Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15716

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140217B4STR422.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 422/15

vom
14. Februar
2017

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StVG §
24a Abs.
2 und 3
[X.] §
261

[X.] ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum er-folgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweis-anzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden [X.] im
Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges [X.] im Sinne des §
24a Abs.
2 und 3 StVG zu schließen.

[X.], Beschluss vom 14.
Februar 2017

4
StR
422/15

OLG Oldenburg

in der Bußgeldsache
gegen

wegen
fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschen-

der Mittel
hier:
Vorlagebeschluss des [X.] vom
4.
August
2015

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen am 14.
Februar
2017
beschlossen:

[X.] ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahr-zeug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegan-genen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehin-dert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Fest-stellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden [X.] im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswid-riges Verhalten im Sinne des §
24a Abs.
2 und 3 StVG zu schlie-ßen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht [X.] ([X.]) hat den Betroffenen mit Urteil vom 27.
März 2015 wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu der Geldbuße von 500
Euro verurteilt und gegen ihn unter Anwendung der Regelung des §
25 Abs.
2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat [X.].
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 20.
Februar 2014 mit einem Pkw eine Straße in [X.]

, wobei er eine Konzen-
tration
des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC)
von 1,5
ng/ml
im Blut auf-wies und infolgedessen unter der Wirkung von Cannabis stand.
Zur subjektiven Tatseite ist das [X.], ohne sich auf weitere Beweisanzeichen zu stützen, 1
2
-
3
-
allein aufgrund der festgestellten [X.] im Blut davon ausgegan-gen, dass der sich zum Tatvorwurf nicht äußernde Betroffene hinsichtlich der Cannabiswirkung zum Zeitpunkt der Fahrt fahrlässig handelte.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] ([X.]) hat der Betroffene form-
und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und u.a. geltend macht, die Annahme fahrlässigen Handelns durch das Amtsgericht sei nicht tragfähig begründet.
II.
Das [X.] möchte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß §
79 Abs.
5
OWiG verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte [X.] vom 29.
Dezember 2014 (Blut-alkohol
52, 150), [X.]

1.
Senat für Bußgeldsachen

vom 10.
Mai 2013 (StV
2014, 622), [X.] vom 10.
Februar 2011 ([X.], 218) und Saar-brücken vom 29.
November 2006 (NJW 2007, 309) gehindert. Es
hat daher mit Beschluss vom 4.
August 2015 ([X.] 129, 18) die Sache gemäß §
79 Abs.
3 Satz
1 OWiG i.V.m. §
121 Abs.
2 [X.] dem [X.] zur Beantwor-tung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorg-faltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschen-der Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0
ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorg-faltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräf-3
4
-
4
-
ten, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Mög-lichkeit eines abweichenden [X.] auseinanderzusetzen?
Der [X.] ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und beantragt zu beschließen:
Bei Überschreiten des analytischen Grenzwertes von 1,0
ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Über-schreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflicht-verletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines anderen [X.] auseinanderzusetzen.
III.
Die Vorlage ist gemäß §
79 Abs.
3 Satz
1 OWiG i.V.m. §
121 Abs.
2 [X.] zulässig. Sie betrifft insbesondere eine Rechtsfrage.
1.
Gegenstand der Divergenz zwischen dem vorlegenden [X.] und den Oberlandesgerichten [X.]

1.
Senat für Buß-geldsachen

, [X.] und [X.] ist die Frage, unter welchen Voraus-setzungen der Tatrichter bei der Prüfung einer Ordnungswidrigkeit nach §
24a Abs.
2 und 3 StVG aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert er-reichenden [X.] im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfalts-widriges Verhalten des Betroffenen bezüglich einer fortdauernden Cannabiswir-kung im Körper schließen darf.
5
6
7
-
5
-
Während das vorlegende [X.] davon ausgeht, dass allein die Feststellung einer mindestens den analytischen Grenzwert errei-chenden [X.] im Blut den tatrichterlichen Schluss auf ein in-soweit sorgfaltswidriges Verhalten des Betroffenen tragen kann (ebenso OLG [X.], [X.] 128, 297; KG, [X.] 127, 244; [X.], [X.], 588; [X.], Blutalkohol
51, 351; [X.] [Senat für Bußgeldsachen], NStZ-RR 2013, 47; vgl. auch [X.] [3.
Strafsenat], Blutalkohol
48, 288 zu Amphetamin; OLG [X.] [2.
Senat für Bußgeldsachen], [X.], 401), vertreten die Oberlandesgerichte [X.]

