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PDF anzeigen [[X.].]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [[X.].]/08 Verkündet am: 18. Oktober 2010 [[X.].] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [[X.].]: nein [[X.].]R: ja [[X.].] § 320 Abs. 5 Satz 2 und 4 in der Fassung des [[X.].] ([[X.].] 1089) (jetzt § 320b Abs. 1 Satz 2 und 4 [[X.].]) a) Legt bei der Eingliederung die [X.] im Angebot oder das Geri[X.]ht im Spru[X.]hverfahren das Umtaus[X.]hverhältnis so fest, dass ni[X.]ht für eine natürli[X.]he Zahl von Aktien der eingegliederten [[X.].] genau eine Aktie der [[X.].] gewährt wird (hier 13 zu 3 oder 4 1/3 zu 1), kann bereits mit der Zahl an Aktien, die mindestens für eine Aktie der [X.] benötigt wird, eine Aktie der [X.] verlangt werden (hier: 5). b) Ein Aktionär, der seine Aktien in einzelne Pakete aufteilt, um anstelle der gesetz-li[X.]h vorgesehenen Abfindung in Aktien eine Zahlung zu erhalten, kann na[X.]h einer Verbesserung des [X.] im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht statt der er-s[X.]hli[X.]henen Barabfindung Aktien verlangen. [[X.].], Urteil vom 18. Oktober 2010 - [[X.].]/08 - [[X.].] - 2 - [[X.].] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Oktober 2010 dur[X.]h [[X.].] Strohn, die Ri[X.]hterin [[X.].] und [[X.].], [[X.].] und [[X.].] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [[X.].] wird unter Zurü[X.]kweisung seines weitergehenden Re[X.]htsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des [[X.].] vom 3. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Übertragung von 45 nennwertlosen [[X.].] -Stü[X.]kaktien und auf Zahlung von 532,13 • abgewiesen worden sowie die Beklagte zur Zahlung von 297,56 • [[X.].] gegen Lieferung von fünf Stü[X.]k [[X.].]-N. I. AG-Aktien verurteilt worden ist. Auf die Berufung des [[X.].] wird unter Zurü[X.]kweisung des [[X.].] Re[X.]htsmittels das Urteil der VI. [[X.].] für Han-delssa[X.]hen des [[X.].] vom 14. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15 nenn-wertlose [[X.].]-Stü[X.]kaktien [[X.].]mit Ge-winnbezugsre[X.]ht ab dem Ges[X.]häftsjahr 2007/2008 zu übertragen und 266,07 • zu zahlen, [[X.].] ge-gen Lieferung von fünf [[X.].]
-N. I.
AG-Aktien dur[X.]h den Kläger. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 30 nennwertlose [[X.].]mit - 3 - Gewinnbezugsre[X.]ht ab dem Ges[X.]häftsjahr 2007/2008 zu übertragen und 532,13 • zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die dur[X.]h die Anrufung des [[X.].] entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Von den übrigen Kosten des Re[X.]htsstreits tragen der Kläger 99/100, die Beklagte 1/100. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die [[X.].] -N.
I.
AG (im Folgenden [[X.].]) wurde 1992 in die Beklagte eingegliedert. Als Abfindung wurden den [X.] der [[X.].] Aktien der [[X.].] in einem Verhältnis von se[X.]hs Aktien der [[X.].] gegen eine 50-DM-Aktie der [[X.].] gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 •) entgolten werden. Mit Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2003 setzte das [[X.].] im Spru[X.]hverfahren das Umtaus[X.]hverhältnis auf 13 Aktien der [[X.].] zu drei Aktien der [[X.].] bei einem Ausglei[X.]h für Aktien-spitzen von 76,90 • je [[X.].]-Aktie fest. Infolge von Kapitalmaßnahmen entspre-[X.]hen einer 50-DM-Aktie von 1992 inzwis[X.]hen 15 nennwertlose Stü[X.]kaktien der [[X.].]. 1 Der Kläger selbst und seine Familienangehörigen rei[X.]hten von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 [[X.].]-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und 2 - 4 - erhielten entspre[X.]hende Zahlungen. Mit seiner am 28. Dezember 2006 beim [[X.].] eingegangenen und am 9. Januar 2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger für diese 2.330 Aktien - teilweise aus abgetretenem Re[X.]ht - gegen Rü[X.]kzahlung der erhaltenen Beträge 8.065 Aktien der [[X.].]