennen. 28 Einen weiteren Anspru[X.]h auf Körpers[X.]haftsteuerguts[X.]hriften hat der Klä-ger ni[X.]ht. Dem Anspru[X.]h auf die entgangenen Dividenden liegt kein tatsä[X.]hli[X.]h 29 - 14 - bestehendes Gewinnbezugsre[X.]ht zugrunde. Der Kläger wird hinsi[X.]htli[X.]h der Dividende vielmehr nur so gestellt, als habe er die Aktien bereits seit der [X.]. Ein sol[X.]her "[X.]anspru[X.]h" führt ni[X.]ht zu einer na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG aF i.V.m. 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG aF anzure[X.]hnenden Kör-pers[X.]haftsteuer und einer "Körpers[X.]haftsteuerguts[X.]hrift". Au[X.]h ein [X.] wegen der entgangenen Körpers[X.]haftsteuerguts[X.]hrift steht dem Kläger ni[X.]ht zu. § 320 Abs. 5 Satz 6 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 6 [[X.].] s[X.]hließt einen weitergehenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h zwar ni[X.]ht aus. Für diesen weitergehenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h muss aber eine besondere Anspru[X.]hsgrundlage bestehen, etwa aus Verzug ([X.] in [X.]/ [X.], Aktien- und GmbH-Konzernre[X.]ht, 6. Aufl., § 320b Rn. 13). Der Klä-ger hat die Beklagte ni[X.]ht in Verzug gesetzt oder einen anderen [X.] vorgetragen und außerdem einen Steuers[X.]haden ni[X.]ht dargelegt. [X.]) Der Anspru[X.]h ist ni[X.]ht verjährt, weil er in seiner konkreten Ausformung als Anspru[X.]h auf eine Abfindung in Aktien erst dur[X.]h die Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren entstanden ist und die Verjährung dur[X.]h die Erhebung der Klage re[X.]htzeitig gehemmt wurde. 30 Der Anspru[X.]h auf die Abfindung belief si[X.]h ursprüngli[X.]h nur auf eine Geldents[X.]hädigung, weil der Kläger mit dem von ihm ni[X.]ht eingelieferten [X.]rest die Mindestzahl von se[X.]hs Aktien, die na[X.]h dem Abfindungsangebot der [[X.].] notwendig war, ni[X.]ht errei[X.]hte. Für die Aktionäre, die die Mindestzahl von Aktien für einen Umtaus[X.]h ni[X.]ht errei[X.]hten und nur dur[X.]h eine Zahlung ent-s[X.]hädigt wurden, modifiziert das Ergebnis des [[X.].] die Art der Abfindung dahin, dass sie statt der Zahlung Aktien der [X.] ver-langen können. Dieser "Abfindungsergänzungsanspru[X.]h" entsteht wie der re-gelmäßige Abfindungsergänzungsanspru[X.]h auf Leistung weiterer Aktien bei einer Verbesserung des [X.] mit der Re[X.]htskraft der [X.] - 15 - s[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren und verjährt damit wie dieser. Der regelmäßige Abfindungsergänzungsanspru[X.]h verjährt na[X.]h §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] in drei Jahren vom S[X.]hluss des Jahres an, in dem er entstanden ist und der Aktionär von den anspru[X.]hsbegründenden Umständen - in der Regel der Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren - Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Abfindungs- und Abfindungsergänzungsanspru[X.]h können getrennt voneinander verjähren (vgl. Mün[X.]hKomm[[X.].]/[[X.].], 3. Aufl., § 305 Rn. 183). Zwar erwirbt der Aktionär ni[X.]ht getrennte Abfindungs- und [[X.].]sergänzungsansprü[X.]he; vielmehr gestaltet das Geri[X.]ht im Spru[X.]hverfahren den Abfindungsanspru[X.]h neu. Der Teilanspru[X.]h auf Leistung der angebotenen Abfindung muss aber - selbst bei geri[X.]htli[X.]her Bestimmung einer Erhöhung - ni[X.]ht glei[X.]hzeitig mit dem Teilanspru[X.]h auf die ergänzende Abfindung verjäh-ren. Aktionäre, die ihre Aktien no[X.]h ni[X.]ht eingerei[X.]ht haben, ursprüngli[X.]h nur einen Zahlungsanspru[X.]h hatten und no[X.]h keine Zahlung erhalten haben, [X.] - jedenfalls sofern wie hier der ursprüngli[X.]he Abfindungsanspru[X.]h no[X.]h ni[X.]ht verjährt war und no[X.]h geltend gema[X.]ht werden konnte - ab der Ents[X.]hei-dung im Spru[X.]hverfahren den umgestalteten Abfindungsanspru[X.]h ohne den Umweg über eine Zahlung geltend ma[X.]hen. Er verjährt dann wie jeder [[X.].]sergänzungsanspru[X.]h, da für eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der [X.] der Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren entstandenen Ansprü[X.]he kein Grund besteht. 