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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 69/14
vom
12. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 6.
September 2013
nach §
349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch aufgehoben; die zugehöri-gen Feststellungen bleiben bestehen.
Die weitergehende Revision wird nach §
349
Abs.
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StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechts-mittel unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der bislang unbe-strafte Angeklagte und der Nebenkläger am Tattag als Reinigungskräfte in ei-nem Hamburger Hotel eingesetzt. Am Tag zuvor hatte der Angeklagte einen 1
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Putzwagen versteckt, der dem Arbeitsbereich des Nebenklägers zugeordnet war. Als sie im Erdgeschoss
zusammentrafen, schimpfte der Nebenkläger mit dem Angeklagten wegen des Versteckens des Putzwagens. Der Angeklagte drängte sich zum Nebenkläger in den Fahrstuhl. Während der Fahrt ins Unter-geschoss
kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf der Ne-benkläger den Angeklagten jedenfalls einmal ins Gesicht schlug und dadurch eine Prellung sowie Einblutungen an der Unterlippe verursachte. Außerhalb des Fahrstuhls brachte der Angeklagte den Nebenkläger zu Boden. An dem bald nicht mehr wehrfähigen Nebenkläger verübte er in den folgenden etwa 25
Minuten mehr als 100 Gewalthandlungen und brachte ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz namentlich lebensgefährliche Kopfverletzungen bei. Der Ne-benkläger konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.
2. Die Schwurgerichtskammer geht
dem psychiatrischen Sachverstän-digen folgend
davon aus, dass sich der Angeklagte während der gesamten Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§
21 StGB) befunden
hat. Auf-grund mehrerer Faktoren, unter anderem des durch den Nebenkläger vollführ-ten Schlags, sei beim Angeklagten spätestens mit Beginn der Gewalthandlun-gen eine tiefgreifende Wahrnehmungsverengung eingetreten, die in ihren Aus-wirkungen mit einer akuten Belastungsstörung vergleichbar sei. Die Strafe hat das Landgericht dem nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
212 Abs.
1 StGB entnommen. Die Voraussetzungen des §
213 StGB hat es dabei ebenso abgelehnt wie
vor allem im Blick auf die Vollendungsnähe
eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Bei der Strafzu-messung hat sie zu
Lasten des Angeklagten maßgebend gewertet, dass dieser
s-
41).
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3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Allerdings begegnet es, was die Revision ausdrücklich auch nicht be-anstandet, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Schwurge-richtskammer die erste
Alternative des §
213 StGB verneint hat. Zwar spricht s-in zu enges Begriffsverständ-nis zugrunde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. August 1996
5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 1. Alt. Misshandlung 5; Jähnke in LK, 11.
Aufl., §
213 Rn.
4 mwN). Jedoch handelte der Angeklagte wegen des Versteckens des Putzwagens und seines Hineindrängens in den Fahrstuhl mit der Folge gegenseitiger Beschimp-fungen und der dadurch begründeten Gefahr einer Eskalation des Geschehens
213 Rn.
10).
b) Gleichwohl sind die
auch in ihrer Abfolge nicht geglückten
Straf-zumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern. Nach ständiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ur-sache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Ju-ni
2000
1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003
4
StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002
5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012
3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
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Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Mit
der Frage, ob dem
und die Brutalität sowie die Dauer seines Vorgehens trotz der Annahme einer die gesamte Tat umfassenden schuldmindernden Wahrnehmungsverengung uneingeschränkt vorwerfbar sind, setzen
sich die Urteilsgründe nicht auseinander. Dass die ge-nannten Umstände Ausfluss des Defektzustands gewesen sind, drängt sich hier indessen auf. Überdies bringt die Schwurgerichtskammer bei der Prüfung des Mordmerkmals der Grausamkeit selbst Zweifel zum Ausdruck, ob der An-geklagte vollständig zu erkennen vermochte, welches Leid er dem Nebenkläger zufügte (UA S. 35). Auch bei einer Gesamtschau der Ausführungen zur Straf-zumessung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Möglichkeit bei der
strafschärfenden Berücksichtigung der angeführten Straf-zumessungstatsachen aus den Augen verloren hat.
4. Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entschei-dung. Das neue Tatgericht wird bei der Strafrahmenwahl die durch die Recht-sprechung
vorgegebene Prüfungsreihenfolge zu beachten haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2013
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StR 494/13 Rn.
4; Schä-fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl.,
Rn. 930 mwN). Der Senat weist ferner darauf hin, dass auch die weiteren von der Revision ge-gen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Strafzumessung vorgebrach-ten Beanstandungen nicht jeglicher Berechtigung entbehren. Die Versagung einer Versuchsmilderung ist freilich nicht zu beanstanden.
5. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-lungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher beste-7
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hen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Basdorf
Sander Schneider
König Bellay
Meta
12.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 5 StR 69/14 (REWIS RS 2014, 7161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7161
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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