. Dabei legt der Kläger ein Verhältnis von 13 [[X.].]-Aktien zu 45 aktuellen Stü[X.]kak-tien der [[X.].] zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er hilfsweise einen Umtaus[X.]h für jedes [[X.].], bei 466 [[X.].]en zu je 17 Aktien 7.922 Aktien. Seiner Ansi[X.]ht na[X.]h muss er bei einem Verhältnis von 13 [[X.].]-Aktien zu 45 aktuellen Stü[X.]kaktien der [[X.].] für 5 [[X.].]-Aktien 17 Stü[X.]kakti-en erhalten. 3 Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er 17 Aktien der [[X.].] [[X.].] gegen Übertragung von fünf bisher no[X.]h ni[X.]ht umgetaus[X.]hte [[X.].]-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 [[X.].]-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Aktien um 34 neue Stü[X.]kaktien entspre[X.]hend dem von ihm erre[X.]hneten Umtaus[X.]hverhältnis. Die Beklagte habe na[X.]h Abs[X.]hluss des [[X.].] - unstreitig - nur 225 Stü[X.]kaktien na[X.]hgeliefert, er habe aber 259 zu beanspru[X.]hen. Die seinerzeit umgetaus[X.]hten 45 50-DM-Aktien entsprä-[X.]hen 675 Stü[X.]kaktien der [[X.].]. Aufgrund des Ergebnisses des Spru[X.]hver-fahrens habe er insgesamt 934 aktuelle Stü[X.]kaktien zu erhalten (270 geteilt dur[X.]h 13, multipliziert mit 45) und könne abzügli[X.]h der - den seinerzeit [[X.].] Aktien entspre[X.]henden - 675 Stü[X.]kaktien weitere 259 Stü[X.]kaktien ver-langen. 4 Das [[X.].] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgeri[X.]ht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2 unter Zurü[X.]kweisung der weiterge-henden Berufung des [[X.].] zur Zahlung von 297,56 • [[X.].] gegen 5 - 5 - Lieferung von fünf Stü[X.]k [[X.].]-Aktien verurteilt. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die vom erkennenden [X.] zugelassene Revision des [[X.].], mit der er seine Über-tragungsansprü[X.]he weiterverfolgt. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur [[X.].] der [[X.].] zur Übertragung von weiteren 45 Stü[X.]kaktien der [[X.].] und zur Zahlung von insgesamt 798,20 •. 6 I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, na[X.]h der Ents[X.]heidung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren komme erst bei einer Stü[X.]kzahl von mindestens 13 [[X.].]-Aktien ein Umtaus[X.]h in Aktien der [[X.].] in Betra[X.]ht. Der Kläger könne daher für die einzelnen Pakete von jeweils fünf Aktien keinen Umtaus[X.]h in Aktien verlangen. Den Umtaus[X.]h der 2.330 [[X.].]-Aktien in [[X.].]en könne er ni[X.]ht rü[X.]kgängig ma[X.]hen. Für die no[X.]h ni[X.]ht umgetaus[X.]hten fünf Aktien könne er nur Zahlung von 297,56 • verlangen; dass er den Zahlungsanspru[X.]h in erster Linie auf entgangene Dividenden gestützt habe, stehe der Verurteilung der [[X.].] ni[X.]ht entgegen. [[X.].] Das Berufungsurteil hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung über-wiegend stand. Für die 2.330 in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien eingerei[X.]h-ten [[X.].]-Aktien (Klageantrag zu 1) verbleibt es bei der erhaltenen Barabfindung. Für die no[X.]h ni[X.]ht eingerei[X.]hten fünf [[X.].]-Aktien (Klageantrag zu 2) kann der Kläger 15 Stü[X.]kaktien der [[X.].] und Zahlung von 266,07 • verlangen. Für 8 - 6 - die 1994 eingerei[X.]hten 270 [[X.].]-Aktien ist er über die bereits erhaltenen Aktien der [[X.].] hinaus aufgrund des Ergebnisses des [[X.].] mit wei-teren 30 Stü[X.]kaktien nebst 532,13 • abzufinden (Klageantrag zu 3). 9 1. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht die Ents[X.]heidung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren, das Umtaus[X.]hverhältnis auf 13 zu 3 festzusetzen, als Festlegung einer Mindestzahl von 13 Aktien für den Um-taus[X.]h angesehen. Aufgrund des im Spru[X.]hverfahren neu festgesetzten Um-taus[X.]hverhältnisses von 13 zu 3 stehen einem Aktionär grundsätzli[X.]h s[X.]hon für jeweils fünf [[X.].]