Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. IX ZR 373/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3099

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:22. März 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO § 32Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Hand-lung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter [X.] wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewen-dete [X.] tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.KO § 29; ZPO § 857Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb [X.] von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragungüblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unter-liegt dem [X.].[X.]B §§ 42 a.[X.], 49 Abs. 2Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröff-nung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlichauch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften amsportlichen Wettbewerb einer [X.] zu [X.] § 37 Abs. 1; ZPO § 287Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichenWettbewerb einer [X.].[X.], Versäumnisurteil vom 22. März 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 28. Dezember 1994 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.] (nach-folgend: [X.] oder Gemeinschuldnerin). Diese besaß eine "Lizenz" des [X.] ([X.]) für die erste [X.]. Die erste Mannschaft- 4 -der [X.] spielte darin während der Spielzeit 1993/1994. Den [X.] am 30. September 1994 mitgeteilt, daß der Verein zahlungsunfähig sei.Am selben Tage wurde der [X.] (fortan: [X.] oder [X.] zu 2) gegründet. Dieser war aber noch nicht im Vereinsregister einge-tragen, als die neue Spielsaison am 14. Oktober 1994 begann. [X.] sich der [X.] (im folgenden: [X.] oder Beklagter)am 8. Oktober 1994 von der [X.] das Teilnahmerecht nach § 17 der [X.] des [X.] übertragen. In einem weiteren [X.] mit demselben [X.] sich der [X.], das Teilnahmerecht sobald wie möglich auf den[X.] zu übertragen; dieser verpflichtete sich, im Innenverhältnis alle Kosten zutragen. Der [X.] schloß die [X.] ab und erhielt die Einnahmen ausdem Spielbetrieb. Die Mannschaft spielte unter dem Namen des [X.].Auf Konkursanträge wurde am 31. Oktober 1994 die Sequestration überdas Vermögen der [X.] angeordnet. Mit Schreiben vom 21. November 1994teilte der Kläger - damals als Sequester - dem [X.] auszugsweise mit:"Der [X.] ... hat ... das Teilnahmerecht ... auf den [X.] ... übertra-gen. Der [X.] ist unwirksam. ... Nach wie vor ist deshalb der [X.]... im Besitz aller Teilnahmerechte.Nach Eröffnung des Konkursverfahrens werde ich in meiner Eigen-schaft als Konkursverwalter bereit und in der Lage sein, die Teil-nahmerechte auf den [X.] ... zu übertragen, sofern hierfür eine an-gemessene Zahlung durch den [X.] ... erfolgt. ...- 5 -Ich halte es ... für gerechtfertigt, für die Übertragung der Teilnah-merechte eine Gegenleistung [X.] beanspruchen. Ich darf Sie bitten, sich kurzfristig zu diesemVorschlag zu äußern."Nach Ablauf der Spielsaison 1994/95 - im Mai 1995 - übertrug der [X.]die "Lizenz" unentgeltlich an den [X.]. Dieser konnte den Spielbetrieb nichtfortsetzen, sondern übertrug die "Lizenz" weiter an den damaligen [X.] [X.]. Der [X.] erteilte einer [X.] in [X.]., welche die Übertragungvermittelt hatte, eine Rechnung in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 9.000 [X.].Mit der Klage hat der Kläger aufgrund Anfechtung und wegen unge-rechtfertigter Bereicherung vom [X.] 213.847,89 DM verlangt. Daneben hat [X.] Klage gegen den [X.] eingereicht. Vor deren Zustellung wurde über des-sen Vermögen der Konkurs eröffnet. Durch "Teilurteil" hat das [X.],unter Abweisung der weitergehenden Klage gegen den [X.], diesen zur [X.] von 69.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf dessen Berufung hat [X.] die Klage gegen ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich [X.] des [X.].