Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. 2 StR 416/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3266

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 416/99vom2. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],Detter,[X.],die [X.]in am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] Bonn vom 19. April 1999, soweit es den [X.]betrifft,1. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser in 16 Fällen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge, davon in 15 Fällen in weiterer Tateinheitmit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.] schuldig ist,2. in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme der für [X.] (Einkaufsfahrt vom 5. Dezember 1997) verhängtenEinzelstrafe und im [X.] mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wirddie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts [X.]: [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Ta-teinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hates Beträge von 6.977,46 und 20.000 DM für verfallen erklärt. Den [X.] zufolge brachte der Angeklagte von August bis Dezember 1997 bei 16Fahrten, die er teils selbst unternahm, teils mit seinem PKW durch einen [X.] ausführen ließ, je 400 g Haschisch und 300 g Marihuana aus den [X.] nach [X.] und verkaufte das Rauschgift, zumeist über die Mit-angeklagte, aus seiner Wohnung heraus portionsweise und mit Gewinn an [X.] von Konsumenten, darunter - was lediglich für den Absatz der bei derletzten Fahrt beschafften Rauschgiftmenge (Fall 16) nicht festgestellt werdenkonnte - auch Minderjährige.Das [X.] hat minder schwere Fälle für die Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bejaht (§ 30Abs. 2 BtMG), für die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29 aAbs. 1 Nr. 1 BtMG) dagegen verneint und wegen Gewerbsmäßigkeit besondersschwere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen (§ 29Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). Innerhalb des daraus abgeleiteten Strafrahmensvon einem Jahr bis fünfzehn Jahren hat es für die ersten 15 Taten Einzelfrei-heitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten und für die letzte Tat(Fall 16) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem [X.] -[X.]1. Mit ihrer Revision, die insoweit vom [X.] vertretenwird, rügt die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch we-gen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt worden ist. Die Feststellungen ergeben, daß erdiesen [X.] erfüllt hat. Der [X.] ergänzt den Schuld-spruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständigeAngeklagte hätte sich auch bei Erteilung des gebotenen rechtlichen Hinweisesnicht erfolgreich gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen [X.] Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der [X.] für die ersten 15 Taten und des [X.]s. Die ge-werbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1Nr. 2 BtMG) ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht. [X.] hat die [X.] jeweils unterschritten. Allerdings gilt [X.] schwere Fälle ein milderer, von drei Monaten bis fünf Jahren reichenderStrafrahmen (§ 30 Abs. 2 BtMG). Der [X.] kann jedoch nicht als gesichertbetrachten, daß die [X.] - wäre sie von dem ergänzten [X.] - minder schwere Fälle der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäu-bungsmitteln an Minderjährige bejaht hätte. Dies läßt sich nicht daraus ablei-ten, daß sie jeweils einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) angenommen undinsoweit den gemilderten Strafrahmen (§ 30 Abs. 2 BtMG) zugrunde gelegt hat.Gegen die Annahme, daß sie auch bei der Beurteilung der gewerbsmäßigenAbgabe an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zur Bejahung minderschwerer Fälle gelangt wäre, spricht insbesondere, daß sie minder schwereFälle der "einfachen" Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29 a- 6 -Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verneint hat. Da sie somit den Strafrahmen für den minderschweren Fall der nichtqualifizierten Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.] (§ 29 a Abs. 2 BtMG) nicht angewandt hat, liegt es nahe, daß sieauch bei der Bewertung der gewerbsmäßigen Abgabe von [X.] Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zum selben Ergebnis gekommenwäre, also minder schwere Fälle verneint hätte, zumal für minder schwere [X.] "einfachen" und des qualifizierten Abgabedelikts gleiche Strafrahmen [X.] (§ 29 a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 BtMG).Der Einzelstrafausspruch im Fall 16 (Einkaufsfahrt vom 5. Dezember1997), der keine Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige betrifft, bleibtvon der Schuldspruchänderung unberührt, weist keine Rechtsfehler auf undwird daher aufrechterhalten. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.3. Die Verfallsanordnung kann gleichfalls bestehen bleiben; sie ist - wieder [X.] in der Revisionshauptverhandlung klargestellt hat -nicht angefochten und vom Strafausspruch unabhängig.[X.] Niemöller Detter Bode [X.]

Meta

2 StR 416/99

02.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. 2 StR 416/99 (REWIS RS 2000, 3266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3266

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