-Aktien eine Aktie der [[X.].] zu, für neun [[X.].]-Aktien zwei. a) Wird das Umtaus[X.]hverhältnis so festgelegt, dass ni[X.]ht für eine natürli-[X.]he Zahl von Aktien der eingegliederten [[X.].] genau eine Aktie der [X.] gewährt wird, kann bereits mit der Zahl an Aktien, die [[X.].] für eine Aktie der [X.] benötigt wird, eine Aktie der [X.] verlangt werden. Das Umtaus[X.]hverhältnis für die Abfindung in Aktien wird dur[X.]h die [[X.].] bestimmt. Die Abfindung ist angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Vers[X.]hmelzung auf eine Aktie der [[X.].] zu gewähren wären, § 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] in der 1992 geltenden Fassung des [[X.].] ([[X.].] 1089, jetzt § 320b Abs. 1 Satz 4 [[X.].]). 10 Eine Mindestmenge für den Umtaus[X.]h ist aus dem Umtaus[X.]hverhältnis nur insoweit abzuleiten, als der Aktionär je na[X.]h [[X.].] erst ab einer bestimmten Anzahl von Aktien eine Aktie der [X.] erwerben kann - hier bei dem ursprüngli[X.]hen Angebot der [[X.].] mit einem [X.] von 6 zu 1 daher se[X.]hs. Wenn die Vers[X.]hmelzungs-wertrelation kein Umtaus[X.]hverhältnis ergibt, na[X.]h dem eine natürli[X.]he Zahl von 11 - 7 - Aktien der eingegliederten [[X.].] gerade für eine Aktie der Hauptgesell-s[X.]haft benötigt wird (hier na[X.]h dem Ergebnis des [[X.].] 13 zu 3 oder 4 1/3 zu 1), kann dagegen bereits mit der natürli[X.]hen Zahl an Aktien, die mindestens für eine Aktie der [X.] benötigt wird (hier fünf), ein Umtaus[X.]h dur[X.]hgeführt werden. Au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall muss die [[X.].] so weit als mögli[X.]h in Aktien bestehen. Ein Spitzenausglei[X.]h ist gering zu halten (vgl. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].], § 305 Rn. 113; [[X.].] in [[X.].]/Stilz, [[X.].], 2. Aufl., § 305 Rn. 96; [[X.].]/[[X.].] in [[X.].].[[X.].], 4. Aufl., § 305 Rn. 52). In § 320 Abs. 5 Satz 2 [[X.].] aF (jetzt § 320b Abs. 1 Satz 2 [[X.].]) war eine Zahlung außer für Spitzenbeträge (§ 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] aF, jetzt § 320b Abs. 1 Satz 4 [[X.].]) ni[X.]ht vorgesehen. Wenn bei einem ni[X.]ht auf "[X.] zu 1" lautenden Umtaus[X.]hverhältnis das ermittelte Verhältnis glei[X.]hzeitig als Mindestumtaus[X.]hmenge verstanden wird, kommt es entgegen dem Sinn des Gesetzes zu einer Erhöhung der Barzahlungen, weil eine höhere Zahl an Aktien der eingegliederten [[X.].] für den Umtaus[X.]h in Aktien benötigt würde und die übrigen Aktionäre dur[X.]h Zahlung abzufinden wären. Außerdem würde die Abfindung in Aktien umso mehr dur[X.]h eine Barab-findung ersetzt, je genauer das Umtaus[X.]hverhältnis bestimmt wird. Denn dann erhöhen si[X.]h regelmäßig die in der Wertrelation festgesetzten Zahlen der [X.]. Mit einem Verhältnis, bei dem einer hohen Zahl von Aktien der eingeglieder-ten [[X.].] eine hohe Zahl von Aktien der [X.] gegenüber gestellt wird, könnte die Abfindung in Aktien der [X.] sogar weit-gehend umgangen und dur[X.]h eine ni[X.]ht vorgesehene Barabfindung ersetzt wer-den. b) Daran ändert au[X.]h das dur[X.]hgeführte Spru[X.]hverfahren ni[X.]hts. Das Geri[X.]ht hat na[X.]h § 320 Abs. 6 Satz 2 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 2 Satz 2 [[X.].] die angemessene Abfindung - die [[X.].] und die bare Zuzah-lung für Spitzenbeträge (§ 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 4 12 - 8 - [[X.].]) - zu bestimmen, aber ni[X.]ht eine im Gesetz ni[X.]ht vorgesehene Mindest-zahl von Aktien für den Umtaus[X.]h festzusetzen. Da im Spru[X.]hverfahren das Umtaus[X.]hverhältnis nur zugunsten der Aktionäre herauf- und ni[X.]ht zu ihren Lasten herabgesetzt werden kann (Puszkajler in [X.].