- 6 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat Erfolg.Die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf [X.] (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 ff.).I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung kämen nicht in [X.], weil der "Geschäftsführer" der [X.] das Teilnahmerecht wirksam auf den[X.] übertragen habe. Die [X.] müsse sich sein Handeln jedenfalls nach [X.] der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Zudem habe die Mitglieder-versammlung es am 30. September 1994 "genehmigt".Anfechtungsansprüche entfielen ebenfalls. Zwar seien die Vorausset-zungen des § 32 Nr. 1 KO erfüllt. Jedoch habe der Beklagte nichts im [X.] § 37 Abs. 1 KO zurückzugewähren. Da er bei Eröffnung des [X.] nur noch Wertersatz zu leisten gehabt habe, komme es für die [X.] dieses Anspruchs auf den Wert des [X.] in diesem Zeitpunkt an. Danach habe das Teilnahmerecht keinen [X.] gehabt. Gemäß § 7 der [X.]ordnung des [X.] sei ein schriftlicher- 7 -[X.] ([X.]-[X.]) Voraussetzung des [X.]; ein solcher[X.] könne nach § 8 nur mit einem rechtsfähigen Verein abgeschlossenwerden. Gemäß § 42 Abs. 2 [X.]B verliere ein Verein die Rechtsfähigkeit [X.] Eröffnung des Konkurses. Demgemäß sei die Teilnahmeberechtigung [X.] der Konkurseröffnung erloschen, und auch der Konkursverwalter [X.] nicht mehr - gewinnbringend - übertragen können.[X.] rügt die Revision:Die Auffassung des Berufungsgerichts zum Anfechtungsanspruch grün-de sich wertungsmäßig auf die unzulässige Berücksichtigung einer Reserveur-sache. Aber sogar wenn die Lizenz mit Eröffnung des Konkurses am28. Dezember 1994 im Vermögen des Gemeinschuldners ihren Wert verlorenhätte, sei sie nicht mit 0,-- DM zu bewerten. Im übrigen habe der Kläger [X.] ab 31. Oktober 1994 die Lizenz zu einem angemessenen Preisverwerten können. Zudem beruhe die Feststellung, daß die Lizenz erloschensei, auf Verfahrensfehlern.Außerdem greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichtszur Wirksamkeit des Übertragungsvertrages selbst an.- 8 -III.[X.] ist gemäß § 32 Nr. 1 i.V. mit § 37 KO gerechtfertigt.1. Der Beklagte hat - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend an-genommen hat - die Teilnahmeberechtigung am 8. Oktober 1994 vom späterenGemeinschuldner unentgeltlich übertragen erhalten.a) Auf die Streitfrage der Parteien, ob der "Geschäftsführer" der [X.] [X.] wirksam vornehmen konnte, kommt es hierfür nicht entscheidendan. Denn ein - zweifelhafter - Anspruch aus § 812 oder § 816 [X.]B hat keinenVorrang gegenüber der [X.].Eine "Verfügung" im Sinne von § 32 KO muß nicht als [X.] sein. Nach dem Gesetzeszweck, einseitige Schmälerungen des [X.] rückgängig zu machen, entscheidet allein, daßein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners - ohne Entgelt - übertra-gen wurde. Dies war hier der Fall: Der Beklagte wurde durch die Erklärung [X.] der [X.] gegenüber dem [X.] tatsächlich in die Lage versetzt,eine Mannschaft während der Spielzeit 1994/1995 in der I. [X.] spielenzu lassen und für die folgenden Spielzeiten die [X.] anderen Verein zu verschaffen. Nach dem 31. Januar 1995 konnte [X.] dies schon im Hinblick auf § 17 Abs. 1 der Spielordnung des [X.] nichtmehr verhindern; danach ist die Übertragung des [X.] eines [X.] nach Beendigung des vorangegangenen [X.] nur bis zum31. Januar [X.] -Zwar hat der Beklagte die "Lizenz" nur erworben, um sie demnächst anden [X.] (unentgeltlich) weiterzuübertragen. Das hindert jedoch die Anfech-tung gegenüber dem unmittelbaren Empfänger ebenfalls nicht (vgl. [X.] 