Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 729/07

9. Senat | REWIS RS 2011, 1435

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Gegenstand

Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung und Umverteilung der Arbeitszeit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2007 - 18 Sa 1721/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Verringerung und andere Verteilung seiner Arbeitszeit.

2

Der Kläger wurde zuletzt im Projekt „[X.]“ unter Zuordnung zur Abteilung [X.] 31 als Mitglied des [X.] beschäftigt. Dessen Aufgabe war es, Anwendungsprogramme für die Einführung der Handelsbilanz nach internationalen Maßstäben zu testen. Seine arbeitsvertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Wochenstunden, bei einer Verteilung auf die Wochentage Montag bis Freitag.

3

Der Kläger war zunächst seit 1983 bei der [X.] beschäftigt. Ab 1992 war er bei deren Rechtsnachfolgerin, der ehemaligen [X.], tätig. Die [X.] übertrug rechtsgeschäftlich mit Wirkung vom 1. Juli 1999 den Betrieb, in dem der Kläger tätig war, auf die Beklagte,die sich damals noch [X.] nannte.

4

Bei der Beklagten bestand eine „Rahmenvereinbarung zur Realisierung personalwirtschaftlicher Anpassungsmaßnahmen (SEV-Maßnahmen)“ (im Folgenden: [X.]), die auszugsweise lautete:

        

„1.4. 

Die sich durch das EU-Sanierungskonzept ergebenden personalwirtschaftlichen Überkapazitäten müssen durch die in der Sanierungsvereinbarung geregelten Instrumente bereinigt werden. Die nachfolgenden Regelungen beinhalten Maßnahmen und sollen auch Anreize schaffen für ein Ausscheiden von Beschäftigten des Konzerns (gemäß Ziffer 2.2. der Sanierungsvereinbarung), für eine Reduzierung der Arbeitszeit sowie für eine Verlängerung des [X.]/der Elternzeit. … Sofern sich hierdurch eine Reduzierung personeller Überkapazitäten ergibt oder erforderliche Versetzungs- und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für andere Beschäftigte ([X.]) geschaffen wer-den, sollte den Wünschen der Beschäftigten entsprochen werden, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Belange entgegenstehen. …

        

…       

        
        

8.4.   

Teilzeitarbeit (individuell)

        

8.4.1.

Eine Verkürzung der Arbeitszeiten ist ebenfalls ein geeignetes Instrument, personelle Überkapazitäten zu vermindern. Der Arbeitgeber wird deshalb verstärkt Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit schaffen und anbieten.

        

8.4.2.

Sofern Beschäftigte durch ihren Wunsch nach einer Teilzeitarbeit zum Abbau von personellen Kapazitäten beitragen, wird diesen Vorstellungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprochen.

        

8.4.3.

Die Nachteile, die sich aus einer Arbeitszeitreduzierung ergeben, werden wie folgt gemindert:

                 

Zur Verminderung des wirtschaftlichen Nachteils für die Beschäftigten bei einer erheblichen Reduzierung des bisherigen Arbeitszeitvolumens werden zeitlich begrenzte finanzielle [X.] bei einer Kapazitätsreduzierung um mind. 20 % gewährt.

                 

...     

        

8.4.4.

Bei der Umwandlung von Vollzeit auf Teilzeit bleibt der bestehende Arbeitsvertrag erhalten, es erfolgt lediglich eine Anpassung bezüglich der einzelvertraglichen Arbeitszeit.

        

…“    

        

5

Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, wie sich verschiedene Arbeitszeitmodelle mit einer Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 35 Stunden in der Woche und einer Arbeitszeitfestsetzung auf die Wochentage Montag bis Donnerstag auf das Gehalt, den Urlaub und die täglichen Anwesenheitszeiten auswirken würden. Dabei schlug er drei Varianten vor:

       

1.    

Die Verteilung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf vier Tage (zB Montag bis Donnerstag) ohne Reduzierung der Arbeitszeit,

        

2.    

die Verteilung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf vier Tage (zB Montag bis Donnerstag) mit Reduzierung der Arbeitszeit auf wöchentlich 36 Stunden und

        

3.    

die Verteilung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf vier Tage (zB Montag bis Donnerstag) mit Reduzierung der Arbeitszeit auf wöchentlich 35 Stunden.

6

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. Juli 2004 die begehrte Verteilung aus betrieblichen Gründen ab. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 11. August 2004 stellte er gegenüber der Beklagten folgenden Antrag:

        

„...   

