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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:25. November 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 823 Abs. 1 [X.], GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einerÄußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen,die dem in Anspruch [X.] günstiger ist und den Betroffenen weniger [X.]) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Faktenverschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffe-nen günstigeren Beurteilung des [X.] geführt hätte.[X.], Urteil vom 25. November 2003 - [X.]/02 - [X.] 2 - LG [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 14. Mai 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil [X.] ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von den [X.] Ersatz von Verdienstausfall undZahlung einer Geldentschädigung wegen einer von ihm behaupteten schwer-wiegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Am 24. August 1998 strahlte die Beklagte zu 1, eine öffentlich-rechtlicheFernsehanstalt, in der Sendung "[X.]" den Beitrag "Klinik Monopoly" aus. [X.] zu 2 war für den Beitrag verantwortlicher Redakteur. Es wurde [X.] die berufliche Tätigkeit des [X.] bis 31. März 1997 als Leiter einer Un-- 4 -ternehmensgruppe "Kompetenz in Kliniken" (im folgenden: [X.]) in [X.], zuder auch die Firma [X.] gehörte, und über die im Anschluß daran ab [X.] ausgeübte Tätigkeit als Krankenhausdirektor des [X.] in [X.] berichtet.Im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstanddes [X.] in [X.] hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Sendung [X.] mit dem Klinikum in [X.] mit Wirkung zum 31. Oktober 1998 in [X.] Einvernehmen aufgelöst. Nach der Sendung und aufgrund mehre-rer kritischer Berichte im lokalen Tagblatt in [X.] über seine frühere Tätigkeit in [X.]zog der Kläger seine Bewerbung für die Stelle in [X.] zurück. Die [X.] des [X.] verlangten, nachdem sie sich vor der Sendung mit [X.] eigenen Sachverhaltsdarstellung an den [X.] zu 2 gewandt hatten, ineinem Schreiben vom 31. August 1998 von der [X.] zu 1 erfolglos [X.] einer Gegendarstellung.Der Kläger wendet sich noch gegen folgende [X.] .......2. Als Modernisierer hat man ihn (den Kläger) nach [X.] geholt. Doch jetztstehen die [X.]er Politiker [X.] vor einem verschuldeten [X.] 6. ......7. In [X.] sorgte er (der namentlich genannte Direktor einer Klinik in [X.])unter den Augen der Politik dafür, daß die Unternehmensgruppe [X.] ihrem Zusammenbruch bestens in seinen Kliniken beschäftigt wurde.Es bestanden rund 30 Millionen schwere Verträge. Der Verbleib [X.] ist teilweise ungeklärt. Der Landesrechnungshof sucht nochheute 4,8 Millionen DM. Sie wurden an die M.-Firma [X.] gezahlt, [X.] die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht [X.]Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch die unwahren und zum Teilehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in schwerer Weise in seinem allge-meinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe deswegen die Stelle in [X.] nichtantreten können.Die [X.] berufen sich auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerungund behaupten, soweit die Aussagen Tatsachen enthielten, seien sie wahr.Das [X.] hat dem Kläger in einem Teilurteil eine Geldentschädi-gung zugesprochen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung [X.] durch das Berufungsgericht hat es die Klage in vollem Umfang abgewie-sen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] eine Persönlich-keitsrechtsverletzung wegen der in Ziffer 2 und in Ziffer 7 Satz 4 und 5 enthal-tenen Äußerungen bejaht und eine Geldentschädigung von [X.]. Mit der zugelassenen Revision begehren die [X.] die [X.] des landgerichtlichen Urteils durch vollständige Klagabweisung.- 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die erste wiedergege-bene Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich verletze,weil sie seine fachliche Eignung in Frage stelle. Es werde "zwischen den Zei-len" der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung des [X.] [X.]durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführt. Nach dem Ergebnis derdurchgeführten Beweisaufnahme sei dieser Vorwurf unzutreffend, weil der Klä-ger durch die von ihm getätigten Ausgaben einem aufgelaufenen Investitions-bedarf nachgekommen sei und Budgetkürzungen hinzugekommen seien.Auch die zweite Äußerung beeinträchtige das allgemeine Persönlich-keitsrecht des [X.] erheblich. Durch die Behauptung, an die M.