Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. VIII B 49/18

8. Senat | REWIS RS 2018, 3075

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Gegenstand

Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern


Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, nicht unter die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 23. November 2017 2 K 1858/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen.

3

a) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob für laufende Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die auf der [X.]en Aufdeckung stiller Reserven aufgrund der Veräußerung eines langjährig genutzten betrieblichen [X.] (Gebäudeteils) beruhen, die Tarifermäßigung für Vergütungen aus mehrjährigen Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2015) geltenden Fassung (EStG) anzuwenden ist.

4

b) Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam.

5

aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. [X.] ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den [X.] ([X.]) geboten erscheinen lassen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des [X.] zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (s. zum Ganzen [X.]-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, [X.]/NV 2018, 822, Rz 5).

6

bb) Zu den außerordentlichen Einkünften gehören gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

7

aaa) Es ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar ist, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und dass unter diese Regelung solche außerordentlichen Einkünfte fallen, die gegeben sind, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die mehrjährige Tätigkeit jedes sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckende, der Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG dienende Verhalten bezeichnet und der Vergütungsbegriff alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert umfasst, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart für die Tätigkeit erzielt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 25. Februar 2014 [X.], [X.]E 245, 1, [X.], 668; vom 20. September 2016 X R 23/15, [X.]E 255, 209, [X.], 347).

8

bbb) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen ([X.]-Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, [X.]E 240, 156, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. [X.]-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, [X.]E 249, 523, [X.], 890, Rz 14 f.). Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird ([X.]-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, [X.]/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, [X.]E 216, 247, [X.], 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in [X.]E 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung [X.]-Urteil in [X.]E 245, 1, [X.], 668). Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch [X.] zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das [X.] oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt ([X.]-Urteile in [X.]E 245, 1, [X.], 668, Rz 33 f.; vom 25. September 2014 III R 5/12, [X.]E 247, 226, [X.], 220, Rz 14 f.). Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird ([X.]-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, [X.]E 208, 110, [X.] 2005, 276; in [X.]E 240, 156, Rz 13).

9

cc) Auf dieser Grundlage ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

Das Veräußerungsentgelt aus der Veräußerung eines betrieblich im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte genutzten Gebäudeteils stellt zwar einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der auch i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG [X.] erzielt wird. Das Halten und Nutzen eines betrieblichen Gebäudeteils im Rahmen der Einkunftserzielung im freiberuflichen Betrieb bis zur Veräußerung ist aber weder einer besonderen mehrjährigen Tätigkeit, der sich der Freiberufler ausschließlich widmet oder die er mehrjährig "arbeitnehmerähnlich" ausführt, vergleichbar noch handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die einer abgrenzbaren Sondertätigkeit außerhalb des regelmäßigen Gewinnbetriebs entspricht. Ebensowenig kann eine Ähnlichkeit des [X.] mit Einnahmen bejaht werden, die auf der mehrjährigen üblichen Tätigkeit beruhen, aber atypisch [X.] aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erzielt werden.

Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die angesichts der Wertungen und Fallgruppen der bisherigen Rechtsprechung für eine Ausweitung der bisherigen Fallgruppen auf den Sachverhalt des Streitfalls sprechen und zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung Anlass geben könnten. Der von ihm hervorgehobene Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die [X.] für [X.] erzielte Einkünfte zu mildern, ist in der Rechtsprechung wiederholt bei der Entwicklung der oben genannten Fallgruppen und Abgrenzung zu nicht begünstigten Einkünften herangezogen worden und spricht für sich betrachtet nicht für eine Ausweitung der Rechtsprechung.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2018, 822, Rz 15).

3. Schließlich rügt der Kläger, die Vorentscheidung stehe in teilweisem Widerspruch zur [X.]-Rechtsprechung. Hiermit rügt er ausschließlich die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, legt aber keinen Zulassungsgrund dar. [X.] Fehler können nur im Falle qualifizierter [X.] einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zur Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O führen. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des Finanzgerichts ([X.]) --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2018, 822, Rz 21). Weder legt der Kläger derart offensichtliche Rechtsfehler des [X.] dar noch bestehen im Streitfall für solche anderweitige Anhaltspunkte.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 49/18

09.10.2018

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. November 2017, Az: 2 K 1858/17, Urteil

§ 18 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2015

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. VIII B 49/18 (REWIS RS 2018, 3075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3075

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