[X.], § 11 Rn. 14 mwN), kann die Neubestimmung der [[X.].] nur zur Folge haben, dass die Zahl der Aktien, die für den Umtaus[X.]h in eine Aktie der [X.] benötigt wird, sinkt. Das ursprüngli[X.]he Angebot hat insoweit keine Sperrwirkung. Mit der Neufestsetzung im Spru[X.]hverfahren änderte si[X.]h das Umtaus[X.]hverhältnis so-wohl für die Aktionäre, die no[X.]h keine Abfindung erhalten hatten, als au[X.]h für die Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Leistung der angebotenen [[X.].] umgetaus[X.]ht haben ([X.] in [X.].[[X.].], 3. Aufl., § 320b Rn. 19; jetzt § 13 Satz 2 [X.]). Die [X.] kann ni[X.]ht dur[X.]h ein - wie si[X.]h im Spru[X.]hverfahren herausgestellt hat - unangemessenes Angebot die gesetzli[X.]h gebotene Abfindung in Aktien der [X.] ein-s[X.]hränken und eine Barabfindung an deren Stelle setzen. 13 [X.]) Dem steht die re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht entgegen. Anders als das Berufungsge-ri[X.]ht meint, lässt si[X.]h ihr ni[X.]ht entnehmen, dass eine Mindestzahl für den Um-taus[X.]h festgesetzt wurde oder werden sollte. Für den Inhalt einer Ents[X.]heidung ist in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend ([[X.].], Urteil vom 11. Juli 2001 - [X.][[X.].]/99, NJW-RR 2002, 136; vom 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447). Mit der Ents[X.]heidungsformel im Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2003 wird nur das Umtaus[X.]hverhältnis auf 13 zu 3 festgesetzt. Darüber hinaus wird au[X.]h in den Gründen keine Mindestzahl festgesetzt. Dass das Oberlan-desgeri[X.]ht bei dem mathematis[X.]h erre[X.]hneten Umtaus[X.]hverhältnis 4,3 zu 1 wegen des Spitzenbetrags von einer Glättung des [X.] auf 4 14 - 9 - zu 1, das mit einer re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]hen ([X.], [[X.].], 9. Aufl., § 305 Rn. 25; Mün[X.]hKomm[[X.].]/[[X.].], 3. Aufl., § 305 Rn. 144) Zuzahlung der Ak-tionäre verbunden wäre, oder 5 zu 1 abgesehen hat, dient der Vermeidung von Spitzenbeträgen. Bei einer Glättung auf eine Wertrelation von 5 zu 1 statt 13 zu 3 wären bare Zuzahlungen häufiger aufgetreten. Eine Glättung zur bloßen Vereinfa[X.]hung des [X.] ist unzulässig, um den Spitzenaus-glei[X.]h mögli[X.]hst gering zu halten ([X.], [[X.].], 9. Aufl., § 305 Rn. 25; Mün[X.]hKomm[[X.].]/[[X.].], 3. Aufl., § 305 Rn. 144; [[X.].]/[[X.].] in [[X.].].[[X.].], 4. Aufl., § 305 Rn. 52; [X.], AG 1997, 6, 10). Dass na[X.]h der Ents[X.]heidung des [[X.].] jeder Aktionär für Aktien, die ni[X.]ht zum Bezug weiterer Aktien der [[X.].] bere[X.]htigen, einen Anspru[X.]h auf die [X.] hat, gibt nur die Voraussetzungen des Ausglei[X.]hs von Aktienspitzen wieder und lässt keinen S[X.]hluss auf die Festset-zung einer Mindestzahl zu. Die ausdrü[X.]kli[X.]h geäußerte Absi[X.]ht des Oberlan-desgeri[X.]hts Düsseldorf, eine Barzahlung wegen Aktienspitzen nur in mögli[X.]hst geringem Umfang zuzulassen, würde bei einer Mindestumtaus[X.]hmenge von jeweils dreizehn Aktien - wie das Berufungsgeri[X.]ht verkennt - gerade ins Ge-genteil verkehrt, weil in größerem Umfang in Geld abzufindende Aktienspitzen vorhanden wären. d) Aufgrund der im Spru[X.]hverfahren neu festgesetzten [X.] von 13 zu 3 stehen einem Aktionär für fünf [[X.].]-Aktien eine Aktie der [[X.].] zu, weil re[X.]hneris[X.]h 4 1/3 [[X.].]-Aktien für eine Aktie der [X.] benötigt werden, für neun [[X.].]-Aktien zwei (8 2/3 zu 2), für dreizehn drei usw. 15 2. Der Kläger hat aber denno[X.]h - wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ents[X.]hieden hat - keinen Anspru[X.]h darauf, die in Paketen von je fünf Aktien eingerei[X.]hten 2.330 [[X.].]