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 1459, 1460 f.). Der Beklagte hattehier eine Spielzeit lang gegenüber dem [X.] sowie gegenüber den [X.] am Spielbetrieb die Stellung eines "Lizenzinhabers" inne. Solche fakti-sche Positionen können auch anfechtungsrechtlich zurückgewährt werden.b) Durch die Übertragung des [X.] wurden die Konkurs-gläubiger der [X.], wie es § 32 Nr. 1 KO voraussetzt, wenigstens mittelbar be-nachteiligt. Zwar fehlt es an dieser Voraussetzung im allgemeinen, wenn [X.] unpfändbare Gegenstände (vgl. § 1 KO) oder höchstpersönlicheRechte überträgt, die keinen Vermögenswert darstellen. Beides trifft für die hierfragliche Spielberechtigung nicht zu.aa) Gemäß § 17 Abs. 1 der Spielordnung des [X.] kann ein Verein seinTeilnahmerecht grundsätzlich auf einen anderen übertragen. Dieses ist nichthöchstpersönlich. Sein Vermögenswert ergibt sich schon daraus, daß für [X.] üblicherweise Zahlungen geboten werden.bb) Zwar könnte ein privater Gläubiger des Vereins selbst eine Spielbe-rechtigung nicht erlangen. Das steht aber ihrer Pfändbarkeit nicht entgegen.Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO ist sogar ein unveräußerliches Recht in [X.]ge-lung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Aus-übung einem anderen überlassen werden kann. Das gilt erst recht für ein ver-äußerliches Recht. Eine derartige Veräußerung an einen berechtigten Verein- 10 -könnte auch das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO anordnen.Der Konkursverwalter könnte sie gemäß § 117 Abs. 1 KO vornehmen.2. Da der Beklagte die Spielerlaubnis nicht zurückgewähren kann, hat erihren Wert zu ersetzen (§ 37 Abs. 1 KO).a) Die Spielerlaubnis war für die [X.] - entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts - nicht wertlos.aa) Seine Ansicht, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnungnur noch Wertersatz geschuldet, trifft nicht zu. Am 28. Dezember 1994 hätteder Beklagte die Spielerlaubnis selbst noch an den Konkursverwalter zurück-übertragen können. Dem stehen Satzungsbestimmungen des [X.] nicht entge-gen. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a der [X.]ordnung des [X.] dieRechtsfähigkeit des [X.] Bundesli-ga-[X.]es. Der [X.]-[X.] ist aber nach § 7 Abs. 1 der Bundesli-gaordnung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen; das wäre [X.] für die [X.] der 30. Juni 1994 gewesen. Der [X.] selbst nicht, die [X.] habe einen [X.]-[X.] nicht bis zum30. Juni 1994 wirksam geschlossen. Anderenfalls hätte auch der [X.] nicht [X.] teilnehmen können.Der [X.]-[X.] tritt mit der Konkurseröffnung über das Vermö-gen des Vereins nicht außer [X.]; auf mögliche Rechte eines Konkursverwal-ters nach § 17 KO kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Eine satzungsmä-ßige Bestimmung des [X.], die ein derartiges Außerkrafttreten vorsähe, [X.] dargetan. Für die gegenteilige Auffassung des damals zuständigen [X.] 11 -präsidenten I des [X.], des als Zeugen vernommenen Dr. H., hat dieser selbstkeine Rechtsgrundlage genannt. Innerhalb der - bei Konkurseröffnung [X.] noch laufenden - Frist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ([X.]) blieb der Konkursverwalter also zur Übertragung der [X.] den Regelungen des [X.] jedenfalls für alle (früheren) Mannschaften [X.] befugt. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine satzungs-mäßige Bestimmung, die an die Konkurseröffnung nicht nur den Ausschluß ausdem Spielbetrieb, sondern auch den Verlust eines - an sich noch übertragba-ren - [X.] knüpfte, wirksam wäre (vgl. nunmehr § 119 [X.]): DieAufrechterhaltung des Spielbetriebs hat nicht ohne weiteres Vorrang vor [X.] der Gläubiger eines in Konkurs gefallenen Vereins.Auch andere Rechtsvorschriften sehen nicht vor, daß der [X.]-[X.] oder die Spielberechtigung mit der Eröffnung des Konkurses über [X.] automatisch erlöschen. Zwar verlor nach § 42 [X.]B in [X.] noch anzuwendenden früheren Fassung ein Verein durch die Konkurser-öffnung die Rechtsfähigkeit. Eine verbreitete Meinung verstand dies schon [X.] der Neuregelung dahin, daß der Verein durch die Konkurseröff-nung nur aufgelöst werde, also seine Rechtsfähigkeit behalte ([X.]/[X.],KO 8. Aufl. § 213 Rdn. 10; [X.], [X.] 1984, 345, 369; [X.]/[X.], [X.]B 9. Aufl. § 42 Rdn. 1; MünchKomm-[X.]B/[X.], 3. Aufl. § 42Rdn. 5 und § 49 Rdn. 8; Soergel/Hadding, [X.]B 12. Aufl. § 49 Rdn. 11; wohlauch [X.]