Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2001, Az. V ZR 422/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3497

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. Februar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, istweder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nochunter dem Aspekt des nachbarlichen [X.] verpflichtet, seineReben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischerMittel zu schützen, um ein Übergreifen des [X.] auf das Nachbar-grundstück zu verhindern.[X.], [X.]. v. 16. Februar 2001 - [X.] - [X.] LG Mainz- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Tropf, Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 27. Oktober 1999 aufgeho-ben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der [X.] vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der [X.] unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurdendie Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen.Da der [X.] seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, [X.] vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte,konnte sich [X.] auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Be-hauptung des [X.] führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilz-befalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von [X.] 3 -schutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- [X.] hinnehmen müssen.Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in [X.] 70.380 DM nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der [X.] der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-anspruch des [X.] gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 [X.]. Es meint, den [X.] habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinemGrundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Um-fang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. [X.] sich daraus, daß die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaftbildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu [X.] Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von [X.] bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien. Da [X.] keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau aufseinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haf-tungsbegründendes Unterlassen anzulasten.- 4 -II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eineSchadensersatzverpflichtung des [X.]n nur dann in Betracht kommt, wennihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegenden Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel ge-schützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 Abs. 1 [X.], so kannsich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssiche-rungspflicht ergeben. [X.] man die Haftung an § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004[X.], so ist Voraussetzung, daß der [X.] Störer im Sinne des § 1004Abs. 1 [X.] ist. Das wiederum bedingt, daß die [X.] mittelbar auf den Willen des [X.]n zurückgeht (vgl. [X.],[X.]Z 142, 66, 69 m.w.N.), was bei einem Unterlassen nur angenommen wer-den kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somitdarauf an, ob den [X.]n eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf(vgl. [X.]. v. 7. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2633, 2634).2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], der [X.] sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg [X.] zu schützen.a) Nicht tragfähig ist der Gedanke des Berufungsgerichts, eine unter [X.] bestehende "Gefahrengemeinschaft" verpflichte den Einzelnen zurVornahme von [X.]. Das Gebilde einer [X.] 5 -rengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, ausdem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mitdem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, daßmehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situationkann für den Gesetzgeber Anlaß sein, Regelungen für den Fall zu treffen, daßsich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nichtvorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich dar-auf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden [X.] zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700 ff, insbesondere§ 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der [X.] Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung [X.] bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl. [X.]) die Mög-lichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist,ergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrenge-meinschaft keine [X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nichtschon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zumWeinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflichtgeschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, daß derjenige verkehrssiche-rungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muß die zum Schutze [X.] notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, diesich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes [X.] Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, [X.] begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebniseiner wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergsnicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.- 6 -Es entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, daß der Tatbestand des§ 1004 [X.] nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungenausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen ([X.]Z 90, 255,266; 114, 183, 187; [X.]. v. 7. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2633,"Wolläuse"). Das schließt es zugleich aus, daß dem Nutzer in solchen Fällenbesondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das [X.] hat allerdings festgestellt, daß die landwirtschaftliche Nutzung [X.] zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur [X.] von [X.] wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich[X.]befall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwir-kung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint eszweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Be-treiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen,von der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, son-dern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nut-zung, die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von [X.] Nutzer betroffen sind.Jedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen,daß die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normalerlandwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungenauf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004[X.] auslösen ([X.]Z 90, 255, 266 f; 114, 183, 188). Der Nachbar muß [X.] hinnehmen und kann nicht verlangen, daß der Eigentümer [X.], von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinemSchutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirt-- 7 -schaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch undgerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete han-delt, vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere [X.], die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen.So kann die Art der Bewirtschaftung den [X.] zum Nachteil umlie-gender Grundstücke beeinflussen (vgl. [X.]Z 114, 183). Art und Umfang [X.] oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächen-wasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. [X.]Z 90, 255). Oder die Un-terhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt)kann die Gefahr des [X.] erhöhen. Ob und inwieweit in [X.] einzugreifen ist, muß grundsätzlich dem Gesetz- oder Verord-nungsgeber vorbehalten bleiben. Daß eine Statuierung von [X.], wie sie der Kläger einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich [X.] vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessenerachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämp-fung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarterRebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenneine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgenderKalenderjahre unterblieben ist.Im konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des [X.]n noch [X.] normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbe-wirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremdeNutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichenMaßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehörtdann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten [X.]e Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung [X.] 8 -So ist es hier. Der [X.] hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet,um auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zu-stehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglichsein, ohne daß sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachendePflichten knüpfen.c) Eine Handlungspflicht bestand für den [X.]n auch nicht unterdem Gesichtspunkt des nachbarlichen [X.] in Verbin-dung mit § 242 [X.]. In der Regel begründet der Gedanke von [X.] und Glau-ben im Rahmen eines nachbarlichen [X.] keine selb-ständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der [X.] ([X.], [X.]Z 88, 344, 351; 113, 384, 389). Nur ausnahmsweise hält esder [X.] für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen [X.] von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingendenGründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist ([X.]Z 113, 384,389). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht.Solche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der [X.] ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.d) Schließlich kann nicht angenommen werden, daß gewohnheitsrecht-lich eine Pflicht des [X.]n bestanden hat, seine Reben zum Schutze be-nachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger für die [X.] eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hin-reichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert einelang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten- 9 -Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befol-gen ([X.] 28, 28; [X.]Z 37, 219, 222).Eine lang andauernde tatsächliche Übung müßte sich gerade für die hiervorliegende Konstellation herausgebildet haben, daß Weinbauern auch dann[X.] auf ihren Anbauflächen durchführen,wenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Daß eine solche Übung besteht,läßt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich.Solche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne daß [X.] eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müßten also allein im [X.] Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, daß in [X.] der Revision benannten [X.]eilen des Amtsgerichts und des [X.]sBad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirt-schaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getrof-fen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, daß eine zeitlich unbegrenzteÜbung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nach-barn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwek-ken die Anbaufläche dienen sollte. Daß hier verschiedene Möglichkeiten denk-bar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockterRebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß be-wirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz [X.]. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch,daß der Verordnungsgeber [X.] nicht [X.] einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazunur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für [X.] einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung [X.] in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes be-- 10 -stimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nichtnaheliegend, daß der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Ge-wohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer acht gelassen hätte,müßte er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten.Angesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vor-trag des [X.], die Winzer sorgten dafür, daß ihre Weinbergsparzellenschadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder be-fürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an einedem Beweis zugängliche Sachdarstellung.Auch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch dieEinhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt [X.] nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, daß die regelmäßige Schäd-lingsbekämpfung die "richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Wein-bergsgrundstücke" sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - [X.] bewehrte - Verpflichtung sehen. Im übrigen schließt die behaupteteÜberzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, daß ein Winzer seinenWeinberg nicht bewirtschaften will.3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltungeiner gefahrdrohenden Anlage (§ 907 Abs. 1 [X.]) zum Erfolg verholfen wer-den, §§ 823 Abs. 2, 907 [X.]. Unabhängig davon, daß es an [X.] fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, daß "mit [X.] vorauszusehen" war, daß der Weinberg des [X.]n die im konkre-ten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des [X.] habenwürde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage im Sinne der Norm dar; er- 11 -fällt unter die Privilegierung des Absatzes 2 (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.], § 907 Rdn. [X.] ist demgegenüber eine Haftung des [X.]n wegenVerletzung einer Informationspflicht. Der [X.] hat bereits im Wolläuse-Fallausgesprochen ([X.]. v. 7. Juli 1996, [X.], NJW 1995, 2633, 2635), [X.] einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtetist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisdas Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem [X.] zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls [X.] Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks [X.] Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erlei-det. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, daßder Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die [X.] wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall infor-miert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 [X.] im Hinblick auf dienachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtungnicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzungschadensersatzpflichtig sein.Eine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unter-richtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denensich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar,so gebietet der Grundsatz von [X.] und Glauben nicht, daß ihn der anderehierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen K. , war [X.] im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkenn-- 12 -bar, daß der [X.] die dem Weinberg des [X.] benachbarte Fläche nichtbewirtschaftete. Es lag daher für den Kläger auf der Hand, daß der [X.]auf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. [X.] kann der [X.] verwerten, weil die bekundeten [X.] den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision [X.] ergeben.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Lambert-LangTropf[X.]Lemke

Meta

V ZR 422/99

16.02.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2001, Az. V ZR 422/99 (REWIS RS 2001, 3497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3497

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