-Aktien gegen Rü[X.]kzahlung der erhaltenen [X.] - 10 - abfindung in Aktien zu taus[X.]hen, weil er si[X.]h dur[X.]h die Aufteilung eine ihm ni[X.]ht zustehende Barabfindung ers[X.]hli[X.]hen hat. 17 a) Der Kläger kann ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h den Umtaus[X.]h der eingerei[X.]hten 2.330 Aktien verlangen. Ein Aktionär, der seine Aktien in einzelne Pakete auf-teilt, um anstelle der gesetzli[X.]h vorgesehenen Abfindung in Aktien eine Zahlung zu erhalten, kann na[X.]h einer Verbesserung des [X.] im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht statt der ers[X.]hli[X.]henen "Barabfindung" Aktien verlangen. Der Kläger hat statt der gesetzli[X.]h vorgesehenen Abfindung in Aktien mit der Einrei[X.]hung in Paketen zu je fünf Aktien eine Zahlung ers[X.]hli[X.]hen und [X.] seine Abfindung erhalten. Daran muss er si[X.]h na[X.]h [X.] und Glauben fest-halten lassen. Er kann das Ergebnis des [[X.].] ni[X.]ht - na[X.]hdem si[X.]h die Aktie der [[X.].] günstig entwi[X.]kelt hat - benutzen, um zu günstigen Preisen Aktien der [[X.].] zu erwerben, und damit im Ergebnis auf Kosten der [[X.].] spekulieren. Einen Anspru[X.]h auf die bestmögli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Verwertung seiner Aktien hat der Aktionär ni[X.]ht ([[X.].], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [[X.].] 167, 299 Rn. 22; vom 2. Juni 2003 - [X.], [[X.].] 155, 110, 118). Selbst wo dem Aktionär - wie hier ni[X.]ht - ein e[X.]htes Wahlre[X.]ht zwis[X.]hen Abfindung in Geld und Abfindung in Aktien zusteht (§ 320 Abs. 5 Satz 3 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 3 [[X.].]; [X.] in [X.]/ [X.], Aktien- und GmbH-Konzernre[X.]ht, 6. Aufl., § 320b Rn. 11), ist er an die einmal getroffene Wahl gebunden, § 263 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 263 Rn. 1); das gilt au[X.]h für den Abfindungsergänzungsanspru[X.]h (Krieger in [X.] Handbu[X.]h des [[X.].]sre[X.]hts AG, 3. Aufl., § 73 Rn. 51). Erst Re[X.]ht muss dies gelten, wenn si[X.]h ein Aktionär aufgrund eines ni[X.]ht bestehenden Wahlre[X.]hts eine Barabfindung ers[X.]hlei[X.]ht. Entgegen der Auffassung der Revision hat es ni[X.]ht die Beklagte wegen des - wie si[X.]h [X.] hat - unangemessenen Umtaus[X.]hangebots zu verantworten, dass 18 - 11 - der Kläger nur eine Zahlung erhielt, sondern allein er selbst dur[X.]h die [X.] der Aktien in Paketen, die zur Barabfindung führten. 19 b) Der Kläger kann au[X.]h ni[X.]ht - wie er mit seinem Hilfsantrag begehrt - einen Umtaus[X.]h der jeweils eingerei[X.]hten fünf Aktien in eine Aktie der [X.] errei[X.]hen. Der Kläger hat seine Abfindung bereits in bar erhalten. Er hätte in Folge des [[X.].] allenfalls einen Abfindungsergänzungsanspru[X.]h erwerben können. Soweit Aktienspitzen in Geld abgegolten wurden, gibt es hier aber keinen [X.], weil der Spitzenbetrag im Spru[X.]hverfahren ni[X.]ht erhöht wurde. Einem redli[X.]hen Aktionär, der wegen eines geringen Aktienbesitzes von nur fünf Aktien keine Aktie eintaus[X.]hen und nur eine Abfindung in Geld erhalten konnte, ist allerdings ein Anspru[X.]h auf den Umtaus[X.]h der erhaltenen Geldab-findung in Aktien einzuräumen, wenn das Ergebnis des [[X.].] erst-mals den gesetzli[X.]hen Regelfall einer Abfindung in Aktien ermögli[X.]ht. Das Spru[X.]hverfahren führt für die Aktionäre, die die Mindestzahl von Aktien für ei-nen Umtaus[X.]h ni[X.]ht errei[X.]hten und nur dur[X.]h eine Zahlung ents[X.]hädigt wurden, ni[X.]ht nur - wie bei den [X.], die Aktien der [X.] erhielten - zu einem Abfindungsergänzungsanspru[X.]h in Aktien, sondern modifiziert au[X.]h die Art der Abfindung dahin, dass sie nunmehr statt der Zahlung Aktien der [X.] erhalten. Ansonsten könnte die [X.] dur[X.]h ein unangemessenes Angebot in weitem Umfang [X.] statt - die Mehrheitsverhältnisse beeinflussende - Abfindungen in Aktien begründen, ohne dass das im Spru[X.]hverfahren - wie in § 320 Abs. 6 Satz 2 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 2 Satz 2 [[X.].] vorgesehen - korrigiert werden könnte. 