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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung
1. Dienstliche Beurteilungen müssen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beurteilung berufene Person aus organisatorischen oder personellen Gründen ändert. Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf daher einer Begründung.
2. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen; anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren.
I
[X.]er Antragsteller ist [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst der Antragsgegnerin und wird beim [X.] ([X.]) verwendet. Er wendet si[X.]h im Verfahren des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen [X.]ienstpostens mit dem Beigeladenen.
Im August 2015 s[X.]hrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe [X.]g bewerteten [X.]ienstposten des [X.] ... zur förderli[X.]hen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe [X.] aus. In der Stellenauss[X.]hreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen ni[X.]htte[X.]hnis[X.]hen Verwaltungsdienstes im Studienberei[X.]h Re[X.]hts-, Wirts[X.]hafts- oder Verwaltungswissens[X.]haften zusätzli[X.]he Anforderungen formuliert, die für den Verglei[X.]h anhand der dienstli[X.]hen Beurteilung maßgebli[X.]h sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die glei[X.]he Gesamtnote verfügen (Ents[X.]heidungsvermögen, [X.]ur[X.]hsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, [X.], Verantwortungsbereits[X.]haft).
Auf die Auss[X.]hreibung meldeten si[X.]h insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Sti[X.]htag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. [X.]ie weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstli[X.]hen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden ni[X.]ht in die weitere Auswahlents[X.]heidung einbezogen. [X.]a der Beigeladene in allen fünf der in der Auss[X.]hreibung als maßgebli[X.]h für den Verglei[X.]h bei glei[X.]hem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (na[X.]h erfolgter Beteiligung von Personalrat, Glei[X.]hstellungsbeauftragter und S[X.]hwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante [X.]ienstpostenvergabe mitgeteilt.
Hiergegen hat der Antragsteller Widerspru[X.]h erhoben und na[X.]hfolgend die Gewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspru[X.]h gegen die dienstli[X.]he Beurteilung zum Sti[X.]htag 1. April 2015 no[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.] zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entspre[X.]henden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden no[X.]h sei dieser na[X.]hvollziehbar begründet. Eine textli[X.]he Begründung des [X.] fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsi[X.]htli[X.]h der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesi[X.]htspunkte sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Ni[X.]ht zuletzt im Hinbli[X.]k auf eine erfolgrei[X.]he Remonstration bestehe der Verda[X.]ht, dass der [X.] keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.
[X.]er Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat na[X.]h Zustellung einer Ents[X.]heidung über seinen Widerspru[X.]h vom 26. Juli 2016 gegen die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der [X.] ... ausges[X.]hriebenen [X.]ienstposten Sa[X.]hgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem [X.]ienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe [X.]g zu befördern.
[X.]ie Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt die Auswahlents[X.]heidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers für re[X.]htmäßig. [X.]ie Regelbeurteilung beziehe si[X.]h allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Forts[X.]hreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei ni[X.]ht. [X.]a das Sa[X.]hgebiet zwis[X.]henzeitli[X.]h einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und si[X.]h damit die Verglei[X.]hsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv glei[X.]hem Leistungsniveau ni[X.]ht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften au[X.]h glei[X.]he Leistungen von unters[X.]hiedli[X.]hen Beurteilern unters[X.]hiedli[X.]h bewertet werden. [X.]as Gesamturteil sei - jedenfalls mit der s[X.]hriftli[X.]hen Ergänzung des [X.]s vom 12. August 2016 - au[X.]h ausrei[X.]hend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der [X.] erläutert, dass wegen der räumli[X.]hen Trennung des Sa[X.]hgebiets von der Referatsleitung ein besonderer S[X.]hwerpunkt auf den Berei[X.]hen [X.] Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. [X.]ie dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher auss[X.]hlaggebend für die Festlegung des [X.] gewesen. [X.]er [X.] habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrü[X.]kli[X.]h zurü[X.]kgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien au[X.]h ni[X.]ht erkennbar. [X.]as Unterlassen von Personalführungsgesprä[X.]hen entspre[X.]he zwar ni[X.]ht den eins[X.]hlägigen [X.]ienstvors[X.]hriften, es führe aber ni[X.]ht zur Fehlerhaftigkeit der dienstli[X.]hen Beurteilung.
