Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 37/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6941

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 37/12
vom

3. April
2013

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3.
April 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbe-schluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolg-losigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kosten-mäßig gesondert beurteilt werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 71.
Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2010 -
2 O 104/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.01.2012 -
8 [X.] -

1

Meta

IV ZR 37/12

03.04.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 37/12 (REWIS RS 2013, 6941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6941

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IV ZR 37/12

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