        
        

ich beantrage hiermit, aus persönlichen Gründen ab [X.] meine wöchentliche Arbeitszeit und [X.] wie folgt zu reduzieren bzw. abzuändern:

                 

1.    

Die wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 37,5 Stunden ist auf 36 Stunden zu reduzieren.

                 

2.    

Die reduzierte Arbeitszeit von 36 Wochenstunden ist auf ausschließlich 4 Arbeitstage die Woche zu verteilen. Als künftige Arbeitstage sind ausschließlich die Werktage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag verbindlich zu vereinbaren.

                 

3.    

Freitag ist somit künftig kein Arbeitstag mehr. Für den Fall des eventuellen betrieblichen Erfordernisses schlage ich vor, eine Vereinbarung über einen Arbeitseinsatz an bis zu maximal 20 Freitagen - nach betrieblichem Bedarf und ausdrücklicher Freiwilligkeit meinerseits - gegen ausschließlich Freizeitausgleich zu vereinbaren.

        

Zu diesem Antrag wird auf die bestehende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung und der Sanierungsvereinbarung (8.4 Teilzeitarbeit) verwiesen.

        

Durch die nur geringfügig verringerte wöchentliche Arbeitszeit sind zudem keine speziellen [X.]/[X.] erforderlich.

        

In Anbetracht meiner derzeitigen Beschäftigung dürften daher auch keine betrieblichen Belange dem entgegenstehen.

        

Ich bitte Sie daher, [X.] bis zum 25.08.2004 einen Vertragsentwurf einer Arbeitszeitvereinbarung zur Prüfung durch meinen Anwalt vorzulegen.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 16. August 2004 änderte der Kläger den Termin für den Beginn der Verringerung der Arbeitszeit auf den 1. Januar 2005 ab, weil ihm „der zunächst gewählte Termin [X.] … zu kurzfristig und unpraktisch“ erschien. Unter dem 3. September 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne seinem Antrag auf Verringerung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf 36 Stunden aus betrieblicher Sicht nicht entsprechen. Dem Kläger sei bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2004 mitgeteilt worden, dass die Verteilung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf vier Tage ausschließlich bei in Filialen eingesetzten Mitarbeitern, die darüber hinaus samstags eingesetzt würden, Anwendung finden könne.

8

Seit dem 1. Januar 2006 firmiert die [X.] als [X.] AG. Die Beklagte gliederte sodann das bisherige Bankgeschäft aus und übertrug es Ende September 2006 auf die [X.]. Mit Schreiben vom 25. August 2006 unterrichtete die [X.] den Kläger über den „sämtliche ehemalige Beschäftigte der [X.] AG“ betreffenden Betriebsübergang, dem der Kläger in der Folgezeit nicht widersprach. Mit seiner Klage vom 30. Dezember 2005 begehrt der Kläger die Verringerung und andere Verteilung seiner Arbeitszeit.

9

Er hat die Auffassung vertreten, er könne den Rechtsstreit entsprechend § 265 Abs. 2 ZPO nach Betriebsübergang während der Rechtshängigkeit des Anspruchs gegen die Beklagte als Betriebsveräußererin auch dann fortsetzen, wenn der Anspruch nur durch die neue Arbeitgeberin erfüllt werden könne. Er habe einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung auf die Wochentage Montag bis Donnerstag gemäß § 8 TzBfG iVm. Ziff. 8.4 der Sanierungsvereinbarung ([X.]). Betriebliche Gründe stünden dem nicht entgegen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, der Herabsetzung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 36 Stunden und der Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Donnerstag einer Woche zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht davon aus, sie sei nicht passivlegitimiert, da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen sei. Die §§ 265, 325 ZPO könnten nicht analog angewendet werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 29. März 2007 hat der Kläger die Klage auf die [X.] erweitert. Hilfsweise hat er Rubrumsberichtigung, weiter hilfsweise Titelumschreibung beantragt. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, von der [X.] für dieses Verfahren nicht mandatiert zu sein. Nachdem der Klägervertreter erklärt hat, hinsichtlich der Beklagten keinen Antrag zu stellen, hat das [X.] auf Antrag des Beklagtenvertreters ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen und die Klage abgewiesen.

Das [X.] hat auf den Einspruch des [X.] sein klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein [X.] und Verteilungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat sein klageabweisendes Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten.

I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig.

Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger musste kein bestimmtes Datum angeben, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden sollte. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils würde die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt gelten (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.] § 8 Nr. 29 = EzA [X.] § 8 Nr. 25; 16. [X.] - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 129, 56).

II. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie das [X.] meint, nach dem Betriebsübergang auf die [X.] nicht mehr passivlegitimiert ist. Selbst wenn die Beklagte analog §§ 265, 325 ZPO weiter passivlegitimiert wäre, wäre die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

1. Der [X.] des [X.] folgt nicht aus § 8 [X.]. Der Kläger bot der Beklagten nicht an, seine Arbeitszeit nach § 8 [X.] zu verringern und zu verteilen. Er verlangte vielmehr, eine entsprechende Vertragsänderung auf der Grundlage der [X.] herbeizuführen. Der Kläger kann seinen Anspruch deshalb nicht auf § 8 [X.] stützen.

a) Es liegt schon kein Angebot des [X.] nach § 8 [X.] vor.

aa) Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt ( § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] ). Er soll dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben ( § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] ). Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen ( § 106 Satz 1 [X.] ), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines [X.] gerichtet und damit Angebot iSv. § 145 BGB (vgl. [X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 127, 95).

bb) Ob ein Arbeitnehmer die Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 [X.] anbietet, ist durch Auslegung zu ermitteln.

(1) Grundsätzlich kann der auf Abschluss eines [X.] gerichtete Antrag wie jede empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133157 BGB ausgelegt werden ( vgl. [X.] 20. Juli 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 111, 260). Verträge und Willenserklärungen sind nach dem [X.] auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 119, 254). Das [X.] hat das Schreiben vom 11. August 2004 nicht ausgelegt. Die Auslegung von atypischen Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte. Der [X.] kann aber die gebotene Auslegung selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und nach dem Ergebnis der Revisionsverhandlung weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen. Die Auslegung betrifft damit nur einen der rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen das Revisionsgericht das Berufungsurteil im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge nachzuprüfen hat ([X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 2 c aa der Gründe, [X.]E 108, 103).

(2) Nach diesen Grundsätzen beinhaltet das Schreiben des [X.] schon kein Angebot gemäß § 145 BGB.

(a) Ein Verringerungsangebot muss so formuliert sein, dass es durch ein schlichtes „Ja“ angenommen werden kann (vgl. zu § 15 Abs. 6 [X.] : [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] - Rn. 37, AP [X.] § 15 Nr. 2 = EzA BErzGG § 15 Nr. 18). Dies folgt für § 8 [X.] schon aus der Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 [X.]. Danach gelten die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt, wenn der Arbeitgeber diese Angebote nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Vertragsänderung abgelehnt hat. Der Inhalt des Angebots auf Vertragsänderung muss deshalb so bestimmt sein, dass keine Unklarheiten über den Inhalt des geänderten Vertrags bestehen.

(b) Danach bot der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2004 schon keine Vertragsänderung iSv. § 145 BGB an. Er forderte sie nicht auf, sein darin enthaltenes Angebot anzunehmen, sondern lediglich, ihm zur Prüfung durch seinen Rechtsanwalt den Vertragsentwurf einer Arbeitszeitvereinbarung vorzulegen. Erkennbar sollten damit lediglich Vertragsverhandlungen unter Beteiligung des klägerischen Rechtsanwalts in Gang gesetzt werden. Es kann deshalb dahinstehen, ob Ziff. 3 des Antrags vom 11. August 2004 überhaupt ausreichend bestimmt ist. Denn dort relativiert der Kläger die geplante Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Donnerstag, indem er sich bereit erklärt, bei „eventuellen betrieblichen Erfordernissen“ und bei „ausdrücklicher Freiwilligkeit“ an bis zu maximal 20 Freitagen gegen „ausschließlich Freizeitausgleich“ zu arbeiten. Hier ist schon unklar, auf welchen Zeitraum sich die 20 Freitage beziehen sollen.

b) Soweit der Kläger in der Klageschrift seinen Anspruch auf § 8 [X.] iVm. Ziff. 8.4 [X.] gestützt hat, stellt dies ebenfalls kein Angebot iSv. § 8 [X.] dar. Es ist schon nicht unmittelbar an die Arbeitgeberin gerichtet und übermittelt worden. Der Kläger hat damit gegenüber der Beklagten kein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit (diesmal nach § 8 [X.]) erklärt, sondern allenfalls eine zusätzliche Anspruchsbegründung einführen wollen. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot ([X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 127, 95; 23. November 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 113, 11). Schließlich hat sich der Kläger selbst darauf berufen, es handele sich vorliegend nicht um ein erneutes Begehren auf Verringerung der Arbeitszeit. Er verfolge lediglich sein 2004 zu Unrecht abgelehntes Begehren weiter.