[X.]er Beigeladene hat si[X.]h ni[X.]ht geäußert und au[X.]h keine Anträge gestellt.
Hinsi[X.]htli[X.]h weiterer Einzelheiten des Sa[X.]h- und Streitstandes wird auf die Geri[X.]htsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.
II
[X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 [X.] VwGO in erster und letzter Instanz ents[X.]heidet, ist zulässig und begründet. [X.]er Antragsteller hat glaubhaft gema[X.]ht, dass dur[X.]h die Besetzung des ausges[X.]hriebenen [X.]ienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirkli[X.]hung eigener Re[X.]hte vereitelt oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. [X.]em Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
Zwar ist Gegenstand des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht die Vergabe eines statusre[X.]htli[X.]hen Amtes, die na[X.]h Ernennung des ausgewählten Bewerbers na[X.]h dem Grundsatz der Ämterstabilität nur no[X.]h rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Auss[X.]höpfung seiner Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten gehindert worden wäre ([X.], Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - [X.]E 138, 102 Rn. 27). Auss[X.]hreibung und Auswahlents[X.]heidung sind vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h nur auf die Vergabe eines [X.]ienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. [X.]iese kann na[X.]hträgli[X.]h aufgehoben und der [X.]ienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller na[X.]hgelagerter Re[X.]htss[X.]hutz zur Verfügung steht ([X.], Bes[X.]hluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - [X.] 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).
[X.]ie von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlents[X.]heidung für die [X.]ienstpostenvergabe vermag die Re[X.]htsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber denno[X.]h zu beeinträ[X.]htigen, weil sie Vorwirkungen auf die na[X.]hfolgende Vergabe von [X.]n entfalten kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.[X.]). [X.]er von der Antragsgegnerin zur Na[X.]hbesetzung ausges[X.]hriebene und mit der Besoldungsgruppe [X.]g bewertete [X.]ienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] innehaben, einen höherwertigen [X.]ienstposten dar. [X.]ie Übertragung s[X.]hafft daher die laufbahnre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 [X.]; vgl. zur ämterglei[X.]hen Umsetzung dagegen [X.], Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - [X.]E 153, 246 Rn. 18). [X.]iese [X.] ist mit der bewusst "förderli[X.]hen" Besetzung des [X.]ienstpostens dur[X.]h Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe [X.] von der Antragsgegnerin au[X.]h beabsi[X.]htigt.
Von der Mögli[X.]hkeit, die Vorwirkung der vorläufigen [X.]ienstpostenbesetzung auf die na[X.]hfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Weder allgemein dur[X.]h die Beurteilungsri[X.]htlinien oder dur[X.]h entspre[X.]hende Festlegungen in der vorliegenden Stellenauss[X.]hreibung no[X.]h konkret dur[X.]h Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist si[X.]hergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Re[X.]htswidrigkeit der [X.]ienstpostenvergabe bei einer na[X.]hfolgenden Auswahlents[X.]heidung zur Vergabe des Statusamts dur[X.]h eine Ausblendung der spezifis[X.]h höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberü[X.]ksi[X.]htigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit au[X.]h die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Forts[X.]hreibung ersetzt werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - [X.]E 126, 333 Rn. 21), kommt es daher ni[X.]ht an.
2. [X.]er Antragsteller hat für sein Si[X.]herungsbegehren au[X.]h den erforderli[X.]hen Anordnungsanspru[X.]h, weil die Auswahlents[X.]heidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. [X.]er Auswahlents[X.]heidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstli[X.]hen Beurteilung des Antragstellers (b). Es ers[X.]heint au[X.]h ernstli[X.]h mögli[X.]h, dass der [X.]ienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinrei[X.]hender Tatsa[X.]hengrundlage dem Antragsteller übertragen würde ([X.]).
a) [X.]as in der Stellenauss[X.]hreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Eins[X.]hränkung des [X.] no[X.]h eine unsa[X.]hli[X.]he Festlegung der bei glei[X.]hem Gesamturteil maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte.