/[X.], [X.]B 13. Aufl. § 49 Rdn. 17). Auch wenn man [X.] folgen wollte, hätte die [X.] gemäß § 49 Abs. 2 [X.]B bis zur [X.] als fortbestehend gegolten, soweit der Zweck der [X.] erforderte. In diesem Umfange hätte dann auch die Rechtsfähigkeit [X.] ([X.]Z 96, 253, 254; [X.]B-RGRK/[X.], 12. Aufl. § 42 Rdn. 3). [X.] 12 -bei erfaßt das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 be-zeichneten Rechte fallen kann ([X.], 376, 378). Bezüglich bereits beste-hender Rechte des Vereins sollte die [X.] nicht eingeschränktwerden, sondern allenfalls beim Erwerb neuer Rechte ([X.]/[X.], aaO § 49 Rdn. 5). Die Vermögensliquidation gehört zum [X.] der [X.]. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Teilnahmeberechtigung alsden Hauptbestandteil des verwertbaren Vereinsvermögens. Schon § 42 [X.]Ba.[X.] bezweckte nicht, den [X.] den [X.] des ihnen [X.] entschädigungslos wegzunehmen. Zu dem Zweck, ihn zu verwirkli-chen, galt auch die Rechtsfähigkeit fort. Soweit demgegenüber ohne Begrün-dung die Ansicht vertreten wurde, wenn die Verbandssatzung vorsehe, [X.] nur rechtsfähige V[X.] sein könnten, so erlösche diesportliche Qualifikation ([X.], in: [X.], [X.] in der [X.], S. 1, 24; [X.], in: Festschrift [X.], [X.], 587), [X.] hierbei die Rechtswirkungen des § 49 Abs. 2 [X.]B nicht berücksichtigt.Jedenfalls in [X.]gelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung [X.] kann § 49 Abs. 2 [X.]B nicht als abbedungen gelten. [X.] wird mindestens für den Rest einer angefangenen Saison der [X.] des Vereins zu Liquidationszwecken regelmäßig wenigstens dann [X.] sein, wenn der Spielbetrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten bleibt [X.] weiteren Zahlungsrückstände eintreten.Davon zu trennen ist die weitere Frage, ob der Konkursverwalter im Ein-zelfall in der Lage wäre, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten. Sie würde sichallenfalls stellen, wenn er die Spielberechtigung nicht anderweitig übertragenwürde. Eine derartige, hypothetische Fallentwicklung hat hier außer [X.] bleiben, weil der Kläger keine Gelegenheit zur anderweitigen Übertragung- 13 -des [X.] erhielt. Das gilt erst recht für die von [X.] Möglichkeit, das Teilnahmerecht nur hinsichtlich einzelner - nicht aller -Mannschaften des jeweiligen Vereins zu übertragen. Aus Rechtsgründen warder Kläger hier jedenfalls nicht an einer Übertragung in vollem Umfang gehin-dert.Allerdings hatte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Spielbetriebschon begonnen. Aufgrund der der Gemeinschuldnerin erteilten Erlaubnisnahm die vom [X.] wirtschaftlich unterhaltene Mannschaft formell unter demNamen des [X.] daran teil. Es spricht viel dafür, daß diese Mannschaftwährend der laufenden Spielsaison nicht durch eine andere hätte ersetzt [X.] können. Dies entwertete das Teilnahmerecht für den Kläger aber ebenfallsnicht von vornherein völlig. Denn nach einer Rückübertragung hätte der [X.] gegen Entgelt jedenfalls an den [X.] veräußern können. Auch hätte [X.] § 18 Abs. 1 Satz 1 der Spielordnung des [X.] den Verzicht auf [X.] zur Teilnahme am Wettbewerb erklären können. Dann hätte der [X.] den Spielbetrieb rechtlich nicht fortzusetzen vermocht; und der [X.]hätte die Spielerlaubnis nicht, wie geschehen, entgeltlich an die SG [X.]