20 Dem Kläger ist dieser Umtaus[X.]h jedo[X.]h verwehrt. Er wollte dur[X.]h die Stü[X.]kelung der eingerei[X.]hten Aktien statt der ihm zustehenden Abfindung in 21 - 12 - Aktien eine Barabfindung erhalten und muss si[X.]h na[X.]h § 242 [X.] an dieser "Wahl" festhalten lassen. 22 3. Dagegen kann der Kläger für die fünf bisher ni[X.]ht umgetaus[X.]hten [[X.].]-Aktien fünfzehn Stü[X.]kaktien der [[X.].] verlangen. Daneben kann er für [X.] und entgangene Dividenden Zahlung verlangen. 23 a) Na[X.]h dem neu festgesetzten Umtaus[X.]hverhältnis von 13 zu 3 erhält ein Aktionär der eingegliederten [[X.].] für fünf Aktien eine Aktie der [X.], weil na[X.]h dem Ergebnis des [[X.].] re[X.]hneris[X.]h nur 4 1/3 [[X.].]-Aktien für eine Aktie der [[X.].] benötigt werden. Da an die Stelle einer 50-DM-Aktie inzwis[X.]hen fünfzehn Stü[X.]kaktien getreten sind, hat der [X.] auf fünfzehn sol[X.]he Aktien der [[X.].]. Der Kläger ist ni[X.]ht - wie er meint - mit siebzehn Stü[X.]kaktien abzufinden, weil ni[X.]ht na[X.]h einem Verhältnis 13 zu 45 umzutaus[X.]hen ist. Der mit der [X.] ni[X.]ht in Zusammenhang stehende spätere Aktiensplit in - im [X.] - fünfzehn Stü[X.]kaktien verbessert das Umtaus[X.]hverhältnis ni[X.]ht. Für das Umtaus[X.]hverhältnis und die [[X.].] ist die Aktienstü[X.]ke-lung im Zeitpunkt der Eingliederung maßgebli[X.]h, allenfalls no[X.]h eine im Zu-sammenhang mit der Strukturmaßnahme zur Vermeidung von Aktienspitzen geänderte Stü[X.]kelung der Aktien der [X.]. Dur[X.]h na[X.]hfolgende Kapitalmaßnahmen wird das Umtaus[X.]hverhältnis ni[X.]ht beeinflusst. Bereits mit der Wirksamkeit der Eingliederung verliert der Aktionär seine Mitglieds[X.]haft in der eingegliederten [[X.].] und erwirbt den Abfindungsanspru[X.]h ([X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernre[X.]ht, 6. Aufl., § 320b Rn. 3, 14; [X.] in [[X.].]/Stilz, [[X.].], 2. Aufl., § 320b Rn. 10; [X.] in [X.].[[X.].], 3. Aufl., § 320b Rn. 14). Dessen Höhe hängt ni[X.]ht vom Zeitpunkt ab, zu dem er geltend gema[X.]ht wird. 24 - 13 - Ledigli[X.]h wenn infolge von späteren Kapitalmaßnahmen die ursprüngli[X.]h ges[X.]huldeten Aktien ni[X.]ht mehr übertragen werden können, ist die [X.] anzupassen. Da die Beklagte die bei der Eingliederung existierende 50-DM-Aktie ni[X.]ht mehr übertragen kann, hat sie die infolge der späteren Kapital-maßnahmen an ihre Stelle getretenen fünfzehn Stü[X.]kaktien zu übertragen. 25 26 b) Dem Kläger stehen neben den Aktien insgesamt 266,07 • als Aus-glei[X.]h für Aktienspitzen und [X.]anspru[X.]h zu. [X.]) Der Kläger hat Anspru[X.]h auf 51,27 • als Ausglei[X.]h für die Aktienspit-ze. Re[X.]hneris[X.]h benötigt er bei einem Umtaus[X.]hverhältnis von 13 zu 3 nur 4 1/3 [[X.].]-Aktien für eine Aktie der [[X.].]. Die Differenz zu den [X.] fünf Aktien ist als Spitzenbetrag dur[X.]h Zahlung auszuglei[X.]hen, § 320 Abs. 5 Satz 4 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 4 [[X.].]. Bei einer Aktienspitze von 76,90 • je Aktie und von 2/3 untaus[X.]hbaren [[X.].]-Aktien erre[X.]hnen si[X.]h 51,27 •. Ob die Herabsetzung des Betrags für Aktienspitzen auf 76,90 • im Spru[X.]hver-fahren - als re[X.]hneris[X.]he Folge der im Umtaus[X.]hverhältnis für die Aktionäre insgesamt günstigeren Bewertung, aber niedrigeren Bewertung der Aktien bei-der [[X.].]en - zulässig war, muss der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden, da die Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren bindend ist (§ 13 Satz 2 [X.]). 27 [X.]) Hinzu kommen die entgangenen Dividenden in Höhe von 214,80 • (15 mal 14,32 •). Der Kläger hat Anspru[X.]h auf die seit der Eingliederung ange-fallenen Dividenden auf Aktien der [[X.].]