Über die Einri[X.]htung und nähere Ausgestaltung von [X.]ienstposten ents[X.]heidet der [X.]ienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt na[X.]h seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zus[X.]hneidet, wel[X.]he Zuständigkeiten er diesen zuweist und wel[X.]he Fa[X.]hkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderli[X.]h ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das geri[X.]htli[X.]h nur auf sa[X.]hfremde Erwägungen überprüfbar ist ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]E 132, 110 Rn. 54). [X.]ie Organisationsgewalt des [X.]ienstherrn ist aber bes[X.]hränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der [X.]ienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind au[X.]h die Vorgaben des Anforderungsprofils für die [X.]ienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des [X.]ienstpostens die Zusammensetzung des [X.] für na[X.]hfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - [X.]K 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - [X.]K 12, 284 <288>; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 26 f.).
Aus § 8 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 6 BGleiG folgt ni[X.]hts anderes. [X.]ie Vors[X.]hriften des Bundesglei[X.]hstellungsgesetzes, die der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ur[X.]hsetzung der Glei[X.]hbere[X.]htigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür au[X.]h Anforderungen an die Stellenauss[X.]hreibung statuieren - wie insbesondere deren ges[X.]hle[X.]htsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf geri[X.]htet no[X.]h dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstre[X.]htli[X.]hen Auswahlents[X.]heidungen zu vers[X.]hieben. Na[X.]h § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h an mögli[X.]hen künftigen Funktionen und damit au[X.]h der [X.] zu orientieren (entspre[X.]hendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verankerung des Laufbahnprinzips [X.], Bes[X.]hluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). [X.]ie Anforderungen des "Arbeitsplatzes" [X.]. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. [X.]. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.
[X.]ie in der Stellenauss[X.]hreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen ni[X.]htte[X.]hnis[X.]hen Verwaltungsdienstes entspri[X.]ht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten [X.]ienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen [X.] der Besoldungsgruppe [X.]g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], § 26 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). [X.]ie Eins[X.]hränkung auf bestimmte Studienfa[X.]hri[X.]htungen ist dabei im Hinbli[X.]k auf die fa[X.]hli[X.]he Ausdifferenzierung der öffentli[X.]hen Verwaltung zulässig ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 34). [X.]ie in der Auss[X.]hreibung geforderte Eingrenzung auf die Berei[X.]he Re[X.]hts-, Wirts[X.]hafts- oder Verwaltungswissens[X.]haften ers[X.]heint im Hinbli[X.]k auf den S[X.]hwerpunkt der Aufgabenbes[X.]hreibung im Berei[X.]h der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gere[X.]htfertigt. Au[X.]h die in der Auss[X.]hreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit glei[X.]hem Gesamturteil der dienstli[X.]hen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sa[X.]hli[X.]hen Erwägungen.
b) [X.]ie Auswahlents[X.]heidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsa[X.]hengrundlage beruht. [X.]ie dem Bewerberverglei[X.]h zugrunde gelegte dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers ist re[X.]htswidrig. [X.]ie für den Leistungsverglei[X.]h herangezogenen dienstli[X.]hen Beurteilungen sind ni[X.]ht an glei[X.]hen Maßstäben orientiert.
aa) Na[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder [X.]euts[X.]he na[X.]h seiner Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]hen Leistung glei[X.]hen Zugang zu jedem öffentli[X.]hen Amt. [X.]er in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt dana[X.]h unbes[X.]hränkt und vorbehaltlos. [X.]ie von der Vors[X.]hrift erfassten [X.] dürfen nur na[X.]h Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung betreffen. [X.]er Grundsatz der [X.] dient zwar primär dem öffentli[X.]hen Interesse an der bestmögli[X.]hen Besetzung der Stellen des öffentli[X.]hen [X.]ienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zuglei[X.]h ein grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h"; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).
Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewi[X.]hten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG ni[X.]ht vor. Au[X.]h das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzli[X.]hen Bestimmung der [X.] aber [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - [X.]E 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenre[X.]ht [X.], Bes[X.]hluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 [X.] wiederholt nur die Ausri[X.]htung an Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung und s[X.]hließt eine Berü[X.]ksi[X.]htigung von Ges[X.]hle[X.]ht, Abstammung, Rasse oder ethnis[X.]her Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltans[X.]hauung, politis[X.]hen Ans[X.]hauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrü[X.]kli[X.]h aus.
Au[X.]h zur Frage, wie und in wel[X.]hem Verfahren Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung der Bewerber festzustellen und zu verglei[X.]hen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. [X.]er in § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlents[X.]heidung auf der Grundlage aktueller dienstli[X.]her Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Re[X.]htspre[X.]hung von Bundesverfassungsgeri[X.]ht ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - [X.]K 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - [X.] 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.[X.]) und Bundesverwaltungsgeri[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 21 m.w.[X.]) geklärt, dass der Verglei[X.]h der Bewerber im Rahmen einer dienstre[X.]htli[X.]hen Auswahlents[X.]heidung na[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstli[X.]her Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der dur[X.]h § 21 Satz 1 [X.] festges[X.]hriebenen Orientierung der dienstli[X.]hen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der [X.] ist au[X.]h si[X.]hergestellt, dass diese als Grundlage für na[X.]hfolgende Auswahlents[X.]heidungen herangezogen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 31).
[X.]ie Eignung von dienstli[X.]hen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerberverglei[X.]h setzt voraus, dass diese zeitli[X.]h aktuell ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltli[X.]h aussagekräftig ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderli[X.]h, dass sie die dienstli[X.]he Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbra[X.]hten Leistungen hinrei[X.]hend differenziert darstellen sowie auf glei[X.]hen Bewertungsmaßstäben beruhen ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseins[X.]hätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 45).
[X.]a die dienstli[X.]he Beurteilung den Verglei[X.]h mehrerer Bewerber miteinander ermögli[X.]hen soll, müssen die [X.] glei[X.]h sein und glei[X.]h angewendet werden ([X.], Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 13; hierzu au[X.]h [X.], Bes[X.]hlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - [X.]K 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - [X.] 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). [X.]ementspre[X.]hend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen na[X.]h einem einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstab unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unters[X.]hiedli[X.]hen Aufgabenberei[X.]hen der Beamten sind die auf dem jeweiligen [X.]ienstposten erbra[X.]hten Leistungen am einheitli[X.]hen Maßstab des Statusamts der Verglei[X.]hsgruppe zu beurteilen ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 28 m.w.[X.]). Entspre[X.]hendes sieht au[X.]h Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-[X.] vor.
bb) [X.]iesen Maßstäben entspri[X.]ht die vom Antragsteller angegriffene dienstli[X.]he Beurteilung zum Sti[X.]htag 1. April 2015 ni[X.]ht, weil das Gesamturteil ni[X.]ht am einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen [X.]ienstpostens orientiert ist.
Wie si[X.]h aus der na[X.]hträgli[X.]hen Ergänzung des [X.]s vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des [X.] die Berei[X.]he Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewi[X.]htet. Trotz einer ungefähr glei[X.]h häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fa[X.]hkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 [X.]) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Re[X.]htfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumli[X.]h an einem anderen [X.]ienstort abgesetztes Sa[X.]hgebiet geleitet habe.
Maßgebli[X.]h und auss[X.]hlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten [X.] und nur in der spezifis[X.]hen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebra[X.]ht worden ist. [X.]ie Gewi[X.]htung des [X.] ist somit ni[X.]ht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgebli[X.]hen Verglei[X.]hsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebra[X.]ht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-[X.]; hierzu au[X.]h bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 53). [X.]ie dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers ist daher ni[X.]ht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.
Im Übrigen entspri[X.]ht die ergänzende Begründung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht dem der dienstli[X.]hen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. [X.]enn dort ist ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als au[X.]h Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. [X.]ie na[X.]hfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumli[X.]h ers[X.]hwerten Kommunikation begründeten [X.]efizite sind hiermit ni[X.]ht vereinbar.
