Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2006, Az. II ZR 281/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3181

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[X.] ZR 281/04 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juni 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des [X.] aus der Sozietät hinaus zusätzlich festgestellt wird, dass das Sozietätsverhältnis zwischen den Parteien "unverändert" fort-besteht. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: 1 [X.] Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 nicht aus der Sozietät ausgeschlossen worden ist. I[X.] Das Berufungsgericht hat jedoch dadurch, dass es darüber hinaus den unveränderten Fortbestand des [X.] festgestellt hat, den [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungser-heblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 2 - 3 - [X.] vom 3. Februar 2000 enthält hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des [X.] die Erklärung der Beklagten, dass dem Kläger für diesen Fall die Geschäftsführungs- und Vertre-tungsbefugnis entzogen werde. Ein derartiger Entzug ist gemäß § 712 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Das Berufungsge-richt hat mit der Feststellung, das Sozietätsverhältnis der Parteien bestehe un-verändert fort, entschieden, dass dem Kläger weiterhin die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, wie sie in § 2 des [X.] geregelt ist, zu-steht. Da sich in den Gründen seiner Entscheidung keine Ausführungen dazu finden, aus welchem Grund es zu der Annahme gelangt ist, die Voraussetzun-gen des § 712 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, die Entziehung sei deshalb un-wirksam, muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diese Erklärung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat. 3 [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 2569/04 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 12 U 1434/04 -

Meta

II ZR 281/04

12.06.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2006, Az. II ZR 281/04 (REWIS RS 2006, 3181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3181

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