. Da es si[X.]h um ein gesetzli[X.]hes S[X.]huldverhältnis handelt, sind die entgangenen Dividenden von 14,32 • pro Stü[X.]kaktie (12,72 • zuzügli[X.]h 1,60 • für die Dividende 2006/2007) trotz des späten [X.] unges[X.]hmälert zuzuerkennen. 28 Einen weiteren Anspru[X.]h auf Körpers[X.]haftsteuerguts[X.]hriften hat der Klä-ger ni[X.]ht. Dem Anspru[X.]h auf die entgangenen Dividenden liegt kein tatsä[X.]hli[X.]h 29 - 14 - bestehendes Gewinnbezugsre[X.]ht zugrunde. Der Kläger wird hinsi[X.]htli[X.]h der Dividende vielmehr nur so gestellt, als habe er die Aktien bereits seit der [X.]. Ein sol[X.]her "[X.]anspru[X.]h" führt ni[X.]ht zu einer na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG aF i.V.m. 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG aF anzure[X.]hnenden Kör-pers[X.]haftsteuer und einer "Körpers[X.]haftsteuerguts[X.]hrift". Au[X.]h ein [X.] wegen der entgangenen Körpers[X.]haftsteuerguts[X.]hrift steht dem Kläger ni[X.]ht zu. § 320 Abs. 5 Satz 6 [[X.].] aF/§ 320b Abs. 1 Satz 6 [[X.].] s[X.]hließt einen weitergehenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h zwar ni[X.]ht aus. Für diesen weitergehenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h muss aber eine besondere Anspru[X.]hsgrundlage bestehen, etwa aus Verzug ([X.] in [X.]/ [X.], Aktien- und GmbH-Konzernre[X.]ht, 6. Aufl., § 320b Rn. 13). Der Klä-ger hat die Beklagte ni[X.]ht in Verzug gesetzt oder einen anderen [X.] vorgetragen und außerdem einen Steuers[X.]haden ni[X.]ht dargelegt. [X.]) Der Anspru[X.]h ist ni[X.]ht verjährt, weil er in seiner konkreten Ausformung als Anspru[X.]h auf eine Abfindung in Aktien erst dur[X.]h die Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren entstanden ist und die Verjährung dur[X.]h die Erhebung der Klage re[X.]htzeitig gehemmt wurde. 30 Der Anspru[X.]h auf die Abfindung belief si[X.]h ursprüngli[X.]h nur auf eine Geldents[X.]hädigung, weil der Kläger mit dem von ihm ni[X.]ht eingelieferten [X.]rest die Mindestzahl von se[X.]hs Aktien, die na[X.]h dem Abfindungsangebot der [[X.].] notwendig war, ni[X.]ht errei[X.]hte. Für die Aktionäre, die die Mindestzahl von Aktien für einen Umtaus[X.]h ni[X.]ht errei[X.]hten und nur dur[X.]h eine Zahlung ent-s[X.]hädigt wurden, modifiziert das Ergebnis des [[X.].] die Art der Abfindung dahin, dass sie statt der Zahlung Aktien der [X.] ver-langen können. Dieser "Abfindungsergänzungsanspru[X.]h" entsteht wie der re-gelmäßige Abfindungsergänzungsanspru[X.]h auf Leistung weiterer Aktien bei einer Verbesserung des [X.] mit der Re[X.]htskraft der [X.] - 15 - s[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren und verjährt damit wie dieser. Der regelmäßige Abfindungsergänzungsanspru[X.]h verjährt na[X.]h §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] in drei Jahren vom S[X.]hluss des Jahres an, in dem er entstanden ist und der Aktionär von den anspru[X.]hsbegründenden Umständen - in der Regel der Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren - Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Abfindungs- und Abfindungsergänzungsanspru[X.]h können getrennt voneinander verjähren (vgl. Mün[X.]hKomm[[X.].]/[[X.].], 3. Aufl., § 305 Rn. 183). Zwar erwirbt der Aktionär ni[X.]ht getrennte Abfindungs- und [[X.].]sergänzungsansprü[X.]he; vielmehr gestaltet das Geri[X.]ht im Spru[X.]hverfahren den Abfindungsanspru[X.]h neu. Der Teilanspru[X.]h auf Leistung der angebotenen Abfindung muss aber - selbst bei geri[X.]htli[X.]her Bestimmung einer Erhöhung - ni[X.]ht glei[X.]hzeitig mit dem Teilanspru[X.]h auf die ergänzende Abfindung verjäh-ren. Aktionäre, die ihre Aktien no[X.]h ni[X.]ht eingerei[X.]ht haben, ursprüngli[X.]h nur einen Zahlungsanspru[X.]h hatten und no[X.]h keine Zahlung erhalten haben, [X.] - jedenfalls sofern wie hier der ursprüngli[X.]he Abfindungsanspru[X.]h no[X.]h ni[X.]ht verjährt war und no[X.]h geltend gema[X.]ht werden konnte - ab der Ents[X.]hei-dung im Spru[X.]hverfahren den umgestalteten Abfindungsanspru[X.]h ohne den Umweg über eine Zahlung geltend ma[X.]hen. Er verjährt dann wie jeder [[X.].]sergänzungsanspru[X.]h, da für eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der [X.] der Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren entstandenen Ansprü[X.]he kein Grund besteht. 