32 Die Verjährung des Abfindungsergänzungsanspru[X.]hs des [[X.].] auf Leistung der Aktien begann mit dem Ende des Jahres 2003, da die Ents[X.]hei-dung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren am 31. Januar 2003 getroffen wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist wurde dur[X.]h Einrei[X.]hung 33 - 16 - der alsbald zugestellten Klage am 28. Dezember 2006 no[X.]h re[X.]htzeitig ge-hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 167 ZPO). 34 d) Der [X.] ist ni[X.]ht dur[X.]h das Vers[X.]hle[X.]hterungsgebot gehindert, die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 297,56 • dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h eine Verurteilung zur Zahlung von 266,07 • zu ersetzen. Das Berufungs-geri[X.]ht hat die Verurteilung der [[X.].] zur Zahlung dieses Betrags auf einen - von ihm unterstellten - Hilfsantrag des [[X.].] gestützt. Es ist davon [X.], dass der Kläger seinen Zahlungsanspru[X.]h "in erster Linie" auf [X.] stützt, aber - wenn die Klage auf den Umtaus[X.]h von Aktien kei-nen Erfolg habe und kein Anspru[X.]h auf [X.] bestehe - der An-spru[X.]h auf die bare Zuzahlung Inhalt des [X.] sei. Wenn der Klä-ger seinen Hauptantrag mit einem Re[X.]htsmittel weiterverfolgt und insoweit [X.] hat, ist die Ents[X.]heidung über den Hilfsantrag aufzuheben, ohne dass darin eine Vers[X.]hle[X.]hterung liegt ([[X.].], Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [[X.].] 146, 298, 309 mwN). 4. Der Kläger kann infolge der Verbesserung des [X.] weitere 30 Stü[X.]kaktien der [[X.].] für die bereits eingetaus[X.]hten 270 Aktien verlangen. Der Kläger hat bei einem Umtaus[X.]hverhältnis von 13 zu 3 bei 270 Aktien Anspru[X.]h auf 62 50-DM-Aktien. 45 50-DM-Aktien hatte er bereits vor der Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren beim Umtaus[X.]h erhalten. Das entspri[X.]ht 675 Stü[X.]kaktien. Sein Abfindungsergänzungsanspru[X.]h ging na[X.]h dem Ergebnis des [[X.].] auf 17 50-DM-Aktien bzw. 255 Stü[X.]kaktien. Abzügli[X.]h na[X.]h-gelieferter 225 Stü[X.]kaktien sind 30 Stü[X.]kaktien no[X.]h ni[X.]ht geliefert. 35 Außerdem hat der Kläger einen Anspru[X.]h auf 532,13 • für Aktienspitzen und Dividendenna[X.]hzahlung. Die 62 Aktien der [[X.].] entspre[X.]hen 268 2/3 [[X.].]-Aktien. Für die zu 270 verbleibenden 1 1/3 ni[X.]ht umtaus[X.]hbaren [[X.].]-Aktien 36 - 17 - ergeben si[X.]h mit dem vom [[X.].] für Aktienspitzen fest-gesetzten Betrag von 76,90 • je Aktie 102,53 •. Hinzuzure[X.]hnen sind 429,60 • [X.]anspru[X.]h (30 Aktien mit 14,32 •). Strohn [[X.].]

Dres[X.]her Löffler

[[X.].] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2007 - 20 O 14/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 03.12.2008 - 8 U 34/08 -

Meta

II ZR 270/08

18.10.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. II ZR 270/08 (REWIS RS 2010, 2317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2317

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 270/08 (Bundesgerichtshof)

Abfindung außenstehender Aktionäre bei Eingliederung einer Aktiengesellschaft: Bestimmung der Zahl der Aktien der Hauptgesellschaft bei …


7 U 3319/20 (OLG München)

Abfindung, Aktien, Barabfindung, Auslegung, Widerspruch, Vertragsschluss, Hauptversammlung, AG, Festsetzung, Zuzahlung, Aktie, Zustimmung, Spruchverfahren, Form, bare …


20 AktE 8/94 (Landgericht Dortmund)


I-19 W 5/03 AktE (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-19 W 9/03 AktE (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 270/08

8 U 34/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.