[X.][X.]) [X.]ie für die Auswahlents[X.]heidung herangezogene dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers zum Sti[X.]htag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung glei[X.]her [X.] au[X.]h in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.
[X.]ie Beurteilung des im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]ienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem [X.]ienstherrn. Als eine die persönli[X.]hen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzli[X.]h vom [X.]ienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 [X.]; hierzu bereits [X.], Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - [X.]E 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, wel[X.]her der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. [X.], in: Fürst
Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebra[X.]hten Auffassung darf si[X.]h eine unters[X.]hiedli[X.]he Beurteilung derselben Leistung dur[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher ni[X.]ht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitli[X.]h und identis[X.]h. [X.]ies ist im Übrigen au[X.]h in den Beurteilungsbestimmungen-[X.] so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-[X.]). [X.]iese Maßstabsverbindli[X.]hkeit gilt au[X.]h in den Fällen, in denen si[X.]h die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatoris[X.]hen oder personellen Gründen geändert hat.
[X.]ie Leistung eines Beamten kann daher ni[X.]ht von einem Beurteiler mit der Hö[X.]hststufe 9 bewertet, na[X.]hfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim [X.] regelmäßig ni[X.]ht mehr zur Berü[X.]ksi[X.]htigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.] der dienstli[X.]hen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstli[X.]he Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen ni[X.]ht mehr den vorherigen entspra[X.]hen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erhebli[X.]hem Ausmaß vers[X.]hle[X.]hterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten na[X.]hvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des [X.] [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 32).
[X.]iesen Anforderungen entspri[X.]ht die zum Sti[X.]htag 1. April 2015 erstellte dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers au[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der na[X.]hträgli[X.]hen Plausibilisierung vom 12. August 2016 ni[X.]ht. Eine wie au[X.]h immer geartete Auseinandersetzung mit einem mögli[X.]hen Leistungsabfall findet dort ni[X.]ht statt. Vielmehr wird ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abwei[X.]hen des [X.] von 7 ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h seien und die Notendifferenz damit s[X.]hli[X.]htweg ignoriert.
dd) Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies s[X.]hon deshalb erforderli[X.]h gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufre[X.]hterhaltungsvermerks na[X.]h [X.] der Beurteilungsbestimmungen-[X.] als Beurteilungsbeitrag in die dienstli[X.]he Beurteilung zum Sti[X.]htag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des [X.] beruht die Tatsa[X.]hengrundlage für die dienstli[X.]he Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung des Antragstellers deutli[X.]h anders bewertet hatte.
An diesen Beurteilungsbeitrag war der [X.] zwar ni[X.]ht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedo[X.]h nur dann re[X.]htmäßig aus, wenn er die [X.] als Tatsa[X.]hengrundlage für den ni[X.]ht von seiner eigenen Ans[X.]hauung gede[X.]kten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abwei[X.]hungen na[X.]hvollziehbar begründet ([X.], Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 Rn. 24).
[X.]er vorliegenden dienstli[X.]hen Beurteilung zum Sti[X.]htag 1. April 2015 kann ni[X.]ht einmal entnommen werden, dass die Eins[X.]hätzung des [X.] in der Sa[X.]he überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. [X.]ie in der Plausibilisierung des [X.]s vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wona[X.]h er im ganz überwiegenden Teil des [X.] als Vorgesetzter ausrei[X.]hend Zeit gehabt habe, si[X.]h ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu vers[X.]haffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung auss[X.]hließli[X.]h auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Ans[X.]hauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht als au[X.]h in Bezug auf die Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der Bewertungen "defizitär" ([X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderli[X.]he Begründung für die Abwei[X.]hung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.
ee) [X.]ie dienstli[X.]he Beurteilung ist darüber hinaus au[X.]h deswegen re[X.]htswidrig, weil das Gesamturteil ni[X.]ht begründet worden ist.
