Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. VI ZB 67/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1289

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Diesel-Abgasskandal: Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung bei Abweisung der Klage


Leitsatz

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2019 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 8.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines [X.] in Anspruch, der mit einem Dieselmotor des [X.] ausgestattet war. Die Motorsteuerung war so programmiert, dass die Abgasrückführung auf dem Prüfstand in einen NOx-optimierten Betriebsmodus versetzt wurde, während sie außerhalb des [X.] im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus operierte. Nach Bekanntwerden der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und Rückrufaufforderung durch das [X.] wurde auf das streitgegenständliche Fahrzeug ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufgespielt.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Betrages von 2.800 € nebst Zinsen als Ausgleich für einen durch die Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sogenannten "Dieselskandal" verursachten Minderwert des Fahrzeuges im Falle eines Weiterverkaufs verlangt. Daneben hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weitere materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der manipulierten Motorsoftware des von ihm erworbenen Fahrzeugs resultieren, und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Gestützt hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil sich der Kläger mit den die Abweisung tragenden Ausführungen des [X.]s zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Klage nicht auseinandergesetzt habe.

4

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], NJW 2003, 281 mwN).

6

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 21. August 2019 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden.

7

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - [X.]/19 aaO Rn. 6 mwN). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - [X.], [X.], 192 Rn. 6 mwN; [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 mwN).

8

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des [X.] nicht gerecht. Sie enthält hinsichtlich keiner der streitgegenständlichen prozessualen Ansprüche einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils.

9

a) Im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht bereits die Zusammenfassung der Entscheidungsgründe in der Berufungsbegründung, wonach nach Auffassung des [X.]s die Beklagte weder arglistig getäuscht habe noch eine sittenwidrige Schädigung des [X.] vorliege, und die erste inhaltliche Rüge, das [X.] sehe die Voraussetzungen des [X.] nach § 263 Abs. 1 StGB zu Unrecht als nicht vorliegend an, am Inhalt des landgerichtlichen Urteils vorbei. Denn das [X.] hat sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche nicht befasst, sondern die Klageabweisung hinsichtlich des geltend gemachten [X.] wegen des angeblichen merkantilen [X.] des Fahrzeuges ausschließlich damit begründet, dass diese Position nach den vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig ist. Die Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie den hierzu vom [X.] angeführten Argumenten entgegensetzen will.

aa) Mit der Ansicht des [X.]s, der als Schadensposition geltend gemachte merkantile Minderwert des Fahrzeugs betreffe das von deliktischen Ansprüchen nicht erfasste [X.], setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich zu dieser Frage auch nichts aus den von der Berufungsbegründung hinsichtlich der "Makelbehaftung" des Fahrzeugs angeführten gerichtlichen Entscheidungen.

bb) Auf die vom [X.] gesehenen Widersprüche im erstinstanzlichen Klägervortrag zur hypothetischen Entscheidung des [X.] bei unterstelltem Wissen von einer Softwaremanipulation geht die Berufungsbegründung ebenfalls nicht ein, sondern wiederholt lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, der Kläger hätte das Fahrzeug nicht bzw. nicht so erworben. Soweit die Berufungsbegründung insoweit ergänzend auf angeblich vom [X.] berücksichtigten Vortrag des [X.] zu Äußerungen der Verkäuferseite bei Vertragsabschluss abhebt, findet sich weder an der von der Berufungsbegründung benannten noch an einer sonstigen Stelle des angegriffenen Urteils eine entsprechende Feststellung.

cc) Die weitere Erwägung des [X.]s, der Kläger hätte jedenfalls vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der nicht mit der Beklagten identische Verkäufer das Fahrzeug bei Kenntnis von der Softwaremanipulation zu einem geringeren Preis angeboten hätte, greift die Berufungsbegründung nicht an. Auch soweit das [X.] konkreten Vortrag des [X.] zur Höhe des täuschungsbedingten [X.] des Fahrzeugs vermisst, tritt die Berufungsbegründung dem nicht entgegen, sondern verweist lediglich auf [X.], die einen merkantilen Minderwert der vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeuge in allgemeiner Form bejaht habe. Dass das [X.] dem insoweit vom Kläger erstinstanzlich beantragten [X.] nicht nachgegangen ist, wird von der Berufungsbegründung nicht gerügt.

b) Hinsichtlich des vom [X.] für unzulässig gehaltenen Feststellungsantrags bringt die Berufungsbegründung vor, aufgrund des Einbaus der Optimierungssoftware bestehe die Möglichkeit, dass zukünftig Schäden am Fahrzeug entstehen könnten, und verweist hierzu auf landgerichtliche Rechtsprechung, wonach "nicht auszuschließen" bzw. "keineswegs abwegig" sei, dass die Beseitigung der [X.] negative Auswirkungen auf Fahrzeug und Fahrleistungen haben könne. Die Berufungsbegründung setzt aber der maßgeblichen Erwägung des [X.]s nichts entgegen, wonach eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende - bei reinen Vermögensschäden für die Zulässigkeit der Feststellungsklage notwendige (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.], [X.], 1219 Rn. 27 mwN) - hinreichende Wahrscheinlichkeit solcher Schäden vom Kläger nicht dargelegt sei. Auch in diesem Zusammenhang wird im Übrigen das Übergehen eines Beweisangebotes nicht gerügt.

c) Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geht die Berufungsbegründung in keiner Weise auf die vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB unabhängigen Erwägungen des [X.]s zur fehlenden Erforderlichkeit eines außergerichtlichen Vorgehens ein.

[X.]     

      

Offenloch     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZB 67/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. September 2019, Az: 5 U 262/19

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. VI ZB 67/19 (REWIS RS 2020, 1289)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1462-1463 WM2020,1894 REWIS RS 2020, 1289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 5/20 (Bundesgerichtshof)

Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Abweisung der Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger …


VIII ZR 184/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde in einem sog. Dieselfall: Darlegung eines erheblichen Sachmangels in Form eines merkantilen Minderwerts eines …


VIII ZR 226/19 (Bundesgerichtshof)

Rückabwicklungsklage wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs vor Bekanntwerden der Abgasmanipulation: Übergehen …


VI ZB 47/20 (Bundesgerichtshof)

Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger …


VI ZR 370/19 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die Berufungsbegründung in einem sog. Dieselfall


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.