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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917B3STR322.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 322/17
vom
5. September
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
1. a) und 2. auf dessen Antrag
-
am
5.
September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO ein-stimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Februar 2017
a)
im [X.] dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte
im Übrigen freigesprochen wird;
b)
im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der [X.]; dieser entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung unter Einbe-ziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 1.
Juli 2016 zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt und die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem [X.]
-
3
-
ten Strafbefehl aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestütz-ten Revision.
Die [X.] ist unzulässig erhoben, da [X.] nicht ausgeführt sind (§
344 Abs.
2 StPO). Dagegen hat das [X.] mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Tenorierung des [X.] hat der Generalbundesanwalt
in seiner Zuleitungsschrift folgendes ausgeführt:
"Soweit der
Teilfreispruch hinsichtlich Tatkomplex
1 nicht erfolgt ist, liegt ein bloßes Tenorierungsversehen vor, das der Senat richtig stel-len kann. Aus UA S.
16 ergibt sich, dass die beantragte Richtigstel-lung dem Beratungsergebnis der [X.] entspricht ([X.] in Löwe-Rosenberg StPO 26.
Aufl. §
354 Rn.
47 ff.; [X.] in [X.] Kommentar StPO 7.
Aufl. §
354 Rn.
20; jeweils mwN). Soweit das [X.] auch den Teilfreispruch hinsichtlich des Nichtrevi-denten R.
betreffend Tatkomplex
3 unterlassen hat (UA S.
16), ist insofern eine Erstreckung nach §
357 StPO nicht möglich, da es sich nicht um die gleiche prozessuale Tat handelt ([X.]/[X.] StPO 60.
Aufl. §
357 Rn.
13)."
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist
für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des [X.] vom 1.
Juli 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil diese bereits am 19.
Januar 2017 abgelaufen
war
2
3
4
5
-
4
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(vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 -
3
StR 353/10 mwN). Der entspre-chende Ausspruch war daher aufzuheben.
Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker
[X.] Spaniol
Berg Hoch
6
Meta
05.09.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 3 StR 322/17 (REWIS RS 2017, 5805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5805
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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