Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 313/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1710

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5 StR 313/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, ein auf die Vernehmung zweier Zeugen gerichteter Beweisantrag sei vom [X.] zu Unrecht abgelehnt worden, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt diesen Antrag nur unvollständig mit, nämlich ohne seine Begründung (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2000

4 [X.]); aus dieser hätte sich insbesondere ergeben, dass der Angeklagte bei dem unter Beweis gestellten Gespräch ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Darüber hinaus lässt der Vortrag die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht vermissen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2003

5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Eine der bei-

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3
-

den im Antrag angeführten Anschriften gab nicht den aktuellen Aufenthaltsort des einen Zeugen wieder; die andere betraf gar einen Zeugen, dessen [X.] nicht mehr angestrebt wurde. Erwähnte Telefonnummern werden nicht mitgeteilt.

Basdorf

Sander Schneider

Dölp

Bellay

Meta

5 StR 313/13

23.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 313/13 (REWIS RS 2013, 1710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1710

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