-Firma [X.]seien 4,8 Mio. DM ohne wirtschaftliche Gegenleistung geflossen, werde derunzutreffende Verdacht geweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.Für den [X.] komme in der Äußerung der Vorwurf [X.] ohne jegliche Gegenleistung zum Ausdruck. Die beanstandete Äu-ßerung halte die Information zurück, daß jedenfalls ein Computerprogrammentwickelt worden sei, auch wenn sich der Vertrag wegen der mangelndenVerwendbarkeit des Programms im Nachhinein als unwirtschaftlich darstelle.Die [X.] könnten sich nicht darauf berufen, daß der [X.] in einem persönlichen Gespräch mit dem [X.] zu 2 vor der Sendung die Frage, ob der Landesrechnungshof 4,8 [X.] noch immer suche, bejaht habe und auf die Frage, ob berichtet [X.], daß keine Leistung der klägerischen Firma erbracht worden sei, geäu-ßert habe, man solle besser dahin formulieren, daß keine wirtschaftliche Lei-stung erbracht worden sei. Da sich die [X.] die Aussagen dieses [X.] -zu eigen gemacht hätten, komme es allein darauf an, ob die betreffende Äuße-rung inhaltlich richtig sei. Dies sei aber nicht der Fall.Da der Kläger durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persön-lichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt worden sei, sei eine Geldentschä-digung von insgesamt 20.451,68 rtigt.Ein Anspruch des [X.] auf Ersatz von Verdienstausfall sei [X.] zu verneinen, weil nach dem Beweisergebnis die Berichterstattung der[X.] den behaupteten Verdienstausfall nicht verursacht habe.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruch auf eine [X.] wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des [X.] halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei [X.] der ersten Äußerung deren Gesamtzusammenhang außerAcht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfaßt hat.a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vor-aussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres [X.]. Sie [X.] in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Se-natsurteile, [X.]Z 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999- [X.] - [X.], 327, 330 und vom 30. Mai 2000 - [X.] -[X.], 1162, 1163). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehaltzu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maß-geblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Ver-- 8 -ständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. [X.] Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sindbei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene [X.], und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweitdiese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird dieisolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen aneine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. [X.] 93,266, 295; [X.]surteile, [X.]Z 139, 95, 102 und vom 25. März 1997- VI ZR 102/96 - [X.], 842, 843 m.w.[X.]) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht bei der Er-mittlung des [X.] nicht auf —offenefi Behauptungen beschränkt hat,sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die imGesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischenden Zeilen" stehen könnten (vgl. [X.]surteile [X.]Z 78, 9, 14 ff. sowie vom 28.Juni 1994 [X.] 273/93 [X.], 1123, 1124). Das Berufungsgerichtgibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher verdeckter Aussagen zu-treffend wieder.Danach ist bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen zu [X.] zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser ei-gene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" [X.], mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen einezusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweislicheSchlußfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann [X.] zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äu-ßernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regelnicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakteneigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen [X.] 9 -haltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch ver-deckt behauptet worden ist (vgl. [X.]surteil vom 28. Juni 1994- VI ZR 273/93 - aaO).c) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nachdiesen Grundsätzen eine verdeckte Sachaussage dahin angenommen hat, daßder Kläger die Verschuldung durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführthabe. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, durch die [X.] hatte man ihn (Kläger) nach [X.] geholtfi mit der weite-ren Äußerung —doch jetzt stehen die [X.] Politiker [X.] vor einemverschuldeten [X.] erhalte der Zuschauer nicht lediglich einen Denkanstoß,sondern die bereits fertige Schlußfolgerung, daß der mit einer bestimmten Ab-sicht (—[X.]) geholte Kläger die an ihn gestellten Erwartungen nichterfüllte (—[X.]fi) und ein verschuldetes Haus hinterlassen habe, läßt außerAcht, daß diese Verknüpfung nicht zwingend ist.d) Bei der Ermittlung des [X.] ist nämlich auch der Gesamt-zusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Darauf weist die Revisionmit Recht hin. Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Textes unter Ein-beziehung der begleitenden Aussagen, ist die Äußerung keineswegs nur so [X.], wie das Berufungsgericht meint.Der Begleittext lautet:"[X.] am [X.] - malerisch gelegen. Doch im Krankenhaus am Rande [X.] gibt es ein Problem: Nach kurzer Zeit ist der Klinikdirektor abhanden ge-kommen.H.M. kehrt dem Haus nach nur 16 Monaten den Rücken. Als den [X.] hatte man ihn nach [X.] geholt.- 10 -Doch jetzt stehen die [X.]er Politiker [X.] vor einem [X.].[X.] ([X.]/[X.]) Oberbürgermeister von [X.]: "Die Sachen, die er [X.] hat, sind sicher nur teilweise auf den Weg. Und es wird jetzt nicht [X.] sein, die Dinge fertig zu [X.] Text berichtet nach dem Gesamtzusammenhang vorrangig nichtüber wirtschaftliche Fehlentscheidungen des [X.] als Klinikdirektor, sondernüber die Konsequenzen seines vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten [X.]. Das wird bestätigt durch die anschließende Äußerung [X.] von [X.], daß der Kläger "Sachen angestoßen habe" und"Dinge fertig zu machen seien." In der Äußerung werden damit zum einen Fol-gen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] aus den Diensten des [X.] aufgezeigt, zum anderen wird die Bewältigung dieser Folgen angespro-chen. Darauf weist die Revision zu Recht hin.e) Die Auffassung des Berufungsgerichts, "zwischen den Zeilen" werdeder Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung durch fehlerhafte Ent-scheidungen herbeigeführt, ist zwar nicht unvertretbar, doch ist die eben darge-stellte Sinndeutung mindestens ebenso naheliegend. Sind indessen mehreresich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerungmöglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die demin Anspruch [X.] günstiger ist und den Betroffenen weniger beein-trächtigt (vgl. [X.]surteil, [X.]Z 139, 95, 104). Das ist die hier [X.]. Folglich liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung, wie das [X.] sie annehmen will, nicht vor, so daß hierauf kein Entschädigungs-anspruch gestützt werden kann. Vielmehr steht den [X.] das Recht auf- 11 -freie Meinungsäußerung und Berichterstattung im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu.Soweit das Berufungsgericht von offenen Aussagen ausgeht, legt es die-sen nichts Ehrenkränkendes bei und hat der Kläger darauf auch keinen [X.] Auch die zweite Äußerung vermag einen Anspruch des [X.] aufGeldentschädigung nicht zu rechtfertigen.a) Die Äußerung, an die M.-Firma [X.] seien 4,8 Millionen DM gezahltworden, ohne daß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht habe, bein-haltet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Œ schon keine [X.]) Ist die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den [X.] Beweises zugänglich, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. [X.] scheidet hingegen naturgemäß dieser Beweis aus, weilsie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner [X.] geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhal-tens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr er-weisen lassen (vgl. [X.] 90, 241, 247 m.w.N.; 94, 1, 8; [X.]surteile,[X.]Z 132, 13, 21;139, 95, 102).bb) Nach diesen Kriterien ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten,daß die Gesamtaussage der beanstandeten Äußerung einen Tatsachengehaltaufweist, der mit den Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeitüberprüft werden kann (vgl. [X.]Z 132, 13, 21). Neben der Tatsache, daß 4,8Millionen DM an die [X.] geflossen seien, enthält die Aussage aber auch [X.], daß die entsprechende Gegenleistung nicht wirtschaftlich gewesen- 12 -sei. Insoweit ist für die Äußerung das Verständnis maßgeblich, das ihr ein [X.] (vgl. [X.]surteil, [X.]Z139, 95, 102 unten). Danach ist der Aussagegehalt hinsichtlich der —wirtschaftli-chen Gegenleistungfi erkennbar durch eine subjektive Bewertung des [X.] geprägt und enthält wertende Elemente einer Meinungsäußerung. [X.] zu bedenken, daß im Hinblick auf die meinungsbildende Aufgabe der [X.], über Angelegenheiten kritisch zu berichten, an denen ein ernsthaftes Infor-mationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, die Zulässigkeit der Äußerung auf-grund einer Güterabwägung zwischen dem mit der [X.] erstrebtenZweck und dem Schutz der Ehre des einzelnen zu beurteilen ist. So bestand [X.] wegen der Kostenexplosion auf dem Sektor der [X.] ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis der Allgemeinheit und einberechtigtes Interesse der Presse und der Medien, vor der Öffentlichkeit [X.] im Gesundheitswesen anzusprechen und Mißständeaufzuzeigen. Gleichwohl bleibt auch bei einer solchen aus Tatsachenbehaup-tung und Meinungsäußerung zusammengesetzten Aussage im Interesse desEhrenschutzes des Betroffenen zu prüfen, ob mit ihr unwahre Tatsachen be-hauptet werden. Dies bejaht das Berufungsgericht, geht dabei jedoch von einerzu einseitigen Deutung des [X.] aus.b) Es meint, die Äußerung sei inhaltlich falsch, weil sie verschweige, daßvon der [X.] tatsächlich eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, dielediglich möglicherweise nicht in einem adäquaten Verhältnis zur Gegenleistungstand. Durch diese unvollständige Berichterstattung werde der unzutreffendeVerdacht erweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.aa) Hierbei läßt das Berufungsgericht außer Betracht, daß die in derzweiten Äußerung getroffene Aussage inhaltlich zutrifft, wenn das Wort —wirt-schaftlichfi nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. hierzu [X.]surteil,- 13 -[X.]Z 132, 95, 102) dahin verstanden wird, daß für eine Geldzahlung eine an-gemessene Gegenleistung gefordert werden kann. Darauf weist die Revisionmit Recht hin. Da - wie bereits dargelegt - bei mehreren sich nicht gegenseitigausschließenden möglichen Deutungen, diejenige der rechtlichen Beurteilungzugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch [X.] günstiger ist und [X.] weniger beeinträchtigt (vgl. [X.]surteil, [X.]Z 139, aaO, 104), istvon dieser Bedeutung auszugehen.bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der [X.] nicht dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, daß die [X.]den Zuschauern nicht mitgeteilt haben, es sei von der [X.] vertragsgemäß ge-gen Bezahlung von 4,8 Millionen DM ein Computerprogramm entwickelt undgeliefert worden, das aber nach seiner Übergabe nicht mehr entsprechend ein-gesetzt werden konnte.(1) Zwar kann eine pauschale Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahr-heiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehlein-schätzung des Angegriffenen führt, schon aus diesem Grund rechtswidrig sein(vgl. [X.]surteile [X.]Z 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 [X.] 16/73 [X.], 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 [X.] 322/98 Œ [X.],193, 195 m.w.N.). Bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genanntenPerson besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten [X.] nicht so weit gehen, daß der Zuschauer oder Leser ein nach der negati-ven Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige [X.] mitgeteilt werden (vgl. [X.]surteile, [X.]Z 31, 308, 316 und vom 26.Oktober 1999 [X.] 322/98 Œ [X.]) Das kann hier jedoch nicht angenommen werden. Während in [X.] im Urteil vom 26. Oktober 1999 - [X.] Œ entschiedenen Fall- 14 -der in der Berichterstattung verschwiegene Umstand den Vorgang in den Au-gen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen Licht erscheinenlassen und eine Entlastung bewirken konnte, erscheint im vorliegenden Fall dievom Berufungsgericht als möglich angenommene belastende [X.] Zuschauers auch bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen nicht weni-ger naheliegend.(3) Die von der [X.] erbrachte Gegenleistung hält auch das Berufungs-gericht in der Gesamtbetrachtung im nachhinein für unwirtschaftlich, weil dieentwickelte Software nicht zweckentsprechend eingesetzt werden konnte. [X.] begründete Mißverhältnis zwischen dem Geldfluß von 4,8 [X.] und der hierfür erbrachten unbrauchbaren Gegenleistung hätte selbst beieiner Information über das zugrundeliegende Geschäft bei einem unbefange-nen Zuschauer, an den sich die Sendung der [X.] richtete, den [X.] lassen können, daß an dem Geschäft Beteiligte sich bereichert ha-ben könnten. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der zweiten Äuße-rung verbundene Fehleinschätzung des [X.] durch den einzelnen [X.] wäre deshalb auch bei vollständiger Information nicht vermieden worden.3. Bei dieser Sachlage muß der Frage nicht weiter nachgegangen wer-den, ob die als Voraussetzung für einen Ausgleich in Form einer Geldentschä-digung erforderliche besondere Schwere der Eingriffe in das Persönlichkeits-recht des [X.] im vorliegenden Fall mit Recht bejaht worden ist (vgl. zu [X.], [X.]surteile [X.]Z 35, 363, 369 und vom 22. Januar 1985- VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619).- 15 -II[X.] Berufungsurteil war aufzuheben, soweit es zum Nachteil der [X.] ergangen ist. Der [X.] hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zuentscheiden, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.Müller[X.][X.]PaugeZoll
Meta
25.11.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VI ZR 226/02 (REWIS RS 2003, 566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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