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstli[X.]hen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass si[X.]h das Gesamturteil na[X.]hvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. [X.]abei steht es im Ermessen des [X.]ienstherrn, festzulegen, wel[X.]hes Gewi[X.]ht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. [X.], Kammerbes[X.]hlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - [X.]K 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). [X.]as abs[X.]hließende Gesamturteil ist dur[X.]h eine Würdigung, Gewi[X.]htung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesi[X.]htspunkte zu bilden ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.[X.]). [X.]iese Gewi[X.]htung bedarf s[X.]hon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung glei[X.]her Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil na[X.]hvollzogen und einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zugeführt werden kann ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 32).
Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebli[X.]he Grundlage bei einem späteren Leistungsverglei[X.]h in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 21). [X.]ies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentli[X.]hen glei[X.]hem Gesamturteil. [X.]enn hier muss der [X.]ienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentli[X.]hen Einzelaussagen der dienstli[X.]hen Beurteilungen weiter verglei[X.]hen (vgl. [X.], Kammerbes[X.]hlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - [X.]K 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - [X.]K 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesi[X.]htspunkte, auf die bei glei[X.]her Eignung abgestellt werden soll, begründen ([X.], Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - [X.]E 138, 102 Rn. 46).
[X.]ie Begründung des [X.] hat s[X.]hon in der dienstli[X.]hen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei na[X.]hträgli[X.]h erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstli[X.]hen Beurteilung genügt es ni[X.]ht, das Gesamturteil na[X.]hträgli[X.]h zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Verglei[X.]h zu den Einzelbewertungen zukommt, ni[X.]ht zum Tragen. [X.]ie Einheitli[X.]hkeit der Maßstäbe, die der Bildung des [X.] zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinrei[X.]hend gewährleistet und ggf. geri[X.]htli[X.]h überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.
Eine entspre[X.]hende Begründung des [X.] fehlt in der dienstli[X.]hen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere ni[X.]ht in den textli[X.]hen Ausführungen dur[X.]h den [X.] am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese ledigli[X.]h die Einzelbewertungen erläutert, jedo[X.]h keine Gewi[X.]htung vornimmt. Eine Begründung des [X.] war au[X.]h ni[X.]ht entbehrli[X.]h. [X.]as kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, weil si[X.]h die vergebene Note - verglei[X.]hbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 37). [X.]ies ist hier jedo[X.]h gerade ni[X.]ht der Fall, weil die [X.] und 8 sowie die [X.] und [X.] in etwa glei[X.]h häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. [X.]a die Begründung des [X.] bereits in der dienstli[X.]hen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden geri[X.]htli[X.]hen Verfahren na[X.]hgerei[X.]hte Begründung insoweit tragfähig ist.
[X.]) [X.]ie Vergabe des [X.]ienstpostens an den Antragsteller ers[X.]heint bei einer erneuten Auswahlents[X.]heidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstli[X.]hen Beurteilung au[X.]h ernstli[X.]h mögli[X.]h (vgl. zum Erfordernis der hinrei[X.]henden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie [X.], Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [X.]E 151, 333 Rn. 27 für sekundärre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he).
Angesi[X.]hts der aufgezeigten Mängel der dienstli[X.]hen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden [X.] für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht na[X.]h Aktenlage eine überwiegende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür, dass die dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers au[X.]h im Gesamturteil zu ändern sein wird. [X.]a der Antragsteller in der vorangegangenen dienstli[X.]hen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen [X.] in den im Anforderungsprofil als maßgebli[X.]h für den Verglei[X.]h bei glei[X.]hem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Hö[X.]hstnote erhalten hat, kann au[X.]h im Hinbli[X.]k auf diese Vorgaben ni[X.]ht von einem wesentli[X.]hen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.
3. [X.]ie Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]a der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber au[X.]h keine Kostenerstattung für etwaige außergeri[X.]htli[X.]he Kosten beanspru[X.]hen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
[X.]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständli[X.]he [X.]ienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die na[X.]hfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.
Meta
21.12.2016
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: VR
§ 21 S 1 BBG, § 22 Abs 1 S 2 BBG, § 3 Abs 2 BBG, § 9 S 1 BBG, § 6 Abs 3 BGleiG, § 33 Abs 1 S 1 BLV, § 50 Abs 1 S 1 BLV, Art 33 Abs 2 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16 (REWIS RS 2016, 280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 280
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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