. weiter-übertragen können. Es liegt deshalb nahe, daß eine solche Rechtsstellung [X.] in Verhandlungen wenigstens zu einem Anteil der [X.] am Veräußerungserlös geführt hätte.Endlich hinderte das Schreiben des [X.] als Sequester vom 21. No-vember 1994 an den [X.] diesen nicht an einer Rückgewähr. Darin nahmder Kläger gerade die "Lizenz" für die Konkursmasse in Anspruch und bot nurstatt der Rückgewähr eine entgeltliche Übertragung an. Damit wurde die Rück-gewähr nicht [X.] 14 -bb) Hiernach ist das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil[X.]Z 101, 286, 288 f. (= NJW 1987, 2821, 2822) nicht auf den vorliegendenFall anwendbar.b) Mit Recht haben [X.] und Berufungsgericht angenommen,daß § 37 Abs. 2 KO der Anfechtung nicht entgegensteht. Nach dieser Vor-schrift hat der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung [X.] insoweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. Der Beklagtewar aber jedenfalls nach dem Schreiben des [X.] vom 21. November 1994nicht gutgläubig in diesem Sinne.Die Kenntnis der Anfechtbarkeit und mindestens deren grob fahrlässigeUnkenntnis schließen die Gutgläubigkeit nach § 37 Abs. 2 KO aus ([X.]/K.Schmidt, [X.] 17. Aufl. § 37 KO Anm. 13 b). Die [X.] Gutgläubigkeit bezieht sich darauf, ob die Befriedigung der Gläubiger desunentgeltlich Leistenden infolge der Freigebigkeit verkürzt wurde ([X.]/[X.], [X.]. § 37 Rdn. 129). Durch das erwähnte Schreiben des [X.] vom 21. November 1994 war der Beklagte über die zugrunde liegen-den Tatsachen unterrichtet. Insbesondere mußte sich ihm die Vermögensun-zulänglichkeit der [X.] aufdrängen. Die Einschätzung des [X.], daß die"Lizenz" keinen Vermögenswert hatte und deren Schenkung deshalb die Gläu-biger nicht benachteiligte, war jedenfalls grob fahrlässig falsch. Zwar hatte [X.] sich am 10. Oktober 1994 vom Vorsitzenden des [X.] - einemRechtsanwalt - schriftlich bestätigen lassen, daß keine Forderungen, die gegendie [X.] (Gemeinschuldnerin) bestünden, auf den [X.] übergingen und [X.] im Sinne von § 419 [X.]B nicht vorliege, weil das- 15 -Teilnahmerecht nicht pfändbar sei. Dies betraf jedoch zum einen andereRechtsfolgen als diejenige der Anfechtbarkeit. Im übrigen mochte die [X.] Zusage einer Freistellung im Innenverhältnis verstanden werden. Als unab-hängiges Rechtsgutachten war die Bestätigung aber nicht geeignet.Die Verpflichtung des [X.], das Teilnahmerecht später unentgelt-lich an den [X.] weiterzuübertragen, schloß die Bösgläubigkeit ebenfalls nichtaus. Denn im Verhältnis zur Konkursmasse war eine etwaige Berechtigung des[X.] wiederum anfechtbar. Das mußte sich zugleich dem [X.] aufdrän-gen.Danach kann es offenbleiben, ob der Erwerb des [X.] hier auchgemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar wäre.3. [X.] ist, wie das [X.] mit Recht angenommen hat,rechtzeitig geltend gemacht worden. Am 28. Dezember 1995, also innerhalbder Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO, hat der Kläger ein vollständiges Gesuch umProzeßkostenhilfe mit dem Entwurf der umfassenden Klageschrift eingereicht;sie war hilfsweise auch auf § 32 KO gestützt. Das Gesuch wurde dem [X.] am 8. Januar 1996 zugeleitet, so daß er alsbald informiert war; in der [X.] hat er auch dazu Stellung genommen. Das [X.] konnte über [X.] abschließend entscheiden, nachdem es zuvor nur noch die [X.] zweiten [X.]es vom 8. Oktober 1994 angefordert hatte, der lediglich [X.] zwischen den beiden Antragsgegnern ([X.] und [X.]) betraf.Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 2. April 1996 wurde die [X.] dem [X.] am 16. April 1996 förmlich zugestellt (§ 270 Abs. 3 ZPO).- 16 -Dies genügt zur Fristwahrung, weil § 41 Abs. 1 Satz 2 KO ausdrücklichauf § 203 Abs. 2 [X.]B verweist. Danach hemmt ein Gesuch um Prozeßkosten-hilfe - bei entsprechender Bedürftigkeit - die Verjährung ([X.]Z 70, 235,236 ff.). Ebenso hemmt es den Ablauf der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1Satz 1 [X.] beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler.1. Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend entscheiden(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Höhe des gemäß § 37 Abs. 1 KO geschul-deten Wertersatzes ist nicht hinreichend geklärt.a) Zu ersetzen ist der objektive Wert, den die Teilnahmeberechtigung- ohne die anfechtbare Übertragung - für die [X.] gehabt hätte.Dieser ist, anders als das [X.] angenommen hat, nicht ohne weiteresmit dem Verkaufserlös gleichzusetzen, den der [X.] später bei der [X.] an die SG [X.]