Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 37/12
vom
3. April
2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3.
April 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbe-schluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolg-losigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kosten-mäßig gesondert beurteilt werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 71.
Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).
[X.] [X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2010 -
2 O 104/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.01.2012 -
8 [X.] -
1
Meta
03.04.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 37/12 (REWIS RS 2013, 6941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6941
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.