1.
Senat für Bußgeldsachen

, [X.] und [X.]

letzteres tragend in dem Beschluss vom 16. März 2007 (NJW 2007, 1373)

nach dem Cannabiskonsum unternommenen Fahrt an der Erkennbarkeit der fortdauernden Cannabiswirkung für den Betroffenen fehlen, so
dass aus einer festgestellten [X.] im Blut, die den analytischen Grenzwert er-reicht, nur bei Vorliegen weiterer Beweisanzeichen auf ein im Sinne des §
24a Abs.
2 und 3 StVG fahrlässiges Verhalten des Betroffenen gefolgert werden dürfe (ebenso [X.] [2.
Senat für Bußgeldsachen], StraFo 2012, 287; OLG [X.] [3.
Senat für Bußgeldsachen], Blutalkohol
49, 108 und [X.], 413; [X.], Blutalkohol
47, 298

nicht tragend; OLG Zwei-brücken, Blutalkohol
46, 99; [X.] [3.
Strafsenat], NStZ-RR 2007, 249; [X.] [4.
Senat für Bußgeldsachen], [X.], 428).
Die [X.] betrifft die rechtlichen Grenzen der freien richter-lichen Beweiswürdigung nach §
71 Abs.
1 OWiG i.V.m. §
261 [X.], mithin eine Rechtsfrage (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
August 1974

4
StR
171/74, [X.]St 25, 365, 366; vom 13.
Januar 1970

4
StR
438/69, [X.]St 23, 213, 216; [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
121 [X.] Rn.
16).
8
9
-
6
-
2.
Das [X.] kann nicht wie beabsichtigt [X.], ohne von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte [X.]

1.
Senat für Bußgeldsachen

, [X.] und [X.] abzuweichen.
Das Oberlandesgericht [X.] hat seine entgegenstehende Rechtsauffassung mit Beschluss vom 30.
April 2015 ([X.] 128, 297) aufgegeben.
3.
Die [X.] ist allerdings zu weit gefasst. Denn in der ober-landesgerichtlichen Rechtsprechung besteht

soweit ersichtlich

Einigkeit darüber, dass derjenige fahrlässig handelt, der in zeitlicher Nähe zum [X.] Cannabis konsumiert
hat
und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenver-kehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht unter den analytischen Grenzwert von 1,0
ng/ml abgebaut ist. In diesen Fällen wird der tatrichterliche Schluss von der festgestellten [X.] im Blut auf ein insoweit fahrlässiges Verhalten übereinstimmend für zulässig gehal-ten. Die für die [X.] entscheidungserhebliche Divergenz betrifft ausschließlich die Fälle, in denen das Führen des Kraftfahrzeugs nicht im [X.] Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt. Darüber hinaus bedarf die [X.] einer Präzisierung, weil aus tat-sächlichen Umständen unmittelbar nur auf Tatsachen nicht auf eine rechtliche Bewertung geschlossen werden kann.
Der Senat fasst die [X.] daher wie folgt:
Ist der Tatrichter in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahr-zeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegan-genen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen gehindert,
beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentra-10
11
12
-
7
-
tion im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhal-ten im Sinne des §
24a Abs.
2 und 3 StVG zu schließen?
IV.
Der Senat beantwortet die [X.] wie aus dem Tenor ersicht-lich.
Ein Kraftfahrer ist nach vorangegangenem bewussten Konsum von [X.] verpflichtet, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung

soweit erforderlich

nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine ein-deutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analyti-schen Grenzwert zumindest erreichenden [X.] im Blut
ein Kraft-fahrzeug im Straßenverkehr führt (1.). [X.] ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden [X.] im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des §
24a Abs.
2 und 3 StVG zu schließen (2.).
1.
a)
Nach §
24a Abs.
2 und 3 StVG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift handelt unter anderem
ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, wobei gemäß §
24a Abs.
2 Satz
2 StVG eine solche Wirkung vorliegt, wenn im Blut des Fahrers
eine mindestens den analytischen Grenzwert erreichende Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol
nachgewiesen wird. Der Fahrlässigkeitsvor-wurf des §
24a Abs.
3 StVG bezieht sich auf die Wirkung des Cannabis im Zeit-punkt der Fahrt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer 13
14
15
-
8
-
näheren physiologischen
oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenver-kehrsrecht, 44.
Aufl., §
24a StVG Rn.
25b [X.]). Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden [X.] im Blut zu stehen.
b)
[X.] im Sinne des §
10 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene die Sorgfalt außer [X.] lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, und deshalb entweder die Verwirklichung
des Tatbestands
nicht erkennt oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung
zwar realisiert, aber auf ihr Ausbleiben [X.]. Erforderlich ist ein objektiver Pflichtverstoß, der in subjektiver Hinsicht dem Betroffenen nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Vorwurf gereicht (vgl. Rengier in [X.], 4.
Aufl., §
10 Rn.
18, 40 [X.]).
aa)
Mit Blick auf die vielfältigen Gefahren, die aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen können, ergeben sich für einen Kraftfahrzeugführer strenge Sorg-faltspflichten, die auch das Verhalten vor Antritt der Fahrt betreffen (vgl. [X.], Urteile vom 17.
November 1994

