Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 ARs 29/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14468

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 ARs 29/14

vom
5. März 2015
in den Strafsachen
gegen

1.
2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

hier:
Anfragebeschluss des 2.
Strafsenats vom 8.
Oktober 2014

(2 StR 137/14 und 2 [X.])

-
2
-
Der
3. Strafsenat des [X.] hat am 5. März 2015 gemäß § 132 Abs. 3 [X.] beschlossen:

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, in der [X.] gegen

E.

(2 [X.]) die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung
von Schmerzensgeld aufzuheben, soweit die Bemessung auf der Berücksichtigung der wirtschaftli-chen Verhältnisse auch des Angeklagten beruht, steht Rechtspre-chung des 3. Strafsenats entgegen; an dieser Rechtsprechung hält der 3. Strafsenat fest.

Im Übrigen hält der 3. Strafsenat an Rechtsprechung, die den be-absichtigten Entscheidungen entgegenstehen kann, nicht fest.

Gründe:
I.

Der 2. Strafsenat hat in den vorgenannten Strafsachen über die Revisio-nen der Angeklagten gegen deren Verurteilung zur Zahlung von Schmerzens-geld im Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) zu entscheiden.

Im Verfahren 2 StR 137/14 gegen

G.

sieht sich der 2.
Strafsenat nach der bisherigen Rechtsprechung der Zivil-
und der Strafsena-te des [X.] gehalten, die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender tatrichterlicher Erörterung der Vermögensverhältnisse von 1
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Schädiger und Geschädigtem der Höhe nach aufzuheben und es bei einer Feststellung der Zahlungspflicht dem Grunde nach zu belassen. Er beabsichtigt gleichwohl, die Revision zu verwerfen.

Im Verfahren 2 [X.] gegen

E.

hat der Tatrichter demgegenüber bei der Bemessung des [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt.
Der 2.
Strafsenat kann nicht ausschließen, dass das Schmerzensgeld ohne deren Berücksichtigung niedriger ausgef[X.] wäre. Er beabsichtigt deshalb, die Ver-urteilung der Höhe nach aufzuheben und es bei einer Feststellung der [X.] dem Grunde nach
zu belassen.

Der 2. Strafsenat vertritt die Rechtsauffassung:

"Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.]) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen."

Er hat deshalb beim [X.] für Zivilsachen und bei den anderen Strafsenaten des [X.] angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

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II.

An Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des [X.] im Verfahren 2 StR 137/14 entgegenstehen könnte, hält der 3. [X.] nicht fest. Schon nach den aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.] abzuleitenden Maßstäben für die Bemessung von Schmer-zensgeld sähe der 3. Strafsenat nunmehr keinen Anlass mehr, in der beschrie-benen
Fallgestaltung die Höhe der zugebilligten Entschädigung wegen [X.] zu beanstanden und deshalb die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld aufzuheben.

1. Nach dem Beschluss des [X.]s für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55 ([X.], 149) "können"
bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, darun-ter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile.

a) Mit dieser Fassung seiner Antwort auf die Vorlagefrage wollte der [X.] für Zivilsachen "zum Ausdruck zu bringen, daß
nicht alle erwähn-ten Umstände in jedem Einzelfall berücksichtigt werden müssen, sondern nur nach dessen Lage berücksichtigt werden können."
In erster Linie sei für die Bemessung des Schmerzensgeldes die Höhe und das Maß der [X.] zu berücksichtigen; hierauf liege das Schwergewicht. Daneben könnten aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein "besonderes Gepräge"
geben. Was die wirtschaftlichen [X.] des Schädigers betreffe, sei aber zu beachten, dass besonders ver-werfliches Verhalten wie rücksichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz den [X.], diesen vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, "weitgehend zurückdrän-7
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gen"
könnten. Was demgegenüber die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] anbelangt, betont die Entscheidung deren weitgehende Ambivalenz in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles. So könnten deutliche Un-gleichheiten der Vermögensverhältnisse beider Parteien einerseits je nach [X.] dazu führen, von den bestehenden Ermessensmöglichkeiten zu Gunsten oder zu Lasten des Schädigers in höherem oder in geringerem Maße Gebrauch zu machen. Andererseits erscheine es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall "der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten"
auch ein-mal zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen könne.

b) Daraus wird deutlich, dass der [X.] für Zivilsachen den wirt-schaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem im Wesentlichen nur die Funktion eines Korrektivs für besonders gelagerte Fälle beigemessen hat. Soweit die zivilrechtliche Literatur an der Berücksichtigungsfähigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse festhält, vertritt sie dementsprechend ebenfalls die Auffassung, dass diese nur ausnahmsweise für den Anspruch von Belang sind (vgl. [X.]/Schiemann
(2005), [X.], § 253 Rn. 42). Dieses [X.] kann bei der Beurteilung der tatrichterlichen [X.] nicht außer Betracht bleiben.

2. Nichts anderes ergibt sich aus der langjährigen ständigen Rechtspre-chung der Strafsenate des [X.] in der Folge der genannten Entscheidung des [X.]s für Zivilsachen.

So hat der 1. Strafsenat (Urteil vom 7. Februar 1995 -
1 [X.], NJW
1995, 1438) den Tatrichter lediglich zur Erörterung "ganz ungewöhnlicher"
wirtschaftlicher Verhältnisse von Schädiger oder Geschädigtem verpflichtet an-gesehen.
Zwar könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten die 10
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Zumessung des [X.] beeinflussen. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Verhältnisse und ihr Einfluss auf die Bemessung in jedem Fall aus-drücklich erörtert werden müssten. Das Schwergewicht liege nach dem [X.] des [X.]s für Zivilsachen einerseits auf dem Maß der Le-bensbeeinträchtigung, andererseits auf dem Grad des Verschuldens. Rück-sichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz könnten den Gedanken weitgehend zu-rückdrängen,
den Schädiger vor wirtschaftlicher Not zu bewahren. Ebenso hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 5. Januar 1999 -
3 [X.], NJW 1999, 1123, 1124) einen Verstoß gegen tatrichterliche Erörterungspflichten bei der Bemessung des [X.] mit der Begründung verneint, es seien keine Anhaltspunkte für "außergewöhnliche"
wirtschaftliche Verhältnisse ersichtlich, die maßgeblichen Einfluss auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes hätten gewinnen können.