. erlangt hat. Denn es steht nicht fest, daß ein ent-sprechender Erlös auch für die Konkursmasse hätte erzielt werden können, dieselbst einen Spielbetrieb nicht aufrechterhielt. Der erzielte Betrag mag [X.] auch auf dem rein persönlichen Einsatz des [X.] und des [X.] um dieweitere Teilnahme am Spielbetrieb beruhen. Ein objektiver Verkehrswert der"Lizenz" dürfte das Teilnahmerecht und diese Teilnahme voraussetzen. [X.] gebührte nur das Teilnahmerecht als solches. Dessen Wert bestand- 17 -darin, daß ohne es auch der Einsatz des am Spielbetrieb teilnehmenden [X.] nicht möglich gewesen wäre (s.o. [X.]). Deshalb mag viel dafür spre-chen, daß eine konkursbeständige Verwertung nur im Zusammenwirken des[X.] mit dem [X.] - als formell beteiligtem Verein - durchzuführen ge-wesen wäre, der seinerseits den Spielbetrieb nur mit Hilfe des [X.] aufrecht-zuerhalten vermochte. Welcher Erlösanteil dann auf das Teilnahmerecht alssolches entfallen wäre, ist notfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen.Der Senat sieht insoweit von einem Grundurteil ab, weil der zutreffenderechtliche Ansatz für die [X.] bisher in den Tatsacheninstanzennicht erörtert wurde.b) Nach den vorangegangenen Ausführungen (oben a) kommt es [X.] entscheidend auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, obder Kläger auch einen von der SG [X.]. gezahlten Betrag für Mehrwertsteuerbeanspruchen könnte. Maßgeblich ist der zu schätzende Anteil am Erlös. [X.] würden auch besondere Zusagen zu rechnen sein, etwa betreffend [X.] an Werbeeinnahmen oder die Tilgung offenstehender [X.]) Einem danach zu [X.] steht hier nichtder vom Senat zu § 7 Abs. 1 [X.] entwickelte Grundsatz entgegen, daß [X.], der seine Rechtstellung durch eine anfechtbare Rechtshandlungdes Schuldners erlangt hat und sie nicht in Natur zurückzugewähren vermag,dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz schuldet, als das [X.] Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist ([X.]Z 124, 298, 301 ff.).Denn der Beklagte war nicht Treuhänder für die [X.] in diesem Sinne (zur [X.] vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 1459,- 18 -1461). Diese hat ihm das Teilnahmerecht uneingeschränkt voll übertragen. [X.] einen gesonderten [X.] mit dem [X.] hat der Beklagte sein wirt-schaftliches Risiko auszuschließen versucht und seine Tätigkeit "auf die for-melle Inhaberschaft des [X.]" beschränkt. Ob der Beklagte [X.] Verhältnis zum [X.] das Teilnahmerecht nur treuhänderisch hielt, mag of-fenbleiben. Denn es ist nicht dargetan, daß auch die Gemeinschuldnerin [X.] darin eingebunden war. Für ein dreiseitiges Treuhandverhältnis bestehtkein Anhaltspunkt.2. Die von der Revision erhobene formelle Rüge, daß das [X.]ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe, greift nicht durch. Denn ein Teilurteilim Sinne des § 301 ZPO liegt nicht vor. Vielmehr ist nur die Klage gegen den[X.] rechtshängig geworden; und das [X.] hat allein darüber ent-schieden. Damit war der Rechtsstreit in vollem Umfang abgeschlossen. Beim[X.] blieb zwar noch eine Klage auch gegen den [X.] anhängig, dieaber wegen dessen zwischenzeitlicher Insolvenz nicht zugestellt werdenkonnte. Dieser gescheiterte Versuch einer subjektiven Klagehäufung (§§ 59, 60ZPO) hinderte ein Endurteil gegen den [X.] allein jedenfalls schon [X.] nicht, weil beide [X.] nicht notwendige Streitgenossen im [X.] § 62 ZPO [X.] 19 -3. Im Rahmen der ohnehin gebotenen erneuten mündlichen Verhand-lung, kann der Kläger auch seine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit [X.] vom 8. Oktober 1994 zwischen den Parteien erneutgeltend machen.[X.] [X.]

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IX ZR 373/98

22.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. IX ZR 373/98 (REWIS RS 2001, 3099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3099

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