4
StR
441/94, [X.]St 40, 341, 343; vom 20.
Oktober 1987

VI
ZR
280/86, [X.] 74, 83, 84
ff. [X.]; BayObLGSt 1996, 5). Nach den Regelungen in §
2 Abs.
1 FeV und §
31 Abs.
1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt für seine körperliche und geis-tige Leistungsfähigkeit umfassend Sorge zu tragen. Er muss sich, bevor er ein Kraftfahrzeug führt, stets durch sorgfältige kritische Selbstbeobachtung verge-wissern, ob er
nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen (vgl. [X.], 16
17
-
9
-
Urteil vom 20.
Oktober 1987

VI
ZR
280/86,
aaO
[X.]).
Bei der Einnahme von Medikamenten ist er nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsät-zen verpflichtet, sich über mögliche Auswirkungen des Medikaments auf seine Fahrtüchtigkeit zu informieren (vgl. [X.], [X.] 32, 349, 350
f.; [X.], [X.], 170
f.; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
316 Rn.
208, 219, 223 [X.]).
bb)
Vergleichbare Sorgfaltsanforderungen gelten im Rahmen der [X.]
24a Abs.
2 und 3 StVG, die vom Gesetzgeber als abstrakter Ge-fährdungstatbestand ausgestaltet worden ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 13/3764, S.
6) und den Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer bezweckt (vgl. [X.], [X.], 70, 72). Ein Kraftfahrer, der weiß, dass er Cannabis konsumiert hat
und dem die näheren Umstände seines Konsums bekannt sind, hat Anlass, sich vor [X.] mit der Möglichkeit einer fortdauernden Cannabiswirkung [X.]. Er ist daher verpflichtet, durch gehörige Selbstprüfung und gegebenen-falls
durch Einholung fachkundigen Rats sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer
den analytischen Grenzwert mindestens erreichenden [X.] im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Kann er etwa wegen der von den individuellen Konsumgewohnheiten abhängenden [X.] beim Abbau von THC (vgl. KG, [X.] 127, 244, 251 [X.]) diesbezüg-lich keine Gewissheit erlangen, ist er gehalten, von der Fahrt Abstand zu [X.]
(vgl. [X.], NStZ 2009, 425, 427).
cc)
Diesen an einen vorangegangenen bewussten Cannabiskonsum an-knüpfenden Sorgfaltsanforderungen kann ein Kraftfahrzeugführer nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in aller Regel ohne weiteres nach-18
19
-
10
-
kommen, so
dass bei einer Pflichtverletzung

von besonderen Ausnahmekon-stellationen abgesehen

auch ein subjektiv vorwerfbares Verhalten gegeben ist.
2.
Die Entscheidung, ob dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wir-kung von Cannabis ein im dargelegten Sinne objektiv und subjektiv sorgfalts-widriges Verhalten zugrunde liegt, hat der
Tatrichter gemäß §
71 Abs.
1 OWiG i.V.m. §
261 [X.] nach dem aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewon-nenen Beweisergebnis in freier richterlicher Beweiswürdigung zu treffen. Die richterliche Überzeugung bedarf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehba-ren Tatsachengrundlage, die aus rationalen Gründen den Schluss erlaubt, dass das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 2011

4
StR
487/10 Rn.
9 [X.], insoweit in
NStZ-RR 2011, 275 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24.
Juni 1982

4
StR
183/82, [X.], 478; vgl. auch [X.], NJW 2008, 3346, 3347
f.; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
42).
Die auf einer solchen
Tatsachengrundlage ge-zogenen Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. An [X.] ist der Tatrichter nicht ge-bunden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
Juni 1979

4
StR
441/78, [X.]St 29, 18, 20; Urteil vom 9.
April 2015

4
StR
401/14, [X.], 464, 465). [X.], für die das aus dem Inbegriff der Hauptverhand-lung geschöpfte Beweisergebnis keine zureichenden tatsächlichen Anhalts-punkte erbracht hat, sind für die tatrichterliche Entscheidung ohne Belang
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 9.
April 2015

4
StR
401/14, aaO; vom 12.
Februar 2015

4
StR
420/14, [X.], 148 [X.]).
Nach diesen
allgemein für die richterliche Überzeugungsbildung nach §
71 Abs.
1 OWiG i.V.m. §
261 [X.] geltenden
Grundsätzen ist es dem
20
21
-
11
-
Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt, beim Fehlen gegenläufiger [X.] allein aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert mindestens erreichenden [X.] im Blut
des Betroffenen
auf ein im Sinne des §
24a Abs.
2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen. Ohne hierfür sprechende konkrete tatsächliche [X.] besteht für den Tatrichter keine Veranlassung, etwa eine nur unbe-wusste Cannabisaufnahme zu unterstellen oder davon auszugehen, dass der Betroffene seinen Selbstprüfungs-
und Erkundigungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
[X.]
Cierniak
Franke
Bender
Ri[X.] Dr. [X.] ist urlaubs-bedingt an der Beifügung der Unterschrift gehindert.
[X.]

Meta

4 StR 422/15

14.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15 (REWIS RS 2017, 15716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15716

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4 StR 422/15

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