c) Selbst wenn der Kläger der Beklagten ein rechtsgeschäftliches Angebot unterbreitet hätte, wäre es nicht auf der Grundlage des § 8 [X.] erfolgt. Es könnte deshalb nicht die Rechtsfolgen des § 8 [X.] herbeiführen.

aa) [X.] ist, dass der Kläger diese Vorschrift in seinem Angebotsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es kann auch genügen, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 7 [X.] benennt (vgl. [X.] 19. August 2003 - 9 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.] § 8 Nr. 4 = EzA [X.] § 8 Nr. 4). Gerade das Gegenteil war hier der Fall. Der Kläger stützte sich ausschließlich auf die Anspruchsvoraussetzungen der [X.] (keine entgegenstehenden „betrieblichen Belange“) und nicht auf § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] (keine entgegenstehenden „betrieblichen Gründe“). Dem Umstand, dass die [X.] keine Umverteilung der verringerten Arbeitszeit vorsieht, musste die Beklagte nicht entnehmen, dass der Kläger in Wahrheit einen Antrag nach § 8 [X.] stellen wollte. Gegen eine solche Auslegung spricht entscheidend, dass der Kläger sein Verlangen ausdrücklich auf Ziff. 8.4 [X.] stützte. In einem solchen Fall musste die Beklagte nicht annehmen, der Kläger habe mit seinem Angebot das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren des § 8 [X.] einleiten wollen (vgl. zur Auslegung bei ausdrücklich auf andere Grundlagen gestütztem Verlangen: [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 125, 45). Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit seinem Antrag vom 11. August 2004, seine Arbeitszeit zu verringern, nicht die Frist von drei Monaten gemäß § 8 Abs. 2 [X.] gewahrt hätte.

bb) Als Empfänger des Änderungsverlangens hat der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse daran, erkennen zu können, dass das Angebot des Arbeitnehmers ein Änderungsangebot iSd. § 8 Abs. 1 [X.] ist. Denn bereits das Angebot des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit zu verringern, löst für den Arbeitgeber die in § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelten Verhandlungsobliegenheiten mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen des § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] aus. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] gilt die vom Arbeitnehmer beantragte [X.] als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Gleichwohl hat er nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der [X.] seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient auch der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die [X.] des § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] eintritt ([X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 356). Das Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz streitet auch für den Arbeitgeber. Er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die [X.] eintreten zu lassen. Das in § 8 [X.] geregelte Erörterungsverfahren setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen von § 8 [X.] erfassten Verringerungsanspruch geltend gemacht hat. Verlangt der Arbeitnehmer demgegenüber eine [X.], für die § 8 [X.] keine Anspruchsgrundlage darstellen kann, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, das Verfahren des § 8 [X.] durchzuführen ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - zu [X.] 3 e bb der Gründe, [X.]E 119, 254).

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus Ziff. 8.4 [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nach dieser Regelung Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit hat.

a) Die Beklagte musste seinen Antrag schon deshalb nicht annehmen, weil der Kläger nach der [X.] keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit hat. Nach Ziff. 8.4.4 [X.] bleibt bei der „Umwandlung von Vollzeit auf Teilzeit“ der bestehende Arbeitsvertrag erhalten. Damit unterliegt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dem Direktionsrecht der Beklagten gemäß § 106 Satz 1 [X.].

b) Der Kläger hat sein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit gerade von einer bestimmten Verteilung abhängig gemacht. Nur bei einer regelmäßigen Verteilung auf die Wochentage Montag bis Donnerstag sollte die Arbeitszeit verringert werden. Das zeigt schon sein Schreiben vom 8. Juli 2004. Nach der darin von ihm zuerst vorgeschlagenen Variante sollte die wöchentliche Sollarbeitszeit auf vier Tage (zB Montag bis Donnerstag) ohne Reduzierung der Arbeitszeit verteilt werden. Es kam ihm deshalb gerade auf die Verteilung der Arbeitszeit in der [X.] an. Die Beklagte hätte seinen Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit vom 11. August 2004 deshalb nur einheitlich annehmen oder ablehnen können. Der Kläger begehrte nicht allein oder von der Verteilung isoliert die Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit.

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Leitner    

                 

Meta

9 AZR 729/07

15.11.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 22. Juni 2006, Az: 3 Ca 27864/05, Urteil

§ 8 TzBfG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 729/07 (REWIS RS 2011, 1435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1435

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

8 U 108/17

6 Sa 746/20

8 Sa 403/19

9 Ca 6485/16

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