Dementsprechend haben die Strafsenate auch aufhebende Entschei-dungen in erster Linie darauf gestützt, dass sich die Erörterung der wirtschaftli-chen Verhältnisse nach Sachlage (Beschluss vom 30. April 1993 -
3 [X.]), nach den Feststellungen (Beschluss vom 9. Juni 1993 -
2 StR 232/93, [X.] §
403
Anspruch 4) oder nach den Umständen (Beschluss vom 26.
August 1998 -
2 StR 151/98, [X.] §
403 Anspruch 6) aufdrängte.

3. Soweit ersichtlich erstmals der anfragende Senat hat in der Folge
-
ohne dass dem die Qualität einer Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.] zukäme -
die Auffassung vertreten, es sei "regelmäßig erforderlich", auch die wirtschaftlichen Verhältnisse "der Tatbeteiligten"
zu berücksichtigen ([X.] vom 7. Juli 2010 -
2 StR 100/10, [X.], 344). Dem ist auch der 3. Strafsenat in mehreren Entscheidungen gefolgt (vgl. Beschlüsse vom 8.
Januar 2014 -
3 [X.], [X.], 217; vom 21. Januar 2014 -
3 StR 13
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388/13; vom 20. März 2014 -
3 StR 20/14; vom 2. September 2014 -
3 [X.], [X.], 350). Eine solche Spruchpraxis, die sich insbesondere im strafrechtlichen Revisionsverfahren nur zum Nachteil des Geschädigten auswirken kann, erscheint indes weder mit den vom [X.] für Zivilsa-chen entwickelten Maßstäben für die Bemessung von Schmerzensgeld noch mit der
daran anknüpfenden vorgängigen ständigen Rechtsprechung der [X.]e vereinbar. Der 3. Strafsenat gibt diese Rechtsprechung auf.

III.

1. Was die beabsichtigte Entscheidung im Verfahren 2 [X.] be-trifft, ist der 3. Strafsenat weiterhin der Auffassung, dass -
nach Maßgabe des Beschlusses des [X.]s für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 (oben I.) -
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt werden können.

a) Nach dem vorgenannten
Beschluss ist der Schmerzensgeldanspruch gemäß (seinerzeit) § 847 [X.] kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem [X.] einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion); zugleich soll er dem [X.] Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, war er ihm angetan hat (Genugtuungsfunktion). Daran, dass dem Schmerzensgeld neben der Ausgleichs-
auch eine Genugtuungsfunktion zukommt, hält der 3. Strafsenat fest. Welche Auffassung der 2. Strafsenat hier-zu vertritt, lässt sich der Anfrage nicht mit hinreichender Deutlichkeit entneh-men. Soweit dieser
ausführt, die Genugtuungsfunktion könne nicht zur Berück-15
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sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führen, weil "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts"
nicht von dessen Vermögensverhältnissen abhängen, vermengt er
beide Funktionen und stellt die Genugtuungsfunktion letztlich insgesamt in Frage.

b) [X.] man richtigerweise an der Genugtuungsfunktion des [X.] fest, so verbietet sich die plakative Aussage des 2. Strafsenats, die Entschädigung für ein-
und dasselbe körperliche oder seelische Leiden könne nicht davon abhängen, ob der Schädiger "Hilfsarbeiter oder Millionär"
sei. Dies gilt insbesondere für die -
im Verfahren 2 [X.] allein zur Beurteilung an-stehende -
Fallgestaltung einer anspruchserhöhenden Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers. Mit der von Gesetzes wegen ge-forderten Billigkeit der Entschädigung stünde es jedenfalls nicht in Einklang, den minderbemittelten Straftäter wie vom anfragenden Senat vorgeschlagen auf die Pfändungsgrenze zu verweisen,
den "Millionär"
im Einzelfall aber mit einem Betrag davonkommen zu lassen, der nach dessen Verhältnissen [X.]-falls symbolisch erscheint.

2. Dagegen teilt der 3. Strafsenat die Auffassung des anfragenden
Senats, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten bei der Be-messung des [X.] unberücksichtigt bleiben müssen; insoweit hält er an entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.

Gemessen an den Maßstäben des Beschlusses des [X.]s für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 bleibt die Bedeutung der wirtschaftlichen Verhält-nisse des Geschädigten für die Höhe des [X.] zwar wie dargelegt letztlich ambivalent. [X.] wie auch schlechte wirtschaftliche Verhält-nisse des Geschädigten können danach in Abhängigkeit von
den Umständen 17
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des Einzelfalls gleichermaßen anspruchserhöhend wie [X.]. In [X.] der vom [X.] für Zivilsachen aufgezeigten Fallgestaltun-gen läge in der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] bei der
Bemessung seines Anspruchs nach heutigem [X.] jedoch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Genugtuungsfunktion des [X.] kann bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten eine Besserstellung ebenso wenig rechtfertigen wie gar eine An-spruchsminderung. Umgekehrt erscheint es aber auch nicht zulässig, den Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten, der sich in guten wirtschaftli-chen Verhältnissen befindet, deswegen zu erhöhen oder zu mindern.

[X.]Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 ARs 29/14

05.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 ARs 29/14 (REWIS RS 2015, 14468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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