32 Die Verjährung des Abfindungsergänzungsanspru[X.]hs des [[X.].] auf Leistung der Aktien begann mit dem Ende des Jahres 2003, da die Ents[X.]hei-dung des [[X.].] im Spru[X.]hverfahren am 31. Januar 2003 getroffen wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist wurde dur[X.]h Einrei[X.]hung 33 - 16 - der alsbald zugestellten Klage am 28. Dezember 2006 no[X.]h re[X.]htzeitig ge-hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 167 ZPO). 34 d) Der [X.] ist ni[X.]ht dur[X.]h das Vers[X.]hle[X.]hterungsgebot gehindert, die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 297,56 • dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h eine Verurteilung zur Zahlung von 266,07 • zu ersetzen. Das Berufungs-geri[X.]ht hat die Verurteilung der [[X.].] zur Zahlung dieses Betrags auf einen - von ihm unterstellten - Hilfsantrag des [[X.].] gestützt. Es ist davon [X.], dass der Kläger seinen Zahlungsanspru[X.]h "in erster Linie" auf [X.] stützt, aber - wenn die Klage auf den Umtaus[X.]h von Aktien kei-nen Erfolg habe und kein Anspru[X.]h auf [X.] bestehe - der An-spru[X.]h auf die bare Zuzahlung Inhalt des [X.] sei. Wenn der Klä-ger seinen Hauptantrag mit einem Re[X.]htsmittel weiterverfolgt und insoweit [X.] hat, ist die Ents[X.]heidung über den Hilfsantrag aufzuheben, ohne dass darin eine Vers[X.]hle[X.]hterung liegt ([[X.].], Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [[X.].] 146, 298, 309 mwN). 4. Der Kläger kann infolge der Verbesserung des [X.] weitere 30 Stü[X.]kaktien der [[X.].] für die bereits eingetaus[X.]hten 270 Aktien verlangen. Der Kläger hat bei einem Umtaus[X.]hverhältnis von 13 zu 3 bei 270 Aktien Anspru[X.]h auf 62 50-DM-Aktien. 45 50-DM-Aktien hatte er bereits vor der Ents[X.]heidung im Spru[X.]hverfahren beim Umtaus[X.]h erhalten. Das entspri[X.]ht 675 Stü[X.]kaktien. Sein Abfindungsergänzungsanspru[X.]h ging na[X.]h dem Ergebnis des [[X.].] auf 17 50-DM-Aktien bzw. 255 Stü[X.]kaktien. Abzügli[X.]h na[X.]h-gelieferter 225 Stü[X.]kaktien sind 30 Stü[X.]kaktien no[X.]h ni[X.]ht geliefert. 35 Außerdem hat der Kläger einen Anspru[X.]h auf 532,13 • für Aktienspitzen und Dividendenna[X.]hzahlung. Die 62 Aktien der [[X.].] entspre[X.]hen 268 2/3 [[X.].]-Aktien. Für die zu 270 verbleibenden 1 1/3 ni[X.]ht umtaus[X.]hbaren [[X.].]-Aktien 36 - 17 - ergeben si[X.]h mit dem vom [[X.].] für Aktienspitzen fest-gesetzten Betrag von 76,90 • je Aktie 102,53 •. Hinzuzure[X.]hnen sind 429,60 • [X.]anspru[X.]h (30 Aktien mit 14,32 •). Strohn [[X.].]
Dres[X.]her Löffler
[[X.].] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2007 - 20 O 14/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 03.12.2008 - 8 U 34/08 -
Meta
18.10.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. II ZR 270/08 (REWIS RS 2010, 2317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2317
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 270/08 (Bundesgerichtshof)
Abfindung außenstehender Aktionäre bei Eingliederung einer Aktiengesellschaft: Bestimmung der Zahl der Aktien der Hauptgesellschaft bei …
Abfindung, Aktien, Barabfindung, Auslegung, Widerspruch, Vertragsschluss, Hauptversammlung, AG, Festsetzung, Zuzahlung, Aktie, Zustimmung, Spruchverfahren, Form, bare …
20 AktE 8/94 (Landgericht Dortmund)
I-19 W 5/03 AktE (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I-19 W 9/03 AktE (Oberlandesgericht Düsseldorf)