Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 313/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, ein auf die Vernehmung zweier Zeugen gerichteter Beweisantrag sei vom [X.] zu Unrecht abgelehnt worden, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt diesen Antrag nur unvollständig mit, nämlich ohne seine Begründung (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2000
4 [X.]); aus dieser hätte sich insbesondere ergeben, dass der Angeklagte bei dem unter Beweis gestellten Gespräch ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Darüber hinaus lässt der Vortrag die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht vermissen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2003
5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Eine der bei-
-
3
-
den im Antrag angeführten Anschriften gab nicht den aktuellen Aufenthaltsort des einen Zeugen wieder; die andere betraf gar einen Zeugen, dessen [X.] nicht mehr angestrebt wurde. Erwähnte Telefonnummern werden nicht mitgeteilt.
Basdorf
Sander Schneider
Dölp
Bellay
Meta
23.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 313/13 (REWIS RS 2013, 1710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1710
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 78/14 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Inbegriffsrüge; notwendiger Inhalt eines auf die Vernehmung eines …
1 StR 314/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Massenbetruges: Irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei Zahlung auf unberechtigte Rechnung; notwendige Feststellungen zum Irrtum der …
3 StR 208/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 314/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 208/14 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bei Ablehnung eines Beweisantrages auf aussagepsychologische Begutachtung …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.